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DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES Beschluß

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R.

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer und die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v.Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute

am 12. Juli 2001 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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Gründe:

I.

1. Die am 29. Mai 2000 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein am 3. Mai 2000 zugestelltes Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. April 2000, mit dem es die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein klagabweisendes Urteil des Amtsgerichtes Hohenstein-Ernstthal vom 2. November 1999 zurückwies.

Mit seiner Klage beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal machte der Beschwerdeführer restliche Werklohnansprüche aus Bauvertrag nebst Zinsen geltend. Er hatte für die Beklagten des Ausgangsverfahrens Bauleistungen erbracht, teils nach dem ursprünglich vereinbarten Leistungsverzeichnis, teils - wie er vorträgt nach Maßgabe entsprechender Wünsche der Beklagten - abweichend von oder zusätzlich zu diesem Leistungsverzeichnis, und darüber insgesamt 13 Rechnungen gestellt. Mit Ausnahme der letzten beiden wurden sie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens beglichen.

Eine weitere Zahlung wurde auf die vorletzte und teilweise auf die letzte Rechnung verrechnet. Den Differenzbetrag zur abschließenden Rechnung vom 14. Oktober 1998 machte der Beschwerdeführer mit der Klage geltend.

Durch Hinweisbeschluß vom 31. August 1999 wies ihn das Amtsgericht u.a. darauf hin, daß die Klage hinsichtlich der Höhe der beanspruchten Vergütung unschlüssig sei. Es sei bisher nicht ersichtlich, woraus sich die für die Nachträge beanspruchte Vergütung der Höhe nach ergebe. Mit Urteil vom 2. November 1999 wies das Amtsgericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer habe nicht prüfbar Schlußrechnung abgelegt. Im übrigen hielt es die beanspruchte Vergütung für nicht schlüssig dargelegt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B sei nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Auch sei nicht substantiiert vorgetragen worden, wie sich die Klageforderung aus den Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie der behaupteten Nachtragsaufträge unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ergebe.

Auf seine Berufung wies das Landgericht Chemnitz den Beschwerdeführer nach Eingang der Berufungserwiderung in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2000 darauf hin, daß die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt sei. Wegen der behaupteten Mehrforderungen auf Grund von Vertragsänderungen und vertragser- gänzenden/zusätzlichen Leistungen könnten, da die VOB/B zum Vertragsbestandteil erklärt wurde, § 2 Nrn 5 und 6 VOB/B anzuwenden sein. Voraussetzung dafür sei, daß der Beschwerdeführer unter Darlegung des gefundenen Vertragspreises und Offenlegung des kalkulierten Gewinnes den neuen jeweiligen Einsatzpreis für jede geänderte Vertragsleistung darstelle und auf der Basis des kalkulierten Gewinns zum Vertrag den für die Zusatzleistung verlangten Preis offenlege. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer durch im gleichen Termin verkündeten Beschluß aufgegeben, bis zum 4. April 2000 das entsprechende Rechenwerk zu dem noch verlangten Restwerklohn aufzumachen, eine abschließende Schlußrechnung - ggf. mit Darstellung geänderter Preise bei geänderten Leistungen - vorzulegen, bei Zusatzleistungen unter

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Offenlegung der Basis des Vertragspreises entsprechend § 2 Nr. 6 VOB/B, und am Ende den Endpreis unter Abzug der jeweils im einzelnen genannten Abschlagszahlungen anzugeben. Außerdem wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. April 2000 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2000, per Fax ohne Anlagen am gleichen Tage eingegangen, verwies der Beschwerdeführer, ohne außer dem Endbetrag summenmäßig irgendeine Rechnungsposition zu bezeichnen, darauf, daß die Anlagen die Kalkulationsgrundlagen bezüglich des ursprünglichen Angebotes (S. 2-98) sowie für die zusätzlichen bzw.

geänderten Leistungen (S. 99-139) mit erläuternden Anmerkungen (S. 1) enthielten.

Dargestellt sei ferner (S. 134-135), welche Leistungen aus dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis durch neue Leistungen ersetzt worden seien, so daß für die Beklagten die Kalkulation der ausgetauschten Leistungen vergleichbar sei. Schließlich seien in den Anlagen (S. 141) die bisher gestellten und bezahlten Rechnungen aufgeführt und dargestellt, welche Gesamtvergütung und welche Restwerklohnforderung sich daraus ergebe. Die 141 Seiten umfassenden Anlagen gingen mit dem Original des fünfseitigen Schriftsatzes am 5. April 2000 beim Landgericht Chemnitz ein. Gegen 9 Uhr 50 wurde der Kammervorsitzenden auf ihren Telefonanruf in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers mitgeteilt, daß die Anlagen erst an diesem Tage in die Post gegeben worden seien. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 machten die Beklagten des Ausgangsverfahrens - unter Vorbehalt einer Stellungnahme zur verspäteten Schlußabrechnung für den Fall, daß sie das Gericht für erforderlich halten sollte - die Präklusion des verspäteten Vorbringens geltend. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. April, beim Landgericht eingegangen am 26. April 2000.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. April 2000 wies das Landgericht Chemnitz die Berufung zurück. Es verneinte einen weiteren Werklohnanspruch; dazu sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer und Kläger des Aus- gangsverfahrens habe es verabsäumt, die geänderten Preise darzustellen. In keinem der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Schriftsätze seien die geänderten Preise genannt worden. Ohne schriftsätzliche Bezeichnung der als maßgeblich angesehenen Stelle unter Angabe von Seite und Absatz der Anlage nebst einer Darlegung, worauf konkret Bezug genommen wird, könne die bloße Beifügung einer Vielzahl von Anlagen einen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen. Gemäß § 2 Nrn 5 und 6 VOB/B sei es auf eine mit dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis vergleichende Darstellung der Preisgestaltung angekommen. Dazu habe der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der ihm von der Kammer mit klaren diesbezüglichen Vorgaben gesetzten Schriftsatzfrist nichts vorgetragen. Insbesondere habe sich der vor Fristablauf eingegangene Schriftsatz auf eine Schlußabrechnung bezogen, die dem Fax nicht beigegeben war. Die vom Beschwerdeführer "neu erstellte Schlußrechnung", die bei Gericht erst nach Fristablauf einging, sei bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch das angegriffene Berufungsurteil. Er trägt vor, der Umfang des Schriftsatzes nebst Anlagen habe ein Einwerfen in den Nachtbriefkasten unmöglich gemacht. Dieser sei deshalb am 5. April 2000 gegen 8 Uhr zur Poststelle des Landgerichts gegeben worden. Der

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Beschwerdeführer meint, mit dem angegriffenen Urteil seien Präklusionsvorschriften, hier die §§ 527, 528 und 296 ZPO, falsch bzw. überhaupt nicht angewandt worden. Zwar sei nicht mit jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts eine Verfassungsverletzung verbunden. Die Auslegung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte sei aber einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Das angegriffene Urteil lasse nicht erkennen, auf welche Vorschrift es die angenommene Präklusion stütze. Letztlich sei aber immer darauf abzustellen gewesen, ob mit der Verspätung eine Verzögerung des Rechtsstreits einhergehe. Dazu schweige das angegriffene Urteil. Zwar sei von einer Verzögerung auszugehen, wenn die Zulassung des verspäteten Vortrages zu einer längeren Prozeßdauer führe als bei dessen Zurückweisung. Auch sei damit zu rechnen gewesen, daß die Berücksichtigung des Schriftsatzes weitere prozessuale Schritte - wie Zeugenbeweis bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens - notwendig machte. Dieser absolute Verzögerungsbegriff sei jedoch problematisch, wenn die gleiche Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs sei nur bei pflichtwidriger Verfahrensverzögerung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Schwer erklärbar sei, daß eine Verspätung von acht Stunden, die in die Nacht- bzw.

frühe Morgenzeit fielen, zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen könne, wenn ohnehin ein Verkündungstermin erst für den 28. April bestimmt war. Eine mißbräuchliche Anwendung der Präklusionsvorschriften liege jedoch nicht im Sinne des Gesetzes. Auf Grund der auch bei rechtzeitigem Vortrag erforderlichen weiteren prozessualen Schritte stehe eindeutig fest, daß die verspätete Einreichung des Schriftsatzes keinesfalls ursächlich für eine längere Verfahrensdauer sei, die auch bei rechtzeitiger Einreichung eingetreten wäre. Im übrigen hält der Beschwerdeführer die verspätete Einreichung des Schriftsatzes für unverschuldet. Zwar habe die Möglichkeit bestanden, die Anlagen rechtzeitig per Fax zu übersenden. Es sei jedoch unüblich, in diesem Zusammenhang Anlagen mit zu übersenden, noch dazu bei einem Anlagenumfang von weit über 100 Seiten.

Mit dem Schriftsatz sei der Beschwerdeführer dem Auflagenbeschluß vom 21. März 2000 im vollen Umfang nachgekommen. Wäre er vom Gericht berücksichtigt worden, meint er, hätte es eine andere Entscheidung dahingehend getroffen, daß der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch zu Recht bestehe. Was der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz und seinen Anlagen im Ausgangsverfahren vorbrachte, hat er weder in der Beschwerdeschrift noch durch Anlagen dazu dargelegt.

3. Der Staatsminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann überprüfen, ob das in Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes ergangene Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 28. April 2000 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gewährleistungen in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 2 GG sind nach Maßgabe und Umfang inhaltsgleich (vgl. SächsVerfGH, NJW 1998, 3266;

BVerfGE 75, 302).

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Auch genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen des § 28 SächsVerfGHG, denn eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kann danach nicht vollständig ausgeschlossen werden.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Auf Grund der sich aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ergebenden Verfahrenspflichten sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muß aber den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 60, 1 [5] - st. Rspr.). Art. 78 Abs.

2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht zu lassen, soweit dieses nicht verfassungswidrig ist. Von Grundgesetzes wegen bestehen jedoch keine prinzipiellen Bedenken gegen Präklusionsvorschriften der ZPO, die dem Zweck der Beschleunigung des Zivilprozesses dienen und die Zurückweisung verspäteten Vorbringens zur Folge haben oder ermöglichen, wenn dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht gegen § 283 ZPO, auf dessen entsprechender Anwendung das angegriffene Urteil offenbar beruht, auch wenn es sich nicht ausdrücklich auf die Vorschrift bezieht, unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 75, 302 [310 ff., 315]). Danach kann das Gericht auf nachgereichtes Vorbringen dem Gegner auf dessen Antrag bei gleichzeitiger Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung eine Schriftsatzfrist zu nachträglicher Erklärung gewähren und muß die fristgemäß eingereichte berücksichtigen, während die Berücksichtigung der verspätet eingereichten in sein Ermessen gestellt ist. Darüber hinaus wird die analoge Anwendung der Vorschrift auch für den Fall vertreten, daß dadurch nach richterlichem Hinweis im Haupttermin gemäß § 278 Abs. 3 ZPO ein neuer Termin (§ 278 Abs. 4) vermieden werden kann (vgl.

Zöller/Greger, 21. Aufl. 1999, § 278 ZPO Rdnr. 8a mit weiteren Hinweisen). Auch dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Eine Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf kommt erst in Betracht, wenn die Anwendung des einfachen Rechts offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 75, 302 [312]) oder wenn die Ausübung des richterlichen Ermessens gegen eine Be- rücksichtigung der verspäteten Erklärung mißbräuchlich sein kann. Letzteres ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten in der Sache zu äußern, ganz besonders aber, wenn der - verspätet wahrgenommene - Schriftsatznachlaß verfassungsrechtlich nicht geboten war, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Gehörsgewährung bereits erfüllt waren.

2. Danach kann eine Verletzung des Gehörsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht festgestellt werden.

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Zwar stellt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen Lebenssachverhalt zur Prüfung, aus dem sich die einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der Zurückweisung seines Vorbringens in den Anlagen zum Schriftsatz vom 4. April 2000 als verspätet ergeben mag. Denn das Landgericht Chemnitz, das sich bei der Zurückweisung nicht auf eine bestimmte Präklusionsvorschrift beruft, stützt sich bei seinem Vorgehen offenbar auf § 283 ZPO. Das folgt nicht nur daraus, daß es bei der Bestimmung der Schriftsatzfrist eine Belehrung über die Folgen der Säumnis unterlassen hat, die bei Anwendung des § 283 ZPO nicht geboten war, wohl aber bei Anwendung der §§ 527, 520 Abs. 2 Satz 3/ § 277 Abs. 4/ Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 86, 218; 88, 130). Es ergibt sich auch aus dem Umstand, daß das angegriffene Urteil nicht auf die nach den §§ 527/ 296 Abs. 1 ZPO für eine Zurückweisung maßgeblichen Voraussetzungen Bezug nimmt, sondern sich darauf beruft, daß ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bestanden habe, die grundsätzlich ebenso dem richterlichen Ermessen unterliegt wie die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen nach § 283 ZPO. Nach § 283 ZPO durfte die Schriftsatzfrist jedoch nur auf Antrag der begünstigten Partei bestimmt werden. Ein solcher ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt.

Eine solche einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit begründet aber noch keine Verletzung der Pflicht zur Gewährung einer verfassungsrechtlich notwendigen Anhörung. Denn der vom Gesetz so nicht vorgesehene Schriftsatznachlaß nahm dem Beschwerdeführer keine Äußerungsmöglichkeit, sondern begünstigte ihn und läßt die Anwendung des § 283 ZPO auch nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen (vgl. BVerfGE 75, 302 [310 ff., 315]).

Auch sonst ist nichts für eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung des § 283 ZPO ersichtlich, der Beschwerdeführer bezieht seine Angriffe allein auf eine Anwendung der vom Landgericht Chemnitz nicht herangezogenen §§ 527, 528 und 296 ZPO. Zudem kann das Vorgehen des Landgerichtes Chemnitz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, da eine analoge Anwendung des § 283 ZPO zur Vermeidung einer erneuten Terminsbestimmung gemäß § 278 Abs. 4 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheint.

Im übrigen kann die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht als mißbräuchlich angesehen werden. Es sind keine Umstände erkennbar, welche die Zurückweisung nach Abschluß der mündlichen Verhandlung als Verletzung des dem Beschwerdeführer verfassungsrechtlich zu ge- währenden Gehörs erscheinen lassen könnten. Zwar sind die Fachgerichte nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gehalten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die sie ihrer Entscheidung zu Grunde legen wollen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht mit ihr rechnen mußte, und dazu Gehör zu gewähren (SächsVerfGH, Beschluß vom 29. August 1996, Vf. 11-IV-95). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens des Beschwerdeführers eine derart verfassungsrechtlich gebotene Gehörsgewährung hätte verkürzen können.

Bereits das Amtsgericht hatte die Klage mangels hinreichender Substantiierung des Anspruches der Höhe nach wie im Hinblick auf § 6 Nr. 2 VOB/B abgewiesen hatte.

Damit mußte dem Beschwerdeführer dieser rechtliche Gesichtspunkt hinreichend deutlich sein. Auch hatte er im Berufungsverfahren bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist hinreichend Gelegenheit zur Äußerung, und das Gericht hatte eine klare Frist gesetzt.

Nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet, daß er ohne den Schriftsatznachlaß keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte.

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IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 SächsVerfGHG).

gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch

gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v.Mangoldt

gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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