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GEMEINDE KISSING. Bebauungsplan Nr. 47 mit integriertem Grünordnungsplan. Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle ENTWURF BEGRÜNDUNG

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GEMEINDE KISSING

Bebauungsplan Nr. 47

mit integriertem Grünordnungsplan

„Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle“

ENTWURF

BEGRÜNDUNG

Fassung vom 05.06.2008 BÜRO OPLA - AUGSBURG

(2)

1. Ausgangssituation

1.1 Anlass - Erforderlichkeit der Planung

Die Gemeinde Kissing möchte im südlichen Bereich des Hauptortes Kissing westlich der Kreisstraße AIC 12 im Süden der Wertstoffsammelstelle eine Fläche für die Ge- winnung von regenerativen Energien (Photovoltaik) ausweisen.

Dieser Standort ergab sich aus einer vorausgehenden Standortuntersuchung. Für das Plangebiet liegt die konkrete Anfrage eines Investors zur Errichtung einer Freiflächen- fotovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 1,3 MWp vor. Auf Wunsch des In- vestors weist die Gemeinde den unter Punkt 1.3 beschriebenen Geltungsbereich als Sondergebiet aus. Die Gemeinde Kissing handelt damit entsprechend dem Grundsatz B V 3.6 des Landesentwicklungsprogramms Bayern "erneuerbare Energiequellen, ins- besondere auch der Sonnenenergie..." verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

1.2 Planungsrechtliche Voraussetzungen

Die Fläche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ist im gültigen Flächennut- zungsplan der Gemeinde Kissing als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

Deshalb wird eine Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Diese wird im Parallel- verfahren aufgestellt.

Zu dem Bebauungsplan schließt die Gemeinde Kissing gem. § 11 BauGB einen Städ- tebaulichen Vertrag. In diesem städtebaulichen Vertrag wird:

- die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen,

- die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und - die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde

für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, geregelt.

1.3 Bestand, Lage und Größe der Teilbereiche

Lage des gesamten Plangebietes

Die zu beplanende und zur Nutzung für regenerative Energiegewinnung vorgesehene Fläche befindet sich im Gemeindegebiet Kissing. Sie liegt im Süden der Gemeinde im Bereich der Wertstoffsammelstelle, nahe der Kreisstraße AIC 12.

Es handelt sich um die Flurstücke Fl. Nr. 2598 und 3601/8 mit einer Gesamtfläche von 41.029 m². Die Gesamtfläche ist im beiliegenden Kartenausschnitt zur Übersicht dar- gestellt.

Größe des Plangebietes

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 41.029 m², davon sind 30.939 m² Son- dergebiet für die Nutzung als Fotovoltaikanlage. Das Vorhabensgelände ist eben.

Die Fläche stellt sich als weitgehend ausgeräumte, intensiv genutzte Agrarlandschaft dar. Sie wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Im Süden befinden sich vereinzelte Gehölzstrukturen. Der mit Modulen zu überstellende Bereich ist eine vollständig ausge- räumte Flur.

(3)

1.4 Flächennutzung und Flächenverfügbarkeit

Die Flächen sind derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen – Ackerflächen - und entsprechen somit den Anforderungen des EEG (erneuerbare Energien Gesetz) zur Regelung der Abnahme und der Vergütung von erzeugter Energie aus solarer Strahlung. Es ist erforderlich einen Bebauungsplan aufzustellen, sowie den Flächen- nutzungsplan zu ändern.

Übersicht der Lage der Planflächen

Luftbild des Eingriffsbereiches samt Umgebung

(4)

Luftbild des zur Bebauung vorgesehenen Feldes Standortbeschreibung:

Das Vorhabensgelände liegt zwischen einem landwirtschaftlich genutzten Weg und der Wertstoffsammelstelle sowie einem Wäldchen im Norden und intensiv landwirtschaft- lich genutzten Ackerflächen im Süden und Westen. Im Osten grenzt die Kreisstraße AIC 12 an. Die Umgebung der Vorhabensfläche ist teils landwirtschaftlich, teils von Inf- rastruktureinrichtungen geprägt.

1.5 Aussagen übergeordneter Planungen

1.5.1 Ziele und Grundsätze des LEP

Es ist anzustreben, erneuerbare Energien – Wasserkraft, Biomasse, direkte und indi- rekte Sonnenenergienutzung, Windkraft und Geothermie – verstärkt zu erschließen und zu nutzen. (Grundsatz B V 3.6)

Zur Sicherung der Lebenschancen künftiger Generationen soll Bayern in seiner Ge- samtheit und in seinen Teilräumen dauerhaft umwelt-, wirtschafts- und sozialverträglich entwickelt werden. Gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in al- len Landesteilen sollen geschaffen und erhalten werden. Dabei sollen auch die ge- schaffenen Eigentumswerte berücksichtigt werden. A I 1.1.1 (Z)

Es ist anzustreben, Bayern als gesunden Lebensraum und Wirtschaftsstandort, insbe- sondere hinsichtlich seiner Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im räumlichen Wett- bewerb, zu sichern und weiter zu entwickeln. Dabei sind neben den klassischen Standortfaktoren die ökologische Standortqualität und die soziokulturellen Standortvor- teile als ökonomische Standortfaktoren möglichst zu sichern und in Wert zu setzen. (G)

(5)

Es ist anzustreben, dass sich Verdichtungsräume und ländlicher Raum unter Wahrung ihrer spezifischen räumlichen Eigenheiten in ihren Funktionen ergänzen und gemein- sam unter Beachtung des Prinzips der teilräumlichen Ausgewogenheit von Nutzen und Lasten zur nachhaltigen Entwicklung des ganzen Landes beitragen. 1.1.4 (G)

Die Belange der Ökologie, der Ökonomie sowie des Sozialwesens und der Kultur sol- len miteinander vernetzt sowie bei Entscheidungen zur Raumnutzung gleichrangig ein- gestellt und ihre Wechselwirkungen beachtet werden. In den Regionalplänen soll die räumliche Entwicklung auf der Basis der ökologischen Belange unter Wahrung der Gleichrangigkeit der Belange festgelegt werden. Bei Konflikten zwischen Raumnut- zungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der na- türlichen Lebensgrundlagen droht. 1.2.1 (Z)

Eine räumlich ausgewogene Bevölkerungsentwicklung des Landes und seiner Teil- räume ist anzustreben. Dabei kommt der Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Lan- desteilen im Rahmen von Planungs- und Abwägungsentscheidungen besondere Be- deutung zu. Negative Folgen von altersstrukturellen Verschiebungen und Wande- rungsbewegungen sind gering zu halten. 2.2 (G)

Es ist anzustreben, die Sicherung und Weiterentwicklung der technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur sowie des Bildungswesens unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Belange darauf auszurichten, dass der Bevölkerung in allen Lan- desteilen in zumutbarer Entfernung die erforderlichen Einrichtungen und Angebote dauerhaft bereit gestellt werden. 2.4 (Z)

Der Flächen- und Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen reduziert werden.

Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll so flächen- und ressourcenspa- rend wie möglich erfolgen. 2.3 (G)

Die Gemeinde Kissing gehört gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP- (Anlage zu § 1 der VO vom 08. August 2006, GVBl S. 521) zum Stadt– und Um- landbereich im großen Verdichtungsraum Augsburg.

Stadt– und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Augsburg.

3.2.1 (Z) Bestehende Raumnutzungskonflikte, insbesondere die erheblichen gegensei- tigen Beeinträchtigungen von Wohn-, Gewerbe-, Erholungs- und Verkehrsfunktionen, sollen abgebaut und neue verhindert werden. Eine umweltverträgliche, flächensparen- de Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Versorgungseinrichtungen soll gesi- chert und geschaffen werden.

3.2.2 (G) Bei der bevorzugt anzustrebenden qualitativen wirtschaftlichen Entwicklung kommt der Erhaltung und der strukturellen Verbesserung von Arbeitsplätzen im produ- zierenden Gewerbe besondere Bedeutung zu.

3.2.3 (Z) Die Verkehrsverhältnisse sollen durch Planungen und Maßnahmen zur Ver- kehrsvermeidung und Verkehrsberuhigung verbessert werden.

3.2.4 (G) Bei der siedlungsmäßigen und infrastrukturellen Entwicklung ist die enge Ab- stimmung zwischen den Gebietskörperschaften, insbesondere durch interkommunale Kooperationen, von besonderer Bedeutung. Eine ausgeglichene Bevölkerungs- und Al- tersstruktur zur Auslastung der Infrastruktureinrichtungen ist anzustreben.

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Als Träger der natürlichen Bodenfunktionen sowie als Archive der Natur- und Kulturge- schichte (Geotope) sollen die Böden gesichert und – wo erforderlich – wieder herge- stellt werden. Verluste an Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Auswaschung und Schadstoffanreicherung, sollen bei allen Maßnahmen und Nutzungen minimiert werden. Soweit möglich und zumutbar soll der Boden entsiegelt und regeneriert werden. B I 1.2.2 (Z)

1.5.2 Regionalplan

Der große Verdichtungsraum Augsburg soll als überregional bedeutsamer Wirtschafts- und Versorgungsraum weiterentwickelt werden. Auf die Stärkung der überregionalen Funktionen des Oberzentrums Augsburg im Rahmen der Kooperation „Wirtschaftsraum Südbayern. Greater Munich Area“ und dabei auf die Verbesserung der globalen Wett- bewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft der Region soll hingewirkt werden (AII 1.3 Z).

Die Feuchtgebiete und Auwälder im Donau-, Lech- und Wertachtal, die großräumigen Waldgebiete westlich und östlich von Augsburg … sowie die großräumigen landwirt- schaftlich genutzten Flächen im Ries und auf der Lech-Wertach-Hochebene sollen in ihren Ausgleichsfunktionen – unter Wahrung der ökonomischen Entwicklungsperspek- tiven – erhalten und gestärkt werden (2.2 Z).

Es ist anzustreben, die natürlichen Lebensgrundlagen bei der Entwicklung der Region in den einzelnen Teilräumen, insbesondere den Iller-Lech- Schotterplatten und der Fränkischen Alb zu erhalten und in ihren Ausgleichs- und Wohlfahrtsfunktionen zu stär- ken ( B I 1.1 G).

In den erosionsgefährdeten Gebieten, insbesondere im Donau-Isar- Hügelland, auf der Aindlinger Terrassentreppe, in der Lech-Wertach-Ebene im Donauried und im Donau- moos sowie im Ries, soll die Wasser- und Winderosion vermindert werden (Z).

Der Wassererosion soll auch in hochwassergefährdeten Flusstälern, insbesondere von Donau, Wörnitz, Zusam, Schmutter, Roth, Paar, Kessel und Ussel entgegenge- wirkt werden (1.4 Z).

Auf die verstärkte Erschließung und Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen soll hingewirkt werden (B IV 2.4.1 Z).

Es ist anzustreben, die gewachsene Siedlungsstruktur der Region zu erhalten und un- ter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft weiter zu entwickeln. Die Wohnnutzung und die gewerbli- che Nutzung sind möglichst einander so zuzuordnen, dass das Verkehrsaufkommen aus den gegenseitigen Beziehungen gering gehalten wird. Eine den Lärmschutz der Wohnbereiche mindernde Mischnutzung ist dabei möglichst zu vermeiden. B V 1.1 (G)

Die noch bestehenden natürlichen Überflutungsflächen sollen erhalten

und verloren gegangene Hochwasserabfluss- und Hochwasserrückhaltegebiete nach Möglichkeit zurück gewonnen werden. Insbesondere die

Funktion des Donauriedes in den Landkreisen Dillingen und Donau-Ries als einer der wichtigsten überregionalen Hochwasserrückhalteräume in Bayern ist zu erhalten und auf Dauer zu sichern (4.4.1.2 Z).

Vorranggebiet für den Hochwasserabfluss und –rückhalt (WVR Hochwasser) H 7: Zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes werden … Vorranggebiete aus- gewiesen. In den Vorranggebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz ge- genüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorrang zu. Ihre La- ge und Abgrenzung bestimmt sich nach Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ / Tektur-

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karte 3 „Wasserwirtschaft“, die Bestandteil des Regionalplans ist. Eine Abschätzung über die FFH- Verträglichkeit: Verträglich, da nur das faktische Überschwemmungsge- biet ausgewiesen ist B I 4.4.1.3 (Z).

1.5.3 Landschaftsplanerische Aussagen des Flächennutzungsplanes

- Aufbau eines Biotopverbundsystems (Lechtal)

- Sicherung und Pflege bestehender Feuchtbiotope, Entwicklung zusätzlicher Feuchtbiotope (Talraum der Paar)

- Verbesserung des Paartales in seiner Funktion als Wander- und Austauschkor- ridor zwischen voralpinem Raum, Lechtal, tertiärem Hügelland und Donautal (Biotopverbund)

- Naturschutzrechtliche Sicherung besonders bedeutender und empfindlicher Bi- otope, Artenvorkommen und Landschaftsbilder, die aufgrund von Nutzungsein- flüssen in ihrer Existenz gefährdet sind

- Sicherung bzw. Entwicklung von naturbetonten Biotopen und Landschaftsstruk- turen mit einem Flächenanteil von mind. 10% an der freien Landschaft im Pla- nungsgebiet als absolutes Minimum zur Erhaltung der heimischen Flora und Fauna bzw. stabiler Ökosysteme

- Erhalt und Schaffung großer Grünlandflächen mit Seigen und Mulden als Le- bensraum für wiesenbrütende Vogelarten, Amphibien, Libellen etc.

- Erhalt der bäuerlichen Struktur durch Sicherung der Flächen mit günstigen Er- zeugungsbedingungen vorrangig für die landwirtschaftliche Produktion

- Extensive Grünlandnutzung im Überschwemmungsbereich

- Sicherung ausreichend bemessener Überschwemmungsbereiche

1.5.4 Schutzgebiete des Naturschutzes

Die Eingriffsflächen liegen außerhalb von Schutzgebieten oder Schutzgebietsvorschlä- gen. Jedoch besteht ein kartiertes Biotop im nordwestlichen Bereich, das in den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes hineinragt. Die weiteren Flächen sind im Flächen- nutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen.

1.5.5 Überschwemmungsbereich der Paar

Die Eingriffsfläche befindet sich im Überschwemmungsbereich der Paar, der mit Be- kanntmachung vom 16.01.2008 (Amtsblatt des Landkreises Aichach-Friedberg vom 18.01.2008) als vorläufig gesichert gilt.

Ausnahmegenehmigung

Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet gelten für bauliche und sonstige An- lagen seit 01.01.2008 nach § 31 b Abs. 4 S. 3 WHG sowie nach Art. 61 h BayWG neue wasserrechtliche Genehmigungspflichten.

Im Geltungsbereich der Bauleitpläne bedürfen die Errichtung und Änderung folgender Anlagen einer eigenen wasserrechtlichen Genehmigung:

a. bauliche Anlagen nach §§ 30, 34 und 35 BauGB b. das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche

c. das Errichten und Ändern von Anlagen (allumfassend)

Daher hat die Gemeinde Kissing für den Bebauungsplan Nr. 47 „Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle“ eine Ausnahme von § 31b Abs. 4 WHG und Art. 61h BayWG beantragt. Die Ausnahme wird wie folgt begründet:

(8)

Grundsätzlich sind Freiflächenfotovoltaikanlagen zwar bauliche Anlagen im Sinne der BayBO, jedoch sind sie nicht im Geringsten mit Bauflächen wie Wohn- oder Gewerbe- gebieten vergleichbar.

Bezüglich der Versiegelung des Schutzgutes Boden, bezüglich der baulichen Kubatu- ren und bezüglich der Erschließung sind Freiflächenanlagen gänzlich anders als klas- sische Bauflächen zu bewerten.

- Bei Freiflächenfotovoltaikanlagen wird das Schutzgut Boden durch das Rammen von Pfosten mit Querschnitten von ca. 5 – 10 cm nur marginal versiegelt.

- Der Boden unter der Modulfläche wird zudem als extensive Grünfläche entwickelt.

Das bedeutet, dass der Boden im Wesentlichen versickerungsfähig bleibt, und evt.

auftretendes Hochwasser ungehindert abfließen kann.

- Zudem erfolgt auf der extensiven Grünfläche bei Überschwemmungsereignissen keine Ausspülung landwirtschaftlicher Einträge.

Bezüglich der baulichen Kubatur unterscheiden sich Freiflächenfotovoltaikanlagen ebenso von klassischen baulichen Flächen.

- Auf die gerammten Pfosten werden die Modulträger aufgebracht, auf diese die Mo- dule montiert.

- Die Modulunterkanten betragen über 1,00 – bis 1,5m, das bedeutet, dass auftre- tendes Hochwasser über HQ 100 ungehindert abfließen kann.

Auch bezüglich der Erschließung unterscheiden sich Freiflächenfotovoltaikanlagen grundsätzlich von klassischen baulichen Anlagen.

- Die internen Erschließungs- und Montageflächen werden wasserdurchlässig als Schotterfläche gebaut. Verkehre finden in der Regel - abgesehen von der dreimo- natigen Bauzeit - nicht statt.

1.5.6 Kartierte Biotope

Das Gebiet ist im Nordwesten von einem kartierten Biotop (C 53) berührt.

1.5.7 Waldfunktionsplan

Im Bereich des Vorhabens ist kein Waldbestand unmittelbar von der Planung betroffen.

Es besteht jedoch eine zusammenhängende Gehölzstruktur im Nordwesten des Ein- griffsgebietes, die jedoch laut Waldfunktionsplan nicht Wald im Sinne des Waldgeset- zes ist.

1.5.8 Kulturgüter, Bodendenkmäler

Kulturgüter und Bodendenkmäler sind im Umgriff des Planvorhabens keine bekannt.

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2. Erläuterung des Planungskonzeptes

2.1 Erschließung

Die Erschließung für Bau und Betrieb erfolgt über den zu erstellenden Montageweg auf Flurnummer 3601/8 Teilfläche. Dieser erschließt gleichzeitig die Feldflur Nummer 2599 neu. Die Zu und Abfahrt verläuft über den an der Ostseite des Plangebietes vorbeifüh- rende Kreisstraße AIC 12, die den Zubringer zum übergeordneten Straßennetz dar- stellt.

2.2 Ver- und Entsorgung

Das Energieversorgungsunternehmen LEW wird den von der Fotovoltaikanlage ge- wonnenen Strom in das Netz einspeisen. Die Einspeisungsmodalitäten und der Einspeisungsort werden derzeit festgelegt.

2.3 Bauweise, Geländegestaltung

Als Gebäude für die Stromgewinnung sind die Betriebsgebäude für die Unterbringung der Wechselrichter und der Trafostation notwendig. Der Standort ist auf dem Grund- stück festgelegt, s. Planzeichnung.

Abb. Beispiel Freiflächenfotovoltaikanlage Reitern

Solaranlagen: Die Solarmodule werden in Ost - West -gerichteten Reihen aufgestän- dert. Die von den Solarmodulen überstellte Breite beträgt etwa 2,60 m, der Reihenab- stand etwa 4,60 m. Die Module werden auf Stahl- bzw. Aluträgern mittels Ramm- oder Schraubgründung ortsfest befestigt. Innerhalb einer Reihe werden die Module mit dem Geländeverlauf in der Höhe gestaffelt. Die Vorderkante liegt etwa 1,0 bis 1,5 m über Gelände, um auf den mit Modulen überstellten Flächen, die Mahd oder eine Bewei- dung mit Schafen zu ermöglichen, den Wasserabfluss unter den Modulen zu gewähr- leisten und die Beschädigung der Module auszuschließen.

Sofern die Module dem Sonnenverlauf nachgeführt werden können, beträgt die Ge- samthöhe der Module max. 2,60 m, wobei die Höhe etwas abweichen kann.

Sofern die Module nicht nachgeführt werden, ist auf eine niedrigere Konstruktionsweise hinzuwirken.

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Die bisher als Acker genutzten Flächen werden zu extensivem Grünland durch Ansaat mit einer Kräutermischung entwickelt.

2.4 Grünordnung - Ausgleichsflächen

Die für das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche beeinträchtigt aufgrund der To- pografie den Ausblick, insbesondere von Süden, von Westen und von Osten her. Die Anlage ist daher nicht ausreichend in das Landschaftsbild eingebunden. Die Beein- trächtigungen werden jedoch durch die weitgehende Randeingrünung der Fotovoltaik- anlage insbesondere an der Süd- und Westseite deutlich gemindert.

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen:

Die Flächen außerhalb der Zaunanlage werden mit einer kräuterreichen Fettwiesenmi- schung begrünt. Ihre Breite beträgt im Norden und Osten 6 m, im Westen 10 m und im Süden 6 -9 m.

Die Tiefe des Pflanzgürtels beträgt dabei im Norden und auf der nach Westen gewand- ten Seite im Süden ca. 1,20 m zum Aufbau einer einreihigen akzentuierten Hecken- struktur.

Im Westen beträgt die Tiefe zum Aufbau einer 2 – 4 reihigen, abwechslungsreichen akzentuierten Heckenpflanzung 4,80 m.

Im Süden und Osten beträgt die Breite weitgehend 3,60 m, wobei die Hecke im Osten und im östlichen Teil der Südeingünung direkt als Vorpflanzung entlang des Zaunes er- folgt.

Der Bebaungsplanumgriff wird im Südosten vom Schutzbereich einer 380 kV- Leitung der LEW tangiert, innerhalb dessen die Unterwuchshöhen beschränkt sind. So ist eine maximale Wuchshöhe von 5 m einzuhalten.

Die Artenvielfalt in Hecken steigt nicht mit der Größe der Fläche sondern mit der Länge der Ränder. In einem gesonderten Pflanzplan als Bestandteil der Genehmigungspla- nung werden dabei Art und Größe der zu verwendenden Pflanzen sowie die notwendi- gen Pflegemaßnahmen festgelegt.

Die Durchführung des Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Die Flächen für die Aufständerung der Solarmodule werden von Acker in eine natürli- che kräuterreiche Fettwiese umgewandelt. Dabei ist eine Saatgutzusammensetzung mit einer kräuterreichen Fettwiese mit 30% Kräuteranteil und 70% Gräseranteil zu ver- wenden. Die Flächen können gemäht oder auch beweidet werden.

3. Anwendung der Eingriffsregelung

Im Bebauungs- und Grünordnungsplan wird die notwendige Eingriffsregelung auf das Baugebiet angewendet. Grundlage sind das BauGB § 1a: Berücksichtigung umwelt- schützender Belange in der Abwägung, sowie das Bundesnaturschutzgesetz §§ 18 und 19. Der Verursacher eines Eingriffs wird verpflichtet, vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie Kompensation für eingetretene oder zu erwar- tende nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft zu leisten.

(11)

Das Plangebiet wird mit Hilfe des Leitfadens des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen bewertet. Unter Berücksichtigung der Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen werden notwendige Ausgleichsflächen ermittelt.

Mit der Festsetzung und Zuordnung der Ausgleichsflächen und -maßnahmen im Be- bauungs- und Grünordnungsplan wird den Belangen von Natur und Landschaft Rech- nung getragen.

3.1 Vereinfachtes Verfahren oder Regelverfahren?

Das vereinfachte Verfahren darf nicht angewendet werden, da es sich nicht um ein rei- nes Wohngebiet handelt und die von baulichen Anlagen / Solarmodulen überstellte Fläche nicht an ein schon vorhandenes Baugebiet sondern in der freien Landschaft er- richtet wird und sich damit anders auf das Landschaftsbild auswirkt. Zur Anwendung kommt das Regelverfahren.

3.2 Zu berücksichtigende Eingriffe

Als Eingriff wird die Überplanung der landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches und die Auswirkung auf das Landschaftsbild gerechnet.

3.3 Bestehende Flächennutzung

Die angegebenen Flächengrößen beziehen sich auf die Flächen innerhalb des Gel- tungsbereiches des Bebauungsplanes. Der Eingriff erstreckt sich auf folgende Be- standsflächen:

Baugebiet gesamt in ha 41.029 m² (Geltungsbereich des BP) Reine Fotovoltaikfläche in ha 30.939 m², (Ackerflächen)

Feldwege, vorhanden, außerhalb des Geltungsbereichs

3.4 Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturschutzes und Schutzge- biete

Schutzgut Wirkung

Boden

Überstellung von landwirtschaftlicher Fläche durch Module, jedoch bis auf die Funda- mente ohne Versiegelung von Boden

Verlust der landwirtschaftlichen Ertragsfunktion

Aufwertung von intensiv genutzten Ackerflächen und Grünflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen

Grünflächen

Insgesamt keine Auswirkungen auf Boden

Oberflächengewässer

Es sind keine Oberflächengewässer innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden.

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Im Osten der Eingriffsfläche befindet sich ein Überschwemmungsbereich, der mit Be- kanntmachung vom 16.01.2008 (Amtsblatt des Landkreises Aichach-Friedberg vom 18.01.2008) als vorläufig gesichert gilt. Es sind aber keine Auswirkungen zu erwarten, da die Modulunterkanten über 1,00 – bis 1,5 m betragen, so dass auftretendes Hoch-

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wasser über HQ 100 ungehindert abfließen kann. Durch die Freiflächenfotovoltaikanla- ge werden Nachbargrundstücke im Fall eines HQ 100 Hochwassers nicht beeinträch- tigt. Im Vergleich zu einer Ackerfläche finden im Falle einer extensiven Nutzung unter- halb der Freiflächenfotovoltaikanlage bei Hochwasserereignissen außerdem keinerlei Ausspülungen landwirtschaftlicher Einträge statt.

Daher hat die Gemeinde Kissing für den Bebauungsplan Nr. 47 „Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle“ eine Ausnahme von § 31b Abs. 4 WHG und Art. 61h BayWG beantragt (siehe Punkt 1.5.5).

Grundwasser / Trinkwasserschutz

Keine tiefergehenden Bodenarbeiten notwendig, Grundwasser wird nicht angeschnit- ten.

Es werden keine wassergefährdenden Stoffe im Gebiet eingesetzt.

Das Gebiet liegt nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.

Im Süden grenzt ein Vorranggebiet für den Hochwasserabfluss und –rückhalt (WVR Hochwasser) H 7 an.

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Klima / Luft

Die Anlagen verursachen keine Emissionen.

Eine Spiegelung durch Module ist wegen der hohen Absorptionskraft (etwa 98 % der Strahlung) nicht anzunehmen.

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Pflanzen, Tiere, und ihre Lebensräume

Auf den bisher intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen treten keine floristisch und faunistisch interessanten Vorkommen auf.

Durch die Umwandlung der Ackerflächen in extensiv genutztes Grünland können an trocken - warme Standorte gebundene Kleinlebewesen (Insekten, Kleinsäuger) ein- wandern und so insgesamt die Artenvielfalt im Gebiet eher erhöhen.

Durch die Versetzung der Einzäunung von der Grundstücksgrenze weg nach innen können die anzulegenden Hecken auch größeren Lebewesen (Wild, Rebhühner, etc.) als Trittstein zur Vernetzung von Lebensräumen dienen.

Das Biotop wird erhalten und seine Vernetzung mit anderen Flächen verbessert.

Damit sind keine nachteiligen ökologischen Auswirkungen zu erwarten, sondern positi- ve Aufwertung der Ackerflächen durch Umwandlung in Grünland.

Schutzgebiete des Naturschutzes

Im Gebiet liegen keine Schutzgebiete des Naturschutzes.

Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Landschaftsbild / Erholung

Auf das Landschaftsbild sind die größten Auswirkungen zu erwarten.

Fotovoltaikanlagen können sich als Fremdkörper störend in der natürlichen Landschaft auswirken.

Die Anlage ist nicht an eine Siedlungseinheit angelehnt, jedoch ist sie nicht isoliert und grenzt direkt an die Wertstoffsammelstelle und an die Kreisstraße AIC 12 an.

Es befinden sich auch keine Erholungsgebiete oder Wanderwege innerhalb des Plan- gebietes. Der Planungsraum dient der Naherholung, ist aber kein klassischer Naherho- lungs- oder Freizeitraum.

Außerhalb des Plangebietes besteht ein Feldweg, der im Norden verläuft und der als Rad- und Wanderweg genutzt wird.

(13)

Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, insbesondere beim Blick von Süden und Westen auf die Vorhabensfläche zu minimieren, wird die Anlage im Westen und

Süden durch die Eingrünung mit einer Heckenstruktur gut in die Landschaft eingebun- den Die Dominanz der Anlage wird durch gezielte Maßnahmen deutlich verringert.

3.5 Einstufung des Zustandes von Natur und Landschaft im Eingriffsge- biet und

Eingriffsfläche

Geltungsbereich - Fläche mit Bewertung des Eingriffs Ackerflächen 30.939 m²; Bewertung I oben

3.6 Maß der baulichen Nutzung, Eingriffsschwere

Das Sondergebiet wird mit einer GRZ von < 0,35 ausgewiesen und entspricht damit Typ B: Gebiet mit niederem Versiegelungs- und Nutzungsgrad.

3.7 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen

Für die Minimierung des Eingriffs werden folgende Maßnahmen getroffen und an- gerechnet:

- Umwandlung von intensiv genutztem Acker in extensiv genutztes Grünland oh- ne Düngung und Spritzmitteleinsatz

- Durchlässige Gestaltung der Oberflächen. Die Nutzungsintensität ist vor allem auf die Überstellung der Grünlandflächen mit Solarmodulen zurückzuführen.

- Aufbau einer akzentuierten Feldheckenstruktur entlang der Fotovoltaikflächen - Einbindung der Module in das Landschaftsbild

- Es findet keine Versiegelung statt.

- Einfriedung ist für Kleinlebewesen durchlässig.

3.8 Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen

Der Ausgleichsflächenbedarf wird wie folgt ermittelt:

Der Eingriff wird eingestuft in Typ B: geringe Nutzung und Versiegelung. Das betroffe- ne Gebiet wird eingestuft in Kategorie I: geringe Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild.

Eingriffsfläche Acker Bewertung / Kategorie I

Flächengröße 30.939 Bewertung /Typ / Eingriffsschwere/ Typ B I 0,2 – 0,5 Anwendbarer Komp.faktor 0,30 Ausgleichsflächenbedarf in m² 9.282 m²

Für die Kompensation des Eingriffs durch den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 47 Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle sind bei Anwendung des Kompen- sationsfaktors von 0,30 als Flächen für Ausgleich und Ersatz 9.282 m² bereitzustellen.

(14)

3.9 Nachweis der Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen:

Ausgleichsflächenbedarf in m² 9.282 m²

Die Ausgleichsmaßnahmen werden von dem privaten Ökoflächenpool der Firma Epu- ron im Markt Pöttmes, Gemarkung Wiesenbach auf der Flurnummer 44 (Teilfläche) abgebucht (siehe auch Anlage 1 zur Begründung).

Nachweis und Erläuterung der Faktoren

Rechnerisch müsste bei einer Eingriffsfläche von 9.282 m² gemäß Leitfaden des Baye- rischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen der benötigte Ausgleich bei gleicher Größe um eine Stufe aufgewertet werden.

Das innerhalb des Flächenpools der Firma Epuron in Wiesenbach abgegrenzte Gebiet für den Ausgleich des Eingriffes in Natur und Landschaft in der Gemeinde Kissing durch den Bebauungsplan Nr. 47 mit integriertem Grünordnungsplan „Solarpark süd- lich der Wertstoffsammelstelle“ besteht aus zwei Teilbereichen:

Der westliche Teil des Ausgleichs hat eine Fläche von 3.279 m². Jedoch besitzt dieser Flächenanteil einen Aufwertungsfaktor von 1,3, so dass dieser Bereich (3.279 x 1,3 =) 4.263 m² „wert“ ist.

Der östliche Teil der Ausgleichsfläche innerhalb des Ökoflächenpools hat einen Auf- wertungsfaktor von 1,0. Daher werden neben den 3.279 m² im östlichen Teil nur noch (9.282 m² - 4.263 m² =) 5.019 m² benötigt.

Die Gesamtfläche innerhalb des Ökoflächenpools für den Ausgleich des Eingriffs durch den Bebauungsplan Nr. 47 hat aufgrund der höheren Wertigkeit des westlichen Teilbe- reichs folglich eine Gesamtgröße von 8.298 m².

Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind durchzuführen:

- Erstellung eines Magerrasenstandortes im steilen Kuppenbereich auf sandig- kiesigem abgemagerten Untergrund mit 50 % Kräuteranteil

- Anlage einer Fettwiesenfläche mit 30% Kräuteranteil und zweimaliger Mahd, natürliche Entwicklung

- Anlage eines Grasstreifens entlang des nördlichen Feldwegs mit einem Kräuteranteil von 50 %

- Im Norden Anpflanzung einer mehrreihigen, dornenreichen Feldhecke mit ein- gestreuten Wildobstgehölzen

- Anlage eines Schattsaumes im Süden als Pufferzone mit 40 % Kräuteranteil

4. Verkehr

Die neue Zufahrt zum Solarpark stellt gem. Art. 19 BayStrWG eine Sondernutzung dar, die eine Erlaubnis erfordert. Eine Erlaubnis wird durch die Kreisstraßenverwaltung un- ter der Bedingung erteilt, dass zwischen der Gemeinde Kissing und dem Landkreis Ai- chach Friedberg als Straßenbaulastträger der Kreisstraße AIC-12 eine Vereinbarung abgeschlossen wird. Die Gemeinde Kissing hat beschlossen, zwischen ihr und dem Landkreis Aichach Friedberg eine Vereinbarung abzuschließen.

(15)

GEMEINDE KISSING, den ………..

……… Siegel

Manfred Wolf

Erster Bürgermeister

(16)

Anlage 1

Ausgleichsflächen im Bereich der Flurnummer 44 (Teilfläche) in der Gemarkung Wie- senbach, Markt Pöttmes innerhalb eines bereits bestehenden Flächenpools:

Ausgleichsfläche

östlicher Teil mit einem Aufwertungsfaktor von 1,3

westlicher Teil mit einem Aufwertungsfaktor von 1,0

Referenzen

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