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Informationsaustausch im Bereich der Früherkennung

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Academic year: 2022

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Informationsaustausch im Bereich der Früherkennung

1. September 2020

Astrid Frey, wissenschaftliche Mitarbeiterin

REGIONALE VERNETZUNG REGION OBERAARGAU

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Leitfragen

Mit wem kann ich Informationen austauschen?

Wer darf wem welche Informationen weiterleiten?

Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Wo setzt der Datenschutz Grenzen?

Wie gestalte ich den Informationsaustausch am besten?

Rechtlicher Rahmen und fachliche Empfehlungen zum Informationsaustausch

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3

Umfassender Kindesschutz

Alle Unterstützungsleistungen, die den Schutz der Kinder gewährleisten und ihnen ein gesundes und sicheres Aufwachsen ermöglichen.

Früherkennung von Kindeswohlgefährdung

 Erkennen von Auffälligkeiten, Situationseinschätzung, unterstützende und beratende Elterngespräche, Einleiten weiterer Hilfen und Gestalten von Übergängen

Einvernehmlicher Kindesschutz

 Fachliche Unterstützung im Einvernehmen mit den Sorgeberechtige zur wirksamen Begegnung einer Gefährdungssituation

Behördlicher Kindesschutz

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4

Umfassender Kindesschutz als interdisziplinäre und systemübergreifende Angelegenheit

Verlässliche Netzwerke und Übergänge sind zentral für den funktionierenden

Kindesschutz. Erfolgreiche Kooperation ist auf gegenseitige Information angewiesen.

Alle Fachpersonen, die mit Kindern und (werdenden Eltern) arbeiten

Fachstellen mit Beratungsauftrag im einvernehmlichen Kindesschutz

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde KESB

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5

Datenschutz als Persönlichkeitsschutz

Schutzobjekt sind nicht die Daten, sondern die dahinterstehende Person (Schutz der Privatsphäre, Art. 13 Abs.1 BV).

Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV).

Recht auf informationelle Selbstbestimmung: «jeder soll selbst entscheiden, wem er welche persönlichen Daten zu welchem Zweck anvertraut».

Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit und der Beschränkung staatlicher Eingriffe

 Gesetzmässigkeitsprinzip

 Verhältnismässigkeitsprinzip

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6

Rechtsgrundlagen

Verfassungs- und grundrechtliche Basis

Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung Privat-/Familienleben); Art. 13 BV (Schutz vor Missbrauch der pers. Daten)

Eidgenössische und kantonale Datenschutzgesetze

z.B. Art. 35 DSG

Strafrechtliches Amts- und Berufsgeheimnis

Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis), Art. 321 (Berufsgeheimnis); Art. 364 StGB (Mitteilungsrecht)

Privatrechtliche Grundlagen

Art. Art. 28ff. ZGB (Persönlichkeitsschutz); Art. 314 ZGB (Melderechte und –pflichten)

Rechtliche Bestimmungen des Datenschutzes ermöglichen einen Informationsaustausch

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7

Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Datenschutzgesetz, BSG 152.04)

1 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über

a die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit;

b den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;

c Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung;

d polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.

(8)

8

Unter welchen Umständen darf ich Informationen austauschen?

Bekanntgabe von Personendaten greift in das Grundrecht der betroffenen Person.

Grundsatz: Keine Bekanntgabe von Personendaten an Dritte,

insbesondere bei besonders schützenswerten Personendaten.

Nur zwei Ausnahmen:

1.

Einwilligung.

2.

Gesetzliche Grundlage.

Informationsaustausch / Fachberatung ohne Bekanntgabe von Personendaten

immer möglich.

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9

Früherkennung und einvernehmlicher Kindesschutz

Informationsaustausch nur mit Einwilligung der Betroffenen.

Schulsetting: Hier rechtliche Grundlage vorhanden (Art. 73 Abs. 2 VSG).

Anforderungen an die Einwilligung

Echte (qualifizierte) Einwilligung

Prinzip der informierten Einwilligung

Einwilligung ist nicht formgebunden

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10

Informationsweitergabe an die KESB I

Einwilligung der Betroffenen nicht nötig

Revision ZGB Kindesschutz per 1.1.2019

Melderecht an die KESB

Jede Person, wenn das Kind gefährdet erscheint (Art 314c Abs. 1 ZGB).

Personen mit Berufsgeheimnis (Art. 314c Abs. 2 ZGB).

-> Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis nötig.

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11

Informationsweitergabe an die KESB II

Meldepflicht an die KESB

Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit (Art. 314d Abs. 1).

Alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben (Art. 314d Abs.

1).

Meldepflicht besteht, wenn die Fachperson im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann (Art. 314d Abs. 1).

Die Meldepflicht erfüllt auch, wenn die Fachperson die Meldung an ihre vorgesetzte Person richtet (Art. 314d Abs. 2).

Keine Meldepflicht für Fachpersonen, die dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis unterstehen sowie Personen, die im Freizeitbereich und hauptsächlich freiwillig mit

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12

Vorgehen beim Informationsaustausch

Zweckbindung und Auftrag

 Klären des Auftrages, für jede Stelle spezifisch

 Ist zum Schutz des Kindeswohls der Informationsaustausch nötig?

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor?

 Einwilligung Betroffene/r?

 Gesetzliche Grundlage?

Verhältnismässigkeit

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13

Fallbeispiel

Barbara, Cedric

und Luana

EB

Kita

KA

FED MVB

Hebamme

SD

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14

Informationsaustausch zw. Hebamme und Mütter- und Väterberatung

Informationsaustausch im Einverständnis der Betroffenen

Einwilligung als Prozess, der von Fachpersonen gestaltet wird

Hilfeleistungen sind

erfolgsversprechend, wenn sie von den Betroffenen als sinnvoll beurteilt

werden

Gut gestaltete Übergänge setzen Wissen über Aufgabe anderer Fachstellen voraus

Barbara, Cedric

und Luana

EB

Kita

KA

FED MVB

Hebamme

KESB

SD Früherkennung

Einvernehmlicher Kindesschutz

(15)

15

Informationsaustausch mit dem Früherziehungsdienst

Informationsaustausch im Einverständnis der Betroffenen

Sinn und Zweck aufzeigen (für das Kind)

(Standort)Gespräch möglichst im Beisein der betroffenen Person

Rollenklärung

Barbara, Cedric

und Luana

EB

Kita

KA

FED MVB

Hebamme

KESB

SD

Früherkennung

(16)

16

Einbezug der Erziehungsberatung

Informationsaustausch im Einverständnis der Betroffenen

Ohne Einwilligung kann die EB im einvernehmlichen Bereich nicht aktiv werden

Abhilfe im Rahmen der eigenen

Tätigkeit möglich? Andernfalls Meldung an die KESB (Meldepflicht)

Fachspezifische Beratung / Konsilium hilft, eigene professionelle

Verantwortung zu tragen

Barbara, Cedric

und Luana

EB

Kita

KA

FED MVB

Hebamme

KESB

SD

Einvernehmlicher Kindesschutz Einvernehmlicher

Kindesschutz (oder im Auftrag

KESB)

(17)

17

Kantonale Kooperationsstruktur:

Fachberatung Kindesschutz

Meldepflicht an die KESB, sofern der Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht Abhilfe geschaffen

werden kann.

Bei Unsicherheiten zur Situationseinschätzung:

Inanspruchnahme einer Fachberatung.

Kooperationspartner im Frühbereich:

Mütter- und Väterberatung Kanton Bern im Auftrag des Kantons

Barbara, Cedric

und Luana

EB

Kita

KA

FED MVB

Hebamme

KESB

Früherkennung

Einvernehmlicher Kindesschutz (oder im Auftrag

KESB)

(18)

18

Datenschutz und Vertrauensschutz – k/ein Spannungsfeld im Bereich Früherkennung

Im umfassenden Kindesschutz ist Aufbau einer Vertrauensbeziehung unabdingbar

Spannungsfeld von Informationsbedürfnis und Vertrauensschutz

Datenschutz im Bereich der Früherkennung ist Vertrauensschutz!

Ein transparenter und rechtlich korrekter Umgang mit sensiblen Personendaten kann Sicherheit und Vertrauen zwischen den Betroffenen und den Fachpersonen schaffen

Frühzeitiger Einbezug der Eltern als Voraussetzung

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19

Früherkennungsschulungen für Fachpersonen im Frühbereich

Berner Fachhochschule im Zusammenarbeit mit der Mütter- und Väterberatung und Berner Gesundheit im Auftrag des KJA

Kitaleitende

Hebammen, Pflegefachpersonen mit Wochenbettbetreuung

SRK «Kinderbetreuung zuhause»

Schritt:weise

Mütter- und Väterberatung im Auftrag des KJA

Spielgruppenleitende

Tagesfamilien/organisationen

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20

Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt

Astrid Frey / astrid.frey@be.ch

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