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BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN. Textliche Festsetzungen

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Academic year: 2022

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BEBAUUNGSPLAN

MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN

„An der Hohle“

Textliche Festsetzungen

Gemarkung: Kindisch Gemeinde: Stadt Elstra Landkreis: Bautzen

SATZUNG

Aufsteller: Stadt Elstra Am Markt 1 01920 Elstra

Planverfasser: GLI-PLAN

Bautzener Straße 34 01877 Bischofswerda

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1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 2 BauGB)

1.1. Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 BauGB)

Eingeschränktes Gewerbegebiet § 8 BauNVO.

Vorhaben mit einem Emissionswert über 60 dB sind nicht zulässig.

Die Nutzung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 BauNVO werden nicht zugelassen.

Es ist eine Betriebswohnung zulässig.

1.2. Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

Grundflächenzahl (GRZ) = 0,8 1.3. Gebäudehöhe

(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

max. 7 m für gewerblich genutzte Gebäude und max. 9 m für Gebäude Betriebswohnung, Firsthöhe gemessen ab OK der Erschließungsstraße „An der Hohle“.

1.4. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)

Grenzabstände nach SächsBO sind einzuhalten.

1.5. Festsetzung von Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr.2 BauGB)

Die Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Carports sind nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

Für die Betriebswohnung sind mindestens 2 Pkw-Stellplätze, auf dem Grundstück zur Verfü- gung zu stellen.

1.6. Festsetzung von Emissionskontingenten (§9 Abs. 1 Nr.24 BauGB)

Für die gewerblichen Flächen im B-Plan werden flächenbezogene Schallleistungspegel als Emissionskontingent LEK vorgegeben, die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 bei allen benachbarten Anwohnern führen.

Gewerbefläche Flurstücksnummer Flächengröße in

m² LEk in dB(A)/m² Emissionskontingent Tagzeitraum

LEk in dB(A)/m² Emissionskontingent

Nachtzeitraum

GE 426 1935 60 45

Beim Neubau oder Ausbau von Außenbauteilen der Gebäudehülle sind die Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 zu beachten.

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Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen zum Schutz von Aufenthalts- räumen in Wohnungen:

Lärmpegelbereich

nach DIN 4109 maßgeblicher Außenlärmpegel

in dB(A)

Erforderliches, resultierendes Bauschalldämm-Maß des Außenbauteils in dB Aufenthaltsräume in Wohnungen I

Hochsteinstraße 4, 6, 8, 12 Bereich I

bis 55 30

III

Betriebswohnung Bartsch/Richter

Bereich III

61 bis 65 35

Die Anforderungen sind auch bei Decken/Dächern von Aufenthaltsräumen der oberen Geschos- se sowie Dachschrägen von ausgebauten Dachräumen zu erfüllen.

(Grundlage – Schalltechnische Untersuchung vom 21.08.2019)

2. Grünordnerische Festsetzungen

(§9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB, SächsBO, SächsNatSchG) 2.1. Pflanzgebot und Pflanzbindungen

(§9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)

Die auf Grund der festgesetzten GRZ verbleibenden Freiflächen sind gärtnerisch anzulegen und mit standortgerechten heimischen Arten zu begrünen.

Bäume und Sträucher sind entsprechend Planeintrag bzw. grünordnungsrechtlicher Festset- zung zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten.

An den Grundstücksgrenzen ist das Grundstück, laut Planeintrag, mit heimischen Gehölzen einzufrieden.

Bei Ausfall von Pflanzungen ist entsprechender Ersatz zu leisten. Die vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Der Erhalt von Gehölzen gilt auch für Gehölze, welche sich auf den unmittel- bar angrenzenden Grundstücken befinden. Vor allem im Zuge von Tiefbaumaßnahmen sind Schutzmaßnahmen im Wurzelbereich und ggf. am Stamm entsprechend RAS-LP4 und DIN 18920 vorzusehen. Bei unvermeidbaren Gehölzrodungen ist die gesetzlich vorgeschriebene Fällzeit zu berücksichtigen. Die zu fällenden Gehölze sind, vor der Fällung, auf den Besatz durch Vögel und Fledermäuse zu kontrollieren, bei festgestelltem Besatz ist das weitere Vor- gehen mit der UNB abzustimmen.

 Maßnahme A 1 Flächen zur Pflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Entsprechend der Planzeichnung werden Standorte zur Pflanzung von Bäumen und Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die zu pflanzenden Gehölze sind entspre- chend der Gehölzliste auszuwählen, für die Großbäume sind Hochstämme mit einem Stamm- umfang von mindestens 12-14 cm zu pflanzen. Die Flächengröße beträgt 403 m².

Die nicht bebauten Flächen sind mit einheimischen standortgerechten Gehölzen entsprechend der Gehölzliste zu bepflanzen, mindestens als Grünflächen/Rasenflächen anzulegen und dau- ernd zu unterhalten. Die Flächengröße beträgt ca. 576 m².

Pro angefangene 400 m² vollversiegelte Fläche und Grundstück werden ein Laubbaum sowie 3 heimische Sträucher auf das Grundstück gepflanzt.

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2.2. Pflanzliste

Bäume: Berg-Ahorn, Hänge-Birke, Schwarz-Erle, Hainbuche, Flatterulme, Rot-Buche, Gemeine Esche, Stiel-Eiche, Silber-Weide, Salweide, Bruchweide, Winter-Linde, Sommer-Linde, Wal- nuss, Hainbuche, Haus-Apfel, Holz-Apfel, Vogel-Kirsche, Trauben-Kirsche, Wild-Birne, Holz- Birne, Eberesche, heimische Obstbäume

Sträucher: Gemeine Haselnuß, Zweigriffliger Weißdorn, Eingriffliger Weißdorn, Pfaffenhütchen, Faulbaum, Kreuzdorn, Sal-Weide, Schwarzer Holunder, Ohrweide, Gewöhlicher Schneeball, Besenginster, Schlehe, Hunds-Rose, Brombeere, Himbeere, Besenginster

Klettergehölze: Hopfen, Efeu, Brombeere

3. Hinweise

3.1. Landesamt für Archäologie / Untere Denkmalschutzbehörde

Archäologische Funde (z.B. auffällige Bodenverfälschungen, Gefäßscherben, Gräber, Kno- chen, Geräte aus Stein und Metall, Münzen, bearbeitete Hölzer, Steinsetzungen aller Art usw.) sind sofort dem archäologischen Landesamt Sachsen in Dresden zu melden. Fundstätten sind umgehend vor weiteren Zerstörungen zu sichern. Alle historischen Steinsetzungen wie Grenzsteine, Wegweisersteine, Flursteine u.ä. sind Kulturdenkmale nach§ 2 SächsDSchG.

Bei notwendigem geplanten Entfernen bzw. Versetzen ist im Verfahren die untere Denkmal- schutzbehörde Bautzen zu beteiligen.

Sollten größere Bodeneingriffe geplant sein, so sind für diese eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen.

3.2. Energieversorgung

Großkronige Bäume müssen einen Mindestabstand von 2,50 m, kleinkronige Bäume von 1,00 m zu Kabeltrassen haben.

3.3. Untere Wasserbehörde

Grundwasseranschnitte sind unverzüglich der Unteren Wasserbehörde zu melden.

Die Versickerung des Regenwassers hat möglichst über die belebte Bodenzone zu erfolgen.

Sollte eine Einleitung in die Vorflut erfolgen oder vorgesehen sein, so sind die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen (Erlaubnis, Genehmigung Einleitbauwerk).

An das Ufer der Schwarzen Elster, im südlichen Plangebiet, schließt sich ein, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an (§ 24 SächsWG). Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden.

Bezüglich des Gewässerrandstreifens gelten die Verbote gemäß § 38 Abs. 4 WHG, § 24 Abs. 3 SächsWG.

Für die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen (Ufermauer, Brü- cke/Gewässerkreuzung, e.c.) in, an, unter und über dem Gewässer Schwarze Elster und im Uferbereich bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung nach §§ 36 WHG, 26 Abs. 1 SächsWG, die bei der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vorher zu beantragen ist.

Darüber hinaus besteht auch die Unterhaltungs-/Instandsetzungspflicht für wasserbauliche Anlagen gemäß § 27 Abs. 1 SächsWG durch den Eigentümer/Betreiber.

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Die Versickerung von Niederschlagswasser gewerblich genutzter Grundstücke über tech- nische Anlagen bedarf ebenfalls der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 WHG.

Schmutzwasser ist der zentralen öffentlichen Abwasserbehandlung zuzuführen. Gewerb- liches Abwasser mit besonderer Schadstoffbelastung ist nach dem Stand der Technik vor- zubehandeln. Sind in der Abwasserverordnung für das Abwasser Anforderung für den Ort des Anfalls bzw. vor der Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, so ist die Ein- leitung in die Kanalisation genehmigungspflichtig.

Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach Maßgabe des Abwasserzweckverban- des „Obere Schwarze Elster“ zu erfolgen.

3.4. Staatliches Vermessungsamt

Vorhandene Grenz- und Vermessungsmarken sind zu sichern und zu schützen.

3.5. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Die Gewährleistung einer dauerhaften Gebrauchstauglichkeit und Schadensfreiheit der ge- planten Bauwerke erfordert standort- und projektbezogene geotechnische Untersuchungen und Nachweise.

Zur Erhöhung des Kenntnisstandes bzgl. des geologischen Schichtenaufbaus, der hydro- geologischen Verhältnisse und zur Beurteilung der Tragfähigkeit sind projektbezogene und standortkonkrete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2 durchzufüh- ren. Damit ist sichergestellt, dass die Planungen an bestehende Untergrundverhältnisse angepasst werden können.

Im Geltungsbereich ist auf Grund der Kopplung des Grundwassers an den Vorfluter tempo- rär mit oberflächennahen bis flurgleichen Grundwasserflurabständen zu rechnen. Im Grün- dungsbereich sind daher Grundwasseraufstauungen sowie ein Auftrieb von Fundamenten möglich. Diesem Umstand ist in der Planungsphase Rechnung zu tragen.

In allen Planungsphasen sind Berechnungen, die in Wechselbeziehung mit der Gründungs- bemessung stehen, aufeinander abzustimmen bzw. bei Planungsänderungen Präzisierungen dahingehend vorzunehmen.

Versickerung

Die Versickerungsverhältnisse sind im Geltungsbereich wegen der Auenlage als ungünstig zu bewerten (geringdurchlässige Aueablagerungen, flurnahe Grundwasserstände). Sollten dennoch Regenwasserversickerungen in Betracht gezogen werden, so ist die tatsächliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes standortkonkret zu prüfen und nachzuweisen. Hin- weise zu den Untergrundanforderungen und Planungsgrundsätzen für Regenwasserversicke- rungsanlagen sind im Arbeitsblatt DWA-A 138 ausgeführt. In diesem Zusammenhang wird da- rauf hingewiesen, dass Vernässungserscheinungen und Tragfähigkeitsverluste auf den be- troffenen Flächen sowie eine Beeinträchtigung Dritter ausgeschlossen werden müssen.

Bohranzeige -. Bohrergebnismitteilungspflicht

Werden im Rahmen der Planungen Erkundungen mit geologischem Belang (Bohrungen, Bau- grundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt, bitten wir um Zusendung der Ergebnisse und verweisen hierbei auf § 11 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Boden- schutzgesetzes.

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Des Weiteren weisen wir auf die Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht hin. Die Bohranzeige kann über das Portal ELBA.Sax (https://www.umwelt. sach- sen.de/umwelt/geologie/40862. htm) elektronisch erfolgen.

Natürliche Radioaktivität

Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft wahrscheinlich kaum auftreten. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigen- schaften des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radon- konzentration in der Raumluft auftreten können.

Anforderungen zum Radonschutz

Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strah- lenschutzverordnung gelten seit dem 31. Dezember 2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon.

Erstmalig wurde zum Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Ra- don-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeits- plätze in Innenräumen festgeschrieben.

Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maß- nahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte-schutz eingehalten werden.

Wer im Rahmen baulicher Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeits- plätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, so- weit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

Hinweise zum Radonschutz

Voraussichtlich bis Ende 2020 werden spezielle Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Re- ferenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet. In diesen ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten werden dann weitergehende Regelungen in Bezug auf den Neubau von Gebäuden, der Ermitt- lung der Radonsituation an Arbeitsplätzen in Kellern oder Erdgeschossräumen und zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen zu beachten sein.

3.6. Hinweise der Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

Werden im Zuge der weiteren Planung oder während der Baumaßnahmen schädliche Bo- denveränderungen oder Altlasten i. S. von § 2 Abs. 3 bis 7 BBodSchG (Bundesboden- schutzgesetz) vorgefunden oder verursacht, so ist dies gemäß § 10 Abs. 2 SächsABG (Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz) unverzüglich der Unteren Abfall - und Bodenschutzbehörde mitzuteilen.

3.7. Energieversorgung

Auf Großgrünbepflanzung im Bereich von elektrotechnischen Anlagen ist zu verzichten.

Im Kreuzungs- und Näherungsbereich von Leitungen ist nur Handschachtung gestattet.

Kabel dürfen nicht überbaut werden und müssen zugänglich bleiben.

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Bei der Errichtung von Bauwerken sind folgende seitliche Mindestabstände zu unseren Anla- gen einzuhalten:

- zu Kabeltrassen von Bauwerken 0,5 m zur Achse äußeres Kabel

- zu Kabeltrassen vom äußeren Rand der Baugrube, 1,0 m zur Achse äußeres Kabel - zu Niederspannungsfreileitungen (blank) 3,0 m zur Trassenachse

- zu Niederspannungsfreileitungen (isoliert)1,5 m zur Trassenachse - zu Mittelspannungsfreileitungen Holzmasten 6,5 m zur Trassenachse - zu Mittelspannungsfreileitungen Betonmasten 7,5 m zur Trassenachse

- zu Mittelspannungsfreileitungen (isoliert) 1,5 m zur Trassenachse zu Umspannstationen 3,0 m nach allen Seiten Ausnahme: USt bis 2,0 m Höhe 2,5 m an öffnungslosen Seiten 3.8 Untere Naturschutzbehörde

Der zu gestaltende Gewässerrandstreifen an der Schwarzen Elster kann locker mit Sträuchern bepflanzt werden, da diese Fließgewässerstrecke Wanderungskorridor für den Fischotter zu seinen Nahrungshabitaten am Oberlauf ist. Mit der lockeren Bepflanzung wird der Gewässer- lauf vor Störungen (Licht, Beunruhigung u.a.) etwas besser geschützt.

4. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Landesbauordnung Sachsen

Raumordnungsgesetz (ROG)

Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhaltes (PlanZVO)

alle in der gültigen Fassung

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