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GEMEINDE ALKERSLEBEN BEBAUUNGSPLAN SONDERGEBIET FREIFLÄCHENPHOTOVOLTAIKANLAGE AM FLUGPLATZ ARNSTADT-ALKERSLEBEN IN GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN

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G EMEINDE A LKERSLEBEN

B EBAUUNGSPLAN S ONDERGEBIET

„F REIFLÄCHENPHOTOVOLTAIKANLAGE AM F LUGPLATZ A RNSTADT -A LKERSLEBEN IN DER G EMARKUNG A LKERSLEBEN E RWEITERUNG

G EMEINDE O STHAUSEN -W ÜLFERSHAUSEN

B EBAUUNGSPLAN S ONDERGEBIET

„F REIFLÄCHENPHOTOVOLTAIKANLAGE AM F LUGPLATZ A RNSTADT -A LKERSLEBEN IN DER G EMARKUNG W ÜLFERSHAUSEN E RWEITERUNG

Inhaltsverzeichnis

Teil A: Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen ... 2

Teil B: Prüfung der Stellungnahmen ... 4

Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange ... 4

Leitungsträger ... 14

Anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 45a ThürNatG ... 16

Nachbargemeinden... 17

Teil C: Prüfung der Stellungnahmen - Öffentlichkeit ... 18

Teil D: Schwerpunkte ...

Fehler! Textmarke nicht definiert.

(2)

Teil A: Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

aus der Behördenbeteiligung und Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Stichtag

08. Dezember 2017)

Nr. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden Stellungnahme vom Betroffene, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange

1 Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 300 Bauleitplanung, Postfach 2249, 99403 Weimar

08.12.2017

2 Landratsamt Ilm-Kreis

Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt

07.12.2017 3 Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Katasterbereich Saalfeld

Albrecht-Dürer-Straße 3, 07318 Saalfeld

09.11.2017

4 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha

20.11.2017 5 Landwirtschaftsamt Rudolstadt

Preilipper Straße 1, 07407 Rudolstadt

07.12.2017 6 Straßenbauamt Mittelthüringen

Postfach 800329, 99029 Erfurt

--- 7 Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

Göschwitzer Straße 41, 07745 Jena

04.12.2017 8 Thüringer Landesbergamt

Puschkinplatz 7, 07545 Gera

29.10.2017 9 Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie,

Bau- und Kunstdenkmalpflege Petersberg, Haus 12, 99084 Erfurt

08.11.2017

10 Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Archäologische Denkmalpflege

Humboldtstr. 11, 99423 Weimar

14.11.2017

11 IHK Erfurt

Arnstädter Straße 34, 99096 Erfurt

27.11.2017 12 AGRAR Genossenschaft Bösleben e. G.

Ettischlebener Weg 19, 99310 Bösleben

? 13 Flugplatzgesellschaft Alkersleben/Wülfershausen mbH

Am Flugplatz 10, 99310 Osthausen-Wülfershausen

--- Leitungsträger

14 Wasser/ Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung Schönbrunn 9, 99310 Arnstadt

10.11.2017 15 Thüringer Energie AG

Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt

--- 16 TEN Thüringer Energienetze GmbH

Netzbetrieb Region West

Hohenkirchener Straße 18, 99885 Ohrdruf

---

17 GDMcom (i.V. Erdgasversorgungsgesellschaft) Maximillianallee 4, 04129 Leipzig

10.11.2017 18 Deutsche Telekom Technik GmbH

Postfach 90 01 02, 99104 Erfurt

29.11.2017 Anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 45a ThürNatG

19 NABU Thüringen Leutra 15, 07751 Jena

--- 20 BUND

Landesverband Thüringen e.V Trommsdorffstraße 5, 99084 Erfurt

---

21 GRÜNE LIGA Thüringen e.V.

Landesgeschäftsstelle Weimar

---

(3)

22 Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V.

Thymianweg 25, 07745 Jena,

28.11.2017 23 Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e.V.

Hohe Straße 204, 07407 Uhlstädt/Kirchhasel

04.12.2017 24 Landesverband Thüringen Kulturbund e.V.

Bahnhofstraße 27, 99084 Erfurt

27.11.2017 25 Landesjagdverband Thüringen e.V.

Frans-Hals-Straße 6c, 99099 Erfurt

08.11.2017 Nachbargemeinden

26 VG Riechheimer Berg Gemeinde Alkersleben

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

---

27 VG Riechheimer Berg

Gemeinde Osthausen-Wülfershausen Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

---

28 VG Riechheimer Berg

Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

29 VG Riechheimer Berg Gemeinde Dornheim

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

30 VG Riechheimer Berg Gemeinde Elxleben

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

31 VG Riechheimer Berg Gemeinde Elleben

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

32 VG Riechheimer Berg Gemeinde Kirchheim

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

33 VG Riechheimer Berg Gemeinde Witzleben

Mönchsgasse 81, 99334, Kirchheim

13.11.2017

34 Gemeinde Wipfratal/OT Branchewinda In Branchewinda 44, 99310 Wipfratal

--- 35 VG Kranichfeld

Stadt Kranichfeld

Alexanderstrasse 7, 99448 Kranichfeld

---

36 VG Kranichfeld

Gemeinde Hohenfelden

Alexanderstrasse 7, 99448 Kranichfeld

---

37 Gemeinde Ilmtal/OT Griesheim Wassergasse 4, 99326 Ilmtal

08.11.2017 38 Stadt Arnstadt

Markt 1, 99310 Arnstadt

10.11.2017 39 Stadt Stadtilm

Straße der Einheit 1, 99326 Stadtilm

14.11.2017

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Teil B: Prüfung der Stellungnahmen

Anregungen und Hinweise der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die zur Kenntnis genommen werden und zu Anregungen und Hinweisen, die in die Planung eingearbeitet bzw. zurückgewiesen werden:

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG

Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange 1 Thüringer Landesverwaltungsamt vom 08.12.2017

Durch die o.g. Bauleitplanungen werden folgende durch das TLVwA zu vertretende öffentliche Belange berührt:

1. Belange der Raumordnung und Landesplanung 2. Belange der Wasserwirtschaft

3. Belange des Luftverkehrs

Ich übergebe Ihnen als Anlage Nr. 1-3 zu diesem Schreiben die Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu diesen Be- langen. Darüber hinaus übersende ich Ihnen als Anlage Nr. 4 weitere beratende Hinweise zum Planentwurf und zum Planverfahren.

Zur Kenntnis genommen

1.1 Belange der Raumordnung und Landesplanung

1.1.1 Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsumfangs des Umweltberichts

Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Mittelthüringen liegt das Plangebiet innerhalb des Vorbehaltsgebiets Landwirt- schaftliche Bodennutzung.

Zur Kenntnis genommen: Aus- sagen werden ergänzt (vgl. Be- gründung 1.6.2)

1.1.2 Weitergehende Hinweise

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der am Flugplatz Arnstadt- Alkersleben seit 2013 vorhandenen Photovoltaik-Freiflächenanlage geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 2,96 ha und betrifft die Gemeinden Alkersleben und Osthausen-Wülfershausen. Wirksame Flächennutzungspläne oder aktuell abge- stimmter Planentwürfe liegen für die genannten Gemeinden nicht vor. Lt. vorliegender Begründung liegt die geplante Anlage inner- halb des planfestgestellten Verkehrslandeplatzes; eine Herausnahme ist vorgesehen.

keine Abwägung erforderlich

1.1.2 Gemäß G 3-38 des RP-MT soll die aktive und passive Solarenergienutzung ausgebaut werden. Dabei sollen für großflächige Solar- energienutzung in erster Linie solche Bereiche ausgenommen werden, in denen wesentliche Störungen der Erholungseignung der Landschaft, einschließlich der optischen Ruhe, des Landschaftsbildes und der Lebensräume wildlebender Tiere, einschließlich Wan- der- und Flugkorridore nicht ausgeschlossen werden können. Der Standort ist durch den Verkehrslandeplatz und die bestehende Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgeprägt, so dass die Vereinbarkeit mit diesem Grundsatz gegeben ist.

keine Abwägung erforderlich

(5)

1.1.3 Zur effektiven Nutzung dieses Raumes für die Solarenergienutzung wird empfohlen, die Ost-West-Ausdehnung der geplanten Pho- tovoltaik-Freiflächenanlage der bestehenden Anlage anzupassen und auch den Bereich der festgesetzten Grünfläche für Photovolta- ik zu nutzen.

Die Notwendigkeit einer solitären Grünfläche ist in diesem Bereich nicht erkennbar. Erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten so eingeordnet werden, dass damit auch eine Verbesserung des Landschaftsbildes erfolgt, beispielsweise durch wegbeglei- tendes Grün bzw. Einbindung der Photovoltaik-Freiflächenanlage insgesamt in den umgebenden Landschaftsraum.

Verortung/ Größe bleibt (nur auf einer Gemarkung + Abhän- gigkeit - Förderung)

Grünfläche wird in Abstimmung UNB auf Westseite verschoben 1.2 Belange der Wasserwirtschaft

1.2.1 Weitergehende Hinweise

Die Ausführungen in der Begründung des Vorentwurfes auf Seite 7, 1. 7 .5 „Trinkwasserschutzgebiete" bzw. auf Seite 14 „Wasser- schutzgebiete" sind wie folgt zu ändern:

Das Plangebiet liegt vollständig in der Schutzzone III mehrerer Wassergewinnungsanlagen, insbesondere die des Brunnen Hy Dorn- heim 1/1976 und Hy 2/1976, festgesetzt mit Beschluss des Kreistages Arnstadt Nr. 010582 vom 23.06.82. Das Wasserschutzgebiet der Quellen Riechheim ist, soweit es die Schutzzonen I und II betrifft, aufgehoben (Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Was- serschutzgebiets in den Gemeinden Elleben und Osthausen-Wülfershausen vom 29.01.2013, ThürStAnzNr: 7/2013 S. 364). Die aufge- hobene Fläche verbleibt jedoch in der Schutzzone III weiterer Wassergewinnungsanlagen.

der Hinweis wird zur Kenntnis genommen: die Textpassagen werden korrigiert bzw. ergänzt

1.2.2 Die nach bisherigem Recht festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete gelten gemäß § 130 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) i.

V. m. § 106 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG. In den festgesetzten Schutzzonen gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der o. g. Kreistagsbeschlüsse. Bei Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen gelten die Verbote und Anforderungen gemäß Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährden- den Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBI. 1 S 905).

wird durch die Planung nicht berührt – prüfen/Aussagen im UB ergänzen/ Aussagen Inves- tor (Gründung Fundamente) 1.2.2 Des Weiteren ist bei der oberen Wasserbehörde ein Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversor-

gungsanlagen der Stadt Erfurt anhängig (Wasserwerk Möbisburg I und II, Brunnen im Steiger). Zukünftig wird sich das Plangebiet in der Schutzzone III der Gewinnungsanlagen befinden.

zur Kenntnis genommen: die Textpassage wird ergänzt 1.2.3 Hinsichtlich der in der Rechtsverordnung für die Schutzzone III festzusetzenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen orientiert sich

die obere Wasserbehörde grundsätzlich an den Empfehlungen des Arbeitsblattes W 101 „Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete;

Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser" der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), Bonn.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich 1.2.4 Diese Stellungnahme berücksichtigt nur die Belange der Wasserwirtschaft, für die die obere Wasserbehörde gemäß § 105 (2)

ThürWG i. V. m. der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft vom

21.01.1999 zuständig ist. Die von der unteren Wasserbehörde (§ 105 (1) ThürWG) zu vertretenden Belange sind nicht berücksichtigt und gesondert abzufragen.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich (UWB hat keine Stellungnahme abgeben)

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NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 1.3 Belange des Luftverkehrs

1.3.1 Weitergehende Hinweise

Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 11.08.1998 sind die betreffenden Flächen ein Bestandteil des planfestgestellten Verkehrs- landeplatzes Arnstadt-Alkersleben. Die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsrecht bestehende Sach- und Rechtslage wurde bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes des derzeit schon vorhandenen Solarparks im Jahre 2012 umfassend dar- gelegt, so dass sie den beteiligten Gemeinden bekannt ist. Nunmehr soll der vorhandene Solarpark erweitert werden.

In der Begründung des Vorentwurfs des Bebauungsplans -auf der Seite 5- sind im Punkt „ 1.6.4 Planfeststellung zum Verkehrslande- platz Arnstadt-Alkersleben" die wesentlichen Berührungspunkte zum Planfeststellungsrecht festgehalten, so dass diesbezüglich der- zeit auch keine weiteren Anmerkungen notwendig erscheinen.

keine Abwägung erforderlich

1.3.2 Der Antrag des Flugplatzhalters auf Ausgliederung der Fläche für die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage vom 14.09.2017 ist am 18.09.2017 im Thüringer Landesverwaltungsamt eingegangen. Eine Ergänzung erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2017. Am

24.10.2017 wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als Planfeststellungsbehörde entschieden, dass eine Planfeststellung für die vorgesehene Erweiterung der Freiland Photovoltaikanlage auf Flächen des Verkehrslandeplatzes Arnstadt-Alkerleben im Zu- sammenhang mit der dafür notwendigen Herauslösung der betreffenden Flächen aus dem Planfeststellungsbereich unterbleiben kann. Dies erfolgte unter den Auflagen, dass seitens der Flugplatzgesellschaft Alkersleben/Wülfershausen mbH eine Anpassung der Flugplatzgenehmigung zu beantragen ist und der Segelflugbetrieb nur stattfinden darf, wenn parallel auf dem Verkehrslandeplatz kein (anderweitiger) Flugbetrieb stattfindet. Die betreffenden Flächen werden laut Antrag des Flugplatzhalters nicht mehr für den Flugbetrieb benötigt, so dass eine Herauslösung und eine anderweitige Beplanung möglich ist, soweit dadurch nicht der Flugbetrieb auf dem verbleibenden Flugplatzgelände beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Anpassung der Flugplatzgenehmigung gem. § 6 LuftVG liegt vor.

zur Kenntnis genommen/

Ergänzung Begründung

1.3.3 Das o.g. Planungsgebiet befindet sich räumlich nicht nur auf dem derzeitigen Flugplatzgelände des Verkehrslandeplatzes Arnstadt- Alkersleben, sondern zugleich auch im Ausdehnungsbereich des für diesen Flugplatz festgelegten Bauschutzbereiches.

Im Bauschutzbereich ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde für alle geplanten Bauvorhaben erforderlich. Nach § 15 LuftVG gilt dies sinngemäß z.B. auch für Bäume, Freileitung, Masten, Dämme oder andere Anlagen und Geräte. Derartige Vorhaben sind deshalb innerhalb des Genehmigungsverfahrens zur luftverkehrsrechtlichen Zustimmung vorzulegen. Sofern es für bestimmte Vorhaben (z.B.

für die Errichtung von Kränen) keiner Genehmigung bedarf, ist für diese Vorhaben eine separate luftverkehrsrechtliche Genehmigung zu beantragen. Hierauf wird auch bereits im Vorentwurf des Bebauungsplanes hingewiesen.

zur Kenntnis genommen/

Ergänzung Begründung

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1.3.4 Aus Hindernisgesichtspunkten erscheint unter den gegenwärtigen Bedingungen die vorgesehene Bebauung mit Solaranlagen bei Einhaltung der festgelegten Höhe der baulichen Anlagen möglich, ebenso die vorgesehene Anpflanzung einer Hecke.

Im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahrens wären für die vorgesehenen Maßnahmen abschließende Angaben zu den max. Höhen in Meter über Grund und in Meter ü. NN anzugeben. Hinsichtlich der möglichen Pflanzungen sollte bereits in der Pla- nungsphase der ausgewachsene Zustand der Hecke berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen kein Luftfahrthin- dernis darstellen. Eine Gefährdung des Flugverkehrs ist auszuschließen. Die notwendige Hindernisfreiheit gern. den einschlägigen Richtlinien ist einzuhalten.

Festsetzung max. Höhen für So- laranlagen bereits Bestandteil Wuchshöhe wird auf 4 m be- grenzt

1.3.5 Durch die Photovoltaik-Module soll keine Blendwirkung auf die Piloten ausgehen, die zu einer Gefährdung des Luftverkehrs führen

kann. Daher sollten reflexionsarme Module verwendet werden. Im gegenwärtigen Entwurf ist dies bereits berücksichtigt. keine Abwägung erforderlich 1.4 Beratende Hinweise zum Planentwurf und zum Planverfahren

1.4.1 Die Gemeinden Alkersleben und Osthausen-Wülfershausen beabsichtigen jeweils für ihr Gemeindegebiet die Aufstellung eines Be- bauungsplanes zur Erweiterung der bestehenden Freiflächen-Photovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben. Die Gemeinden sollten zur Gewährleistung einer größtmöglichen Abstimmung untereinander die Aufstellungsverfahren weitestgehend parallel durchführen. Die Unterlagen zum Verfahren (Beschlüsse, Stellungnahmen usw.) sowie der Planung (B-Plan, Begründung, Umweltbe- richt sowie ggf. ergänzende Unterlagen) sollten die Gemeinden Alkersleben und Osthausen-Wülfershausen strikt trennen, damit eine lückenlose Dokumentation möglich ist.

nicht mehr erforderlich (nur in Gemarkung Alkersleben; Ost- hausen-Wülfersleben wird auf- gehoben)

1.4.2 In der Stellungnahme des TLVwA wurde für jede Gemeinde ein Aktenzeichen vergeben, so dass die Stellungnahmen getrennt erstellt, versendet und aufbewahrt werden können. Diese lauten für:

- Alkersleben: 310-4621-9087 /2017-16070001-BPL-SO-Photov. Am Flug-platz EW

- Osthausen-Wülfersleben: 310-4621-9701 /2017-16070041-BPL-SPE-Photov. Am Flug- platz EW

Die Darstellung der allgemeingültigen Aussagen zum gesamten Plangebiet sowie eines entsprechenden Übersichtsplanes in der je- weiligen Begründung können dazu dienen, die inhaltliche Zusammengehörigkeit der auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde be- findlichen Teilfläche zu verdeutlichen.

nicht mehr erforderlich (nur in Gemarkung Alkersleben; Ost- hausen-Wülfersleben wird auf- gehoben)

1.4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Mindestfestsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten sind. Dies bedeutet für das SO- Gebiet bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 9. Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 3 BauNVO stets die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Im vorliegenden Fall wäre die Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen sinnvoll.

Festsetzung einer max. Größe der Grundfläche wird aufge- nommen

2 Landratsamt Ilm-Kreis vom 07.12.2017; 24.01.2018: Abstimmung zum BP beim LRA (Bauaufsicht, UNB, Investor)

bezugnehmend auf die eingereichten Unterlagen, bei uns eingegangen am 06.11.2017, zu den Bebauungsplänen „Freiflächenphoto- voltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben Erweiterung" der Gemeinden Alkersleben und Osthausen-Wülfershausen nimmt das Landratsamt des Ilm-Kreises wie folgt Stellung:

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NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 2.1 Die Anforderung der Stellungnahme des Ilm-Kreises zu o. g. Bebauungsplänen erfolgte in einem gemeinsamen Anschreiben durch die

LEG Thüringen. Die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in dieser Form ist möglich. Allerdings ist dazu eine klare Abgrenzung der Bezeichnungen der beiden Bebauungspläne erforderlich. Im Anschreiben der LEG wird die Stellungnahme zur Erweiterung der Bebauungspläne angefordert. Im Planvorentwurf werden die Bezeichnungen der bisherigen (bereits rechtskräftigen) Bebauungspläne verwandt.

Die Bebauungspläne der beiden Gemeinden müssen konkret bezeichnet werden und sich klar von den Bezeichnungen der bestehen- den Bebauungspläne unterscheiden.

nicht mehr erforderlich: nur in Gemarkung Alkersleben; Ost- hausen-Wülfersleben wird auf- gehoben;

Aufnahme einer Bezeichnung des B-Planes im deutlichen Un- terschied zum rechtskräftigen B-Plan

2.2 Der notwendige Eingriffsausgleich für den Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben - Er- weiterung" Gemarkung Alkersleben der Gemeinde Alkersleben soll vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflä- chenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben - Erweiterung" Gemarkung Wülfershausen der Gemeinde Osthausen- Wülfershausen erfolgen.

Durch die planerische Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB wird der Ausgleichsraum nicht nur von der Ebene des jeweiligen Bau- grundstückes auf die Ebene des Bebauungsplanes und darüber hinaus auf die des Flächennutzungsplanes erweitert, sondern es wird die Möglichkeit eingeräumt, auf der Ebene der Regionalplanung den Ausgleich planerisch vorzusehen.

Um den funktionalen Zusammenhang zwischen einen räumlich getrennten Eingriff und Ausgleich zu wahren, gestattet Satz 3 eine solche Verlagerung des Ausgleichs an anderer Stelle jedoch nur, ,,soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist". Der Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich durch planerische Ausweisung im Flächennutzungsplan, Regionalplan und Landschaftsplan kommt damit besondere Bedeutung zu (Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB § 1a RdNr 117-118).

Grünfläche wird auf Westseite verschoben (eher linear als Bio- topverbund in Anbindung AE – genehmigter BP)

 erneute Abstimmung UNB aufgrund der Verlagerung der Ausgleichsfläche - erneute ver- kürzte Betroffenenbeteiligung 2.3 Da weder die Gemeinde Alkersleben, noch die Gemeinde Osthausen-Wülfershausen über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan

verfügen, ein Solcher auch nicht in Aussicht steht und der Regionalplan Mittelthüringen im Bereich des Flugplatzes keine Aussagen zu Biotopvernetzungen trifft, ist ein Ausgleich eines Eingriffes in Natur und Landschaft in der Gemeinde Alkersleben in der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen formell nicht begründbar.

2.4 Aus Sicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Ilm-Kreises kann nur unter Bezug auf den rechtsgültigen „Landschaftsplan Osthau- sen" vom Dezember 2000 (Freistaat Thüringen/Ilm-Kreis als Auftraggeber; Bearbeitet durch das Ingenieurbüro Sparmberg) in Ab- stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Begründung für einen solchen Ausgleich an anderer Stelle, in einer anderen Gemeinde, ,,soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Natur- schutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist" gefunden werden. Dazu bedarf es gegenseitiger Bezugnahmen in den Begründun- gen der jeweiligen Pläne der beiden Gemeinden.

2.5 Im Landschaftsplan sind vorhandene Strukturen und empfohlene Ausgleichsmaßnahmen dargestellt die für einen Biotopverbund in Frage kommen (siehe Anlage).

(9)

2.6 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Stellungnahme zu den Be- bauungsplänen abgegeben werden, da verschiedene Angaben im Planentwurf nicht nachvollziehbar sind und für die bisherigen rechtskräftigen Bebauungspläne zu erbringendende Ausgleichsmaßnahmen bisher nicht oder nur teilweise realisiert wurden.

wird im Entwurf präzisiert

betrifft Maßnahmen der ge- nehmigten B-Pläne:

 Gehölze umgesetzt (Abnah- meprotokoll) aber nicht mehr vorhanden – die fehlenden Ge- hölze werden nachgepflanzt (i.V.m. Pflanzungen neue AE im Herbst 2018; Abstimmung mit UNB ist dazu erfolgt);

 die Lesesteinhaufen werden verlagert;

 Erläuterung: eine Überlage- rung der B-Pläne erfolgt nicht;

 Maßnahmen des bestehen- den Solargebiets werden umge- setzt

 neuer B-Plan ist im weiteren Verfahren unabhängig zu be- trachten

2.7 Begründung

Der Standort für das o. g. Vorhaben befindet sich gemäß § 35 BauGB im baurechtlichen Außenbereich. Daher handelt es sich hierbei u.a. um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Danach gelten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Landschaft. Dies ist mit der Realisierung dieses Bebauungsplanes der Fall. Gemäß § 15 Abs. 1 u. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bzw. unver- meidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnah- men) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Entsprechend den vorliegenden Unterlagen ist zwischen der aktuellen Start- und Landebahn des Flugplatzes und der geplanten Pho- tovoltaikanlage ein Sicherheitsbereich von 150 m vorgesehen. Dies war auch schon in der Planung von 2012 so und wurde auch ent- sprechend umgesetzt. Ferner wurde an der Nordseite dieser Anlage ein etwa 17 m breiter Streifen mit extensiv genutztem Grün- land angelegt. Hier sollte entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arn- stadt-Alkersleben" Gemarkung Alkersleben eine 5 m breite, freiwachsende, geschlossene Strauchhecke angepflanzt werden. Diese Ausgleichsmaßnahme wurde noch nicht umgesetzt. Eine Realisierung der vorliegenden neuen Planung ist jedoch nur möglich, wenn auf die damals festgelegten Ausgleichsmaßnahmen A 1 und C1 (im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovolta- ikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben" Gemarkung Wülfershausen) verzichtet wird.

2.8 Dem kann jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird nach wie vor die vollständige Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnahmen gefordert. Die damalige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehör- de für diesen Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Alkersleben" vom 04.12.2012 erfolgte u. a. nur vorbehalt- lich der vollständigen Realisierung der vorgesehenen Gehölzpflanzungen.

Bei einer Begehung dieser Fläche am 24.11.2017 musste jedoch folgendes, hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen (Aus- gleichs- und Gestaltungsmaßnahmen) des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt- Alkersleben" Gemarkung Alkersleben und des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben"

Gemarkung Wülfershausen aus dem Jahr 2012 festgestellt werden:

(10)

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 2.9 1. Ausgleichsmaßnahme A1 - Schaffung einer freiwachsenden Strauchhecke

Am nördlichen Rand des Plangebietes, innerhalb der Gemarkung Alkersleben (Ausgleichsfläche A1) und Wülfershausen (Ausgleichs- maßnahme C1), ist in einem 5 m breitem Streifen eine freiwachsende, geschlossene Strauchhecke als Biotopverbundstruktur und Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Insekten zu pflanzen und zu entwickeln. Eine solche Pflanzung war bereits Bestandteil der ersten Planung aus dem Jahr 2012 und hätte hier längst realisiert sein müssen. Allerdings wurde hier ein etwa 15 m breiter Freihalte- streifen zum Segelflugplatzbereich hin angelegt. Dieser wurde auch durch die Anlage von 5 Steinhaufen, die eigentlich schon 2012/2013 im Bereich der Ausgleichsmaßnahme B1 angelegt werden sollten, ökologisch aufgewertet, z. B. als Versteck und Lebens- raum für Kleinsäuger und Kriechtiere.

Bei einer Erweiterung dieser Freiflächenphotovoltaikanlage wie geplant, würde dieser Freihaltestreifen mit in Anspruch genommen und die Umsetzung der bereits festgelegten Maßnahme A 1 nicht mehr möglich sein. Beides wird seitens der Unteren Naturschutz- behörde abgelehnt.

siehe zuvor

2.10 2. Ausgleichsmaßnahme A2 - Anlage von Krautsäumen

Der Freihaltestreifen zwischen Zaun und Modulen ist zwar vorhanden, jedoch nicht 4,0 m breit und wird offensichtlich (Fahrspuren vorhanden) regelmäßig befahren und nicht nur 3-4 Mal im Jahr für eine eventuelle Mahd. Dadurch wird der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt. Gehölze wurden hier bisher nicht angepflanzt. Da eine Ackernutzung bis fast an den Zaun heran erfolgt, ist hier auch mit einer Abtrift von „Pflanzenschutzmitteln" zu rechnen, die der optimalen Entwicklung dieser Krautsäume ebenfalls nicht zuträglich sind.

2.11 3. Ausgleichsmaßnahme B1 - Anlage von Krautsäumen

Der Freihaltestreifen zwischen Zaun und Modulen ist vorhanden, wie auch ein weiterer etwa 10 m breiten Grünlandbereich südlich davon. Gehölze wurden bisher nicht angepflanzt. Die gemäß der Planung von 2012 vorgesehene Anlage von 5 Steinhaufen wurden in den Freihaltestreifen an die Nordseite des Plangebietes „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt-Alkersleben" Gemar- kung Alkersleben umverlegt und realisiert. Die dort laut Bebauungsplan anzulegenden 5 Holzhaufen sind nicht vorhanden.

2.12 4. Ausgleichsmaßnahme C1 - Schaffung einer freiwachsenden Strauchhecke

Hierbei handelt es sich lediglich um die Weiterführung der Ausgleichsmaßnahme A 1 aus der Gemarkung Alkersleben bis in die Ge- markung Wülfershausen. Auch hier wurde diese Gehölzpflanzung nicht realisiert. Wie diesbezüglich damit weiter verfahren werden soll, ist noch zu klären.

2.13 5. Ausgleichsmaßnahme C2 - Anlage von Krautsäumen

Am östlichen Rand des Plangebietes war ein 15 m breiter blütenreicher, mesophiler Krautsaum zu entwickeln. Dieser ist zwar vor- handen, jedoch nicht durchgehend 15,0 m breit. Gehölze sind nicht vorhanden.

(11)

2.14 6. Aktuelle vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage am Flugplatz Arnstadt- Alkersleben Erweiterung" Gemarkung Wülfershausen

Als Ausgleichsmaßnahme wurde die Neuanlage eines Laubgebüschs am östlichen (nicht westlichen) Rand des Plangebietes vorgese- hen. Dieses soll eine Fläche von ca. 0,5 ha umfassen und einen flächigen, freiwachsenden und geschlossenen Bestand bilden. Dessen spätere Funktion als Biotopverbundstruktur muss jedoch in Frage gestellt werden, da in Richtung Süden, Westen und Norden keine derartigen Strukturen vorhanden sind. Daher würde diese „Biotopvernetzung" hier enden und somit keine Vernetzungsfunktion ha- ben. Ferner würde hierfür extensiv genutztes Dauergrünland in Anspruch genommen, was aus naturschutzfachlicher Sicht nicht wünschenswert ist, da es sich hierbei um einen Biotoptyp handelt, der aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung immer seltener wird. Da grundsätzlich nichts gegen die Anlage von heckenartigen Strukturen im Rahmen des Biotopverbundes einzuwenden ist, sollte diese Planung dahingehend überarbeitet werden. Dazu sollte eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Naturschutz- behörde des Ilm-Kreises erfolgen.

siehe zuvor

2.15 Eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ist herzustellen. Dabei muss eine Tragfähigkeit des Weges von 16 t Fahrzeugmasse/10 t Achslast auf einer Breite von 3 m, in Kurven entsprechend aufgeweitet, gewährleistet sein.

Die örtliche Feuerwehr und die Rettungsdienstleiter (ASS, DRK) sind vor Inbetriebnahme der Anlagen, insbesondere bzgl. der Gefah- ren durch Elektrizität und der Möglichkeiten der Abschaltung/ Freischaltung einzuweisen.

Zufahrt über Baulast - Flug- platzgelände gesichert

2.16 Die §§ 16 ff des Thüringer Denkmalschutzgesetzes sind zu beachten (Zufallsfunde) zur Kenntnis genommen/

Hinweis bereits Bestandteil 3 Landesamt für Vermessung und Geoinformation vom 09.11.17

3.1 Planungsgrundlage

Die verwendete Planungsgrundlage wurde mit dem derzeit aktuellen Stand der Liegenschaftskarte verglichen. Zum heutigen Stand sind im Katasterbereich Saalfeld keine Vorgänge bzgl. zu erwartender Flurstücksveränderungen von hier betroffenen Flurstücken an- hängig.

Zur Kenntnis genommen/

keine Abwägung erforderlich

3.2 Festpunkte der geodätischen Grundlagenetze

Im Bearbeitungsgebiet oder in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine Festpunkte der geodätischen Grundlagenetze Thüringens. Von Seiten des zuständigen Dezernates Raumbezug gibt es keine Bedenken gegen die geplante Baumaßnahme.

Zur Kenntnis genommen/

keine Abwägung erforderlich 4 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 03.11.2017

4.1 Aus arbeitstechnischen und organisatorischen Gründen kann zurzeit leider keine Stellungnahme des ALF Gotha abgegeben werden.

Um eine weitere Beteiligung unseres Amtes als Träger öffentlicher Belange wird jedoch gebeten. Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich (erneute Beteiligung zum Entwurf)

(12)

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 5 Landwirtschaftsamt Rudolstadt vom 07.12.2017

5.1 Nach Prüfung der Unterlagen können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Durch die geplante Maßnahme ist der Grünland-Feldblock DETHLIGL51323E09 betroffen. Diese Flächen werden landwirtschaftlich genutzt und es wurden Fördermittel im Rahmen der Ausgleichszulage und der Direktzahlungen, sowie für KULAP beantragt. Bei der KULAP-Förderung geht der Landwirt Nutzungs- verpflichtungen über einen Zeitraum von 5 Jahren ein (2015 bis 2019). Die Nichteinhaltung der Nutzungsverpflichtung bedeutet die Rückzahlung aller für diese Flächen gezahlten Fördermittel. Entstandene Verluste sind dem Landwirt zu entschädigen.

Aus den Unterlagen des Bebauungsplanes geht nicht hervor, wann die Maß-

nahme vollzogen werden soll. Wir regen daher an, den Verpflichtungszeitraum der KULAP-Förderung bis einschließlich 31.12.2019 abzuwarten, um die Maßnahme umzusetzen.

Es handelt sich um Flugplatzge- lände

Bei TLUG zwar Feldblock ver- zeichnet , aber kein KULAP;

Abstimmungsbedarf (Agrarge- nossenschaft + Flugplatzgesell- schaft + Investor bezüglich ei- ner Regelung)

5.2 Im Landwirtschaftsamt Rudolstadt wurde ein langfristiger Pachtvertrag über die betroffenen Flurstücke angezeigt (Laufzeit

01.10.2009 bis 30.09.2021). Allerdings wurde zusätzlich vereinbart, dass für Flächen, die im Bebauungsplan der Gemeinde liegen, bei Bedarf mit Kündigung bis 30.03. des laufenden Pachtjahres nach Aberntung aus dem Vertrag genommen werden können.

Bewirtschafter und Pächter betroffener Flächen durch dieses Vorhaben ist: Schafhaltungs- GmbH am Riechheimer Berg Bösleben

Abstimmung zwischen Pächter und Investor

5.3 Nach Rücksprache mit dem betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen wurde deutlich, dass dieser bereits durch Sie über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt wurde. Der Verweis des bewirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebes bezüglich eines 15 Meter breiten Geländestreifens mit Fahrrecht ist in der Planung bereits berücksichtigt.

Bei vorgenannter Konstellation stehen die Belange der Landwirtschaft dem Vorhaben nicht entgegen.

Bereich entfällt

6 Straßenbauamt Mittelthüringen vom … 6.1 keine Stellungnahme eingegangen

7 Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 04.12.2017

7.1 Es ergeben sich hinsichtlich der erneuten Beteiligung der Abteilung Geologischer Landesdienst, Boden, Altlasten der Thüringer Lan- desanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) als Träger öffentlicher Belange gegenüber der bereits abgegebenen Stellungnahme (An- lage – keine Bedenken) vom 18.09.2012 keine Änderungen oder Ergänzungen.

Bezüglich der Belange, die seitens der TLUG als Gewässerunterhaltspflichtiger an den Gewässern 1. Ordnung, als Anlageneigentümer und/oder Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind, wurde die Abteilung 5/Wasserwirtschaft beteiligt. Es ergeben sich keine Be- denken, da kein Gewässer 1. Ordnung betroffen ist. In den vorliegenden Bereichen befinden sich keine Flurstücke in der Zuständig-

keine Abwägung erforderlich

(13)

7.2 Erdaufschlüsse (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen, geophysikalische Messungen) sowie größere Bau- gruben sind der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie rechtzeitig anzuzeigen, damit eine geologische und bodengeologi- sche Aufnahme zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen kann. Ebenso bitte ich Sie, die Übergabe der Schich- tenverzeichnisse einschließlich der Erkundungsdaten und der Lagepläne durch die Bohrfirmen oder durch das beauftragte Ingenieur- büro in das Geologische Landesarchiv des Freistaates Thüringen nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich zu veranlassen.

Rechtliche Grundlagen: Lagerstättengesetz, Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, Bundes-Bodenschutzgesetz

zur Kenntnis genommen/

Ergänzung als Hinweis

8 Thüringer Landesbergamt vom 29.11.2017

8.1 durch das o. g. Vorhaben werden keine bergbaulichen Belange berührt. Gewinnungs- und Aufsuchungsberechtigungen sind dort we- der beantragt noch erteilt worden.

Für den Planbereich liegen dem Thüringer Landesbergamt keine Hinweise auf Gefährdungen durch Altbergbau, Halden, Restlöcher und unterirdische Hohlräume i. S. des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische Hohlräume-Gesetzes (ThürABbUHG vom 23. Mai 2001) vor. Zum Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung nach §2 Abs. 4BauGB bestehen keine Hinweise und Anregungen

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich

9 Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vom 08.11.2017

9.1 Bau- u. Kunstdenkmalpflege: Keine Einwände keine Abwägung erforderlich

10 Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologievom 14.11.2017

10.1 Archäologie: gegen o.g. Vorhaben bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Einwände, da im ausgewiesenen Bereich bisher keine Bodendenkmale/Bodenfunde entsprechend dem „Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen" (Thü- ringer Denkmalschutzgesetz, Neubek. vom 14. April 2004, Änderung vom 23. November 2005), § 2, Abs. 7, bekannt wurden.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich 10.2 Bei den Erdarbeiten muss dennoch mit dem Auftreten von Bodenfunden (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Steinwerkzeuge

u.ä.) sowie Befunden (auffällige Häufungen von Steinen, markante Bodenverfärbungen, Mauerreste) gerechnet werden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das o. g. Gesetz § 16, nach dem Bodenfunde der unverzüglichen Meldepflicht an unser Amt unterliegen und durch unsere Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Auswertung untersucht und geborgen werden müssen. Even- tuelle Fundstellen sind bis zu unserem Eintreffen abzusichern, die Funde im Zusammenhang im Boden zu belassen. Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde hinzuweisen. Diese Hinweise und Forderungen sowie ein Ver- weis auf die Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes sind in den Bauunterlagen zu verankern.

zur Kenntnis genommen/

Ergänzung als Hinweis

11 IHK Erfurt vom 27.11.2017

11.1 Die IHK Südthüringen befürwortet das oben genannte Vorhaben unter der Maßgabe, dass der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz durch die Planung nicht beeinträchtigt wird.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich

(14)

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 11.2 Begründung:

Optimale Standortbedingungen für die Wirtschaft erfordern ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und niedrige Energiekosten.

Die dauerhafte Gewährleistung der im weltweiten Maßstab hervorragenden Versorgungssicherheit hat für die Thüringer Wirtschaft die höchste Priorität. Deshalb muss die weitere Integration der erneuerbaren Energien in den Markt im Fokus der Energiewende ste- hen. Vor diesem Hintergrund befürwortet die IHK Südthüringen die Zielstellung des oben genannten Projekts zum weiteren Ausbau CO2-armer Energieversorgung.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich

11.3 Aus Sicht der regionalen Wirtschaft stellt ein Verkehrslandeplatz, insbesondere für international operierende Firmen, einen maßgeb- lichen Standortvorteil dar, der Erreichbarkeitsdefizite in ländlichen Regionen ausgleichen kann. Um den Unternehmen im Wirt- schaftsraum Südthüringen auch weiterhin den Zugang und die Nutzung dieser wertvollen Verkehrsinfrastruktur zu ermöglichen, dür- fen Planungen im Umfeld des Verkehrslandeplatzes keine negativen Auswirkungen auf Flugbetrieb und Flugsicherheit haben.

Zur Kenntnis genommen;

Die Planung wurde mit dem Flugplatzbetreiber abgestimmt 11.4 Die oben genannte Planung soll auf einer bislang vom Verkehrslandeplatz genutzten Fläche realisiert werden, die jedoch für dessen

Betrieb zukünftig entbehrlich ist. Solange die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage keine Beeinträchtigung des Flugbetriebs zur Folge hat, lassen sich keine wesentlichen wirtschaftlichen Belange erkennen, die der Planung entgegenstehen.

Bereich wird aktuell als Segel- flugfläche genutzt und ist zu- künftig für den Verkehrslande- platz entbehrlich

12 AGRAR Genossenschaft Bösleben e. G. vom … (Emailverkehr – Herr Nüchter) 12.1 Hallo Herr Gumpert,

anbei ein Internet-LINK der LEG zur Einsichtnahme in die ausliegenden Unterlagen des Vorentwurfes.

Die Ausgleichsmaßnahmen sollen wie im Plan östlich (nicht wie beschrieben westlich) vorgenommen werden. Hiervon betroffen ist u.a. das Flurstück 81/4, welches ggf. durch die Agrargenossenschaft gepachtet ist. Die Flugplatzgesellschaft hat hierzu wohl schon einmal mit der Agrargenossenschaft Abstimmungen vorgenommen. Der notwendige Fahrstreifen entlang der östlichen Grundstücks- grenze muss im weiteren Verlauf der Planung als Ausgleichsfläche ausgenommen und berücksichtigt werden.

Bereich entfällt

13 Flugplatzgesellschaft Alkersleben/Wülfershausen mbH vom …

13.1 keine Stellungnahme eingegangen

Leitungsträger

14 Wasser/ Abwasserzweckverband Arnstadt und Umgebung vom 10.11.2017

14.1 mit dem geplanten Vorhaben - die Erweiterung der Freiflächenphotovoltaikanlage - ist keine wasser- und abwasserseitige Erschlie- ßung erforderlich. Eine Erschließung über öffentliche Einrichtungen des Zweckverbandes könnte anderenfalls im erforderlichen Um- fang nicht gewährleistet werden, diese ist kein Bestandteil der Ausbaukonzepte des Zweckverbandes.

Zur Kenntnis genommen;

wasser- und abwasserseitige Er- schließung ist nicht erforderlich

(15)

14.2 Anfallende Niederschlagswässer von den befestigten Flächen der Photovoltaikanlage sind unmittelbar vor Ort zu versickern. Die Ge- staltung der Oberflächenbefestigungen hat weitestgehend wasserdurchlässig zu erfolgen. Die Nachweisführung ist entsprechend zu erbringen bzw. sind die wasserrechtlichen Belange mit der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes des Ilm-Kreises zu regeln.

Ergänzung Begründung lediglich Neuversiegelung von max. 1.800 m2 durch Funda- mente der Module + zwei Tra- fostationen - die Versickerung kann vor Ort erfolgen 14.3 Hinsichtlich des Detaillierungsgrades zur Umweltprüfung sind die Sachverhalte einer schadlosen Versickerung des Niederschlags-

wassers darzulegen. Insbesondere ist dabei auch die Trinkwasserschutzzone III der Erfurter Wasserwerke zu beachten.

Aufnahme im UB / Aussagen In- vestor (Gründung Fundamente) 14.3 Östlich des Plangebietes verläuft auf dem Grundstück Gemarkung Wülfershausen, Flur 3, Flurstück 84/2 die Trinkwasserzubringerlei-

tung PEHD 225 x 20,5 mit Steuerkabel der Gruppenwasserversorgung Witzleben/Riechheim. Für diese Leitungstrasse auf dem Grundstück bzw. dem angrenzenden Flurstück 84/1 im Plangebiet des Bebauungsplanes wurde ein dingliches Leitungsrecht als be- schränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Der Schutzstreifen der Leitung beträgt sechs Meter (bzw. drei Meter beidseitig der Leitung). Der Leitungsschutzstreifen ist von jeglichen Bebauungen und Bepflanzungen frei zu halten.

Bereich entfällt

14.4 Im Bebauungsplan ist der Leitungsschutzstreifen mit den örtlichen Verhältnissen abzugleichen.

Die Begründung zum Bebauungsplan unter Pkt. 1.7.3 sowie die Festsetzungen unter Pkt. 2.5 sind betreffend des Leitungsschutzstrei- fens der Trinkwasserversorgungsleitung und des Steuerkabels, welcher das Flurstück 84/1 tangiert, zu präzisieren. Zur Information überlasse ich Ihnen anliegend einen Auszug aus unserem Leitungsbestand.

Wir bitten um Beachtung der Belange des Zweckverbandes. Für weitere Abstimmungen steht Ihnen der Unterzeichnende gern zur Verfügung.

Bereich entfällt

15 Thüringer Energie AG vom … 15.1 keine Stellungnahme eingegangen

16 TEN Thüringer Energienetze GmbH vom … 16.1 keine Stellungnahme eingegangen

17 GDMcom vom 10.11.2017

17.1 Ihrer Anfrage entsprechend teilen wir Ihnen mit, dass o. g. Vorhaben keine vorhandenen Anlagen und keine zurzeit laufenden Pla- nungen der ONTRAS, der VGS und der FGN berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Vorhaben.

Zur Kenntnis genommen/keine Abwägung erforderlich

(16)

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 17.2 Sollte der Geltungsbereich bzw. die Planung erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Planungsgren-

zen überschreiten, so ist es notwendig, eine erneute Anfrage durchzuführen. Sofern im Zuge des o. g. Vorhabens die Durchführung von Baumaßnahmen vorgesehen ist, hat mind. 4 Wochen vor deren Beginn eine erneute Anfrage durch den Bauausführenden zu er- folgen.

Diese Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für die Anlagen der vorgenannten Unternehmen, so dass ggf.

noch mit Anlagen anderer Netz- und Speicherbetreiber bzw. Eigentümer gerechnet werden muss, bei denen weitere Auskünfte ein- geholt werden müssen. Die GDMcom vertritt die Interessen der ONTRAS, VGS und FGN gegenüber Dritten in o. g. Angelegenheit. Ihre Anfragen richten Sie bitte diesbezüglich an die GDMcom.

Zur Kenntnis genommen/ er- neute Beteiligung zum Entwurf

wurden angeschrieben

18 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.11.2017

18.1 Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen keine Einwände. Im gekennzeichneten Bereich befinden sich keine Telekommunikationsan-

lagen in Rechtsträgerschaft der Telekom Deutschland GmbH. keine Abwägung erforderlich

Anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 45a ThürNatG 19 NABU Thüringen vom …

19.1 keine Stellungnahme eingegangen 20 BUND vom ...

20.1 keine Stellungnahme eingegangen 21 GRÜNE LIGA Thüringen e.V. vom … 21.1 keine Stellungnahme eingegangen

22 Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V. vom 28.11.2017

22.1 wir haben den Vorentwurf zum o.g. Bebauungsplan zur Kenntnis genommen und stimmen den baurechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen im B-Plan zu. Umfang und Auswahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind für das Vorhaben und den Standort angemessen.

keine Abwägung erforderlich

22.2 Die Hinweise zum Artenschutz gem. §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unterstützen wir. Die Realisierung der jährlichen Biotoppflegemaßnah- men der Grün- und Brachflächen auch zwischen den Photovoltaik-Modulen sollten ebenfalls außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter erfolgen. Zum Schutz der Pflanzungen vor Wühlmausschäden sollten 3-4 Sitzkrücken mit einer Höhe von 4m in das bandförmige Laubgebüsch eingebracht werden.

Hinweise werden in den GOP aufgenommen

23 Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e.V. vom 03.11.2017

(17)

24 Kulturbund für Europa e.V. vom 27.11.2017

24.1 Es werden wegen der geplanten Erweiterung des vorhandenen Solarparks am Flugplatz Arnstadt - Alkersleben in der Gemarkung

Wülfershausen keine Einwände vorgebracht. keine Abwägung erforderlich

25 Landesjagdverband Thüringen e.V. vom 08.11.2017

25.1 Es bestehen hinsichtlich des Vorhabens keine Einwände keine Abwägung erforderlich

Nachbargemeinden

26 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Alkersleben vom … 26.1 keine Stellungnahme eingegangen

27 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Osthausen-Wülfershausen vom … 27.1 keine Stellungnahme eingegangen

28 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Bösleben-Wüllersleben vom 13.11.2017

28.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

29 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Dornheim vom 13.11.2017

29.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

30 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Elxleben vom 13.11.2017

30.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

31 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Elleben vom 13.11.2017

31.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

32 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Kirchheim vom 13.11.2017

32.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

33 VG Riechheimer Berg, Gemeinde Witzleben vom 13.11.2017

33.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

34 Gemeinde Wipfratal/OT Branchewinda vom … 34.1 keine Stellungnahme eingegangen

(18)

NR. TRÄGERSTELLUNGNAHME ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG 35 VG Kranichfeld, Stadt Kranichfeld vom …

35.1 keine Stellungnahme eingegangen

36 VG Kranichfeld, Gemeinde Hohenfelden vom … 36.1 keine Stellungnahme eingegangen

37 Gemeinde Ilmtal/OT Griesheim vom 08.11.2017

37.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

38 Stadt Arnstadt vom 10.11.2017

38.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

39 Stadt Stadtilm vom 14.11.2017

39.1 Keine Bedenken oder Anregungen, von der Planung nicht berührt Keine Abwägung erforderlich

Teil C: Prüfung der Stellungnahmen - Öffentlichkeit

Anregungen und Hinweise im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, die zur Kenntnis genommen und in die Planung eingearbeitet bzw. zurückgewiesen werden. Es wurden folgende Hinweise und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegeben:

NR. ÖFFENTLICHKEIT ABWÄGUNGSEMPFEHLUNG

I Bürger I, Schreiben vom … Hallo Herr ………….,

anbei ein Internet-LINK der LEG zur Einsichtnahme in die ausliegenden Unterlagen des Vorentwurfes.

Die Ausgleichsmaßnahmen sollen wie im Plan östlich (nicht wie beschrieben westlich) vorgenommen werden. Hiervon betroffen ist u.a. das Flurstück 81/4, welches ggf. durch die Agrargenossenschaft gepachtet ist. Die Flugplatzgesellschaft hat hierzu wohl schon einmal mit der Agrargenossenschaft Abstimmungen vorgenommen. Der notwendige Fahrstreifen entlang der östlichen Grundstücks- grenze muss im weiteren Verlauf der Planung als Ausgleichsfläche ausgenommen und berücksichtigt werden.

Bereich entfällt

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