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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 Sondergebiet Biogasanlage II - Gemeinde Osterby. Entwurf

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Academic year: 2022

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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 – Sondergebiet Biogasanlage II - Gemeinde Osterby

– Entwurf –

24.09.2021

(2)

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 Sondergebiet – Biogasanlage II -

Gemeinde Osterby

– Verfahrensstand nach BauGB –

§3(1) §4(1) §3(2) §4(2) §4a(3) §10

Auftraggeber Gemeinde Osterby

24994 Osterby

Auftragnehmer Pro Regione GmbH Schiffbrücke 24 24939 Flensburg

Projektbearbeitung Manfred E. Demuth (Geograph) Lutz Mallach (Dipl.-Ing. Landschaftsplanung)

Titelblatt Eigene Bearbeitung Kartengrundlage OpenstreetMaps

X X X X

(3)

INHALT

Tabellenverzeichnis ... iii

1 Einführung ... 1

1.1 Erfordernis der Planaufstellung ... 1

1.2 Rechtsgrundlagen, Vorgaben und Allgemeines ... 1

1.3 Ziel und Zweck der Planung ... 2

2 Rahmenbedingungen ... 2

2.1 Lage, Größe, Situation, Flächennutzung... 2

2.2 Städtebauliche Ordnung ... 2

3 Inhalte des Bebauungsplans ... 3

3.1 Sondergebiet - Biogasanlage - (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) ... 3

3.1.1 Art der baulichen Nutzung - Vorhabenbeschreibung ... 3

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung ... 4

4 Auswirkungen der Planung ... 4

4.1 Abweichung des Planungszieles von der Landschaftsplanung ... 4

4.2 Natur und Landschaft ... 6

4.2.1 Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG) ... 6

4.2.2 Eingriff / Ausgleich (§ 1a BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG) ... 6

4.2.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ... 6

4.3 Immissionsschutz ... 6

4.4 Archäologie ... 6

4.5 Verkehrliche Erschließung ... 7

4.6 Ver- und Entsorgung ... 7

4.6.1 Abwasser / Niederschlagswasser ... 7

4.6.2 Wasser ... 7

4.6.3 Strom ... 7

4.6.4 Telekommunikation ... 7

4.6.5 Abfall ... 8

4.7 Brandschutz ... 8

5 Umweltbericht ... 9

5.1 Einleitung... 9

5.1.1 Inhalte und Ziele des Plans ... 10

5.1.2 Beschreibung der vorgesehenen umweltrelevanten Darstellungen des Plans ... 10

(4)

5.1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und

Fachplanungen und ihre Berücksichtigung ... 10

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen13 5.2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) ... 13

5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ... 27

5.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblicher negativer Umweltauswirkungen ... 27

5.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ... 29

5.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ... 29

5.5 Sonstige Angaben ... 29

5.5.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der zu verwendenden technischen Verfahren, Datengrundlagen ... 29

5.5.2 Hinweise auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, Datenlücken... 30

5.6 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung... 30

5.7 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 31

5.8 Referenzliste der Quellen ... 32

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern ... 26

Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung erheblicher nachteiligen Auswirkungen (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB) ... 31

(5)

1 Einführung

1.1 Erfordernis der Planaufstellung

In der Vergangenheit dienten viele Biogasanlagen ausschließlich der Strom- und Wärmeerzeugung, wobei Letzteres i.d.R. ein „Abfallprodukt“ war. Im Zuge der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Gaserzeugung wird die Produktion von aufbereitetem Biogas für die Einspeisung in das Erdgasnetz wirtschaftlich immer interessanter.

Die bestehende Anlage muss von ihrer technischen Ausstattung her umstrukturiert und erneuert werden, um den heutigen Ansprüchen an die Gaserzeugung durch erneuerbare Energien entsprechen zu können. Im vorliegenden Fall ist es u.a.

notwendig, mehr Raum für Fermenter, Behälter (Tragluftsysteme) und Gebäude für technische Anlagen sowie Verwaltung zu schaffen.

Mit der notwendigen Ertüchtigung der Anlage sollen auch der Stromverbrauch gesenkt und die Stickstoffemissionen vermindert werden. Hinzu kommt die Vorhaltung von modernen Anlagen, die eine bedarfsgerechtere Einspeisung der erzeugten Leistung ermöglichen.

Somit besteht das Erfordernis der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 3 der Gemeinde Osterby.

1.2 Rechtsgrundlagen, Vorgaben und Allgemeines

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Osterby vom 12.04.2021 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Sondergebiet Biogasanlage II" der Gemeinde Osterby für das Gebiet westlich Mühlenweg und nördlich Bromayweg gemäß § 8 und § 9 Baugesetzbuch entworfen und aufgestellt.

Mit dem Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung Osterby vom 28.04.2015 wurde das Planungsverfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans einge- leitet. Im Rahmen der Erarbeitung eines Vorentwurfes sind die anhand der Umweltprüfung ermittelten Belange des Umweltschutzes berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 08.03.2017 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt (§ 4.1 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 3.1 BauGB) wurde am 06.09.2021 im Rahmen einer Veranstaltung durchge- führt. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erfolgte am 24.09.2021.

Da das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans noch läuft (s.o.), wird der vorliegende Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3 als Selbständi- ger Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) aufgestellt.

Der Landschaftsplan der Gemeinde wurde 2000 festgestellt.

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Die Zielsetzungen der vorliegenden Planung können nicht aus der Landschafts- planung der Gemeinde Osterby entwickelt werden. Sie weichen bezüglich des Sondergebietes Biogasanlage II von den Ergebnissen der Landschaftsplanung ab, siehe auch Ziffer 4.1 der Begründung.

Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Sondergebiet Biogasanlage II"

der Gemeinde Osterby wurde ein Umweltbericht erarbeitet, siehe hierzu auch Ziffer 5 Umweltbericht der Begründung.

1.3 Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 verfolgt die Gemeinde Osterby das Ziel, eine verbindliche bauleitplanerische Grundlage für die Ertüchtigung bzw. Modernisierung der im Plangeltungsbereich bestehenden Biogasanlage zu schaffen.

Auf diesem Wege soll auch die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der eng mit der örtlichen Landwirtschaft verbundenen Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energiequellen abgesichert werden.

2 Rahmenbedingungen

2.1 Lage, Größe, Situation, Flächennutzung

Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Ortslage Osterby, westlich des Mühlenweges und nördlich des Bromayweges. Es umfasst ca. 34.465 m2.

Ursprünglich handelte es sich um den Teilbereich einer landwirtschaftlich genutz- ten Fläche. Zurzeit befinden sich dort Anlagen wie z.B. eine Güllelagune (wird abgebrochen), Gasaufbereiter, Lagerbehälter, Trocknungsanlagen und andere zu der dortigen Biogaserzeugung gehörende Einrichtungen. Der Geltungsbereich liegt südwestlich abgesetzt vom Dorf Osterby und ist von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Diese sind durch Gehölzstreifen, Gräben und landwirt- schaftliche Wege gegliedert. Zur östlich des Plangebietes verlaufenden L 1 wurde im Jahr 2014 eine direkte Wegeverbindung hergestellt.

2.2 Städtebauliche Ordnung

Wie oben beschrieben verfolgt die Gemeinde Osterby mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 das Ziel, eine Grundlage für die zukünftige ordnungs- gemäße städtebauliche Nutzung des Grundstücks zu schaffen.

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Die Plangebietsgröße berücksichtigt den baulichen Bestand sowie den durch weitere Entwicklungen zu erwartenden Flächenbedarf.

3 Inhalte des Bebauungsplans

3.1 Sondergebiet - Biogasanlage -

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO)

3.1.1 Art der baulichen Nutzung - Vorhabenbeschreibung

Das Sondergebiet dient der Unterbringung einer Biogasanlage mit Lagerung von Rohstoffen, Blockheizkraftwerk, Gasaufbereitung und Gastankstelle sowie den dazugehörigen Nebenanlagen und Einrichtungen.

Die Betreibergesellschaft (Unternehmensgruppe Osterby bzw. Biomethan Osterby GmbH & Co. KG) plant die Erweiterung bzw. die Ertüchtigung der bestehenden Biogasanlage mit Gasaufbereitung / Einspeisung in das Erdgasnetz auf der jetzigen Betriebsfläche. Den sich abzeichnenden Anforderungen an die CO2-Preis- Entwicklung bzw. den entsprechenden Marktentwicklungen im Kraftstoff- und Energiesektor folgend, wird die Biogasanlage technisch neu ausgelegt. So sollen überwiegend Wirtschaftsdünger und landwirtschaftliche Reststoffe zum Einsatz kommen. Nachwachsende Rohstoffe sollen nur insoweit genutzt werden, wie es für einen problemlosen verfahrenstechnischen Ablauf erforderlich ist. Die exakte Zusammensetzung differiert naturgemäß, da es sich bei allen Einsatzstoffen um Materialien handelt, die einer natürlichen Schwankung ihrer Stoffparameter unter- liegen.

Für die baulichen und verfahrenstechnischen Komponenten wurde eine Voraus- wahl an Fabrikaten für alle wesentlichen Komponenten getroffen, die als Qualitäts- und Funktionsmuster dienen. Die Planung erfolgte unter Berücksichtigung der in 2019 veröffentlichten TRAS 120. Diese dient als Technisches Regelwerk / Erkenntnisquelle für Biogasanlagen. Sie definiert neben der sicherheitsrelevanten Ausrüstung von Biogasanlagen auch Sicherheitsabstände zwischen verschiede- nen Bauteilen einer Anlage sowie Anforderungen an den Betrieb einer Anlage. Im Zuge der Anlagenertüchtigung erfolgt auch der Einsatz von moderner, energie- sparender Aufbereitungstechnik. So muss aus verfahrenstechnischen Gründen auch ein Platz für die neue Aufbereitungsanlage innerhalb des bestehenden Plangeltungsbereiches vorgesehen werden.

Zudem soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, betriebseigene bzw. dem Unternehmen verbundene Fahrzeuge mit dem klimafreundlichen Bio-LNG oder Bio-CNG zu betanken. Die Tankstelle soll, sofern möglich, auch in Einzelfällen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

Die flüssigen bzw. pumpfähigen Einsatzstoffe werden just-in-time angeliefert und in eine Vorgrube verbracht. Die stapelfähigen Einsatzstoffe werden direkt in der Annahmehalle mit entsprechender Vorhaltekapazität zwischengelagert. Aufgrund

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der Vorhaltekapazität sowie der erforderlichen Anlieferungs- und Bewegungs- fläche für die anliefernden Fahrzeuge und die Betriebsfahrzeuge sowie dem Platzbedarf der Feststoffbeschickung ergibt sich eine entsprechende Hallen- dimensionierung. Auf diesem Wege kann die emissionsarme Verarbeitung sicher- gestellt werden. Die Hallenluft wird abgesaugt und einem Biofilter zugeführt.

Über die Feststoffeinträge werden die stapelfähigen Einsatzstoffe mit Substrat aus dem Fermenter vermischt und in den jeweiligen Fermenter gepumpt. Das Material bleibt unter Luftabschluss bei kontinuierlicher Durchmischung für mindestens 150 Tage in den Behältern. Diese sind gasdicht und als zweischalige Tragluftdach- systeme ausgeführt. So werden mögliche negative Einflüsse für Mensch und Umwelt minimiert bzw. möglichst ausgeschlossen.

Die Gärprodukte werden, soweit möglich, von den anliefernden LKW zum Herkunftsort zurückgebracht oder in den Gärproduktlagern zwischengelagert.

3.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Es wird eine zweigeschossige Bauweise zugelassen (Höchstmaß). Daher ist nur die Errichtung von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen zulässig.

Es wird eine überbaubare Grundfläche von 28.190 m² festgesetzt (§ 16 Abs. 2 BauNVO). Hiervon entfallen auf den Teilbereich 1 21.640 m2 und auf den Teil- bereich 2 6.550 m2.

Es wird eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 9,0 m festgesetzt. Ausge- nommen hiervon sind Tragluftsysteme mit maximal 13,0 m und Fermenter mit maximal 23,0 m Die Bauhöhen dürfen lediglich durch untergeordnete bauliche Anlagen, wie etwa Schornsteine, überschritten werden.

Die Festsetzung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen ergibt sich aus dem vorhandenen Gebäudebestand sowie einem flexiblen Rahmen für die bauliche Ausgestaltung der baulichen Anlagen. Als Höhenbezugspunkt wird dabei die mittlere Geländehöhe festgesetzt. Diese beträgt ca. 20,0 m üNN. Das gesamte Plangebiet weist einen maximalen Höhenunterschied von 1,0 m auf. Die Höhen- festsetzungen sichern ein angemessenes Ortsbild.

4 Auswirkungen der Planung

4.1 Abweichung des Planungszieles von der Landschafts- planung

Wie bereits in Ziffer 1 dargelegt, lassen sich die mit den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes verfolgten Ziele, die Ausweisung eines Sondergebietes – Biogas- anlage II“, nicht aus der gemeindlichen Landschaftsplanung entwickeln.

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Daher hat die Gemeinde Osterby entschieden, im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 hinsichtlich der o.g. Darstellungen von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung abzuweichen.

Aus Sicht der Gemeinde werden dadurch die Ziele des Naturschutzes nicht erheb- lich beeinträchtigt. Sie hat der Zielsetzung der künftigen Art der Bodennutzung im Geltungsbereich als Sondergebiet – Biogasanlage II - einen Vorrang vor den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung eingeräumt.

Die Abweichung von den Ergebnissen der Landschaftsplanung der Gemeinde Osterby begründet die Gemeinde wie folgt:

Die Ziele des Naturschutzes werden aus Sicht der Gemeinde Osterby im vorliegenden Fall auf Grund der Abweichung von den Ergebnissen der gemeind- lichen Landschaftsplanung nicht beeinträchtigt. Der Landschaftsplan weist den Planbereich als landwirtschaftliche Nutzfläche aus.

Auf die Darstellungen und Inhalte des Landschaftsplanes wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Das Plangebiet ist von Knicks (geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz § 30 Abs. 1 / § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz) an allen Seiten eingefasst. Dies trägt dazu bei, dass die geplante Nutzung durch bereits bestehende Gehölz- strukturen in den umgebenden Landschaftsraum eingebunden wird.

In einer Entfernung von ca. 370 m östlich des Plangeltungsbereich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Altmoräne Am Lundtop – Jardelunder Moor“.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) liegen mit den beiden Teilgebieten des FFH-Gebiets DE-1121-304 „Eichenwälder der Böxlunder Geest“

ca. 1.300 m nordöstlich bzw. 1.000 m südöstlich von dem Plangebiet entfernt.

Aufgrund der ausreichend großen Entfernung gehen von den Wirkungen der Planung keine direkten oder indirekten nachteiligen Wirkungen auf das FFH- Gebiet aus (siehe auch Kap. 8 Umweltbericht).

Bei der Entscheidung hat die Gemeinde Osterby berücksichtigt, dass das Plan- gebiet durch die geplante Nutzung in seinem Charakter zum Teil verändert wird.

Mögliche andere Standorte würden zu einer höheren Belastung von Natur, Land- schaft und Mensch führen als der in südwestliche Richtung vom Dorf abgesetzte Standort. Zudem besteht innerhalb des Plangebietes bereits eine genehmigte Biogasanlage. Die unweit nördlich gelegene Biogasanlage und landwirtschaftliche Zweckbauten prägen den Ortsrand bereits vor. Weiterhin besteht eine gesonderte verkehrliche Erschließung.

Aus Sicht der Gemeinde Osterby ist es im vorliegenden Fall vertretbar, von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung abzuweichen, da durch die Ausweisungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 die weitere Entwick- lung der Biogasanlage gesichert werden kann.

Das Erfordernis einer Fortschreibung (i.S.d. § 9 Abs. 6 LNatSchG) des gemeind- lichen Landschaftsplanes wird im vorliegenden Fall durch die planende Gemeinde Osterby nicht gesehen.

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4.2 Natur und Landschaft

4.2.1 Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)

Die im Plangebiet befindlichen Knicks sind nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützt. Die Knicks sind in der Planzeichnung als bestehende Knicks dargestellt (siehe auch Ziffer 4.2.2).

4.2.2 Eingriff / Ausgleich (§ 1a BauGB i.V.m. § 18 BNatSchG)

Der Ausgleich für den mit der Umsetzung der Planung verbundenen Eingriff in den Boden (Versiegelung) ist im Zuge der Erstaufstellung des Planes erfolgt. Ein darüberhinausgehender Ausgleich für die Versiegelung ist nicht erforderlich, da die Änderungen innerhalb der überbaubaren Grundfläche vorgesehen sind. Im Westen des Plangebietes sollen Anlagen mit einer größeren Höhe als bisher aufgestellt werden. Hierfür ist ein Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild erforderlich (siehe Umweltbericht).

4.2.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Im Westen soll das Plangebiet durch eine bepflanzte Verwallung eingefasst werden. Diese Maßnahme dient dem Ausgleich des Eingriffs in das Land- schaftsbild.

4.3 Immissionsschutz

Im Rahmen der Planverfahrens wurde eine Stellungnahme (Ingenieurbüro land/plan/projekt, Einbeck) zum Immissionsschutz (Stickstoffbelastung) erstellt (siehe Umweltbericht).

4.4 Archäologie

Es befinden sich keine archäologischen Denkmäler im Plangebiet bzw. im unmittelbaren Umfeld.

Grundsätzlich sind Bodeneingriffe zurückhaltend und in enger Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein durchzuführen. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen zu sichern. Verantwortlich sind gemäß § 15 DSchG der Grundeigentümer und der Leiter der Arbeiten. Archäologische Kulturdenkmale

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sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

4.5 Verkehrliche Erschließung

Die Zufahrt erfolgt über eine die Anlage direkt mit der Landesstraße 1 verbindende Erschließungsstraße östlich des Plangebietes.

Der im Norden des Plangebietes abknickende Wiesenweg dient der Anbindung der landwirtschaftlichen Betriebe im Norden, im Bereich der Süderstraße, sowie der vorliegenden Biogasanlage. Um einen weiteren ungehinderten Zugang und Verkehr für die Landwirtschaft, Leitungsträger und Anwohner zu ermöglichen, ist der Bereich des Wiesenweges mit entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zugunsten der Allgemeinheit und der relevanten Leitungsträger versehen worden.

4.6 Ver- und Entsorgung

4.6.1 Abwasser / Niederschlagswasser

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser wird versickert.

Es wird kein Niederschlagswasser in die Vorflut des Wasser- und Bodenverbandes eingeleitet. Das Wasser wird in einem Wassersack gesammelt und dann auf den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht.

Das anfallende Abwasser wird ebenfalls gesammelt und dann wieder dem Gär- prozess in den Fermentern zugeführt.

4.6.2 Wasser

Die Versorgung des Gemeindegebietes Osterby mit Trink- und Brauchwasser erfolgt durch den Wasserverband Nord, Oeversee.

4.6.3 Strom

Die HanseWerk AG stellt die Stromversorgung in der Gemeinde Osterby sicher.

4.6.4 Telekommunikation

Die Versorgung des Gemeindegebietes Osterby mit Telekommunikations- einrichtungen ist durch die entsprechenden Anbieter gesichert.

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4.6.5 Abfall

Der Kreis Schleswig-Flensburg betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Ein- richtung über die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg (asf). Auf die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Schleswig-Flensburg (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) wird verwiesen.

4.7 Brandschutz

In der Gemeinde Osterby besteht eine Freiwillige Feuerwehr. Die Löschwasser- versorgung kann nach Auskunft der Feuerwehr durch den neuen Brunnen auf dem Gelände der Biogasanlage sichergestellt werden.

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5 Umweltbericht

Zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Sondergebiet Biogasanlage II“ der Gemeinde Osterby sind im Zuge der Erstellung des Vorentwurfs nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Baugesetzbuch die voraussichtlichen erheblichen Umwelt- auswirkungen der Planung in einer Umweltprüfung ermittelt worden.

5.1 Einleitung

Für die Belange des Umweltschutzes, entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheb- lichen Umweltauswirkungen ermittelt und nunmehr in einem Umweltbericht im Rahmen des Entwurfs beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB).

Die Inhalte des Berichtes richten sich nach den Festsetzungen der Anlage zu den

§§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB.

Im Wesentlichen sind dies:

- Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Planwerke einschließlich umweltbezogener Zielvorstellungen einschlägiger Fach- gesetze und Fachpläne

- Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt- zustands (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basis-Szenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfüg- baren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abge- schätzt werden kann

- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung des Vorhabens sowie Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich des Eingriffes

- in Betracht kommende Planungsalternativen

- eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen

- Darstellung der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung mit Hinweisen auf Schwierigkeiten, wie z.B. technische Lücken und fehlende Kenntnisse bei der Durchführung

- allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben - eine Referenzliste der Quellen.

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5.1.1 Inhalte und Ziele des Plans

Der Plan umfasst sowohl die bestehende Biogasanlage als auch die beabsichtigte Erweiterung von Bauflächen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Gas.

In der Vergangenheit dienten viele Biogasanlagen ausschließlich der Strom- und Wärmeerzeugung, wobei Letzteres i.d.R. ein „Abfallprodukt“ war. Im Zuge der jüngsten Entwicklungen im Bereich der Gaserzeugung wird die Produktion von aufbereitetem Biogas für die Einspeisung in das Erdgasnetz wirtschaftlich immer interessanter.

Die bestehende Anlage muss von ihrer technischen Ausstattung her umstrukturiert und erneuert werden, um den heutigen Ansprüchen an die Gaserzeugung durch erneuerbare Energien entsprechen zu können. Im vorliegenden Fall ist es u.a.

notwendig, mehr Raum für Fermenter, Behälter (Tragluftsysteme) und Gebäude für technische Anlagen zu schaffen.

Inhaltlich festgelegt werden die künftigen Baugrenzen des Sondergebietes, die überbaubare Grundfläche, die Höhe der baulichen Anlagen sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Entwicklung und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft. Planungsziel ist die Ermöglichung einer qualitativen Weiterentwick- lung des Sondergebietes zur Erzeugung von Erdgas aus Abfällen landwirtschaft- licher Reststoffe.

5.1.2 Beschreibung der vorgesehenen umweltrelevanten Darstellun- gen des Plans

Die umweltrelevanten Darstellungen des Plans umfassen die zu erhaltenden Knicks an den Plangebietsgrenzen, die Geländetopographie sowie die Gelände- und Bauhöhen, die Grenzen der maximal zulässigen Bebauung und Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind.

5.1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung

Fachgesetze

Nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Aufstellung eines Bebau- ungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese soll die Belange des Umweltschutzes berücksichtigen und ist in Form des Umweltberichtes darzu- stellen. Dieser beinhaltet die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt mit ihren Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Luft / Klima, Boden / Fläche, Wasser, Sach- und Kulturgüter sowie Landschafts- bild) und bewertet diese.

Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im

§ 2 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt. Darin werden die Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.

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§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich“.

Besonderer Artenschutz

Gemäß § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens Zugriffsverbote auf gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng geschützte Arten bewirkt werden können. Diese Verbote gelten auch für Eingriffe nach den Vorschriften des BauGB. Die Berücksichtigung des speziellen Arten- schutzes im Rahmen des Umweltberichts erfolgt auf Basis einer Relevanzprüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Arten- spektrums. Demzufolge bleiben Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit auf gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zutrifft, von der Prüfung unberührt (Verfah- renserlass zur Bauleitplanung, Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 05.02.2019).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG)

§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer- verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun- reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

§ 1 Abs. 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht) zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG)

§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirt- schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

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Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz (EWKG Schleswig-Holstein) Das Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutz- anpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungs- plans des Landes Schleswig-Holstein von 2020 werden bereits konkrete Grund- sätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt (s. Fachpläne).

Fachpläne

Die folgenden landschaftsplanerischen Vorgaben bzw. Planwerke werden heran- gezogen:

• Landesentwicklungsplan (LEP), Fortschreibung 2020 2. Entwurf

• Regionalplan (RP), 2002

• Landschaftsrahmenplan (LRP), 2020

• Landschaftsplan der Gemeinde Osterby (1997)

Die sich im Entwurf befindliche 2. Fortschreibung des Landesentwicklungsplan (LEP-Entwurf 2020) stellt das Gemeindegebiet als ländlichen Raum, als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft und als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dar.

Im Regionalplan, Planungsraum V (Neufassung 2002) wird der Bereich südlich des Plangebietes als Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz dargestellt.

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (LRP, 2020) stellt das Plan- gebiet gemäß der Hauptkarte 2 als ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung dar. Die Karte 3 kennzeichnet südlich des Plangebietes den Schwerpunktbereich Nr. 503 „Geestlandschaft bei Osterby“ des landesweiten Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Das Entwicklungsziel dieses Schwerpunktbereiches lautet: „Entwicklung eines komplexen Landschaftsausschnittes mit offenen bis licht bewaldeten, trocken-mageren Lebensräumen auf den Kuppen im Nordosten und nassen nährstoffarmen, offenen und halboffenen Lebensräumen im südwestlichen Niederungsbereich; Erhaltung der Krattreste durch Pflegenutzung.“

Im Landschaftsplan für die Gemeinde Osterby (2000) ist der Planbereich als landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) dargestellt.

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5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umwelt- auswirkungen

5.2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basis- szenario)

Die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung werden jeweils schutzgut- bezogen ermittelt und bewertet. Dabei wird die Umweltsituation des Ist-Zustandes (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus- sichtlich erheblich beeinflusst werden, ermittelt. Weiterhin wird schutzgutbezogen in den Unterpunkten

a) die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung dargelegt.

Dem Schutzgut zugeordnet wird unter

b) die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung aufgeführt.

Grundlage ist die Anlage 1 BauGB der Punkt 2 Abschnitt a) und b).

Die Prognosebearbeitung (b) erfolgt zunächst für jedes Schutzgut nach bau- (ba:) und betriebsbedingten (be:) Auswirkungen gemäß Anlage 1 BauGB Ziffer 2 b) aa)-hh) in Tabellenform. Die Ziffern 0 - 12 stehen dabei für 0 = keine, 1 = direkte, 2 = indirekte, 3 = sekundäre, 4 = kumulative, 5 = grenzüberschreiten- de, 6 = kurzfristige, 7 = mittelfristige, 8 = langfristige, 9 = ständige, 10 = vorüber- gehende, 11 = positive und 12 = negative Auswirkungen der Planung.

Sofern direkte oder etwaige Auswirkungen der Planung erkannt werden, sind diese mittels der zuvor beschriebenen Systematik auch mit einer Buchstaben-Ziffern- Kombination für die jeweilige Auswirkung in der unteren Zeile der Tabelle sowie in der darunter folgenden Beschreibung bau- und betriebsbedingter Wirkungen schutzgutgebezogen beschrieben.

Ausdrücklich nicht explizit in der Prognosebearbeitung textlich beschrieben werden nicht erkennbare oder durch die Wirkungen des Planes ausge- schlossene Auswirkungen. Solche sind in der Tabelle mit einer „0“ für keine erkennbaren Auswirkungen dargestellt.

Die Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso-III-Richtlinie werden in Deutschland im Wesentlichen durch § 50 Satz 1 BImSchG umgesetzt. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete und auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere auf öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfind- liche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Es liegen für die beabsichtigte städtebauliche Planung keine Hinweise und Annahmen vor, dass sich das Plangebiet in der Nähe zu sog. „Störfall-

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betrieben“ befindet bzw. die gebotenen Achtungsabstände gemäß KAS-18 zu solchen Betrieben zu dem geplanten Sondergebiet als schutzbedürftige Nutzung unterschritten wird. In der folgenden schutzgutbezogenen Prognosebearbeitung (Spalte 6 der Tabellen) wird hierzu dementsprechend keine erkennbare Umwelt- auswirkung dargestellt.

Aus der Prognosebearbeitung abgeleitet werden in den nachfolgenden Kapiteln Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen negativen Umweltauswirkungen.

5.2.1.1 Schutzgut Mensch

Für das Schutzgut Mensch werden vor allem Beeinträchtigungen der Gesundheit vorwiegend durch Lärm und andere Immissionen sowie Einschränkungen von Erholungs- und Freizeitfunktionen und der Wohnqualität betrachtet.

a) Bestand Schutzgut Mensch Wohnen

Das Plangebiet befindet sich im baulichen Außenbereich südlich der Ortslage von Osterby. Die nächsten Wohngebäude liegen 200 m nördlich bzw. 270 m östlich vom Plangebiet entfernt. Das Dorf Osterby wird von der Landwirtschaft geprägt.

Dieser über Generationen geprägte Charakter mit einer vergleichsweise hohen Zahl aktiver Betriebe in der Dorflage soll erhalten bleiben. Zudem finden sich am westlichen Ortsrand noch zwei weitere Biogasanlagen (Bebauungsplan Nr. 2 und Nr. 3). Heute geben das Bundesimmissionsschutzgesetz und die TA Luft einen strengen Rahmen bezüglich der Belastungsgrenzen durch Gerüche vor. Hieraus ergibt sich, dass eine Anzahl von innerörtlichen Flächen nicht für die Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen herangezogen werden kann.

Erholen

Das Plangebiet selbst hat keine spezifische Bedeutung für die Erholung des Menschen und ist durch die Lage innerhalb eines stark durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägten Raumes gekennzeichnet.

Die in unmittelbarer Nähe südöstlich und südlich liegenden Waldflächen der Geest tragen zur Naherholung des Menschen bei.

(19)

b) Beschreibung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bei Durchführung der Planung

Erhebliche Umweltauswirkungen während der Bau- und Betriebsphase (Ba und Be) infolge

Schutzgut

des Baus und der Abrissarbeiten der Nutzung narlicher Ressourcen sowie unter Becksichtigung deren nachhaltigen Verfügbarkeit der Art und Menge an Emissionen sowie der Verursachung von Bestigungen der Art und Menge der erzeugten Ablle und ihre Beseitigung und Verwertung der Risiken für die menschl. Gesund- heit, das kulturelle Erbe oder die Um- welt durch Unlle oder Katastrophen der Kumulierung mit anderen Vorhaben der Auswirkungen auf das Klima und gegenüber den Folgen des Klimawandels der eingesetzten Stoffe und Techniken

Mensch Ba:

1, 6, 10

0 0 0 0 0 0 0

Auswirkungen: 0 = keine, 1 = direkt, 2 = indirekt, 3 = sekundär, 4 = kumulativ, 5 = grenzüberschreitend, 6 = kurzfristig, 7 = mittelfristig, 8 = langfristig, 9 = ständig, 10 = vorübergehend, 11 = positive, 12 = negative

Baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere auf die menschliche Gesundheit

Wohnen

Nicht ausgeschlossen sind temporäre Beeinträchtigungen durch Stäube, Lärm, Erschütterung oder Abgasimmissionen von Baumaschinen und Baufahrzeugen während der Bauzeit.

Erholen

Aufgrund der temporären Wirkung und der nicht vorhandenen Erschließung des Plangebietes für eine Erholungsnutzung werden die nachteiligen Auswirkungen als gering eingestuft.

Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere auf die menschliche Gesundheit

Wohnen und Erholen

Die flüssigen bzw. pumpfähigen Einsatzstoffe werden just-in-time angeliefert und in einen geruchsdichten Annahmebehälter verbracht. Die stapelfähigen Einsatz- stoffe werden zur Beschickung in die Annahmehalle geliefert und dort über die beiden Aufgabecontainer des Feststoffeintragssystems dem Prozess zugeführt.

Sämtliche Geflügelmiste - sowohl die bereits heute in der Bestandsanlage einge- setzten als auch die zusätzlichen Mengen der Neuanlage - werden direkt in die Annahmehalle gebracht und dort zwischengelagert. Es findet also im Gegensatz zum gegenwärtigen Zustand zukünftig keine offene Lagerung von Geflügelmist mehr statt. Die Hallenluft wird abgesaugt und einer Filteranlage zugeführt. Diese

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ist derzeit als Biofilter geplant, in der Naturstoffe wie Rinden- und Wurzelmaterial organische und anorganische Geruchsstoffe aus der Hallenluft filtern. Aufgrund der begrenzten räumlichen Verhältnisse ist als zweite Variante ein Abluftwäscher denkbar, der auf der Basis von Schwefelsäure die Luft reinigt. So ist gleichzeitig sichergestellt, dass Beeinträchtigungen der Anwohner durch Geruchsemissionen ausgeschlossen sind. In der Annahmehalle erfolgen weiterhin alle Zerkleinerungs- und Beschickungsvorgänge, bevor das frische Material mit Substrat aus dem Fermenter vermischt und wieder dem geschlossenen Gärsystem zugeführt wird.

In den gas- und geruchsdichten Fermentern, Nachgärbehältern und Lager- behältern findet der Fermentationsprozess für die Produktion von Biogas statt bzw.

werden die Gärreste gelagert. Die resultierenden Gärprodukte werden am Abtank- platz soweit möglich von den anliefernden LKW zum Herkunftsort zurückgebracht oder in den Gärproduktlagern am Standort bzw. den zusätzlichen geruchsdichten Lagerbehältern am Gammelengweg zwischengelagert.

Alle Tankvorgänge am Annahmebehälter und Abtankplatz werden mit Gaspendel- leitungen gekapselt, so dass die Anlieferungen und Entnahmen keine zusätzlichen Emissionen verursachen.

Mit der Erweiterung und dem Neubau der Biogasanlage wird eine bessere Kontrolle in der Handhabung der Stickstoffsemmissionsquellen in der Biogas- anlage erzielt. Durch den Bau des Annahmebehälters (zur Lagerung von Gülle), der Annahmehalle mit einem Luftfilter (zur Annahme und Zwischenlagerung von stapelfähigen Einsatzstoffen und festem Gärrest) und die Abschaffung der bestehenden offenen Lagerung von Gärrest in zwei Erdbecken, ist insgesamt eine Reduktion der Stickstoffsemmissionen zu erwarten (Gehrig & Cortnum Beratende Ingenieure PartG mbB 2021).

Gegenüber dem aktuellen Zustand und den gegebenen Vorbelastungen kommt es voraussichtlich zu keiner Zunahme von Lärm oder Immissionen auf das Schutzgut Mensch und somit zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

5.2.1.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere und biologische Vielfalt

Wildlebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaus- halt sind auf Grundlage des BNatSchG zu erhalten. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind auch die Sicherung lebensfähiger Populationen und der Austausch zwischen den Populationen ein wesentliches Ziel des Naturschutzes.

a) Bestand Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Bestand Pflanzen und biologische Vielfalt

Das Plangebiet liegt im Süden der Ortslage von Osterby und ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die durch Knicks gegliedert sind.

Das Plangebiet selbst ist stark von den Nutzungen als Biogasanlage geprägt und weist dementsprechend größtenteils überbaute und versiegelte Flächen auf.

Lediglich an den Randbereichen des Geltungsbereichs finden sich bepflanzte Verwallungen zur landschaftsgerechten Einbindung der Anlage.

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Aufgrund der intensiven Nutzung hat das Plangebiet nur eine geringe Bedeutung für die biologische Vielfalt oder als Standort von natürlichen Pflanzengesellschaf- ten.

In einer Entfernung von ca. 1.300 m nordöstlich bzw. 1.000 m südöstlich zum Plangebiet befinden sich die beiden Teilgebiete des FFH-Gebiets DE-1121-304

„Eichenwälder der Böxlunder Geest“. Aufgrund der ausreichend großen Entfer- nung gehen von den Wirkungen der Planung keine direkten oder indirekten nachteiligen Wirkungen auf das FFH-Gebiet aus.

Bestand Tiere

Der Schutz von Tieren und Pflanzen ist rechtlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Hervorzuheben ist neben dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG, insbesondere das Tötungs-, Störungs- und Zerstörungs- verbot nach dem § 44 BNatSchG. Eine Vielzahl von Tieren ist nach dem Naturschutzrecht besonders oder streng geschützt. So unterliegen z.B. alle Vogelarten dem besonderen oder strengen Schutz. Die Verbote sind für alle besonders bzw. streng geschützten Arten nicht nur im Außenbereich, sondern auch in bebauten Bereich zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Wirkungen der Planung auf die europarechtlich geschützten und national besonders oder streng geschützten Arten bereits auf Ebene der Bauleitplanung zu prüfen.

Die Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes im Rahmen des Umwelt- berichtes erfolgte auf Basis einer Relevanzprüfung in Form einer projekt- spezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Artenspektrums. Nicht geprüft werden demzufolge die Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigem Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht angenommen werden kann (Verfahrenserlass zur Bauleitplanung, Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 05.02.2019). Das Vorkommen folgender europarechtlich geschützter Arten / Artengruppen (Anhang IV der FFH-Richtlinie) ist im Plangebiet aufgrund der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Biotop- und Nutzungs- strukturen ausgeschlossen:

• Alle Pflanzenarten

• Alle Säugetiere (z.B. Wolf, Biber, Fischotter und Haselmaus)

• Alle Insektenarten (z.B. Libellen und Schmetterlinge)

• Alle holzbewohnende (xylobionte) Käferarten

• Alle Fische, Muscheln und Schnecken

• Alle Amphibien- und Reptilienarten

Die zu den Säugetieren zählenden Fledermäuse haben einen z. T. sehr großen Raumanspruch an ihre Jagdgebiete und suchen jeweils artspezifisch entlang von linearen Gehölzstrukturen, Waldrändern und Gewässern nach Nahrung. Eine Nutzung des Plangebietes als Teil-Nahrungsgebiet für Fledermäuse ist aufgrund der angrenzenden vorhandenen Gehölzstrukturen nicht ausgeschlossen.

Der Geltungsbereich ist Teillebensraum von in der Normallandschaft noch weit verbreiteten und ungefährdeten Säugetieren wie Igel, Mauswiesel, Maulwurf und

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Spitzmäusen, die dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG unterliegen.

Hierzu zählen auch weit verbreitete Amphibienarten wie Grasfrosch und Erdkröte, die die Bereiche des Plangebietes als Teillebensraum nutzen. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich lediglich an den Randbereichen innerhalb der gehölzbestandenen Verwallungen noch Lebensräume für Allerweltsarten.

Aufgrund der hauptsächlich intensive Nutzungen im Geltungsbereich haben die Flächen keine Bedeutung als Lebensraum für Vogelarten, Fledermäuse, Amphibien oder andere relevante Tierarten.

b) Beschreibung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bei Durchführung der Planung

Erhebliche Umweltauswirkungen während der Bau- und Betriebsphase (Ba und Be) infolge

Schutzgut

des Baus und der Abrissarbeiten der Nutzung narlicher Ressourcen sowie unter Becksichtigung deren nachhaltigen Verfügbarkeit der Art und Menge an Emissionen sowie der Verursachung von Bestigungen der Art und Menge der erzeugten Ablle und ihre Beseitigung und Verwertung der Risiken für die menschl. Gesund- heit, das kulturelle Erbe oder die Um- welt durch Unlle oder Katastrophen der Kumulierung mit anderen Vorhaben der Auswirkungen auf das Klima und gegenüber den Folgen des Klimawandels der eingesetzten Stoffe und Techniken

Tiere, Pflanzen und

biologische Vielfalt

0 0 0 0 0 0 0 0

Auswirkungen: 0 = keine, 1 = direkt, 2 = indirekt, 3 = sekundär, 4 = kumulativ, 5 = grenzüberschreitend, 6 = kurzfristig, 7 = mittelfristig, 8 = langfristig, 9 = ständig, 10 = vorübergehend, 11 = positive, 12 = negative

Baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 möglich werdenden baulichen Veränderung innerhalb des Plangebietes lassen keine negativen Beeinträch- tigungen für Tier- oder Pflanzenarten erwarten.

Betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 möglich werdenden betriebs- bedingten Veränderung innerhalb des Plangebietes lassen keine negativen Beeinträchtigungen für Tier- oder Pflanzenarten erwarten. Die randlichen Strukturen zur Einbindung in die Landschaft werden erhalten.

(23)

5.2.1.3 Schutzgut Boden / Fläche

Der Boden fungiert als Filter-, Puffer- und Speichermedium u.a. für Wasser, Luft und Schadstoffe. Gemäß § 1 (3 und 5) BNatSchG und BauGB § 1a (2) sind Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Gleich- zeitig gilt der Grundsatz einer sparsamen und schonenden Nutzung sowie einer Begrenzung von Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Umnutzung vorhandener Bausubstanz und Innenentwicklung hat Vorrang vor Nutzung von Flächen im Außenbereich. Die Funktionen des Bodens sind gemäß Bundes- bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu sichern oder wiederherzustellen.

Mit der Aufnahme des Schutzgutes „Fläche“ in den Katalog der zu prüfenden Umweltbelange gem. BauGB sollen bei öffentlichen und privaten Projekten die Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, geprüft und minimiert werden.

Da das Nebeneinanderstellen der Begriffe „Boden“ und „Fläche“ das Risiko von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Anwendung birgt und sich aus einer getrennten Betrachtung keine unterschiedlichen Konsequenzen ergeben, wird die Betrachtung beider Belange zusammen behandelt, da für sie im Hinblick auf die Ziele der Bauleitplanung die gleichen Grundsätze (s.o.) gelten.

a) Bestand Schutzgut Boden, Fläche

Die Flächen innerhalb des Plangeltungsbereichs sind bereits versiegelt, überbaut oder als sog. „Güllelagunen“ mit wasserundurchlässigen Folien bedeckt. Die Bodenfunktionen sind dementsprechend bereits nicht mehr vorhanden oder durch ihre Nutzung bereits beeinträchtigt.

b) Beschreibung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden, Fläche bei Durchführung der Planung

Erhebliche Umweltauswirkungen während der Bau- und Betriebsphase (Ba und Be) infolge

Schutzgut

des Baus und der Abrissarbeiten der Nutzung narlicher Ressourcen sowie unter Becksichtigung deren nachhaltigen Verfügbarkeit der Art und Menge an Emissionen sowie der Verursachung von Bestigungen der Art und Menge der erzeugten Ablle und ihre Beseitigung und Verwertung der Risiken für die menschl. Gesund- heit, das kulturelle Erbe oder die Um- welt durch Unlle oder Katastrophen der Kumulierung mit anderen Vorhaben der Auswirkungen auf das Klima und gegenüber den Folgen des Klimawandels der eingesetzten Stoffe und Techniken Boden / Fläche Ba:

3, 6, 10

0 0 0 0 0 0 0

Auswirkungen: 0 = keine, 1 = direkt, 2 = indirekt, 3 = sekundär, 4 = kumulativ, 5 = grenzüberschreitend, 6 = kurzfristig, 7 = mittelfristig, 8 = langfristig, 9 = ständig, 10 = vorübergehend, 11 = positive, 12 = negative

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Baubedingte Wirkungen auf das Schutzgut Boden, Fläche

Zur Umsetzung der Planung werden Oberboden und Unterboden abgetragen, fachgerecht zwischengelagert und abtransportiert. Während des Baus entstehen Gefährdungen des Bodens durch Vermischung von unterschiedlichem Boden- material (unsachgemäße Bodenlagerung), durch Verunreinigung von Boden mit Fremdstoffen, Abfällen oder Schadstoffen sowie durch Verdichtung von Boden durch Befahren und Bodenarbeiten bei wassergesättigtem Boden auf den unbebauten Flächen des Plangebietes.

Betriebsbedingte Wirkungen auf das Schutzgut Boden, Fläche

Die vorliegende Planung ermöglicht über die Festsetzung des Bebauungsplanes innerhalb des Plangebietes keine zusätzlichen Versiegelungen von Boden.

5.2.1.4 Schutzgut Wasser

Wasser ist Bestandteil des Naturhaushaltes, Lebensraum für Tiere und Pflanzen und gehört zu den Lebensgrundlagen des Menschen. Aufgrund dessen gilt es sowohl als Grundwasser als auch als Oberflächenwasser als schützenswertes Gut. Es wird als solches bei der Aufzählung der Umweltbelange in § 1 (6) Nr. 7 BauGB und als nicht erneuerbares Naturgut in § 1 (3) BNatSchG, das es vor Beeinträchtigungen zu bewahren gilt, aufgeführt. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält detaillierte Regelungen zum Gewässerschutz.

a) Bestand Schutzgut Wasser Grundwasser

Das Plangebiet liegt außerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten oder Wasserschutzgebieten

Es liegt im Bereich des Grundwasserkörpers „Eider / Treene – Geest“ (Ei 14) im Teileinzugsgebiet Eider / Treene, der hinsichtlich seines chemischen Zustandes gefährdet und hinsichtlich seines mengenmäßigen Zustandes gefährdet ist (Schleswig-Holstein LLUR, 2018).

Oberflächenwasser

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.

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