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Gemeinde Gauern Bebauungsplan Sondergebiet Solarpark Gauern Begründung mit Umweltbericht

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L ANDKREIS G REIZ

Bebauungsplan Sondergebiet

„Solarpark Gauern“

Begründung mit Umweltbericht

- Entwurf -

Stand: 09. Juni 2021

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(3)

INHALT

Vorbemerkung ... 5

1 Planungsanlass und Lage des Bebauungsgebietes ... 5

1.1 Anlass der Planaufstellung und Planverfahren ... 5

1.2 Lage, Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes ... 6

1.3 Kartengrundlage ... 8

1.4 Übergeordnete Planungen und rechtliche Festsetzungen ... 8

1.5 Gewähltes Planverfahren... 12

2 Planinhalt des Bebauungsplanes „Solarpark Gauern“ ... 12

2.1 Planungsgrundlage ... 12

2.2 Planinhalt... 14

2.3 Erschließung ... 17

2.4 Sonstige Hinweise ... 18

3 Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan ... 19

3.1 Einleitung ... 19

3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes ... 19

3.1.2 Übergeordnete Ziele ... 19

3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ... 21

3.2.1 Natur und Landschaft ... 21

3.2.2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ... 30

3.2.3 Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung ... 30

3.2.4 Kultur- und sonstige Sachgüter ... 30

3.3 Prognose der Umweltauswirkungen und Alternativenprüfung ... 30

3.3.1 Prognose bei Nichtrealisierung des Plans (Status-Quo-Prognose) ... 30

3.3.2 Prognose bei Durchführung des Plans (Konfliktanalyse) ... 30

3.3.3 Sonstige zu betrachtenden Belange gem. Pkt. 2 b Nr. cc - hh der Anl. 1 zum BauGB ... 35

3.3.4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltwirkungen ... 36

3.3.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung... 38

3.3.6 Belange des Artenschutzes ... 41

3.3.7 Alternativenprüfung ... 42

3.4 Ergänzende Angaben ... 42

3.4.1 Methodik ... 42

3.4.2 Monitoring ... 42

3.4.3 Zusammenfassung ... 43

4 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen ... 43

Anlagen

Anlage 1 Biotoptypenkarte

Anlage 2 Blendschutzgutachten (GEKON)

Anlage 3 Planungsunterlagen zu den Belangen des Artenschutzes Anlage 3.1 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Anlage 3:2 Kartierungsberichte

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Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Übersicht Lage Geltungsbereich ... 7

Abbildung 2: historisches Luftbild des Plangebietes (1983) ... 8

Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan Ostthüringen 2012 ... 9

Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinden der ehem. VG "Ländereck" ... 10

Abbildung 5: Darstellung eines Sondergebietes PV-FFA für den Bereich des Bebauungsplan- gebietes gem. Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinden der ehemaligen VG "Ländereck ... 11

Abbildung 6: mehrreihige Anordnung der Modultische in Oschatz (Sachsen) ... 13

Abbildung 7: Beispiel der Aufständerung von Solarmodulen (in Ronneburg). ... 14

Abbildung 8: Mit Gehölzen bestandener Wall entlang der Landesstraße ... 21

Abbildung 9: Hauptzufahrt zum ehemaligen Schrottplatz ... 21

Abbildung 10: Grasfläche im westlichen Plangebiet ... 22

Abbildung 11: Graben mit naturnahem Feldgehölz ... 22

Abbildung 12: Schotterfläche mit lockerer Ruderalvege- tation ... 22

Abbildung 13: Ruderalfluren mit Gehölzaufwuchs ... 22

Abbildung 14: Betonfläche im südlichen Plangebiet ... 23

Abbildung 15: Von hohen Schutzwänden eingefasste Schienenfläche ... 23

Abbildung 16: derzeitiger Flächenverbrauch im Plangebiet ... 26

Abbildung 17: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch versiegelte Flächen und die südliche Schutzwand ... 29

Abbildung 18: Blick von Norden auf das Plangebiet (roter Pfeil) von der L 2336 ... 29

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Naturschutzfachliche Bedeutung einer Fläche (TMLNU 1999, 2005) ... 24

Tabelle 2: Ermittlung des Bestandswertes ... 39

Tabelle 3: Ermittlung des Planungswertes ... 40

Tabelle 4: Bilanzierung der externen Kompensationsfläche ... 41

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Vorbemerkung

Im Rahmen der Entwurfsbearbeitung wurden gegenüber dem Vorentwurf u. a. die nachfolgenden Ände- rungen und Ergänzungen vorgenommen:

- Geringfügige Reduzierung des Geltungsbereiches im Südwesten um die Flächen des Flurstücks 74/35 (Flur 1, Gemarkung Gauern)

- Ergänzung der Angaben zur Lage in der Erdbebenzone II

- Ergänzung der Begründung um die Ergebnisse eines Blendschutzgutachtens

- Ergänzung von Angaben der faunistischen Gutachten und daraus abgeleiteter Festsetzungen - Fortschreibung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Festlegung einer externen Kompensati-

onsmaßnahme

1 Planungsanlass und Lage des Bebauungsgebietes

1.1 Anlass der Planaufstellung und Planverfahren

Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben unter deutscher Ratspräsidentschaft be- reits am 9. März 2007 das verbindliche Ziel beschlossen, den Anteil der erneuerbaren Energien am Pri- märenergieverbrauch von damals 11,6 % bis zum Jahr 2030 auf 32 % zu erhöhen (https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10335442/8-23012020-AP-DE.pdf/ab13eb1ffe9d9a57- 44b3-98f0-011e8697).

In den Folgejahren wurden durch die Bundes- und Landesregierungen wiederholt neue und weiterrei- chende Ziele hinsichtlich des Einsatzes regenerativer Energie sowie einer nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung formuliert. U. a. ist es dabei Ziel, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase bis zum Jahr 2020 um 40 und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Die Klimaziele des Bundes wurden im Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP 2007) der Bundesregierung festge- schrieben. Entsprechend dieses Programms soll u. a. der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromver- sorgung bis zum Jahr 2050 auf 80 % erhöht werden.

Nicht zuletzt wegen der langfristigen Versorgungssicherheit muss den erneuerbaren Energien in Zukunft auch weiterhin Aufmerksamkeit geschenkt und ihnen durch Verbesserung der Rahmenbedingungen zu einer stärkeren Wirtschaftlichkeit verholfen werden. Vor allem nach dem beschlossenen s. g. „Atomaus- stieg“ hat die Bedeutung der aus regenerativen Quellen gewonnenen Energie wesentlich an Bedeutung gewonnen.

Der Bundestag hat bereits im Jahr 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu steigern. Das Erneuerbare-Energien- Gesetz wurde bisher mehrfach novelliert und auf die neuen Gegebenheiten ausgerichtet und die Ziele an- gepasst. Am 01.01.2021 das EEG 2021 In Kraft getreten. Das EEG 2021 soll auch die Ziele des „Klima- schutzprogramms 2030“ unterstützen. In diesem Programm wird als Ziel definiert, 65 % des Stromver- brauches in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitzustellen (https://www.bmwi.de/Reda- ktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-aenderung-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energie- rechtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Im EEG 2021 sind zudem die angestrebten Leistungsgrößen für die verschiedenen Energieträger auf Grundlage des Klimaschutzprogramms 2030 verankert worden. In Bezug auf die Solarenergie wird im EEG im Gegensatz zum Klimaschutzprogramm eine höhere Zielmarke gesetzt. Demnach soll die Nennleistung der Energiegewinnung aus Photovoltaik- anlagen im Jahr 2030 100 GW betragen. Im Sommer 2020 wurde der bisherige 52-GW-Deckel erreicht

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und im Rahmen des EEG-2021 das Ausbauziel auf 100 GW bis Ende 2030 erhöht. Somit ist bis 2030 eine Verdopplung der installierten Nennleistung aus dem Jahr 2019 notwendig, um die Ziele des EEG 2021 / des Klimaschutzprogrammes 2030 zu erreichen. Dies entspricht einem jährlichen Zubau zwischen 4,6 und 5,6 GW.

Bereits die Verfassung des Freistaates Thüringen enthält die Verpflichtung, dass das Land und die Ge- bietskörperschaften eine umweltgerechte Energieversorgung fördern sollen (Artikel 31 der Thüringer Ver- fassung). Auf Landesebene enthält das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 konkretisierende Ziele. Der Landesentwicklungsprogramm definierte für das Jahr 2020 das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch auf 30 % und am Nettostromverbrauch auf 45 % zu steigern. Hierzu sollte u.a. die Stromerzeugung aus PV-Anlagen von 175 GWh/a auf 923 GWh/a erhöht werden (Begrün- dung zu Z 527 und G 528, LEP 2025).

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan zur Errichtung einer Photovoltaikanlage innerhalb des Plangebietes wird die Nutzung erneuerbarer Energien aus Anlagen auf Konversionsflächen gefördert. Gleichzeitig ent- spricht diese Planung dem Ziel einer sinnvollen Nachnutzung einer Konversionsfläche ohne die angren- zenden Nutzungen zu beeinträchtigen. Dabei bezeichnet der Begriff einer Konversionsfläche ehemals mi- litärisch, industriell oder gewerblich genutzte Flächen, die für eine Nachnutzung in Anspruch genommen werden sollen. Im Sinne des EEG ist es dabei erforderlich, dass die Auswirkungen der vormaligen Nut- zung noch fortwirken. Dies ist vorliegend auf Grund der umfangreichen Befestigungen und Auffüllungen der Fall.

Vor dem Hintergrund der o. g. Ausführungen und auf Antrag der Fa. MerCom GmbH & Co. KG hat der Gemeinderat der Gemeinde Gauern mit dem Aufstellungsbeschluss am 23. September 2020 das Bauleit- planverfahren für den Bebauungsplan des Sondergebietes „Solarpark Gauern“ eingeleitet. Die vorliegen- de Planung erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzu- stellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sollen eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung ge- währleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebens- grundlagen zu schützen und zu entwickeln. Des Weiteren sind im Rahmen der Bauleitplanung die Belan- ge der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB und die Nutzung erneuerbarer Energien gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB insbesondere zu berücksichtigen. Hierbei ist es Ziel der Gemeinde, die bauplanungsrechtli- chen Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) zu schaffen und damit auch die Grundlagen zur Steigerung der Energiegewinnung als regenerativen Quellen zu legen.

1.2 Lage, Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Sondergebiet "Solarpark Gauern" liegt nördlich der Ortslage Gauern sowie des Bahnhofs Gauern und den sich anschließenden Gleisanlagen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 58/5, 58/12, 58/14, 58/17, 58/19, 58/21 und 160/29 der Gemarkung Gauern, Flur 3. Hinzu kommen die Flurstücke 60/3, 60/5 und 61/3 der Flur 1 der Gemarkung Gauern. Sowohl nördlich, westlich als auch östlich befinden sich Gehölze, die das Plangebiet umgrenzen. Die südliche Grenze bilden Schie- nenverkehrsflächen mit Gehölzaufwuchs. Die gesamte Planungsfläche beträgt 68.973 m². Beim Plange- biet handelt es sich um eine Fläche, die verschiedener gewerblicher Nutzungen unterlag:

1. Betriebsfläche Schacht 385

 Ab August 1963 wurde der Schacht 385 als Material- und Frischluftschacht abgeteuft und als Erkundungsschacht im Polyausbau angelegt.

 Die Endteufe betrug 189,4 m (Stellungnahme TLUBN v. 19.03.2021).

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 Der weitere Ausbau wurde wegen einer problematischen Wasserführung eingestellt.

 Der Schacht 385 wurde 1992 verfüllt und mit einer Verkehrslastplatte abgedeckt. (Stellung- nahme der WISMUT GmbH v. 12.03.2021)

2. Nutzung durch die LPG Rückersdorf

 Nach der Schließung der Schachtröhre und des Wetterschachtes sowie dem Rückbau und die Wiedernutzbarmachung der Schachtanlagen wurde die Fläche durch den Rat des Bezirkes Gera 1972 zur Nachnutzung an die LPG Rückersdorf übertragen und von dieser bis 1990 als Technikstützpunkt genutzt.

3. Ab 1990 Nutzung als Schrottplatz

„Gemäß den Ergebnissen der ODL-Katastermessungen Anfang der 90er Jahre kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche radioaktiven Kontaminationen beseitigt wurden.“ (Stel- lungnahme der WIMSUT GmbH v. 12.02.2021).

 Für die Nutzung als Schrottplatz wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. In- folge des Rückbaus der Wismut-Anlagen und dem damit verbundenen Rückgang des Schrottaufkommens in der Region erfolgte eine Verlagerung des Schrotthandels nach Gera.

Seit dem Jahr 2018 ist die Tätigkeit der Schrottaufbereitung weitgehend eingestellt.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Gebäude, Betriebsvorrichtungen sowie die innere ver- kehrliche Erschließung und weitere versiegelte Flächen. Hinzu kommen Ruderalfluren und naturnahe Ge- hölze.

Abbildung 1: Übersicht Lage Geltungsbereich

Nördlich des Plangebietes befinden sich Flächen, die durch Gehölze und landwirtschaftlich genutzte Flä- chen gekennzeichnet sind. Im Westen wird das Satzungsgebiet durch das Flurstück 62/3 (Gemarkung Gauern, Flur1) begrenzt. Innerhalb dieses Flurstückes verläuft die Landesstraße L 2336, welche von Straßenbegleitgrün (Gehölze) gesäumt wird. Das Satzungsgebiet grenzt im Osten an eine landwirtschaft- lich genutzte Fläche. Südlich des Plangebietes befinden sich Gleisanlagen der stillgelegten Bahnstrecke Wünschendorf-Werdau.

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Abbildung 2: historisches Luftbild des Plangebietes (ca. 1966)

Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Solarpark Gauern“ eignet sich aufgrund seiner bereits anthropo- gen überformten Struktur und seiner Lage außerhalb des Siedlungsbereiches für den Bau einer PV-FFA.

Weiterhin befinden sich innerhalb der Gemeinde Gauern aufgrund der vorhandenen Nutzungsstrukturen nur wenig potenzielle Flächen für großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlage. Durch die vorliegende Pla- nung wird eine bereits vorbelastete Konversionsfläche sinnvoll nachgenutzt.

1.3 Kartengrundlage

Als Kartengrundlage für das vorliegende Planverfahren wurde die Liegenschaftskarte der Gemarkung Gauern mit Stand vom 21. Januar 2021 verwendet. Ergänzt wird diese Unterlage um eine Vermessung mit Höhenangaben (Vermessungsbüro Geokon vom 04.11.2020). Des Weiteren wurden die Abgrenzun- gen der Landesstraße L 2336 informativ aus dem Luftbild übernommen.

1.4 Übergeordnete Planungen und rechtliche Festsetzungen

Regionalplanung - Regionalplan Ostthüringen:

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Grundsätzlich sind Ziele verbindliche Vorgaben. Dem gegenüber sind Grundsätze (Vorbehaltsgebiete) mit einem beson- deren Gewicht in die Abwägung einzustellen. Im Rahmen dieses Vorhabens sind ein Grundsatz und ein Vorbehaltsgebiet zu beachten.

In der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Ostthüringen ist die Fläche des Plangebietes bereits als Siedlungsbereich übernommen worden.

Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung fs-33 „Fuchsbachtal, Nebentäler und umgebende strukturreiche Kul- turlandschaft“ (G 4-6): Der nördliche Teil des Plangebietes wird im Regionalplan als Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung (fs-33) dargestellt. Die Vorbehaltsgebiete der Freiraumsicherung sind in der Regel großräumige Gebietssysteme, welche ökologisch intakte Freiraumstrukturen sichern sollen. Bei der be- troffenen Fläche innerhalb des Plangebietes handelt vorrangig um die Gehölze im Norden des Plangebie- tes.

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 Die innerhalb des Plangebietes als Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung dargestellte Fläche ist bereits durch die vorhandene anthropogene Überformung stark beeinträchtigt. Darüber hinaus sorgen die Ge- hölze am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes zu einer Trennung der Fläche mit der Vorbe- haltsfunktion und den vorbelasteten Bereichen. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, der recht- lich zulässigen Nutzung sowie den Konkretisierungsmöglichkeiten der Gemeinde, wird vorliegend ent- gegen den zeichnerischen Vorgaben des Regionalplanes der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt.

Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan Ostthüringen 2012

Energieversorgung: Gemäß Grundsatz 3-22 RP-OT soll zur nachhaltigen und zukunftsfähigen Sicherung der Energieversorgung in der Planungsregion Ostthüringen u. a. an der Erhöhung des Anteils erneuerba- rer Energien festgehalten werden. Damit soll der Umwelt- und Klimaverträglichkeit Rechnung getragen werden. Der Regionalplan führt des Weiteren aus, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin erfolgen soll (G 3-26 RP-OT). Diese Vorgaben decken sich auch mit den Leitvorstellungen des Landes- entwicklungsprogramms Thüringen 2025 (Leitvorstellung zu Kap 5.2 Nr. 1 sowie den nachfolgenden Grundsätzen). Grundsatz 3-32 RP-OT regelt, dass für raumbedeutsame Freiflächenanlagen zur Solar- stromerzeugung insbesondere ehemals baulich genutzte bzw. versiegelte Flächen genutzt werden sollen.

Hierzu werden ausgewählte konfliktarme Angebotsflächen wie Deponien, Halden des Uranerzabbaus so- wie ehemalige Kasernen- und Gewerbeflächen benannt. In der Begründung zum Grundsatz G 3-32 wird ergänzend ausgeführt, dass zur Minimierung der Beeinträchtigungen der Landschaft bereits beeinträchtig- te Flächen genutzt werden sollen. Dies entspricht auch den Vorgaben des Landesentwicklungspro- gramms Thüringen 2055 (V 5.2.12). Der Grundsatz G 3-32 RP-OT enthält zudem die Formulierung, dass insbesondere, aber nicht ausschließlich und abschließend, baulich genutzte bzw. versiegelte Flächen ge- nutzt werden sollen.

 Mit der vorliegenden Planung wird den o. g. Zielen und Grundsätzen entsprochen, indem die Gewin- nung von Energie aus regenerativen Quellen auf bereits umfassend vorbelasteten Flächen gefördert wird.

Der Planungsträger hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die weiteren raumordnerischen Ziele und Grundsätze zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. Dies sind vor allem die Verpflichtung aus dem LEP, den Energieanteil aus regenerativen Quellen zu erhöhen (Z 5.2.7). Hierbei ist auch zu berücksichti-

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gen, dass für großflächige Solaranlagen gem. G 5.2.2 LEP "vorbelastete Flächen und Gebiete, die auf- grund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, genutzt werden".

Im Entwurf der Fortschreibung des Regionalplanes Ostthüringen (2018) wird zudem ausgeführt, dass auf- grund einer unzureichenden Entwicklung der Energiegewinnung aus Photovoltaikanlangen auf Gebäuden das landesplanerische Entwicklungsziel nicht mehr erreicht werden kann. Es wird daher eine Flächenvor- sorge für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen für erforderlich gehalten (Begründung zu G 3-6-35 des Entwurfes zur Anhörung der Fortschreibung des RP-OT).

Entsprechend der Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den Belangen der Raum- ordnung und Landesplanung v. 22.02.2021 bestehen keine grundsätzlichen raumordnerischen Bedenken gegen die vorliegende Planung.

Bauleitplanung

vorbereitende Bauleitplanung: Für das Gebiet der Gemeinde Gauern liegt ein rechtskräftiger Flächennut- zungsplan aus dem Jahr 2006 vor.

Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinden der ehemaligen VG "Ländereck"

Im Flächennutzungsplan der Gemeinden der ehemaligen VG „Ländereck“ wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes als gewerbliche Baufläche dargestellt, wobei der nordöstliche Teil dieser gewerblichen Baufläche der gemeinsamen Bindungswirkung gem. § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB unterliegt.

Darüber hinaus wird auf einen bestehenden Bebauungsplan „G1“ (s. verbindliche Bauleitplanung) hinge- wiesen.

In Verbindung mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt eine partielle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. Hierzu soll der Entwurf zur Ände- rung des Flächennutzungsplanes zeitgleich mit der Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes aus- gelegt werden. Ziel der Planänderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung eines Sondergebie- tes PV-FFA für den Bereich eines bisher als gewerbliche Baufläche dargestellten Bereichs nördlich der Ortslage Gauern. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt dabei auf der Grundlage einer Stand- ortalternativenprüfung für PV-FFA, in der das vorliegende Plangebiet als am besten geeigneter Standort ermittelt wurde.

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Abbildung 5: Darstellung eines Sondergebietes PV-FFA für den Bereich des Bebauungsplangebietes gem. Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes der

Gemeinden der ehemaligen VG "Ländereck"

verbindliche Bauleitplanung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sondergebiet "Solarpark Gau- ern" umfasst die Flächen eines rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welcher im März 1993 rechtsgültig wurde. Im Jahr 1996 erfolgte die Genehmigung der 1. Änderung des V+E Planes

„Am Bahnhof Gauern“. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes sieht die Ansiedlung eines gewerblichen Schrott- und Lagerplatzes sowie ergänzende grünordnerische Maßnahmen vor. Innerhalb des Gebietes des V+E Planes erfolgte plankonform die Ansiedlung eines Schrott- und Lagerbetriebes. Diese Nutzung wurde zwischenzeitig aufgegeben und soll nicht fortgesetzt werden. Da die Errichtung einer PV-FFA nicht auf der Grundlage des bestehenden V+E Planes erfolgen kann, wird dieser gesondert aufgehoben.

Landschaftsplan

Der Satzungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes Ronneburg/Wismut (IPU-1997). Gauern wird im Landschaftsplan als Ort mit einer Mischbebauung und mittlerer Bebauungsdichte beschrieben. Das Plangebiet wird als „Gewerbefläche nördlich der Bahnlinie“ separat erwähnt. Auf dieser Gewerbefläche hatte sich ein Schrott- und Metallhandel angesiedelt. Im Landschaftsplan wird die Gewerbefläche als stark überformter Bereich, welcher das Landschaftsbild stark beeinträchtigt, beschrieben. Der Landschaftsplan Ronneburg/Wismut definiert für die gewerblich genutzte Fläche folgende Ziele:

 Schutz vor Stoffausträgen bei Gewerbenutzung

 Erhalt und Entwicklung der Gehölzstrukturen

 Schutz vor Schadstoffeintrag ins Grundwasser

 Eingliederung der Gewerbefläche in die Landschaft durch einen gut strukturierten Gehölzgürtel --> Die vorliegende Planung entspricht den Zielen des Landschaftsplanes. Durch den Bau und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entsteht kein Schadstoffaustrag und es kommt zu keinem zusätzli- chen Schadstoffeintrag in das Grundwasser. Weiterhin sieht der Bebauungsplan Sondergebiet „Bebau- ungsplan Solarpark Gauern“ den Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen vor. Darüber hinaus werden diese Gehölzstrukturen im Norden ergänzt, um somit einen geschlossenen Gehölzstreifen zu schaffen.

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Rechtliche Festsetzungen und Vorgaben

Im Bereich des Vorhabengebietes befinden sich keine geschützten Flächen oder Objekte nach den fol- genden Gesetzen:

 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) / Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

 Bundesberggesetz (BBergG)

 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) / Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)

 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG)

 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) / Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

Das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) trifft in § 24 Regelungen für den Abstand von Hoch- bauten zu Landesstraßen. Demnach sind Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn im Regelfall nicht zulässig. Bauliche Anla- gen bedürfen in einem Abstand von 40 m zum äußeren Fahrbahnrand der Genehmigung der zuständigen Straßenbehörden. Von beiden Vorgaben sind in Verbindung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes Abweichungen zulässig (§ 24 Abs. 9 ThürStrG).

1.5 Gewähltes Planverfahren

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne im Regelfall aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit dem Bebauungsplan "Solarpark Gauern" werden die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen zum Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage geschaffen. Da eine Entwicklung aus dem Flächen- nutzungsplan gegenwärtig nicht möglich ist, wird dieser entsprechend geändert.

Gegenwärtig wird das Plangebiet im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Gemäß dieser Darstellung ist eine Nutzung als PV-FFA nicht möglich. Daher erfolgt die Änderung des Flächen- nutzungsplanes, so dass das Plangebiet als Sondergebiet PV-FFA dargestellt wird. Das Änderungsver- fahren wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geführt, so dass mit dem Entwurf auch die An- forderungen an ein Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfüllt werden.

Dagegen wird Bauleitplanverfahren des Bebauungsplanes im Regelverfahren geführt. Im Regelverfahren sind unter anderem die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durch- zuführen. Darüber hinaus ist ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB zu erstellen.

2 Planinhalt des Bebauungsplanes „Solarpark Gauern“

2.1 Planungsgrundlage

Die Gemeinde Gauern hat mit dem Aufstellungsbeschluss das Bauleitplanverfahren zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Solarpark begonnen. Es ist vorgesehen, auf dem ehemaligen Schrott- und Metalllagerplatz mittels Solarkollektoren Energie zu erzeugen.

Die geplanten Solarkollektoren werden auf der Sondergebietsfläche errichtet. Sie werden auf tischartigen Gestellen montiert, wobei die Aufständerung gerammt wird oder mit Auflast erfolgt. Die maximale Höhe der Photovoltaikmodule beträgt 3,5 m über der angrenzenden vermessenen Höhenlinie. Zwischen den Modultischen ist ein Freiraum vorgesehen, um eine gegenseitige Verschattung der Module zu verhindern.

Sowohl die Flächen unter den Modultischen als auch zwischen den einzelnen Kollektorenreihen werden nicht befestigt oder versiegelt. Die unversiegelten Flächen stehen für eine anschließende weitgehend ex- tensive Nutzung und zur Versickerung des Niederschlagswassers zur Verfügung.

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Abbildung 6: mehrreihige Anordnung der Modultische in Oschatz (Sachsen)

Ergänzend sind technische Versorgungsstationen erforderlich, die kleinflächig errichtet werden (Trafosta- tionen, Wechselrichter, Schaltanlagen etc.). Die bauliche Anlage selbst soll zum Schutz mit einem max.

2,5 m hohen Zaun umgeben werden. Der Zaun wird mit einem Abstand von 0,1 m zum Boden errichtet, um Kleintieren das queren des Plangebietes zu ermöglichen. Eine Regelbeleuchtung der Anlage wird ausgeschlossen. Insgesamt wird eine weitgehende Ausnutzung der im Plangebiet liegenden Flächen an- gestrebt. Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine GRZ von 0,8 vor. Demzufolge dürfen 80 % des ge- samten Plangebietes mit Solarmodulen überschirmt werden. Durch die festgesetzte GRZ soll das Plange- biet möglichst effizient für die solare Stromgewinnung genutzt werden. Damit auch in Hinblick auf die na- turschutzrechtliche Bedeutung der Flächen im Plangebiet nur geringfügige weitere Versieglungen erfolgen können, wird die versiegelbare Fläche auf 25 % des gesamten Sondergebietes festgesetzt. Die festge- setzte maximal versiegelbare Fläche enthält neben der versiegelten Fläche im Süden auch die Gebäude sowie die Erschließungsstraße im Nordwesten des Gebietes. Mit Ausnahme von zwei Gebäuden im Sü- den des Plangebietes (s. Planzeichnung) sollen die übrigen baulichen Anlagen erhalten bleiben. Darüber hinaus sollen die teilversiegelten Flächen (mit dem Buchstaben A gekennzeichnet) innerhalb des Bebau- ungsplangebietes durch Bodenauflockerungen entsiegelt werden, wodurch diese Bereiche naturschutz- rechtlich aufgewertet werden. Damit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermieden wird, sollen die Gehölze an den westlichen, östlichen und nördlichen Randstreifen erhalten bleiben. Der Gehölzstrei- fen im Norden wird zudem um drei Laubbäume ergänzt.

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Abbildung 7: Beispiel der Aufständerung von So- larmodulen (in Ronne- burg).

Der Abstand zwischen den Modulen wird so breit gewählt, dass kein Schat- tenwurf auf die benach- barten Module erfolgt. Die Abstandsflächen sowie die Flächen unter den Modulen stehen dem Na- turhaushalt weiterhin zur Verfügung (Lebensraum, Versickerung etc.).

2.2 Planinhalt

Für das Plangebiet erfolgt die Festsetzung eines Baugebietes (hier: sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik- Freiflächenanlage") und weiterer allgemeiner Festlegungen auf Grund der Baunutzungsverordnung. Durch die vorgenommenen Festsetzungen soll eine maßvolle Nutzung des Plangebietes gewährleistet werden.

Darüber hinaus wird bspw. die Flächenversiegelung im Sondergebiet auf ein Minimum reduziert.

Der vorliegende Bebauungsplan umfasst sämtliche Festsetzungen für das Sondergebiet zum Aufbau ei- ner Photovoltaik-Freiflächenanlage (Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 BauGB). Demnach ergibt sich für das Sondergebiet folgende Flächenbilanz:

Gesamtgröße des Plangebietes 68.973 m²

Sondergebietsfläche

versiegelbare Fläche (25 %)

von PV-Modulen überdeckte Fläche abzgl. versiegelbarer Fläche

Fläche zwischen den Modulreihen/ nicht überbaute bzw. überdeckte Flächen Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen

Fläche für die Landwirtschaft Wasserfläche

68.128² 17.032 m² 37.470 m² 3.032 m² 10.250 m² 344 m²

365 m² 480 m²

Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 11 Abs. 2BauNVO

SOPV-FFA – sonstiges Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO Zulässig sind freistehende Solar-Module mit und ohne Fundament, Wechselrichterstationen, Transforma- toren sowie dem Nutzungszweck dienende Anlagen, Gebäude und Wege.

Begründung: Entsprechend dem Planungsziel erfolgen Festsetzungen für die zur Errichtung einer Photo- voltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) erforderlichen Module und Wege. Um den Einsatz unterschiedlicher Solarmodule zu ermöglichen, werden keine konkreten Vorgaben zur Art der Module oder deren Befesti- gung gemacht. Eine entsprechende Festsetzung ist aus städteplanerischer Sicht zudem nicht erforderlich.

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Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 17 u. 18 BauNVO) Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 BauNVO: 0,8 GRZ: Für das sonstige Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grund- flächen von Bauwerken und technischen Anlagen sowie die von den Solarmodulen überdeckten Flächen zu berücksichtigen. Die im Geltungsbereich liegende versiegelbare Fläche wird auf maximal 25 % der Baugrundstücksfläche festgesetzt.

Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 BauNVO: Für die einzelnen Solarmodule innerhalb der Sonder- gebietsfläche wird die maximale Höhe auf 3,5 m und für die weiteren baulichen Anlagen auf 4,5 m über der angrenzenden im Bebauungsplan angegebenen höchsten Höhenlinie festgesetzt (Bezugssystem NHN). Die relevante Höhe ist der oberste Punkt der einzelnen Solarmodule bzw. der anderen baulichen Anlagen. Sofern bauliche Anlagen als Gebäude errichtet werden, wird die Traufhöhe als oberster Punkt festgesetzt. Ausnahmsweise sind bis zu zwölf Kameramasten mit einer maximalen Höhe von je 8 m zu- lässig.

Begründung: Durch die Größe des Plangebietes von über 68.973 m² werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich, um Beeinträchtigungen der Umgebung, der Natur und des Landschafts- bildes durch überdimensionierte Anlagen und Gebäude zu verhindern. Hierbei soll die geplante Nutzung, die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage, mit einer möglichst geringen zusätzlichen Flächenversiegelung kombiniert werden.

Aus diesen Nutzungsabsichten ergeben sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Für das Plangebiet erfolgt die Festsetzung einer GRZ von 0,8, d.h. 80 % der Baugrundstücksfläche darf mit Anla- gen und Gebäuden überdeckt werden. Hierzu zählen im vorliegenden Fall vor allem die Flächen unter den Solarmodulen. Durch diese Festsetzung wird eine ausreichende Fläche für die solare Nutzung bereitge- stellt. Des Weiteren erfolgt eine Festsetzung zur Begrenzung der versiegelbaren Fläche im Plangebiet auf ein Höchstmaß von 25 Prozent. Diese 25 Prozent berücksichtigen die bereits versiegelten Flächen und lassen nur ein geringes Maß an weiterer Versiegelung zu. Zu den weiterhin vorgesehenen Versiegelun- gen gehören v. a. die Befestigung der Module sowie die Flächen ergänzender Anlagen, z. B. der geplan- ten Wechselrichter. Die Begrenzung der versiegelbaren Flächen gewährleistet u. a. auch, dass das Nie- derschlagswasser weiterhin versickern kann und weitere Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen mini- miert werden. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass im nördlichen Bereich Flächen entsiegelt werden sollen (s. Festsetzung 4.2), wohingegen von einer Entsiegelung der vollständig befestigten Flächen im Süden abgesehen wird.

Die Festlegung einer maximalen Höhe der Solarmodule soll sicherstellen, dass keine weithin sichtbaren Anlagen errichtet werden. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass eine der Hauptnutzung zugeordnete Geländeanpassung keiner gesonderten Festsetzung bedarf, so lange es sich dabei nicht um eine Ge- samterhöhung oder -abgrabung des Plangebietes handelt. Sofern Boden zur Herstellung einer durchwur- zelbaren Bodenschicht aufgetragen werden soll, sind die Regelungen des § 12 BBodSchV (Vorsorgewer- te) einzuhalten.

Die vorgesehene festgesetzte Höhe bindet das Vorhaben in die vorhandenen Nutzungen ein (s. a. Um- weltbericht). Die separate maximale zulässige Höhe für die baulichen Anlagen erfolgt aufgrund der vor- handenen Gebäude im Plangebiet. Hierdurch sollen diese weiterhin zulässig bleiben. Damit auch die Er- richtung von Bauwerken dem Planungsziel unterliegt, wird die Traufhöhe der Bauwerke als relevanter Punkt zur Bestimmung der maximal zulässigen Höhe festgesetzt. Ergänzend erfolgt als Ausnahme die Zu- lassung von bis zu zwölf Kameramasten mit einer Höhe bis zu 8 m. Die Zulassung dieser Masten ist not- wendig, da von immer mehr Versicherungsunternehmen entsprechende Überwachungsanlagen gefordert

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werden. Da es sich hierbei aufgrund der Bauausführung von Kameramasten nur um nachgeordnete Anla- gen handelt, entstehen mit ihnen keinen Beeinträchtigungen des Siedlungsbildes.

Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB / § 23 BauNVO)

Begründung: Im Bebauungsplan wird eine Baugrenze festgesetzt, die die Grenze für die geplante Haupt- nutzung (hier: Solarmodule) festlegt.

Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Zulässig ist eine bis zu 2,5 m hohe Umzäunung.

Begründung: Eine Einzäunung ist aus versicherungstechnischen Gründen notwendig. Damit einherge- hend wird auch ein Schutz vor Vandalismus und illegalen Ablagerungen gewährleistet.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

1. Im Bereich des gesamten Sondergebietes sind die unversiegelten Flächen unter und zwischen den Modulen zweimal jährlich zu mähen oder ab Mitte Mai zu beweiden. Eine Beweidung wird auf maximal eine Großvieheinheit (GVE) je ha bei einer Beweidung von Mai bis September begrenzt.

2. Innerhalb der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit dem Buchstaben A gekennzeichne- ten Flächen sind die Lagerflächen und Wirtschaftswege zu entsiegeln.

3. Innerhalb der mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Fläche sind eine naturnahe Wasserfläche mit einer Mindestfläche von 480 m² und einer Mindesttiefe von 0,5 m anzulegen und die vorhandenen Ge- hölze außerhalb der Wasserfläche zu erhalten. Ein Rückschnitt der Gehölze ist zulässig. Die Abdich- tung der Wasserfläche hat durch natürliche Materialien zu erfolgen.

4. Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzte Sondergebietsfläche ist mit 3 Laubbäumen zu be- pflanzen. Es sind heimische und standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität HST 10-12 zu ver- wenden.

5. Innerhalb der Sondergebietsfläche sind mindestens fünf Lesesteinhaufen mit Altholz in den Abmessun- gen 2,0 m x 1,0 m x 1,5 m (L x B x H) anzulegen und dauerhaft von Vegetation freizuhalten. .

6. Es ist zwischen dem Boden und der Zaununterkante ein Mindestabstand von 0,1 Meter einzuhalten.

Begründung: Zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Bedeutung der Flächen, zur Förderung der Verdunstung sowie zur Vermeidung einer flächenhaften Erosion zwischen und unter den Solarmodulen soll sich eine standortgerechte Gras- und Krautgesellschaft (Ruderalgesellschaft) entwickeln. Eine An- saat ist nicht vorgesehen, da im Gebiet selbst als auch in der Umgebung ein ausreichendes Samenpo- tenzial autochthoner Arten vorhanden ist. Die Pflege des Grünlandes erfolgt über eine Mahd oder Be- weidung.

Aufgrund des festgesetzten geringen Versiegelungsgrades (25%) ist es zur Umsetzung der Planung erforderlich, die mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Fläche durch Bodenauflockerungen zu ent- siegeln. Durch den Rückbau der Lagerflächen und Wirtschaftswege soll ein einheitliches Vegetations- bild im nördlichen Bereich des Solarparks geschaffen werden. Weiterhin wird die Versickerungsfunkti- on im Plangebiet verbessert.

Durch die Festsetzung einer Wasserfläche soll das Plangebiet naturschutzfachlich aufgewertet wer- den. Darüber hinaus erhält diese Fläche durch die Festsetzung ihre vorangegangene Funktion zurück.

Ursprünglich wurde innerhalb dieser Fläche das Niederschlagswasser des Plangebietes gesammelt.

Aufgrund von Schäden an den Verrohrungen und am Ablaufbauwerk weist das Standgewässer nur ei- nen geringen bzw. temporären Wasserstand auf. Die Verrohrungen und das Ablaufbauwerk sollen im

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Rahmen der Bauausführung der Photovoltaik-Freiflächenanlage erneuert werden, so dass sich das Niederschlagswasser wieder in der Wasserfläche sammeln kann. Die Gehölze außerhalb der Wasser- fläche sind zu erhalten. Sie können jedoch zur Verjüngung auf den Stock gesetzt werden. Somit soll die naturschutzrechtliche Bedeutung der Fläche gesichert und erhöht werden.

Durch die Pflanzung von drei Laubbäumen innerhalb der gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Sondergebietsfläche im Norden des Plangebietes soll eine geschlossene Gehölzstruktur entlang des nördlichen Randes des Plangebietes geschaffen werden.

Aus Gründen des Artenschutzes erfolgt eine Festsetzung zur Anlage von Lesesteinhaufen mit Totholz.

Damit sollen der Strukturreichtum erhöht und u. a. Versteckmöglichkeiten für Zauneidechsen und wei- tere Arten vor Beutegreifern in der ansonsten offenen Fläche geschaffen werden. Für den Totholzanteil sollen möglichst Wurzelteller oder andere langsam bzw. schwer verrottbare Stämme verwendet wer- den. Die Flächen sind dauerhaft von Bewuchs freizuhalten.

Untersagung einer Beleuchtung des Standortes (s. g. Lichtverschmutzung).

Aufgrund des festgesetzten Abstandes zwischen Boden und Zaun wird Kleintieren die Möglichkeit ge- geben, das Satzungsgebiet zu queren.

bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz bzw. Vermeidung oder zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

Im gesamten Plangebiet sind blendarme PV-Module zu verwenden.

Begründung: Durch die Verwendung von blendarmen PV-Modulen soll die Blendwirkung auf umliegen- de Nutzungen und dabei vor allem die westlich gelegene Landesstraße minimiert werden.

2.3 Erschließung

Die Anforderungen an die Erschließung ergeben sich grundsätzlich nach dem zu errichtenden Vorhaben, im vorliegenden Fall also für eine PV-Freiflächenanlage. Somit beschränkt sich die erforderliche Erschlie- ßung auf die Verkehrsanbindung, die Ableitung der gewonnenen Energie sowie die Löschwasserversor- gung.

Verkehrsanbindung: Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die westlich verlaufende Landesstraße L 2336 erschlossen und verfügt bereits über eine funktionsfähige Zu- und Abfahrt ohne den Ver- kehrsfluss der Landesstraße L 2336 zu beeinträchtigen. Die Betriebszeit der PV-FFA ist mit Ausnahme von Wartungsarbeiten mit einem Verkehr verbunden, so dass auch zukünftig keine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Landesstraße erfolgt.

Energie: Eine abschließende Aussage zum finalen Netzverknüpfungspunkt und der Netzkapazität für die Einspeisung der gewonnenen Solarenergie in das Stromnetz des Versorgungsträgers (TEN Thü- ringer Energienetze GmbH & Co. KG) erfolgt erst nach Vorlage der Baugenehmigung, welche auf dem bestätigten Bebauungsplan basiert.

Trink-, Schmutz- und Niederschlagswasser: Auf Grund der festgesetzten Art der Nutzung (PV-Freiflächen- anlage) ist eine Trinkwasserversorgung nicht erforderlich. Ebenso entsteht durch das Vorhaben kein Schmutzwasser. Das anfallende Niederschlagswasser kann auf den unversiegelten Flä- chen über die Moduloberfläche ablaufen und anschließend im Boden versickern. Für die bereits versiegelten Flächen ist vorgesehen, die festgesetzte Wasserfläche als Sammelbecken für das Niederschlagswasser zu nutzen. Innerhalb der Wasserfläche wird das Niederschlagswasser ge- sammelt und kann anschließend verdunsten oder abgeleitet werden. Hierzu wird das Ablauf- bauwerk aus dem Standgewässer in Stand gesetzt. Da die Planung zu keiner zusätzlichen ab-

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flusswirksamen Versiegelung führt, ist eine gesonderte Wasserhaltung nicht erforderlich. Die noch vorhandenen technischen Abwasseranlagen sollen ordnungsgemäß instandgesetzt wer- den.

Löschwasserversorgung / Brandschutz: Für den Solarpark wird von einer erforderlichen Löschwasser- menge in der Grundversorgung von 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden ausgegan- gen, so dass eine Wassermenge von 96 m³ zur Verfügung stehen muss. Hierfür kann ein südlich des Plangebietes befindliches Standgewässer genutzt werden.

2.4 Sonstige Hinweise

Belange der Waldwirtschaft

Das Satzungsgebiet umfasst keine Flächen mit Wald.

Belange der Landwirtschaft

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine ca. 365 m² große Fläche landwirtschaftlich genutzt.

Diese Fläche wird im Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, so dass sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden kann. Somit kommt es durch den Bebauungsplan zu keinem Verlust landwirtschaftlicher Flächen. Eine Einbeziehung dieser Fläche in das Sondergebiet ist nicht sinnvoll, da eine Nutzung als Teil der PV-FFA aufgrund der getroffenen Festsetzungen (Erhalt der Vegetation) nicht sinnvoll ist.

Bergbauliche Belange

Die Flächen des Plangebietes umfassen zum überwiegenden Teil die ehemaligen Betriebsflächen des Schachtes 385 der Wismut GmbH: Die Flächen wurden nach Wiedernutzbarmachung 1972 zur Nachnut- zung an die ehemalige LPG Rückersdorf übergeben. Die bergbaubedingten Setzungen galten damals be- reits als abgeklungen (Stellungnahme der WISMUT GmbH v. 12.02.2021).

Im Plangebiet befindet sich zudem der verwahrte Schacht 385, der mit seinem Schutzstreifen im Radius von 10 m um den Schachtmittelpunkt von einer Bebauung freizuhalten ist. Vorliegend erfolgte hierzu die Festsetzung einer Baugrenze, um eine Bebauung des genannten Schachtbereites auszuschließen.

Altlasten/ Altlastenentsorgung

Auf dem Plangebiet befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen (AA) (gem. Mittelung Landratsamt Greiz vom 07.01.2021).

Belange des Denkmalschutzes

Im Geltungsbereich des hier plangegenständigen Bebauungsplanes befinden sich keine Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 1 und 2 ThürDSchG. Ebenso sind keine archäologischen Funde für das Plangebiet ge- kannt. Bei Erdarbeiten muss dennoch generell mit Bodenfunden (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Mauerreste, markanten Bodenverfärbungen) gerechnet werden. Diese unterliegen der Meldepflicht gem. § 16 ThürDSchG.

Belange des Straßenverkehrs

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen § 24 ThürStrG bestehen im Regelfall Bauverbote bzw. Ge- nehmigungsvorbehalte entlang von Landesstraßen. Gemäß § 24 Abs. 9 ThürStrG können durch die obere Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten in Verbindung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zugelassen werden. Da die Fläche des Plangebietes auf der Grundlage eines Bebau- ungsplanes bereits gewerblich genutzt wurde, die Flächenkulisse nicht geändert wird, es durch den Be- bauungsplan zu keiner Inanspruchnahme von Flächen der Landesstraße L 2336 kommt und keine Sicht- behinderungen entstehen, wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von den

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Verboten möglich ist. Hierzu hat der Anlagenbetreiber vor Errichtung der PV-FFA eine Ausnahmegeneh- migung gem. § 24 Abs. 9 ThürStrG bei der Straßenbauverwaltung zu beantragen (Hinweis gem. Stellung- nahme des TLBV v. 04.03.2021).

Entsprechend den Ergebnissen des vorliegenden Blendschutzgutachtens (GEOKON 2021) ist eine Ver- kehrsbeeinträchtigung auf der Landesstraße 2336 durch eine von den Solarmodulen ausgehende Blend- wirkung nicht gegeben. Hinzu kommt, dass blendarme Module zum Einsatz kommen.

Belange des Bahnverkehrs

Das Plangebiet liegt nördlich der Bahnstrecke 6653 Werdau – Mehltheuer, auf der der Eisenbahnbetrieb gegenwärtig eingestellt ist (Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 10.03.2021). Das von der DB AG in o. g. Stellungnahme geforderte Blendschutzgutachten (GEOKON 2021) kommt zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionspunkten im Bahnbereich die vorgegebenen Richtwerte der LAI-Richtlinie nicht überschritten werden.

3 Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan

3.1 Einleitung

Der Gemeinderat der Gemeinde Gauern hat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Sonder- gebiet „Solarpark Gauern“ gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 2a BauGB) ist zusammen mit der Begründung ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet werden. Der Inhalt des Umweltberichtes ergibt sich aus der Anlage 1 zum Baugesetzbuch, wobei die Anlage i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) planungsrelevant ist. Parallel zum Umwelt- bericht ist auch weiterhin die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung ab- zuarbeiten. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wurde direkt in den Umweltbericht integriert.

3.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes Mit dem Bebauungsplan Sondergebiet „Solarpark Gauern“ beabsichtigt die Gemeinde Gauern, die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einem ehemaligen Schrott- und Metalllagerplatz zu schaffen. Ursprünglich beinhaltete das Grundstück einen Schacht des Bergbaubetriebes Lichtenberg und Reust der Wismut. Nach der Bergbauzeit erfolgte eine Nutzung als Technikstützpunkt der ehemalige LPG Rückersdorf.

Das Plangebiet liegt unmittelbar östlich der Landesstraße L 2336. Es hat eine Gesamtgröße von 68.973 m² und umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Gauern Flur 1 Flurst. 61/3, 60/3, 60/5 und

Gemarkung Gauern Flur 3 Flurst. 58/5, 58/12, 58/19, 58/14, 160/29, 58/17, 58/21

Im Bebauungsplan erfolgen Regelungen zur Art der baulichen Nutzung (PV-FFA), zur zulässigen Grund- flächenzahl sowie zur versiegelbaren Fläche. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Nutzung der Flächen zwischen und unter den Modulen.

3.1.2 Übergeordnete Ziele

Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sind im Umweltbericht die in einschlägigen Fachgeset- zen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für den Bauleitplan von Be- deutung sind. Dabei ist die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt werden, zu erläutern.

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Schutzgebiete und –objekte

Im Bereich des Plangebietes befinden sich keine geschützten Flächen oder Objekte nach folgenden Ge- setzen:

 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

 Bundesberggesetz (BBergG)

 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) / Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)

 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) / Thüringer Wassergesetzt (ThürWG)

 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) Fachpläne

Regionalplan Ostthüringen (2012): s. Kap. 1.4 Flächennutzungsplan: s. Kap. 1.4

Landschaftsplan: s. Kap. 1.4 Fachgesetze

Baugesetzbuch (BauGB): Im Baugesetzbuch sind zahlreiche Vorgaben enthalten, die sich auf die Um- weltbelange und damit auch auf Natur und Landschaft auswirken. Im Folgenden werden ausgewählte Vorgaben benannt und angegeben, wie sie im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Sondergebiet

„Solarpark Gauern“ berücksichtigt werden:

Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen ... zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).

 Für den geplanten Solarpark werden Flächen in Anspruch genommen, die bereits vorgenutzt wurden (s. Kapitel 3.1.1). Zudem führen die Festsetzungen zu einer Begrenzung der überbaubaren bzw. ver- siegelbaren Flächen. Somit wird den Forderungen des BauGB zu diesen Vorgaben entsprochen.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksich- tigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB).

 Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energie geschaffen werden.

Erneuerbarer-Energien-Gesetz (EEG): Zweck des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirt- schaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Er- zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis spätestens zum Jahr 2030 auf 65 % erhöht und diese Strommenge in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. (§ 1 EEG)

 Mit der vorliegenden Planung wird den Vorgaben des § 1 EEG entsprochen.

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, geschädigte Böden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und eine Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG).

 Im Rahmen des Vorhabens bleibt die generell vorhandene anthropogen geprägte Bodenstruktur weit- gehend erhalten, auch wenn es teilweise zu einem Rückbau von teilbefestigten Flächen kommt. Es erfol- gen zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, um den Flächenverbrauch zu begrenzen.

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Fazit: Die Vorgaben der Fachgesetze wurden unter Beachtung des Planungsauftrages, der Schaffung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Solarparks berücksichtigt.

3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt zunächst eine Be- standsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustandes. Die Bestandsaufnahme berücksichtigt die Ausgangssituation, d. h. die gegenwärtige Flächennutzung.

3.2.1 Natur und Landschaft

Schutzgut Biotoptypen, Tiere und Pflanzen

Grundlage für die Beschreibung des Gebietes ist eine Geländeaufnahme im Herbst 2020. Die Ergebnisse der Kartierung sind in der Biotoptypenkarte dargestellt (siehe Anlage). Für die Beschreibung der Biotopty- pen wurde der Kartierungsschlüssel zur Offenland-Biotopkartierung im Freistaat Thüringen (TLUG 2018) verwendet. Die Biotop- und Nutzungstypen werden entsprechend dem Code der Liste der Biotoptypen Thüringens (TMLNU 2000) angegeben (§ = gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 15 ThürNatG).

Das Plangebiet erstreckt sich nördlich der Ortslage von Gauern und östlich der angrenzenden bituminös befestigten Landesstraße L 2336 (9212). Südlich des Plangebietes liegt die stillgelegte Bahnstrecke Wün- schendorf-Werdau mit Ruderal- und jungem Gehölzaufwuchs aus größtenteils Hänge-Birken (Betula pen- dula) (9221). Südlich anschließend folgen Baumgruppen aus Espen (Populus tremula) (Brusthöhen- durchmesser [BHD] 10-15 cm) auf dem südlichen Bahndamm sowie ein Streuobstbestand auf Grünland (6510 §) aus alten, höhlenreichen hoch- und mittelstämmigen Obstbäumen und jüngeren Nachpflanzun- gen. Im nördlichen Umfeld des Plangebietes befinden sich Intensivgrünland (4250), ein Graben mit an- grenzendem Stieleichen-Hainbuchenwald auf eutrophen grund- und stauwasserbeeinflussten Standorten (7501-201), sowie Ackerland (4110), welches auch das östliche Umfeld einschließt.

Das Plangebiet selbst umfasst eine umzäunte ehemalige Industrie- und Gewerbefläche (9140), welche im Westen, Norden und Osten von wallartigen Aufschüttungen umgeben ist. Diese sind mit Baumgruppen (6311) aus Dominanzbeständen von Hänge-Birke (BHD <10-15 cm) und Espe (BHD <10-15 cm) bewach- sen. In geringeren Anteilen kommen auch Sal-Weide (Salix caprea) (BHD <10-15 cm) und andere Weiden (Salix sp.) (BHD <10-15 cm) sowie vereinzelt Jungwuchs von Stiel-Eiche (Quercus robur) und Gewöhnli- che Kiefer (Pinus sylvestris) vor (Abbildung 8).

Abbildung 8: Mit Gehölzen bestandener Wall entlang der Landesstraße

Abbildung 9: Hauptzufahrt zum ehemaligen Schrottplatz

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Die bituminös befestigte Hauptzufahrt (9216) verläuft ausgehend von der L 2336 im Nordwesten des Plangebietes (Abbildung 9). Südlich dieser befindet sich ein Gebäude (9140) mit angrenzender Schotter- fläche (9140). Die daran anschließende nach Osten und Süden geneigte Böschung ist mit ruderalen Grassäumen (4711) bzw. Ruderalfluren mit Dominanzbeständen der Kanadischen Goldrute (Solidago ca- nadensis) (4713) bewachsen. Südlich dieser Böschung liegt eine kurzgrasige ruderale Grasfläche (4711) (Abbildung 10). Östlich davon steht entlang einer natürlichen Grabenstruktur mit einem naturfernen Klein- gewässer (RRB) mit Müll- und Schrottablagerungen eines ehemaligen Bachlaufs ein naturnahes Feldge- hölz (6214) (Abbildung 10), das zwischenzeitig auf den Stock gesetzt und gereinigt wurde. Der Gehölzbe- stand besteht aus Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) (BHD 15-20 cm), Hänge-Birke (BHD 10-15 cm), Stiel- Eiche (BHD 20-35 cm), Vogel-Kirsche (Prunus avium) (BHD 20 cm), Espe (BHD 20-40 cm), Sal-Weide (BHD 30 cm), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) und Hunds-Rose (Rosa canina). Im Unter- wuchs dominieren Brombeere (Rubus fruticosus agg.) und Große Brennnessel (Urtica dioica).

Abbildung 10: Grasfläche im westlichen Plangebiet Abbildung 11: Graben mit naturnahem Feldgehölz

Abbildung 12: Schotterfläche mit lockerer Ruderalvege- tation

Abbildung 13: Ruderalfluren mit Gehölzaufwuchs

Östlich und südlich grenzt daran eine Ruderalflur (4713) an. Der o. g. bituminös befestigte Wirtschaftsweg führt östlich des Feldgehölzes nach Süden. Durch das zentrale Plangebiet verläuft ein geschotterter Wirt- schaftsweg (9214), welcher stellenweise kleinflächige Versiegelungen aufweist. Daran angrenzend befin- den sich geschotterte Industrie- und Gewerbeflächen (9140), welche einen lockeren Ruderalbewuchs aufweisen (Abbildung 12). Daneben schließen sich großflächig weitere Ruderalfluren mit Gehölzaufwuchs

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an (4713-1) (Abbildung 13)1. Die Ruderalfluren im Plangebiet werden von Dominanzbeständen des Land- Reitgrases (Calamagrostis epigejos) unter Beimischung von Kanadischer Goldrute gebildet. Weitere Arten sind z. B. Rainfarn (Tanacetum vulgare), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris), Gewöhnliches Knaul- gras (Dactylis glomerata), Wilde Möhre (Daucus carota) und Wilde Karde (Dipsacus fullonum). Der Ge- hölzaufwuchs besteht überwiegend aus Hänge-Birke (BHD <10 cm), Espe (BHD <10 cm) und Weide (BHD <10 cm).

Im nordöstlichen Plangebiet liegt die betonierte Abdeckplatte der verschlossenen Schachtröhre (9140). In dessen Umfeld weist die vorliegende Ruderalflur eine Gehölzbedeckung bis 70 % auf.2 Der Gehölzauf- wuchs umfasst zwei Sal-Weiden (BHD 40 und 60 cm), eine Vogel-Kirsche (BHD 15 cm), eine Stiel-Eiche (BHD 10-15 cm), sowie Hänge-Birken (BHD <10-15 cm) und Espen (BHD <10-15 cm). Östlich davon be- findet sich eine Baumgruppe aus Hänge-Birke und Weide (BHD <10-15 cm) (6311). Der Baumbestand (6311) auf dem südlichen Abschnitt des östlichen Walles am Rand des Plangebietes ist etwas diverser als auf dem östlichen und dem nördlichen Wall. Hier wachsen z. B. Feld-Ahorn (Acer campestre), Hasel (Co- rylus avellana), Hänge-Birke (BHD <10-15 cm), Espe (BHD <10-15 cm), Sal-Weide (BHD 30 cm), Europä- isches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus).

Das südliche Plangebiet ist komplett mit Beton bzw. Betonplatten versiegelt (Abbildung 12). In diesem Be- reich befinden sich drei Gebäude (9140) sowie eine Trafostation (8330). Südlich dieser versiegelten In- dustrie- und Gewerbefläche liegt eine tiefer als das übrige Gelände gelegene, ehemalige Schienenver- kehrsfläche, welche von der o. g. aufgelassenen Bahnstrecke abzweigt und zum ehemaligen Schrottplatz führt. Südlich der Schienenverkehrsfläche steht eine hochaufragende Lärmschutzwand (Abbildung 13).

Das Gleisbett weist aufgrund der Nutzungsauflassung einen Bewuchs aus Ruderalfluren mit überwiegend Kanadischer Goldrute und Land-Reitgras sowie einem jungen Gehölzaufwuchs (BHD <10 cm) aus Hänge- Birke und Weide auf. Südlich angrenzend kommen weitere Ruderalfluren mit Gehölzbedeckung der oben genannten Arten vor (4713-1, 4713-2, 4713-3). In einer Ruderalfläche mit Gehölzaufwuchs (4713-2) west- lich der o. g. Schienenfläche stehen zudem sechs Kiefern (BHD 10-20 cm).

Abbildung 14: Betonfläche im südlichen Plangebiet Abbildung 15: Von hohen Schutzwänden eingefasste Schienenfläche

Im Südwesten des Geltungsbereiches liegt die zweite Zufahrt des Plangebietes. Ein bituminös befestigter Wirtschaftsweg bindet vom Plangebiet ausgehend an die westlich angrenzende L 2336 an. Die Landes- straße ist von kurzgrasigem Verkehrsbegleitgrün gesäumt (9280). Südlich schließt sich der Bahnübergang

1Für 59 Gehölze innerhalb des Plangebietes liegt eine Baumfällgenehmigung vor. Diese Bereiche werden aufgrund der erfolgten Fällungen dem Biotoptypen 4713-1 zugeordnet.

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der ehemaligen Bahnstrecke Wünschendorf-Werdau an. Südlich der Gleise befindet sich ein verfallenes Bahnhofsgebäude (9220) mit angrenzenden teil- und vollbefestigten Flächen (9220).

Bewertung des derzeitigen Zustandes

Die Bewertung der erfassten Biotoptypen erfolgt nach der Anleitung zur Bewertung der Biotoptypen Thü- ringens (TMLNU 1999) unter Berücksichtigung der bei TMLNU (2005) genannten Feindifferenzierungen.

Die Bewertung ergibt sich anhand eines rechnerischen Endwertes, der sich aus dem Biotopgrundwert und ausprägungsspezifischen Auf- und Abschlägen errechnet. Der Grundwert ist dabei nicht gleichbedeutend mit der durchschnittlichen Bedeutung eines Biotoptyps, sondern dient als Basis für die Einstufung einer konkreten Fläche. Die Festlegung des Grundwertes orientiert sich bei Biotoptypen nachrangiger natur- schutzfachlicher Bedeutung am Kriterium „Natürlichkeitsgrad/Entwicklungspotential“, bei mittlerer bis sehr hoher Bedeutung erfolgt sie anhand der Bewertungskriterien „Seltenheit“, „Gefährdung“ und „Regenerier- barkeit / Wiederherstellbarkeit“ und bei vegetationsarmen bzw. -freien Biotoptypen zusätzlich am Kriterium des „Faunistischen Potenzials“. Mit den Zu- und Abschlägen erfolgt die Berücksichtigung der spezifischen Varianten eines Biotoptyps mit werteinschränkenden oder -gebenden Biotopausprägungen. Die diesbe- züglich bei TMLNU (1999) genannten Prüfmerkmale umfassen dabei einen biotoptypbezogenen Katalog an relevanten Kriterien. Hinzu kommen Konkretisierungen in Folge der fachplanerischen Bewertung, u.a.

aufgrund bestehender Vorbelastungen. Die Auf- und Abschläge wurden mit dem angegebenen Grundwert summarisch verrechnet. Aus dem rechnerischen Endwert ergibt sich die Bedeutung der Fläche, die nach TMLNU (2005) beispielsweise entsprechend dem Versiegelungsgrad oder der gutachterlichen Einschät- zung ausdifferenziert werden (Tabelle 1).

Tabelle 1: Naturschutzfachliche Bedeutung einer Fläche (TMLNU 1999, 2005)

numerischer Endwert Bedeutung

46-55 sehr hoch

36-45 hoch

26-35 mittel

16-25 gering

0-15 sehr gering bis fehlend (versiegelte Flächen)

Biotope mit sehr hoher Bedeutung

Als sehr hochwertig werden Biotope mit einem hohen Gefährdungs- oder Seltenheitsgrad, mit einer sehr hohen Naturnähe und einem besonders hohen Strukturreichtum eingestuft. Sie sind nicht oder nur in sehr langen Zeiträumen regenerierbar. Häufig stellen sie Lebensräume stark gefährdeter Arten dar.

Biotope mit sehr hoher Bedeutung im Untersuchungsraum sind:

 Streuobstbestand auf Grünland (6510 §): Endwert 50 (Grundwert 40, Aufwertung +10 aufgrund alten, höhlenreichen Bestand)

Biotope mit hoher Bedeutung

Als hochwertig werden Biotope mit oft nur geringen anthropogenen Einflüssen, einem hohen Struktur- reichtum und/oder nur schwerer Regenerierbarkeit eingestuft.

Biotope mit einer hohen Bedeutung sind im Untersuchungsraum:

 Sonstiges naturnahes Feldgehölz/Waldrest (6214): Endwert 40 (keine Auf- oder Abwertung des Grundwertes)

 Stieleichen-Hainbuchenwald auf eutrophen grund- und stauwasserbeeinflussten Standorten (7501- 201): Endwert 40 (keine Auf- oder Abwertung des Grundwertes)

(25)

Biotope mit mittlerer Bedeutung

Eine mittlere Bedeutung besitzen Biotope mit einer durchschnittlichen anthropogenen Überprägung bzw.

mit einer mittleren Nutzungsintensität. Sie sind in relativ kurzen Zeiträumen an gleicher oder anderer Stel- le wiederherstellbar und weisen in der Regel keine gefährdeten Arten auf.

Folgende Biotope mit mittlerer Bedeutung sind im Untersuchungsraum vorhanden:

 Strukturarmes Kleingewässer (2513): Endwert 30 (Grundwert 40 Abwertung aufgrund Müllablagerun- gen und temporärer Wasserführung in Folge eines desolaten Ablaufbauwerkes

 Baumgruppe, Laubholz-Reinbestand (6311): Endwert 30 (keine Auf- oder Abwertung des Grundwer- tes)

Biotope mit geringer Bedeutung

Lebensräume mit geringer Bedeutung zeichnen sich durch eine hohe Nutzungsintensität aus und sind stark durch menschliche Einflüsse überprägt.

Folgende Biotope mit geringer Bedeutungsstufe sind im Untersuchungsraum vorhanden:

 Grasreiche, ruderale Säume frischer Standorte (kurzgehaltene Grasfläche) (4711): Endwert 25 (Grundwert 30, Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastungen im Bodenhaushalt)

 Gartenbrache (9359): Endwert 25

 Verkehrsbegleitgrün (kurzgehaltener Grassaum) (9280): Endwert 25

 Baumgruppe, Laubholz-Reinbestand (6311): Endwert 25 (Grundwert 30, Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastungen im Bodenhaushalt)

 Geschlossene, hochwüchsige Ruderalfluren und Säume frischer und nährstoffreicher Standorte mit Gehölzaufwuchs 41 bis 70 % Deckung (4713-3): Endwert 25 (Grundwert 30, Aufwertung +5 wegen Gehölzaufwuchs, Abwertung -5 aufgrund Dominanzbestand von Calamagrostis epigejos und Vor- kommen Neophyt (Solidago canadensis), Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastungen im Boden- haushalt)

 Geschlossene, hochwüchsige Ruderalfluren und Säume frischer und nährstoffreicher Standorte mit Gehölzaufwuchs 10 bis 40 % Deckung (4713-2): Endwert 23 (Grundwert 30, Aufwertung +3 wegen Gehölzaufwuchs, Abwertung -5 aufgrund Dominanzbestand von Calamagrostis epigejos und Vor- kommen Neophyt (Solidago canadensis), Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastungen im Boden- haushalt)

 Geschlossene, hochwüchsige Ruderalfluren und Säume frischer und nährstoffreicher Standorte mit Gehölzaufwuchs kleiner 10 % Deckung (4713-1): Endwert 21 (Grundwert 30, Aufwertung +1 wegen Gehölzaufwuchs, Abwertung -5 aufgrund Dominanzbestand von Calamagrostis epigejos und Vor- kommen Neophyt (Solidago canadensis), Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastungen im Boden- haushalt)

 Geschlossene, hochwüchsige Ruderalfluren und Säume frischer und nährstoffreicher Standorte (4713): Endwert 20 (Grundwert 30, Abwertung -5 aufgrund Dominanzbestand von Calamagrostis epigejos und Vorkommen Neophyt (Solidago canadensis), Abwertung -5 aufgrund der Vorbelastun- gen im Bodenhaushalt)

 Ackerland (4110): Endwert 20

 Intensivgrünland (4250): Endwert 20

Biotope mit sehr geringer und fehlender Bedeutung

Biotope mit sehr geringer Bedeutung sind meist teilversiegelte Flächen. Sie bieten nur ein sehr begrenz- tes Lebensraumangebot für Pflanzen oder Tiere. Biotope ohne Bedeutung für den Arten- und Bio-

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topschutz sind vollständig versiegelte Flächen. Sie bieten praktisch keinerlei Lebensräume für Pflanzen oder Tiere.

Biotope mit sehr geringer und fehlender Bedeutung sind:

 Schienenverkehrsfläche - (teilversiegelt) aufgelassen, mit jungem Gehölzaufwuchs (9221): Endwert 10

 Industrie- und Gewerbeflächen - teilversiegelte Fläche (Schotter mit lockerer Vegetationsbedeckung) (9140): Endwert 10

 Wirtschaftswege, Fuß- und Radwege (teilversiegelt) - Schotterweg (stellenweise versiegelt) (9214):

Endwert 5

 Bahnflächen - (teilversiegelt) (9220): Endwert 5

 Flächen der Energiewirtschaft - Trafostation (8330): Endwert 0

 Hauptstraße (9212): Endwert 0

 sonstige Straße (9213): Endwert 0

 Wirtschaftswege, Fuß- und Radwege (versiegelt) (9216): Endwert 0

 Industrie- und Gewerbeflächen - Gebäude und versiegelte Flächen (Beton/Asphalt) (9140): Endwert 0

 Bahnflächen - Gebäude und versiegelte Flächen (9220): Endwert 0 Tiere und Pflanzen

Für das Plangebiet lagen bisher keine Nachweise europarechtlich geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten) vor (UNB LK Greiz 2020). Aufgrund des Biotopbestan- des bestehen jedoch Brutvorkommen von häufigen und ungefährdeten Vogelarten (z. B. von Freibrütern in Gehölzen und Gebäudebrütern) sowie Nachweise von Vorkommen von Insekten und Kleinsäugern (z.

B. Mäuse und Maulwürfe), die ihren Lebensraum auf den Ruderalflächen bzw. in den Gehölzstrukturen haben. Um die artenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigen zu können, erfolgten im Früh- jahr bzw. erfolgten im Sommer 2021 Kartierung der Reptilien, der Avifauna und der Heuschrecken.

Vorbelastungen: Aufgrund der umfassenden Vornutzung (s. Kapitel 3.1.1) ist von einer Vorbelastung des Schutzgutes „Biotoptypen, Tiere und Pflanzen“ im Plangebiet auszugehen. Zudem ist im Plangebiet mit der Kanadischen Goldrute eine in Thüringen gebietsfremde und invasive Art vorhanden.

Schutzgut Fläche

Flächensparendes Bauen ist ein durch die Bauleitplanung verfolgtes wichtiges Ziel im Sinne einer nach- haltigen Entwicklung und zur angestrebten Reduzierung des Flächenverbrauchs. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 68.973 m², die gegenwärtig zu ca. 36 % voll- bzw. teilversiegelt ist (Abbildung 16).

Die Fläche selbst weist aufgrund der umfassenden Vornutzung (s. Kapitel 1.2) umfangreiche Vorbelas- tungen v. a. im Bodenhaushalt auf. Es ist daher von einer hohen Vorbelastung des Schutzgutes Fläche auszugehen.

Abbildung 16: derzeitiger Flächenverbrauch im Plangebiet 15.760 m²

(23%) 9.141 m²

(13%) 44.072 m²

(64%)

vollversiegelte Flächen teilversiegelte Flächen unversiegelte Flächen

Referenzen

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