V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3819. September 2003 AA2465
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ie vom Ausschuss „Ge- bührenordnung“ der Bun- desärztekammer empfoh- lenen Analogbewertungen neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sto- ßen gelegentlich bei Teilen der Ärzteschaft auf Unverständ- nis oder offene Ablehnung, mit dem Argument, die von der Bundesärztekammer emp- fohlene Analogbewertung sei der „Art“ nach nicht mit der zu bewertenden Leistung ver- gleichbar.Nach § 6 Abs. 2 GOÄ muss eine Leistung, die im Ge- bührenverzeichnis nicht ent- halten ist, entsprechend einer gleichwertigen Leistung be- rechnet werden. „Art, Kosten- und Zeitaufwand“ sind Ver- gleichskriterien, die zur Präzi- sierung der Gleichwertigkeit der Leistung 1988 in die Be- stimmungen der GOÄ aufge- nommen wurden. Ziel der Neufassung des § 6 Abs. 2 GOÄ war, „dem Bedürfnis, die entsprechende Bewertung an sachlich nachvollziehbare Kriterien zu binden, Rech- nung zu tragen“ (vgl.Amtliche
Begründung zur Dritten Ver- ordnung zur Änderung der GOÄ, BGBl. I S. 797). Die Ver- gleichbarkeit der Leistungen ist am ehesten gegeben, wenn Leistungen desselben Fachge- biets miteinander verglichen werden. Idealerweise sollte deshalb die gleichwertige Lei- stung aus demselben Ab- schnitt der GOÄ entnommen werden, dem die analog zu be- wertende Leistung zuzurech- nen ist – so die Handlungs- empfehlung des Vorstands der Bundesärztekammer im Jahr 1984, zwei Jahre nach In- Kraft-Treten der neuen GOÄ.
Mit zunehmender Veral- tung der GOÄ wird jedoch nicht nur die Anzahl erfor- derlicher Analogbewertungen größer, sondern mitunter auch die Suche nach einer adäqua- ten Vergleichsmöglichkeit in-
nerhalb desselben GOÄ-Ab- schnitts schwierig. Entschei- dend bei der Suche nach einer adäquaten Analogbewertung ist aber nicht allein die äußere Gleichartigkeit der Leistung, sondern vor allen Dingen auch die innere Gleichwertig- keit. Die Analogbewertung muss angemessen sein, sie darf im Abgleich mit den übrigen Leistungen der GOÄ – inner- halb desselben Fachgebietes, aber auch in Beziehung zum gesamten Gebührenverzeich- nis – nicht das relationale Be- wertungsgefüge sprengen.
Die Abrechnungsempfeh- lungen der Bundesärztekam- mer, einschließlich ihrer Emp- fehlungen zu Analogbewer- tungen, sind nicht rechtsver- bindlich. Wer eigene Wege geht, sollte dennoch die dem Interessenausgleich zwischen
Arzt und Patient dienenden Grundsätze (vgl. § 11 Bundes- ärzteordnung und § 12 Berufs- ordnung) bei der Bewertungs- findung beherzigen. Insbeson- dere sollte das Vergleichskrite- rium „Gleichartigkeit der Lei- stung“ nicht als Alibi für die Forderung höherer Honorar- vorstellungen instrumentali- siert werden. So wird zum Bei- spiel die von der Bundesärzte- kammer empfohlene Analog- bewertung der radialen Stoß- wellenbehandlung nach Nr.
302 (Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks, 250 Punkte) von manchen Abrechnungs- spezialisten wegen vorgebli- cher mangelnder methodi- scher Vergleichbarkeit abge- lehnt und stattdessen empfoh- len, analog Nr. 5813 (900 Punk- te) abzurechnen – worin soll die größere methodische Ähn- lichkeit der Applikation nie- derenergetischer Stoßwellen auf einen Tennisellenbogen mit der Hochvoltbestrahlung von gutartigen Hypophysentumo- ren oder der endokrinen Orbi- topathie nach Nr. 5813 liegen?
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Gleichartig oder gleichwertig?
GOÄ-Ratgeber