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Textliche Festsetzungen

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(1)

anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung

6. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Einfahrt / Ausfahrt

Einfahrtsbereich / Eingangsbereich

5. Grünflächen

(§ 5 Abs.2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)

öffentliche Grünflächen Zweckbestimmung:

Parkanlage

zu erhaltende Bäume

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

(§ 9 Abs. 7 BauGB )

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Fußgängerbereich und Eingangsbereich im Erdgeschoss

7. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne Flachdach (siehe textliche Festsetzung 2.3)

Satteldach Walmdach

8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 81 HBO)

FD SD WD

Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechtes Landschaftschutzgebiet "Auenverbund Fulda" (§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) D

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) D

Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

vorh. Flurgrenze mit Flurnummer vorh. Gebäude mit Hausnummern

vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Markierungen

vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer

16

2 17

2

Fl.4 Fl.3

Erklärung der Plangrundlage am Beispiel

28 26

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der ÜWAG

1. Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelanlagen sowie eine Gesamtanlage, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind im Plan zeichnerisch gekennzeichnet. Maßnahmen an Einzelanlagen und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld solcher Anlagen bedürfen nach § 16 HDSchG der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer je- weils gültigen Fassung, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

4. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.

5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.

6. Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bau- flächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächenin- formationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

7. Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

8. Bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie entsprechende Zuwege müssen für Behinderte, alte Menschen und Kinder zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.

9. Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwen- digen Installation ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4, zu beachten.

10. Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an die öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanäle angeschlossen werden. Wenn keine direkte Ableitung des Drainagewassers in den Vorfluter möglich ist, müssen zur Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser entspre- chende bauliche Vorkehrungen getroffen werden.

11. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.

12. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) er- laubnispflichtig.

13. Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenver- ordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.

14. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

15. Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzu- legen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nachzuweisen ist.

16. In Abhängigkeit zur Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung sind bei der Errichtung oder Nut- zungsänderung von Gebäuden nach der DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau“ 1989 passive Lärm- schutzmaßnahmen vorzusehen. Die gutachterliche Stellungnahme der GSA Limburg vom

12.08.2010 enthält hierzu die Ausweisung von Lärmpegelbereichen zur Ableitung der passiven Schallschutzmaßnahmen.

17. Auf der Fläche des Sondergebietes Einzelhandel sind Grunddienstbarkeiten für zwei Trafostationen und Leitungsrechte der ÜWAG eingetragen. Eine Verlegung der Trafostandorte und Leitungsführung kann nur im Einvernehmen mit dem Leitungsträger erfolgen.

18. Die als Besonderes Wohngebiet festgesetzte Fläche an der Straße „Hinter den Löhern“ muss über einen Anschluss an die bestehenden Kanäle „Am Rosengarten“ entwässert werden. Hierfür ist bei

5. Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 und (6)

5.1 Im Sondergebiet Einzelhandel und Sondergebiet Parkhaus sind wegen der hohen Verkehrsfre- quenz die Ein- und Ausfahrten bzw. Bereiche in den Ein- und Ausfahrten angeordnet werden können festgesetzt.

5.2 Innerhalb der im Sondergebiet Einzelhandel mit Eingangsbereich gekennzeichneten Bereiche sind zwingend Eingänge vorzusehen. Darüber hinaus können weitere Eingänge vorgesehen wer- den.

5.3 Innerhalb der im Erdgeschoss festgesetzten Fläche Fußgänger- und Eingangsbereich ist eine ohne zeitliche Einschränkungen öffentlich zugängliche Gebäudevorfläche von mind. 120 m² an- zulegen.

einer Neubebauung in diesem Gebiet in Abstimmung mit dem Abwasserverband Fulda eine entspre- chende Kanaltrasse vorzusehen und dauerhaft zu sichern.

1. Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelanlagen sowie eine Gesamtanlage, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind im Plan zeichnerisch gekennzeichnet. Maßnahmen an Einzelanlagen und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld solcher Anlagen bedürfen nach § 16 HDSchG der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer je- weils gültigen Fassung, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

4. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.

5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.

6. Werden im Bebauungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bau- flächen hinsichtlich ihrer industriell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen und das Altflächenin- formationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umgehend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.

7. Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

8. Bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie entsprechende Zuwege müssen für Behinderte, alte Menschen und Kinder zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.

9. Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwen- digen Installation ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4, zu beachten.

10. Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an die öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanäle angeschlossen werden. Wenn keine direkte Ableitung des Drainagewassers in den Vorfluter möglich ist, müssen zur Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser entspre- chende bauliche Vorkehrungen getroffen werden.

11. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.

12. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) er- laubnispflichtig.

13. Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenver- ordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.

14. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.

15. Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzu- legen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nachzuweisen ist.

16. In Abhängigkeit zur Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung sind bei der Errichtung oder Nut- zungsänderung von Gebäuden nach der DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau“ 1989 passive Lärm- schutzmaßnahmen vorzusehen. Die gutachterliche Stellungnahme der GSA Limburg vom

12.08.2010 enthält hierzu die Ausweisung von Lärmpegelbereichen zur Ableitung der passiven Schallschutzmaßnahmen.

17. Auf der Fläche des Sondergebietes Einzelhandel sind Grunddienstbarkeiten für zwei Trafostationen und Leitungsrechte der ÜWAG eingetragen. Eine Verlegung der Trafostandorte und Leitungsführung kann nur im Einvernehmen mit dem Leitungsträger erfolgen.

18. Die als Besonderes Wohngebiet festgesetzte Fläche an der Straße „Hinter den Löhern“ muss über einen Anschluss an die bestehenden Kanäle „Am Rosengarten“ entwässert werden. Hierfür ist bei

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 – 11 BauNVO

1.1 Im Besonderen Wohngebiet WB sind die folgenden gem. § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zuläs- sigen Betriebe nicht zulässig:

(1) Vergnügungsstätten, Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (Nr.2)

(2) Tankstellen (Nr.3)

1.2 Im Mischgebiet MI sind die folgenden gem. § 6 (2) BauNVO zulässigen die bzw. gem. § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe nicht zulässig:

(1) Gartenbaubetriebe (Nr.6) (2) Tankstellen (Nr.7)

(3) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a (3) Nr. 2, Sexshops als Unterart von Einzelhan- delsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.

1.3 Das Sondergebiet Einzelhandel (SO Einzelhandel) dient der Errichtung eines einzigen Einkaufs- Centers mit ca. 650 Stellplätzen.

Im Einkaufscenter (SO Einzelhandel) sind die nachfolgenden Sortimente auf den mit maximalen Obergrenzen zugeordneten Verkaufsflächen (VK) zulässig:

Sortiment Obergrenze in m²

Verkaufsfläche (VK)

Nahrungs- und Genussmittel* 2.640

Drogerie- / Parfümeriewaren** 1.360

Bücher / Zeitschriften 1.080

Bekleidung / Schuhe / Sport 10.000

Elektrowaren 2.820

Hausrat, Heimtextilien 940

Sonstiger Einzelhandel (Blumen, Optik, Uhren / Schmuck; Schreib- und Spielwaren) o.Ä.

1.300

Summe

zulässiger Maximalwert VK

18.000***

* Inkl. Nonfoodanteil des Supermarktes.

** Inkl. Ergänzungssortimente des Drogeriefachmarktes.

*** Der Maximalwert der Gesamtverkaufsfläche ist geringer als die gu- tachterlich untersuchten Obergrenzen der Einzelsortimente. Ein Aus- schöpfen der maximalen Verkaufsfläche in einem Sortiment ist daher nur möglich mit entsprechender Unterschreitung der maximal zuläs- sigen Verkaufsflächen in anderen Sortimenten.

Neben den oben aufgeführten Einzelhandelsflächen sind Gastronomie, sonstige konsumnahe Dienstleister, Freizeiteinrichtungen mit Ausnahmen von Vergnügungsstätten sowie Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke etc. zulässig.

Textliche Festsetzungen

Maßstab

Bearbeitet Gezeichnet

Zeichen Datum

Übersichtsplan

Stadtplanungsamt

Postfach 2052 36010 Fulda

Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031

e-mail: stadtplanung@fulda.de

FULDA

UNSERE STADT

Bebauungsplan der Stadt Fulda

Nr. 172 "Neugestaltung Löhertor Center"

1:1000 05.11.2010

05.11.2010 MB

D

D

D D

D

22 388 384 1512

393 1181

162 2

312 13

373 1032

18 388

14 388

21 388 386 8 319

323 5

362 4

362 3

1 373 1033

374 5 311

368 12

8 328 6 309

1 341

346 3 337

6 353 10 328

370 19 334

4 319

7

2 340 319 6

83 390 341

2 340

1 335 2

8 346 343 1

9

8 370

370 21 6 370

370 23

3 350 9 295

5 347

13 296 2 247

10 292 1 297

295 6 295

8 295

2

27 370

22 370

7 370 2 348

3 347

5 295

4 295

3 295

84 390 5 292

8 2577 257 2 253

2 251

370 28 349

1

370 18 348

1 6 292 12 257 6 257

7 292 292

8 9 292 8 286

9 366 7 286 270

5 286

1

286 4

26 370 3 286 2 286 5 278 7 272

6 366 272

6 8 269

8 366 89

5 4 55 15 15

174

348 37 307 2 19 15

2 89 3 55

82 390 14 108

108 31 81

7

5 174 18 15

3 180 7 15

8 15

378 8 15

6

1 188 85

390

190 6 81

9 15

2 55 30 108

174 6

69 390 70 390 48 390

390 87 49 390

88 390 50 390

390 55 44

47 390

61 390

52 390

390 77

86 390

74 390 51 390 54 390

53 390 45 390

46 390

76 390

91 390 390

62

(L 3143)

Frankfurter

Straße Löherstraße

Königstraße

Simpliziusbrunnen

Vordere Schleifersgasse Hintere

Schleifersgasse

Hinter

den Löhern

Johannisstraße Gerbergasse

Am Rosengarten

Jahnstraße (B 254)

Bardostraße

8

19 16

21 18 20

23 3

1

22

24

26

28

30

32

34

36

4844

9

2

371

42 15 13

17

25 23 21

31

27 19 17 19 40 38 36

21 34 32a 32 30 28

3

5

7 8 6

6 10

12

14

16

26

4 23

21 19

17

25

2

1a 2

4

1 6 19

15 15

17 11

27

2

46

5 35

29

33

31

29 37

42

15 17

44

24

26

28

39

41 86

27 25 7

84

13

1

2

4

16-22

3

WB I

0,6 0,6 WD

WB II-III 0,6 1,8

SD FD III

II

SO III

Parkhaus

0,8 2,4

EinzelhandelSO IV 0,95 3,8

max. Verkaufsfläche 18.000 m²

g MI

g

II-III 0,6 1,8

SD/FD

H = 266,60m ü.NN

H = 271,70m ü.NN

MI

g

IV 0,4 1,2

SD

H = 262,00m ü.NN

H = 271,00m ü.NN

H = 271,00m ü.NN H = 271,00m ü.NN

H = 266,00m ü.NN

H = 262,00m ü.NN

Einfahrtsbereich

Eingangsbereich Eingangsbereich

Eingangsbereich Eingangsbereich

MI

g

IV 0,8 2,4

SD MI

g

IV 0,6 2,4

WD

Einfahrtsbereich

BPL 101C

BPL 101A

Ä2

BPL 101C

BPL 101F

BPL 101F

BPL 101A Ä2

1. Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Planzeichenerklärung

Besondere Wohngebiete

(§ 4a BauNVO)

WB

Mischgebiete

(§ 6 BauNVO)

MI

Sonstige Sondergebiete mit Zweckbestimmung, z.B. "Parkhaus" (§ 11 BauNVO)

ParkhausSO

2. Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl I S.466)

Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl. I, S. 58)

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631) und 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)

Hessisches Naturschutzgesetz HENatG vom 04.12.2006, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des HLPG vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851)

Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)

Sonstige Sondergebiete mit Zweckbestimmung, z.B. "Parkhaus" (§ 11 BauNVO)

ParkhausSO

Geschossflächenzahl 2. Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Zahl der Vollgeschosse als Höchst- und Mindestmaß Zahl der Vollgeschosse zwingend

Höhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig geschlossene Bauweise

Baugrenze

3,8

0,95

II IV II-III

H=271,00m ü. NN

ED

g

Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 4. Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Fußgängerbereich

Fußgängerbereich und Eingangsbereich im Erdgeschoss Verkehrsberuhigter Bereich

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 06.09.2010

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

BEKANNTMACHUNG

des Aufstellungsbeschlusses am 11.09.2010 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

OFFENLEGUNG

Die Offenlegung des Entwurfes wurde am

in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 20.09.2010 bis 20.10.2010 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

SATZUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 17.12.2010

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

RECHTSKRAFT

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 15.01.2011 rechtskräftig.

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

BEKANNTMACHUNG

der Offenlegung im Entwurf am 11.09.2010 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 17.01.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda

gez.Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister

Verfahrensvermerke

2. Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO

2.1 Im Sondergebiet Einzelhandel (SO Einzelhandel) ist eine Überschreitung der in § 17 (1) BauNVO genannten Obergrenzen für Grundflächen- und Geschossflächenzahl auf eine Grundflächenzahl GRZ von 0,95 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,8 zulässig.

2.2 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Eintragung in den Plan als NN-Höhen festgesetzt. Untergeordnete Aufbauten z. B. für Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen und denkmalpflegerischen Genehmigungsfähigkeit oder für Treppenhäuser, Haustechnik o.ä. sind im erforderlichen Umfang über die festgesetzte Höhe hinaus zulässig.

2.3 Im besonderen Wohngebiet ist für eine Bebauung mit Flachdach zwingend eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Dabei kann das 3. Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden, auch wenn es nach § 2 (4) HBO nicht als Vollgeschoss anzurechnen ist.

3. Grünflächen

§ 9 (1) 15 BauGB und (6)

3.1 Festgesetzt wird eine öffentliche Grünanlage mit Baumgruppen, Gehölz- und Wiesenflächen so- wie Aufenthaltsbereichen.

4. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzun- gen

§ 9 (1) Nr. 25 und (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (1) Nr. 5 HBO BauGB

4.1 Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

4.2 Die festgesetzten neu zu pflanzenden Bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm gemessen in 1 m Höhe über Gelände zu pflanzen. Die Standorte dürfen im erfor- derlichen Maß verschoben werden, wobei bei den straßenbegleitenden Bäumen der Alleecharak- ter mit gleichmäßigen Pflanzabständen zu wahren ist.

Als straßenbegleitendes Grün sind entlang der Bardostraße und der Straße Am Rosengarten in Fortführung der als zu erhaltend festgesetzten Baumreihe Kaiserlinden (Tilia intermedia „Pallida“) zu pflanzen. Die Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.3 Im Sondergebiet Einzelhandel sind die mit einer maximalen Gebäudehöhe von 266,60 ü. NN festgesetzten Dachflächen mit einer extensiven Begrünung zu versehen und dauerhaft zu erhal- ten. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mind. 8 cm, bei Verwen- dung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

2. Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO

2.1 Im Sondergebiet Einzelhandel (SO Einzelhandel) ist eine Überschreitung der in § 17 (1) BauNVO genannten Obergrenzen für Grundflächen- und Geschossflächenzahl auf eine Grundflächenzahl GRZ von 0,95 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,8 zulässig.

2.2 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Eintragung in den Plan als NN-Höhen festgesetzt. Untergeordnete Aufbauten z. B. für Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen und denkmalpflegerischen Genehmigungsfähigkeit oder für Treppenhäuser, Haustechnik o.ä. sind im erforderlichen Umfang über die festgesetzte Höhe hinaus zulässig.

2.3 Im besonderen Wohngebiet ist für eine Bebauung mit Flachdach zwingend eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Dabei kann das 3. Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden, auch wenn es nach § 2 (4) HBO nicht als Vollgeschoss anzurechnen ist.

3. Grünflächen

§ 9 (1) 15 BauGB und (6)

3.1 Festgesetzt wird eine öffentliche Grünanlage mit Baumgruppen, Gehölz- und Wiesenflächen so- wie Aufenthaltsbereichen.

4. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzun- gen

§ 9 (1) Nr. 25 und (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (1) Nr. 5 HBO BauGB

4.1 Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

4.2 Die festgesetzten neu zu pflanzenden Bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm gemessen in 1 m Höhe über Gelände zu pflanzen. Die Standorte dürfen im erfor- derlichen Maß verschoben werden, wobei bei den straßenbegleitenden Bäumen der Alleecharak- ter mit gleichmäßigen Pflanzabständen zu wahren ist.

Als straßenbegleitendes Grün sind entlang der Bardostraße und der Straße Am Rosengarten in Fortführung der als zu erhaltend festgesetzten Baumreihe Kaiserlinden (Tilia intermedia „Pallida“) zu pflanzen. Die Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.3 Im Sondergebiet Einzelhandel sind die mit einer maximalen Gebäudehöhe von 266,60 ü. NN festgesetzten Dachflächen mit einer extensiven Begrünung zu versehen und dauerhaft zu erhal- ten. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mind. 8 cm, bei Verwen- dung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

V:\Magistrat\Dez3\61\611\Stadt\Projekte\BPL 172 Neugestaltung Löhertor-Center\Bauleitplanung\Arbeitsstände\Pläne\BPL 172 2011-01-17.vwx

2. Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO

2.1 Im Sondergebiet Einzelhandel (SO Einzelhandel) ist eine Überschreitung der in § 17 (1) BauNVO genannten Obergrenzen für Grundflächen- und Geschossflächenzahl auf eine Grundflächenzahl GRZ von 0,95 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,8 zulässig.

2.2 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen durch Eintragung in den Plan als NN-Höhen festgesetzt. Untergeordnete Aufbauten z. B. für Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen und denkmalpflegerischen Genehmigungsfähigkeit oder für Treppenhäuser, Haustechnik o.ä. sind im erforderlichen Umfang über die festgesetzte Höhe hinaus zulässig.

2.3 Im besonderen Wohngebiet ist für eine Bebauung mit Flachdach zwingend eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt. Dabei kann das 3. Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden, auch wenn es nach § 2 (4) HBO nicht als Vollgeschoss anzurechnen ist.

3. Grünflächen

§ 9 (1) 15 BauGB und (6)

3.1 Festgesetzt wird eine öffentliche Grünanlage mit Baumgruppen, Gehölz- und Wiesenflächen so- wie Aufenthaltsbereichen.

4. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzun- gen

§ 9 (1) Nr. 25 und (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (1) Nr. 5 HBO BauGB

4.1 Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

4.2 Die festgesetzten neu zu pflanzenden Bäume sind als Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm gemessen in 1 m Höhe über Gelände zu pflanzen. Die Standorte dürfen im erfor- derlichen Maß verschoben werden, wobei bei den straßenbegleitenden Bäumen der Alleecharak- ter mit gleichmäßigen Pflanzabständen zu wahren ist.

Als straßenbegleitendes Grün sind entlang der Bardostraße und der Straße Am Rosengarten in Fortführung der als zu erhaltend festgesetzten Baumreihe Kaiserlinden (Tilia intermedia „Pallida“) zu pflanzen. Die Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.3 Im Sondergebiet Einzelhandel sind die mit einer maximalen Gebäudehöhe von 266,60 ü. NN festgesetzten Dachflächen mit einer extensiven Begrünung zu versehen und dauerhaft zu erhal- ten. Die Dicke der Vegetationsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mind. 8 cm, bei Verwen- dung von vorkultivierten Vegetationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

überholt durch BPL 183

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