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DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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Vf. 127-IV-08 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

der Frau N.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Wilhelm Drücke, Lindenstraße 24, 08451 Crimmitschau,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfas- sungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute

am 28. April 2009

beschlossen:

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

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G r ü n d e:

I.

Mit ihrer am 31. Juli 2008 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwer- deführerin gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Zwickau vom 14. Februar 2008 (Gs 147/08), die sich auf ihre Privaträume und ihr Wahlkreisbüro be- ziehen, sowie gegen den ihre Beschwerde verwerfenden Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 7. Juli 2008 (2 Qs 184/08). Die Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. September 2008 zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Durchsu- chung des Wahlkreisbüros richtet.

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied des 4. Sächsischen Landtages. Zudem ist sie Bürgermeis- terin der Gemeinde H. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte der Sächsische Rechnungs- hof dem Generalstaatsanwalt mit, eine Prüfung der Gemeinde H. durch das Staatliche Rech- nungsprüfungsamt Z. habe neben der Missachtung von Vorschriften im Bereich der Haus- halts-, Kassen- und Rechnungsführung erhebliche Verstöße, insbesondere der Bürgermeiste- rin, gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufgezeigt. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Zwickau ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin we- gen des Verdachts der Untreue ein.

Am 14. Februar 2008 erließ das Amtsgericht Zwickau Durchsuchungs- und Beschlagnahme- beschlüsse für die Wohnung und das in den Räumlichkeiten der Gemeinde H. befindliche Wahlkreisbüro der Beschwerdeführerin sowie für die Räumlichkeiten der Gemeindeverwal- tung H. und der Stadtverwaltung K.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Präsiden- ten des Sächsischen Landtages den Antrag, einen Beschluss über die Genehmigung des Voll- zugs der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts für das Wohnhaus und das Wahlkreisbüro der Beschwerdeführerin herbeizuführen.

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin wandte sich am 21. Mai 2008 an die Staatsanwalt- schaft und teilte mit, dass sie zur Entkräftung der gegen sie erhobenen Vorwürfe uneinge- schränkt bereit und willens sei, mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Es würden auch – sofern erforderlich – Unterlagen und sonstige Gegenstände, die nach Ansicht der Ermitt- lungsbehörde für das Verfahren von Bedeutung seien, zur Verfügung gestellt. Er wies zudem darauf hin, es bedürfe hierzu lediglich eines Beschlagnahmebeschlusses nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO oder eines Aktenvermerkes der Ermittlungsbeamten, dass die Gegenstände bei nicht freiwilliger Herausgabe beschlagnahmt würden. Es bedürfe keinesfalls eines Durchsuchungs- beschlusses. Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juni 2008, sie werde zu gegebener Zeit auf das Kooperationsangebot zurückkommen.

Der Sächsische Landtag gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2008 Gele- genheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Immunität zu äußern.

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Der Verteidiger der Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 16. Juni 2008 erneut an die Staatsanwaltschaft. Er erinnerte daran, schon am 21. Mai 2008 angeboten zu haben, sämtliche Unterlagen, die nach seiner Auffassung für das Verfahren von Bedeutung seien, freiwillig herauszugeben. Er wies überdies darauf hin, dass im Rahmen der beabsichtigten Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses vom 14. Februar 2008 nicht von einer Auffin- dungsvermutung ausgegangen werden könne, weil die Beschwerdeführerin Kenntnis der er- hobenen Vorwürfe habe. Das Angebot auf eine freiwillige Herausgabe der Gegenstände be- stehe unverändert fort; bestünde es nicht oder wäre es zurückgezogen worden, könnte dies bei einer Durchsuchungsmaßnahme dazu führen, dass beweisrelevantes Material überhaupt nicht vorgefunden würde, was allerdings nur theoretisch reflektiert werden solle. Die Durchsu- chungsmaßnahme sei überdies unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Verteidiger gegenüber dem Amtsgericht Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlüsse seien unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit, es seien alle Veranlassungen zur baldigen Übergabe der in Rede stehenden Unterlagen getroffen wor- den. Die Papiere befänden sich in der Stadtverwaltung K.; der zuständige Kämmerer sei be- reit, die Unterlagen herauszusuchen und zu übergeben.

Gegenüber dem Landgericht Zwickau wies der Verteidiger mit Schreiben vom 1. Juli 2008 darauf hin, sämtliche Unterlagen, die der Durchsuchungsbeschluss benenne, lägen bei der Stadt K. zur Abholung bereit.

Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhalf, verwarf das Landgericht mit Be- schluss vom 7. Juli 2008 die Beschwerde als unbegründet. Es bestehe nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis zweifelsohne der Tatverdacht der Untreue. Es sei nach § 102 StPO zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln zur Bekräftigung der Tatvorwürfe führen werde. Allein dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, Beweismittel verschwinden zu lassen, werde diese Vermutung nicht entkräftet, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Auffinden von Beweismitteln nicht zu rechnen sei. Es seien hiervon beispielsweise auch Unterlagen betroffen, die sich in der Stadt- verwaltung K. befänden und bezeichnenderweise dort zur Aushändigung an den Berechtigten bereitlägen. Hieraus folge, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nur eingeschränk- ten Zugriff auf derartige entscheidungserhebliche Unterlagen habe. Auch die signalisierte Ko- operationsbereitschaft führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Es könne und werde nicht der Entscheidung der Beschwerdeführerin vorbehalten bleiben, welche entscheidungserheblichen Unterlagen sie für herausgabewürdig erachte. Sie könne im Übrigen jederzeit durch eine frei- willige Herausgabe eine Durchsuchung und Beschlagnahme abwenden.

Am 17. Juli 2008 wurden die Beschlüsse vollzogen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Die angefochte- nen Beschlüsse seien evident unverhältnismäßig. Es mangele schon an der Geeignetheit, weil die Staatsanwaltschaft weder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Auffindungsvermutung be-

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hauptet habe noch eine solche Vermutung ersichtlich sei. Zudem spreche dagegen, dass sie sechs Wochen vor der geplanten Durchsuchung hiervon Kenntnis gehabt habe und sich des- halb die Beseitigung etwaiger Beweismittel nach allgemeiner Lebenserfahrung förmlich auf- dränge. Die mangelnde Geeignetheit ergebe sich auch daraus, dass sich die gesuchten Unter- lagen nachweislich nicht in ihren Räumlichkeiten, sondern bei der Stadtverwaltung K. befun- den hätten, was auch den Grundsätzen einer geordneten Personalverwaltung entspreche. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien aufgrund der Signalisierung einer umfassenden Kooperati- onsbereitschaft nicht erforderlich gewesen. Da der Durchsuchung der Überraschungseffekt fehle, könne auf die freiwillige Herausgabe vertraut werden. Überdies seien die Beschlüsse auch nicht angemessen, weil die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe.

Der Staatsminister der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen; hierauf hat die Be- schwerdeführerin erwidert.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 148-IV-08; st. Rspr).

Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfas- sungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (Sächs- VerfGH, a.a.O.; st. Rspr.).

2. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht, weil es einen möglichen Verstoß der angegriffenen Beschlüsse gegen Art. 30 Abs. 1 SächsVerf nicht erkennen lässt.

a) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Durchsu- chung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Vor- aussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und – wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Daraus folgt, dass die Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in an- gemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen. Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsu-

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chung beachtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 – Vf. 93-IV- 07; st. Rspr).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung des Fachgerichts nicht darauf zu kontrollieren, ob die Anwendung der einfach-rechtlichen Durchsuchungsvorausset- zungen und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen den ge- setzlichen Bestimmungen entspricht; er ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.).

b) Die Darlegungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, einen möglichen Ver- stoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu begründen.

aa) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wen- det, zeigt sie einen möglichen Verfassungsverstoß nicht auf. Die vorgebrachten Umstände, die zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Verfassungswidrigkeit führen sollen, lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses am 14. Februar 2008 noch nicht vor.

bb) Soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die Durchsuchungs- voraussetzungen des § 102 StPO lägen vor, insbesondere sei die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig, lässt ihr Vorbringen einen möglichen Grundrechtsverstoß ebenfalls nicht erkennen.

(1) Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der angegriffene Beschluss mangels Ge- eignetheit gegen Art. 30 Abs. 1 SächsVerf verstoßen könnte.

Ausweislich der Beschlussbegründung bestanden der Tatverdacht der Untreue und die Vermutung, die Durchsuchung werde zur Auffindung von Beweismitteln und zur Bekräftigung der Tatvorwürfe führen. Dies stellt einen plausiblen Grund für eine Durchsuchung dar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angegrif- fen. Sie bringt keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Einwände gegen die weitere Annahme des Landgerichts vor, dass trotz der Möglichkeit, etwaige Be- weismittel aus ihrer Wohnung zu verbringen, das Bestehen einer Auffindungsver- mutung nicht entkräftet werde. Es mag zwar sein, dass die vorherige Kenntnis ei- nes Beschuldigten von der geplanten Durchsuchung die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln reduziert. Allein hierdurch ist gegen die tatrichter- liche Würdigung, weiter von einer Auffindungsvermutung auszugehen, verfas- sungsrechtlich aber nichts zu erinnern. Auch mit der Behauptung, dem Landge- richt sei positiv bekannt gewesen, dass sich die gesuchten Unterlagen in der Stadt- verwaltung K. befanden, wird die mangelnde Eignung der Durchsuchung nicht be- gründet. Hierfür trägt die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Weder das Schreiben vom 1. Juli 2008 noch die Grundsätze einer geordneten Personalführung bedingen die Annahme, das Landgericht habe davon ausgehen müssen, alle Unterlagen befänden sich in der Stadtverwaltung K.

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(2) Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass die Durchsuchung nicht er- forderlich gewesen sein könnte.

Zwar ist eine Durchsuchung nicht erforderlich, wenn andere, weniger einschnei- dende Mittel zur Verfügung stehen, die gleich geeignet sind (SächsVerfGH, a.a.O.). Allein mit dem Verweis auf die angezeigte Kooperationsbereitschaft wird aber nicht dargetan, das Landgericht habe verfassungsrechtliche Anforderungen verkannt. Dieser Verweis genügt schon deshalb nicht, weil das Kooperationsange- bot nicht in gleicher Weise geeignet ist wie die Durchsuchung. Ihm kann nicht ent- nommen werden, das Landgericht habe davon ausgehen müssen, in der Wohnung der Beschwerdeführerin würden sich keine relevanten Unterlagen mehr befinden.

Zudem hat sie ausweislich ihres Schreibens vom 16. Juni 2008 die freiwillige Her- ausgabe auf die Unterlagen und sonstige Gegenstände beschränkt, die nach ihrer Auffassung für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3) Letztendlich fehlt auch eine ausreichende Begründung der Beschwerdeführerin zur Unangemessenheit der Durchsuchung. Mit ihrer Behauptung, die Wahrschein- lichkeit des Erfolgs der Maßnahme habe gegen Null tendiert, setzt sie nur ihre ei- gene Auffassung derjenigen des Landgerichts entgegen.

III.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

(7)

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Munz gez. Rühmann gez. Grünberg

gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips

gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute

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