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Was muss auf einer Weinetikette stehen?

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Was muss auf einer Weinetikette stehen?

Folgende Informationen wur- den vom Autor in Zusammen- arbeit mit dem Kantonalen La- bor BL zusammengestellt und umfasst eine Reihe wichtiger Punkte. Grundsätzlich muss die Kennzeichnung von Le- bensmitteln an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer, unver- wischbarer Schrift in einer Amtssprache angebracht wer- den.

Obligatorische Angaben Folgende Angaben müssen bei Weinen der Kategorie 1 auf der Etikette oder Flasche ange- bracht werden:

die Sachbezeichnung («Wein» oder z.B. «Sissacher ...»)

Name/Firma und Adresse

der Alkoholgehalt in Volu- menprozent (Vol.-%)

Angabe des Jahrgangs

das Warenlos (z.B. «L 5»)

«Konservierungsstoff: Sulfi- te» (gemäss derzeitigem Wissensstand ab Juni 2005)

Erklärungen zu den Angaben

Die Sachbezeichnung: Wei- ne mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung werden in die Kategorie 1 eingeteilt.

Für diese Kategorie kann an- stelle der Sachbezeichnung

«Wein» der geografische Ur- sprung (kontrollierte Ur- sprungsbezeichnung) verwen- det werden. Die Angabe der Traubensorte(n) ist erlaubt, wenn mindestens 85% des In- halts davon stammen. Bei mehreren Traubensorten muss

die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge ge- macht werden

Name/Firma und Adres- se entweder der produzieren- den, abfüllenden, importieren- den oder verkaufenden Per- son, der Weinkellerei, des Händlers.

Das Produktionsland, so- fern es nicht aus der Sachbe- zeichnung oder der Adresse ersichtlich ist.

Der Alkoholgehalt in Vo- lumenprozent (Vol.-%): Ma- ximale Abweichung vom tatsächlichen Gehalt nach oben und unten höchstens 0.5 Vol.-%.

Die Angabe des Jahr- gangs ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85% aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht.

Das Warenloskann anstatt auf der Etikette auch an einem anderen Ort der Flasche ste- hen. Als Warenlos gilt eine Ge- samtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter prak- tisch gleichen Umständen er- zeugt, hergestellt oder ver- packt wurde. Beim Wein kann es sich zum Beispiel um die Tanknummer handeln, der Nummer muss ein «L» vorange- stellt werden (z.B. «L 5»). Die Angabe erübrigt sich bei nur einem Los.

«Konservierungsstoff:

Sulfite»: Gemäss derzeiti- gem Wissensstand müssen ab Juni 2005 Sulfite (SO2, schweflige Säure) über 10 mg/L auf der Etikette dekla- riert werden (Lebensmittel- verordnung und Gleichschal- tung mit der EU). Die alleini-

Wein mit Restzucker Schaumwein

Bezeichnung Restzucker in g/L Bezeichnung Restzucker in g/L (Angabe nicht nötig) weniger als 4 g «extra brut» bei 0 g bis 6 g

«halbtrocken» oder bei 4 g bis 12 g «brut» bei weniger als

«leicht süss» 15 g

«lieblich» bei über 12 g «extra trocken» bei 12 g bis 20 g bis 45 g

«süss» bei mehr als 45 g trocken bei 17 g bis 35 g

«halbtrocken» bei 33 g bis 50 g

«süss» oder bei mehr als 50 g

ren sind und in diesem Zu- stand gelesen und verarbeitet wurden.

ANDREASBUSER, LANDW. ZENTRUMEBENRAIN, SISSACH

ge Angabe der E-Nummern für Sulfite (E 220-224, 226- 228) genügt nicht, da Sulfite unterdessen als potenzielle Allergieauslöser gelten (Al- lergene). Wie der Vollzug der Verordnung terminlich schliesslich läuft, ist noch nicht ganz klar. Wir bemühen uns, so frühzeitig wie möglich zu informieren.

Restzuckergehalt

Bei den übrigen Weinen, falls sie nicht als trockene Weine vi- nifiziert worden sind, und bei den Schaumweinen muss der Restzuckergehalt pro Liter an- gegeben werden (siehe Tab. S.

21).

Sauser

Sauser ist definiert als frisch gewonnener, gärender Trau- benmost oder Traubensaft.

Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0.5 Vol.-% betragen.

Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe der geografi- schen Herkunft ergänzt wer- den. Pasteurisierter Sauser muss als «pasteurisierter Sau- ser» bezeichnet werden. Bei nicht pasteurisiertem Sauser muss die Angabe des Alkohol- gehalts durch «alkoholhaltig»

ersetzt werden.

Traubensaft und Trauben- most im Gärstadium pas- teurisiert

Das sind Getränke, die aus Traubensaft beziehungsweise Traubenmost durch teilweise Gärung und anschliessende Pasteurisierung gewonnen werden. Der Ethylalkoholge- halt muss mehr als 0.5 Vol.-%

betragen. Die Sachbezeich- nung lautet «Traubensaft» be- ziehungsweise «Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert»

oder «teilweise vergorener Traubensaft»/«teilweise vergo- rener Traubenmost». Sie muss mit der Angabe der geografi- schen Herkunft ergänzt wer- den.

Eiswein

Als Eiswein gilt ab der Ernte 2004 nur Wein, dessen Trau- ben natürlich am Stock gefro-

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