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Archiv "Internetauftritte von Ärzten und Psychotherapeuten: Die Qualität schwankt beträchtlich" (04.10.2013)

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A 1854 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 40

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4. Oktober 2013

INTERNETAUFTRITTE VON ÄRZTEN UND PSYCHOTHERAPEUTEN

Die Qualität schwankt beträchtlich

Obwohl Patienten sich zunehmend über das Internet informieren, besitzen nur wenige Ärzte und Psychotherapeuten eine Praxiswebsite. Rechtliche Unsicherheiten und „keine Werbung nötig zu haben“, werden als Gründe genannt.

P

atienten informieren sich zu- nehmend per Internet über Er- krankungen, Behandlungen, Klini- ken und Praxen. Die Vorteile des Internets liegen auf der Hand: Es ist schnell, kostengünstig und ständig verfügbar, es hat eine hohe Aktuali- tät und erlaubt umfassende Recher- chen. Zudem bietet es die Möglich- keit, dass Patienten sich austau- schen und zum Beispiel über ihre Erfahrungen mit einer Therapie oder Praxis berichten und sie even- tuell auch bewerten.

Virtuelle Präsentation

Ärzten und Psychotherapeuten, die eine Klinik oder Praxis betreiben, ermöglicht das Internet, dem zu- nehmend netzaffinen Informations- verhalten der Patienten entgegenzu- kommen. Auf ihrer Praxiswebsite können sie sich virtuell präsentie- ren, aktuell über Veränderungen oder Neuerungen informieren und ihre Angebote über die eigene Regi- on hinaus bekanntmachen. Das In- ternet ist darüber hinaus eine relativ preiswerte Marketing-Maßnahme.

Zudem können auf diesem Weg neue Patienten gewonnen werden, insbesondere jüngere, die sich viel eher als ältere Patienten mittels neuer Medien zum Beispiel über Praxisöffnungszeiten und Behand- lungsangebote informieren.

Diese Möglichkeit nutzen nach Meinung einer Arbeitsgruppe um Dr. med. Olaf Kuhnigk vom Uni- versitätsklinikum Hamburg-Eppen- dorf allerdings noch zu wenige Niedergelassene. Sie fanden anhand einer Befragung von 956 niederge- lassenen Psychiatern und ärztlichen Psychotherapeuten im norddeut- schen Raum heraus, dass nur knapp 18 Prozent der Befragten eine Pra- xishomepage besaßen. Männliche Befragte und solche, die in Städten

eine Praxis betrieben, waren eher online als weibliche oder in ländli- chen Regionen niedergelassene.

Außerdem analysierten die Auto- ren die Praxiswebsites der Befra- gungsteilnehmer. „Häufig beinhal- teten die Websites allgemeine Pra- xisinformationen, Informationen zu medizinischen Leistungen und Er- klärungen von Krankheitsbildern“, berichten die Autoren. Seltener waren hingegen Online-Angebote, persönliche Angaben, Hinweise auf behindertengerechte Zugänge, Not- dienste und Urlaubsvertretungen auf den Praxiswebsites zu finden.

Die Qualität der Websites schwankte laut Kuhnigk und Kol - legen zum Teil beträchtlich. Von 42 Kriterien für eine gelungene Pra- xiswebsite wurden im Durchschnitt 19 erreicht. Bei der Hälfte der In - ternetauftritte wurden erforderliche rechtliche Vorgaben nicht berück- sichtigt, was leicht zu Abmahnun- gen und Rechtsstreitigkeiten füh- ren kann. Auf dieses Problem wies auch schon die Stiftung Gesundheit in Hamburg 2008 hin. Sie stell- te fest, dass das Impressum bei

45 Prozent der von ihr untersuchten Praxiswebsites nicht den Anforde- rungen des Telemediengesetzes ge- nügte oder nicht existierte. Bei 19 Prozent der Websites fehlten zu- dem die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz.

Chancen zunehmend erkannt Der Feststellung von Kuhnigk und Kollegen, dass die Möglichkeit zur Präsentation im Internet trotz der genannten Vorteile und dem gestie- genen Informationsbedarf der Pa- tienten von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten noch ver- hältnismäßig selten genutzt wird, schließt sich die Studie „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2012“

der Stiftung Gesundheit an. Mehr als die Hälfte der 1 168 für diese Studie befragten deutschen Ärzte und Psychologischen Psychothera- peuten begründeten ihre Zurückhal- tung damit, dass sie keine Werbung nötig hätten. 22 Prozent meinten, dass das Betreiben einer Homepage zu teuer sei, und fast jeder vierte Befragte verzichtete wegen der vie- len rechtlichen Unsicherheiten auf eine eigene Website.

Trotz aller Skepsis bezeichneten 71 Prozent der Befragten das Inter- net als wichtigste Marketing-Maß- nahme; ein Jahr zuvor (2011) waren es noch 65 Prozent. Hier zeichnet sich die Tendenz ab, dass die Chan- cen und Möglichkeiten, die das In- ternet bietet, zunehmend erkannt werden. Somit wird ein Internetauf- tritt künftig nicht mehr aus der Prä- sentation und dem Management von Arzt- und Psychotherapeuten- praxen wegzudenken sein.

Auf dem Weg zu einer gelunge- nen Praxiswebsite sind jedoch einige Hindernisse zu überwinden, denn eine solche zu gestalten, ist ein kom- plexes Unterfangen, das nicht ne-

Navigation und Design: Der Seitenaufruf ist ohne Zusatzsoftware möglich.

Vertraulichkeit: In einer Datenschutzerklärung wird der Umgang mit personenbezogenen Daten erläutert.

Recht: Die laut Telemediengesetz erforderlichen Min- destangaben über den Diensteanbieter sind im Impres- sum aufgeführt. Die Seite ist berufsrechtlich einwandfrei.

Medizinische Informationen: Die Informationen sind sachlich richtig, Quellen werden genannt.

Praxisorganisation: Sprechstundenzeiten, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse werden genannt.

Auszug aus „Goldene Regeln für die gelungene Praxishomepage“

(Ärztekammer Niedersachsen, 2013)

GOLDENE REGELN

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4. Oktober 2013 benbei zu bewerkstelligen ist. Es

gibt jedoch mittlerweile zahlreiche Möglichkeiten, sich zu informie- ren und bei der Erstellung einer Homepage unterstützen zu lassen, zum Beispiel von Landesärztekam- mern, Kassenärztlichen Vereinigun- gen (KVen), spezialisierten Anwäl- ten und Web-Agenturen oder mit Hilfe von Baukastensystemen. Die Stiftung Gesundheit informiert un- ter anderem über die Prüfung und Zertifizierung gesundheitsbezoge- ner Websites. Zudem bietet der NAV-Virchow-Bund die „Checklis- te für eine rechtssichere Praxis- Homepage“ an, die Ärztekammer und die KV Niedersachsen stel- len die „Checkliste für die gute medizinische Website“ kostenfrei zur Verfügung, die auch „Goldene Regeln für die gelungene Praxis - home page“ beinhaltet (Kasten). Die Checkliste erläutert unter anderem die Aspekte „Konzept“ (unter an - derem Zielgruppen, Philosophie, Design, Domainname), „Technik“

(Browser, Navigation, Metadaten) und „Inhalte“ (Absichtserklärung, Datenschutz) und informiert über die aktuelle Rechtslage (Teleme- diengesetz, Berufsordnung). Sie ist ein Ergebnis des Wettbewerbs „Bes- te medizinische Website“, den die Ärztekammer und die KV Nieder- sachsen gemeinsam durchgeführt haben. Die Ärztekammer Nieder- sachsen veröffentlicht darüber hin- aus auf ihrer Website (www.aekn.

de) in der Rubrik „Arzt spezial – Neue Medien“ fortlaufend Mel- dungen und Beiträge rund um das Thema. Hier finden Ärzte und Psy- chotherapeuten, die eine Praxis- website betreiben oder ihre beste- hende erweitern möchten, eben- falls Tipps und Ratschläge.

Dr. phil. Marion Sonnenmoser

LITERATUR

1. Krüger T: Psychotherapeuten ins Internet.

Psychotherapeut 2003; 48: 267–71.

2. Kuhnigk O, Ramuschkat M, Schreiner J, Schäfer I, Reimer J: Internetauftritte nieder- gelassener Psychiater. Nervenarzt 2013;

84: 596–602.

3. Stiftung Gesundheit (Hrsg.): Ärzte im Zu- kunftsmarkt Gesundheit 2012. Online-Publi- kation. Hamburg: Stiftung Gesundheit 2012.

@

Checkliste für die gute medizinische Website: www.aerzteblatt.de/131854

O

b ein Medikament zugelassen wird, hängt von der Initiative des Pharmaunternehmens ab. Als sich nach der Zulassung von Avastin in der Onkologie im Jahr 2004 eine neue An- wendung in der Augenheilkunde eröff- nete, entschied der Hersteller Genen- tech, diese Indikation nicht mit Avas- tin, sondern mit dem abgewandelten Präparat Lucentis zu bedienen. Seither herrscht Streit darüber, ob das we- sentlich preiswertere Avastin weiterhin off-label zur Behandlung der altersbe-

dingten feuchten Makuladegeneration verordnet werden darf.*

Im Fall von Alemtuzumab hat der Hersteller Genzyme im Jahr 2012 die Zulassung zur Behandlung der chro- nisch lymphatischen Leukämie zu- rückgezogen, weil mit dem Wirkstoff bei der Indikation multiple Sklerose mehr Profit zu erzielen ist.

Selbstverständlich dürfen Ärzte die Wirtschaftlichkeit der Medikamenten- verordnung nur nachrangig nach Wirksamkeit und Sicherheit berück- sichtigen. Sind aber Wirksamkeit und Sicherheit, wie im Fall von Avastin und Lucentis, vergleichbar, müssen Ärzte die Kosten beachten, um die Leis- tungsfähigkeit der sozialen Kranken- versicherung nicht zu gefährden.

Nach der aktuellen Rechtslage kann nur der Zulassungsinhaber – in diesem Fall der Pharmakonzern Roche – die Zulassung von Avastin in weiteren Indikationen beantragen.

Daran hat das Unternehmen aber kein finanzielles Interesse. Damit bliebe noch der Weg über die Exper- tengruppe Off-label beim Gemeinsa- men Bundesausschuss, die über die Verordnungsfähigkeit von off-label eingesetzten Medikamenten ent- scheiden kann. Doch auch das ist zum Scheitern verurteilt. Denn die Arzneimittel-Richtlinien sehen vor,

dass die Expertengruppe nur mit Zu- stimmung des pharmazeutischen Un- ternehmers eine positive Bewertung über die Anwendung abgeben kann.

Diese Zustimmung wird Roche aus den bekannten wirtschaftlichen Grün- den niemals geben.

Deshalb muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Expertengruppe auch oh- ne Zustimmung des Pharmaunter- nehmens den Gebrauch außerhalb der zugelassenen Indikation erlau-

ben kann. Im Fall von Avastin liefert die US-amerikanische CATT-Studie die wissenschaftliche Grundlage für ein positives Votum. Diese Studie wurde im Übrigen frei von wirtschaft- lichen Interessen aus Steuermitteln finanziert.

Die Positionierung zu Avastin und Lucentis ist der Prüfstein, auf dem die Ärzte ihre Loyalität gegenüber ihren Patienten beweisen können. Transpa- renz ist das Mittel dazu. Opfer sind sonst die über Gebühr belastete Risi- kogemeinschaft „Krankenkasse“ und letztlich die Patienten selbst. Die Re- gelung, dass die Zulassung eines Me- dikaments nur von wirtschaftlich inter - essierter Seite möglich ist, gehört ab- geschafft – erst recht, wenn derart hochwertige wissenschaftliche Daten wie die aus der CATT-Studie vorliegen.

Dann wäre auch die Kritik an den Avastin-Verträgen obsolet. In diesen nutzt man die Therapiefreiheit der Ärz- te, um Patienten wirtschaftlich behan- deln zu können. Sie sollten allerdings keine Boni für die Verordnung von Avastin beinhalten.

*Gaßner M: Off label Gebrauch Instrumen - talisierung für wirtschaftliche Zwecke, Dtsch Arztebl 2013; 110(31–32): A 1474–6 sowie Kirchhof B; Lehmacher W; Thomas S:

Bevacizumab versus Ranibizumab: Ist off- label use geboten? Dtsch Arztebl 2013;

110(15): A 708–13

KOMMENTAR

Prof. Dr. med. Bernd Kirchhof, Universitätsklinik Köln

ARZNEIMITTELTHERAPIE

Willkür der Hersteller

T H E M E N D E R Z E I T

Referenzen

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