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Archiv "Bayern: Thesen für eine eigenständige Gesundheitspolitik" (31.10.1974)

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Bericht und Meinung

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

gen der beteiligten Unternehmen finanziert. Das Zentrum, das mit den modernsten medizinisch-tech- nischen Geräten ausgerüstet ist, wird von einer hauptberuflich täti- gen Werksärztin geleitet. HC

BAYERN

Thesen für

eine eigenständige Gesundheitspolitik

Die Gesundheitspolitik müsse auch organisatorisch als ein eigenstän- diger Bereich der Gesellschaftspo- litik anerkannt werden. Dies forder- te Prof. Dr. med. Fritz Beske, Staatssekretär im Sozialministe- rium des Landes Schleswig-Hol- stein, bei einer öffentlichen Kund- gebung, die der Freie Verband der Deutschen Zahnärzte gemeinsam mit dem Landesverband Bayern des Hartmannbundes Mitte Okto- ber in München veranstaltete. Im Rahmen von zehn Thesen zur „fort- schrittlichen Gesundheitspolitik"

erklärte Beske, die Krankenversi- cherung sei heute als ein Teil der Gesundheitspolitik anzusehen, nicht mehr — wie zu ihrer Grün- dungszeit — als ein Teil der So- zialpolitik im Rahmen der Sozial- versicherung. Deshalb sei die ge- setzliche Krankenversicherung heute der Kompetenz der Arbeits- und Sozialminister zu entziehen und den Gesundheitsministern zu- zuordnen. Für die Gesundheitspoli- tik müßten in Bund und Ländern ei- genständige Ministerien mit umfas- senden Zuständigkeiten verant- wortlich sein.

Dies war die letzte der zehn The- sen, die Prof. Beske, Vorsitzender des Fachausschusses für Gesund- heitspolitik der CDU, entwickelte.

Er begann mit der These, daß die Gesundheit ihren Preis habe, die Mittel jedoch nicht unbegrenzt sei- en; deshalb sei wirtschaftliches Denken im Gesundheitswesen un- erläßlich. Das Krankenhaus — zweite These — sei die teuerste Form der Krankenbehandlung; da- her müsse im Vordergrund ein

weitgefächertes Netz von ambulan- ter Behandlung und Betreuung ste- hen, um die Benutzung des Kran- kenhauses auf die unbedingt not- wendigen Fälle zu beschränken.

Kernpunkt der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung sei die Praxis des Allgemeinarztes;

Kernpunkt fortschrittlicher Gesund- heitspolitik sei daher die Förde- rung der Allgemeinmedizin. Daraus folgt die vierte These: Die Appro- bationsordnung müsse dahinge- hend geändert werden, daß das Ausbildungsziel Allgemeinarzt in den Vordergrund rückt. Auch — fünfte These — die Zulassungsvor- aussetzungen für das Medizinstu- dium müßten insoweit geändert werden, als sie heute den Belan- gen des Arztberufes und insbeson- dere des allgemeinärztlichen Beru- fes nicht Rechnung trügen. Viele Assistenzberufe hätten sich inzwi- schen zu einer gewissen auch rechtlichen Eigenständigkeit ent- wickelt, so daß, wie Beske in der sechsten These forderte, Aufgaben aus dem ärztlichen Bereich im Sin- ne einer rationellen Arbeitsteilung an solche Assistenzberufe übertra- gen werden könnten. Eine sehr we- sentliche Aufgabe der Gesund- heitspolitik sei es, einerseits durch die Weiterentwicklung von Vorsor- ge und Früherkennung und durch die Motivierung zur Inanspruchnah- me der vorhandenen Angebote Krankheitsbehandlung soweit wie möglich zu vermeiden, anderer- seits gesundheitserzieherisch auf das gesundheitliche Fehlverhalten der Bevölkerung Einfluß zu neh- men. Achte These: Die intakte Fa- milie sei die beste Vorsorgemedi- zin; deshalb sei aktive Familienpo- litik auch aktive Gesundheitspoli- tik. Schließlich müsse das öffentli- che Gesundheitswesen, das sich in einer schweren Krise befinde, mit allen Mitteln gefördert werden, da- mit es diejenigen Aufgaben, die von niemandem sonst ausgeführt werden können, erfüllen könne.

Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte verabschiedete ein Gesundheits-

programm, in dem unter anderem auf die neue Rechtslage nach dem

Urteil des Bundessozialgerichtes über den Zahnersatz eingegangen wird. Die nach diesem Urteil erfor- derlich werdenden Verträge dürften unter keinen Umständen dazu füh- ren, daß die zur Zeit bestehenden Möglichkeiten für die Patienten in der Bundesrepublik, Zahnersatz nach dem höchsten Standard und ihren Wünschen entsprechend zu erhalten, eingeschränkt werden.

Die Bundesrepublik stehe, so wur- de auf der Hauptversammlung er- klärt, mit der Qualität des Zahner- satzes „in der Weltspitze". Abge- lehnt werden dirigistische Eingriffe in das Niederlassungsrecht; es sol- le der Selbstverwaltung überlassen bleiben, für eine gleichmäßige zahnärztliche Versorgung mit allen nur möglichen eigenen Mitteln zu sorgen. In einer Pressekonferenz wurde als Beispiel für die zur Ver- fügung stehenden Möglichkeiten der Plan erwähnt, jungen Zahnärz- ten, die sich in schlecht versorgten Landgebieten niederlassen wollen, Praxiseinrichtungen durch die zu- ständige Kassenzahnärztliche Ver- einigung zur Verfügung zu stellen.

Falls der Zahnarzt nach Ablauf ei- ner solchen Frist die Praxis weiter- führen wolle, sollten die Einrichtun- gen in seinen Besitz übergehen. bt

Landeskranken- hausgesetz in Kraft

Das vom bayerischen Landtag be- schlossene Landeskrankenhausge- setz ist rückwirkend zum 1. Januar 1974 in Kraft getreten. Es regelt vor allem Fragen der Krankenhauspla- nung und Krankenhausfinanzierung sowie der Datenverarbeitung im Krankenhaus und die Errichtung eines zentralen Bettennachweises.

Im Gegensatz zu den bereits beste- henden Landeskrankenhausgeset- zen in Rheinland-Pfalz und Hessen und auch im Gegensatz zu Entwür- fen in Nordrhein-Westfalen, Baden- Württemberg, Niedersachsen und im Saarland enthält das bayerische Gesetz keine Vorschriften, die in die innere Struktur der Kranken- häuser und ihres ärztlichen Dien- stes eingreifen. gt

3146 Heft 44 vom 31. Oktober 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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