• Keine Ergebnisse gefunden

IV-Rundschreiben Nr. 190 vom 18. März 2004

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "IV-Rundschreiben Nr. 190 vom 18. März 2004"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

_________________________________________________________________________________

_

Bereich Kostenvergütung Seite 1 von 1

IV-Rundschreiben Nr. 190 vom 18. März 2004

Aufhebung des Kreisschreibens vom 1. April 1975 über die Kosten- vergütung an Spezialstellen der Invalidenhilfe

Eine Umfrage bei allen IV-Stellen hat gezeigt, dass das Kreisschreiben vom 1. April 1975 über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Invali- denhilfe fast nicht mehr zur Anwendung kommt.

Aus diesem Grund wird das obenerwähnte Kreisschreiben mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die darin bisher tarifierten Leistungen (z.B. Abklärungen vor Ort) kön- nen, wie andere Dienstleistungen Dritter auch, durch die IV-Stellen bei Dritten bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt gemäss eigener ver- traglicher Vereinbarung für den konkreten Auftrag und wird wie bisher im Konto 380.5380 verbucht.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

für eine Besprechung in eine IV-Stelle oder an den Arbeits- oder Ausbildungsort der vP, ist diese Leistung im Tarmed nicht abgebildet und somit bis heute nicht verre- chenbar.. Für

- Deutschland: Die Abrechnung von Leistungen durch Grenzärzte in Deutschland kann mittels der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit einem mittleren Satz von 2.3 für

Für das Erstellen eines Gutachtens können somit zwei Tarifpositionen abgerechnet werden: Zum einen die Tarifposition für die Kategorie (Erstellen des eigentlichen Gutachtens),

Gutachten und die für deren Erstellung erbrachten Leistungen, die bis zum 31.12.2003 von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurden, sind nach dem alten Tarif (IV-Ansätze)

Eine professionell dolmetschende Person ist dann angezeigt, wenn sich eine rechtsgenügliche Abklärung unter Beizug von Familienangehörigen oder Bekannten nicht erstellen

In Erwägung 3.2 die- ser neusten Rechtsprechung wurde festgehalten, dass an der Absolut- heit des Rundungsverbots nicht mehr festgehalten werden kann, da nicht gänzlich ohne Auf-

Gleichzeitig wird jedoch präzisiert, dass von der IV lediglich die in direktem Zusammenhang mit der Eingliederungs- massnahme stehenden invaliditätsbedingten Kosten zu übernehmen

Januar 2004 rechtskräftig festgelegt wird (mittels Verfügung, Einspracheentscheid oder Gerichtsurteil), der Rentenanspruch aber vor dem 1.. Januar 2004