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Archiv "EG-Beitritt macht's möglich: Niederlassung deutscher Ärzte in Spanien" (13.08.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BLICK ÜBER DIE GRENZEN Compliance

cherheit die Einnahmecompliance der Medikamente verbessern. Dar- über hinaus wird in solchen Ge- sprächen in der Gruppe vom Pa- tienten vieles gefunden, was der Patient sonst im Gespräch mit dem Arzt nicht findet. Leider wer- den diese Gruppengespräche von den Gebührenordnungen noch nicht honoriert.

Folgende Ziele sollten verfolgt werden:

O Die Pharmaindustrie sollte Schulungsmaterial unter Berück- sichtigung der heute vorhandenen Medien anbieten, damit der Arzt Patienten in einer patientenge- rechten Sprache über das Medika- ment und dessen Wirkung und Ne- benwirkungen aufklären kann. Die zeitgemäßen Möglichkeiten der Didaktik sollten dazu ausgenutzt werden.

• Die ärztlichen Gebührenord- nungen sollten so umstrukturiert werden, daß Leistungen der Bera- tung, insbesondere der Ernäh- rungsberatung, Risikoberatung, aber auch die so wichtige Patien- tenschulung besser honoriert wer- den. Dazu gehört auch, daß die Schulung der Patienten durch ausgebildete Arzthelferinnen Be- standteil der Gebührenordnung wird.

• Die Ärzte sollten bereits an den Hochschulen in vermehrtem Maße über die Möglichkeiten der medi- zinischen Dida tik und über die Problematik der Compliance infor- miert werden. Als Lehrer dazu bie- ten sich nicht zuletzt auch fähige Medizinjournalisten an, denn sie sind am ehesten in der Lage, die Sprache der Patienten zu verste- hen und umzusetzen.

• Therapiefeindliche Beipackzet- tel sind eine Gefahr für den Patien- ten. Eine entsprechende Ände- rung sollte umgehend durchge- führt werden.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Wolf-Rüdiger Weisbach prakt. Arzt

Siegtalstraße 25 5227 Windeck-Herchen

EG-Beitritt macht's möglich:

Niederlassung deutscher Ärzte in Spanien

Paracelus, der Leibarzt Karls V. — in Spanien als Karl I. bekannt—,würde die Nachricht mit Freude begrüßen, daß ab sofort deutsche Ärzte in Spanien und spanische Ärzte in Deutschland Niederlassungsfreiheit genießen. Es waren zwei schwierige Hürden zu überwinden, der Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft und die Anerkennung der medizinischen Ex- amen der Mitgliedstaaten der EG in den übrigen EG-Staaten, um zu die- sem Ergebnis zu gelangen.

Der Beitrittsvertrag Spaniens zur EG (Akte über die Bedingungen des Bei- tritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die An- passungen der Verträge) sieht in den Artikeln 2 und 26 die Niederlassungs- freiheit für Selbständige vor, ohne daß Übergangsfristen zulässig wären.

Während der deutsche Gesetzgeber dem bereits dadurch Rechnung getra- gen hat, daß er die EG-Richtlinien um die spanischen und portugiesischen Berufsbezeichnungen ergänzte, sind die Ausführungsbestimmungen für EG-Ärzte in Spanien noch nicht erlas- sen worden.

Andererseits gilt jedoch die EG-Richt- linie 75/362 in Spanien als supranatio- nales Recht direkt, so daß ein Rechts- anspruch auf Niederlassung in Spa- nien existiert. Allerdings bedarf es si- cherlich einiger Beharrlichkeit und Ausdauer, um diesen Rechtsanspruch auf Niederlassung umzumünzen in ein Praxisschild vor einem spanischen Haus.

Die Anerkennung des deutschen Ärz- tetitels in Spanien ist bei dem Wissen- schafts- und Erziehungsministerium durchzuführen (convalidaciön de titu- lo medico). Erst danach ist eine Auf- nahme in die spanische Ärztekammer

(Consejo General de Medicos) mög- lich. Die entsprechenden Richtlinien werden gegenwärtig ausgearbeitet.

Ein deutscher Arzt mit deutschem Ex- amen benötigt für seine spätere Be- rufsausübung in Spanien kein Einrei- sevisum eines spanischen General- konsulats in der Bundesrepublik, wenn er als Selbständiger in Spanien tätig werden will. An seinem künftigen Niederlassungsort erhält er eine vor- läufige Aufenthaltserlaubnis und ei- nen entsprechenden Ausweis (Tarjeta provisional de residente comunitario).

Dieser vorläufige Residentenausweis hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Die Gültigkeitsdauer des endgültigen Residentenausweises beträgt fünf Jahre.

In diesem Zusammenhang erscheint es nicht unwichtig, darauf hinzuwei- sen, daß zahlreiche Abkommen zwi- schen der Bundesrepublik und Spa- nien bestehen, die auch für die Nieder- lassung deutscher Ärzte von Bedeu- tung sind. Der deutsch-spanische Nie- derlassungsvertrag enthält die wich- tigsten Regelungen der Niederlas- sung im anderen Lande. Weiterhin muß das Abkommen über Soziale Si- cherheit in diesem Zusammenhang genannt werden wie auch das Abkom- men zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung. Von allergrößter Bedeu- tung sind indes die eingangs erwähn- ten Bestimmungen der Römischen Verträge über Niederlassungsfreiheit in den einzelnen Staaten der Europä- ischen Gemeinschaft.

Angesichts der bekannten Schwierig- keiten angehender Mediziner bei ihrer Niederlassung in der Bundesrepublik, die, sollten die neuesten Vorstellun- gen von Herrn Blüm über Zulassungs- beschränkungen bei Kassenärzten Rechtswirklichkeit werden, sich, eher noch vergrößern dürften, wird sich manch ein Arzt für die Niederlassung in einem EG-Land wieSpanien interes- sieren, in welchem zudem auch zahl- reiche Bundesbürger ihre zweite Hei- mat gefunden haben.

Anschrift des Verfassers:

Dr. Burckhardt Löber

in: Löber, Reichmann und Partner Schillerstraße 2

6000 Frankfurt 1 2214 (22) Heft 33 vom 13. August 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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