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GEMEINDE KISSING. Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung VORENTWURF. Änderungsbereich

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GEMEINDE KISSING

Begründung zur

4. Flächennutzungsplanänderung

Änderungsbereich

Sonstiges Sondergebiet

Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle

VORENTWURF

Fassung vom 17.04.2008 BÜRO OPLA – AUGSBURG

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1. ANLASS

Der Anlass der Flächennutzungsplanänderung besteht darin, Bauplanungsrecht für ei- ne Freiflächenfotovoltaikanlage mit dem räumlichen Geltungsbereich südwestlich von Kissing zu schaffen.

Anlass Freiflächenfotovoltaikanlage:

Die Gemeinde Kissing möchte südwestlich der Ortslage von Kissing ein Sondergebiet für eine Freiflächenfotovoltaikanlage ausweisen. Für das Plangebiet liegt die konkrete Anfrage eines Investors zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage in aufgeständerter Bauweise mit einer Gesamtleistung von ca. 1,3 MW vor. Die Gemeinde Kissing möchte daher den näher beschriebenen Geltungsbereich gemäß BauNVO als sonstiges Son- dergebiet mit der Zweckbestimmung "Freiflächenfotovoltaikanlage" ausweisen.

Die Gemeinde Kissing handelt damit entsprechend dem Grundsatz B V 3.6 des Lan- desentwicklungsprogramms Bayern "erneuerbare Energiequellen, insbesondere auch der Wasserkraft, der Sonnenenergie und der Energie aus nachwachsenden Rohstof- fen..." verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die entsprechende Fläche als landwirtschaftli- che Nutzfläche dargestellt. Zudem müssen für den Eingriff gemäß § 18 und § 19 BNatSchG in Verbindung mit § 1 a Abs. 3 BauGB Ausgleichsflächen bereitgestellt wer- den.

Lage des gesamten Plangebietes

Die zu beplanende und zur Nutzung für regenerative Energiegewinnung vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb des Gemeindegebietes Kissing südwestlich der Ort- schaft Kissing. Es handelt sich hier um ein Flurstück mit einer Gesamtfläche von etwa 4,1 ha.

2. GEMEINDLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Kissing liegt im Landkreis Aichach- Friedberg und ist Teil der Planungsregion Augsburg (9) im Regierungsbezirk Schwaben.

Kissing liegt am innerhalb des Großen Verdichtungsraumes Augsburg. Es dient als Siedlungsschwerpunkt innerhalb des Verdichtungsraumes. Als regionalplanerische Funktion ist die Siedlungsentwicklung festgelegt.

Die Nachbargemeinden sind Augsburg, Friedberg, Ried und Mering.

Die Höhenlage von Kissing entspricht ca. 523 m über NN.

3. LAGE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES

Der Umgriff der Flächennutzungsplanänderung besteht aus folgendem Änderungsbe- reich: Sonstiges Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage (räumlicher Geltungsbe- reich)

Der räumliche Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4,1 ha.

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4. UMWELTPRÜFUNG NACH § 2 ABS. 4 BAUGB

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB muss für die Änderungsbereiche ein Umweltbericht erstellt werden. In diesem erfolgt eine Bestandserfassung und –bewertung der umweltrelevan- ten Schutzgüter, die Darstellung der Ziele des Umweltschutzes und eine Prognose ü- ber die Auswirkungen der Planung.

In der Umweltprüfung werden sowohl die Flächennutzungsplanebene als auch die Zie- le des im Parallelverfahren laufenden Bebauungsplanes für das Sondergebiet behan- delt.

Der Umweltbericht liegt als Anlage zur Änderung des Flächennutzungs- und der Auf- stellung des Bebauungsplans bei.

5. ÄNDERUNGSBEREICHE 4. Flächennutzungsplanänderung

Änderungsbereich

Sonstiges Sondergebiet Solarpark südlich der Wertstoffsammelstelle“

Der derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereich wird im Zuge der vor- liegenden Flächennutzungsplanänderung als Sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächenfotovoltaikanlage“ dar- gestellt.

6. BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNGSBEREICHE

Der räumliche Geltungsbereich der Freiflächenfotovoltaikanlage befindet sich im Süd- westen der Ortschaft Kissing.

Nördlich der geplanten Freiflächenfotovoltaikanlage befindet sich neben der Wertstoff- sammelstelle und einer Gehölzstruktur auch ein landwirtschaftlicher Anwandweg.

In westlicher und südlicher Richtung schließen sich intensiv genutzte landwirtschaftli- che Flächen an. Im Osten befindet sich die Kreisstraße AIC 12.

7. ÜBERGEORDNETE PLANUNGSVORGABEN

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und Regionalplan (RP) Ziele des LEP

Es ist anzustreben, erneuerbare Energien – Wasserkraft, Biomasse, direkte und indi- rekte Sonnenenergienutzung, Windkraft und Geothermie – verstärkt zu erschließen und zu nutzen. (Grundsatz B V 3.6)

Zur Sicherung der Lebenschancen künftiger Generationen soll Bayern in seiner Ge- samtheit und in seinen Teilräumen dauerhaft umwelt-, wirtschafts- und sozialverträglich entwickelt werden. Gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in al- len Landesteilen sollen geschaffen und erhalten werden. Dabei sollen auch die ge- schaffenen Eigentumswerte berücksichtigt werden. A I 1 1.1 (Z)

Es ist anzustreben, Bayern als gesunden Lebensraum und Wirtschaftsstandort, insbe- sondere hinsichtlich seiner Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im räumlichen Wett- bewerb, zu sichern und weiter zu entwickeln. Dabei sind neben den klassischen

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Standortfaktoren die ökologische Standortqualität und die soziokulturellen Standortvor- teile als ökonomische Standortfaktoren möglichst zu sichern und in Wert zu setzen. (G)

Es ist anzustreben, dass sich Verdichtungsräume und ländlicher Raum unter Wahrung ihrer spezifischen räumlichen Eigenheiten in ihren Funktionen ergänzen und gemein- sam unter Beachtung des Prinzips der teilräumlichen Ausgewogenheit von Nutzen und Lasten zur nachhaltigen Entwicklung des ganzen Landes beitragen. 1.1.4 (G)

Die Belange der Ökologie, der Ökonomie sowie des Sozialwesens und der Kultur sol- len miteinander vernetzt sowie bei Entscheidungen zur Raumnutzung gleichrangig ein- gestellt und ihre Wechselwirkungen beachtet werden. In den Regionalplänen soll die räumliche Entwicklung auf der Basis der ökologischen Belange unter Wahrung der Gleichrangigkeit der Belange festgelegt werden. Bei Konflikten zwischen Raumnut- zungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der na- türlichen Lebensgrundlagen droht. 1.2.1 (Z)

Eine räumlich ausgewogene Bevölkerungsentwicklung des Landes und seiner Teil- räume ist anzustreben. Dabei kommt der Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Lan- desteilen im Rahmen von Planungs- und Abwägungsentscheidungen besondere Be- deutung zu. Negative Folgen von altersstrukturellen Verschiebungen und Wande- rungsbewegungen sind gering zu halten. 2.2 (G)

Es ist anzustreben, die Sicherung und Weiterentwicklung der technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur sowie des Bildungswesens unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Belange darauf auszurichten, dass der Bevölkerung in allen Lan- desteilen in zumutbarer Entfernung die erforderlichen Einrichtungen und Angebote dauerhaft bereit gestellt werden. 2.4 (Z)

Der Flächen- und Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen reduziert werden.

Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll so flächen- und ressourcenspa- rend wie möglich erfolgen. 2.3 (G)

Die Gemeinde Kissing gehört gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP- (Anlage zu § 1 der VO vom 08. August 2006, GVBl S. 521) zum Stadt– und Um- landbereich im großen Verdichtungsraum Augsburg.

Stadt– und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Augsburg.

3.2.1 (Z) Bestehende Raumnutzungskonflikte, insbesondere die erheblichen gegensei- tigen Beeinträchtigungen von Wohn-, Gewerbe-, Erholungs- und Verkehrsfunktionen, sollen abgebaut und neue verhindert werden. Eine umweltverträgliche, flächensparen- de Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Versorgungseinrichtungen soll gesi- chert und geschaffen werden.

3.2.2 (G) Bei der bevorzugt anzustrebenden qualitativen wirtschaftlichen Entwicklung kommt der Erhaltung und der strukturellen Verbesserung von Arbeitsplätzen im produ- zierenden Gewerbe besondere Bedeutung zu.

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3.2.3 (Z) Die Verkehrsverhältnisse sollen durch Planungen und Maßnahmen zur Ver- kehrsvermeidung und Verkehrsberuhigung verbessert werden.

3.2.4 (G) Bei der siedlungsmäßigen und infrastrukturellen Entwicklung ist die enge Ab- stimmung zwischen den Gebietskörperschaften, insbesondere durch interkommunale Kooperationen, von besonderer Bedeutung. Eine ausgeglichene Bevölkerungs- und Al- tersstruktur zur Auslastung der Infrastruktureinrichtungen ist anzustreben.

Als Träger der natürlichen Bodenfunktionen sowie als Archive der Natur- und Kulturge- schichte (Geotope) sollen die Böden gesichert und – wo erforderlich – wieder herge- stellt werden. Verluste an Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Auswaschung und Schadstoffanreicherung, sollen bei allen Maßnahmen und Nutzungen minimiert werden. Soweit möglich und zumutbar soll der Boden entsiegelt und regeneriert werden. B I 1.2.2 (Z)

Ziele des Regionalplanes

Der große Verdichtungsraum Augsburg soll als überregional bedeutsamer Wirtschafts- und Versorgungsraum weiterentwickelt werden. Auf die Stärkung der überregionalen Funktionen des Oberzentrums Augsburg im Rahmen der Kooperation „Wirtschaftsraum Südbayern. Greater Munich Area“ und dabei auf die Verbesserung der globalen Wett- bewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft der Region soll hingewirkt werden (AII 1.3 Z).

Vor allem im Oberzentrum Augsburg, in den Mittelzentren und den Siedlungsschwer- punkten soll auf eine möglichst flächensparende Bauweise hingewirkt werden 1.5 (Z).

Die Feuchtgebiete und Auwälder im Donau-, Lech- und Wertachtal, die großräumigen Waldgebiete westlich und östlich von Augsburg … sowie die großräumigen landwirt- schaftlich genutzten Flächen im Ries und auf der Lech-Wertach-Hochebene sollen in ihren Ausgleichsfunktionen – unter Wahrung der ökonomischen Entwicklungsperspek- tiven – erhalten und gestärkt werden (2.2 Z).

Es ist anzustreben, die natürlichen Lebensgrundlagen bei der Entwicklung der Region in den einzelnen Teilräumen, insbesondere den Iller-Lech- Schotterplatten und der Fränkischen Alb zu erhalten und in ihren Ausgleichs- und Wohlfahrtsfunktionen zu stär- ken ( B I 1.1 G).

In den erosionsgefährdeten Gebieten, insbesondere im Donau-Isar- Hügelland, auf der Aindlinger Terrassentreppe, in der Lech-Wertach-Ebene im Donauried und im Donau- moos sowie im Ries, soll die Wasser- und Winderosion vermindert werden (Z).

Der Wassererosion soll auch in hochwassergefährdeten Flusstälern, insbesondere von Donau, Wörnitz, Zusam, Schmutter, Roth, Paar, Kessel und Ussel entgegenge- wirkt werden (1.4 Z).

Auf die verstärkte Erschließung und Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen soll hingewirkt werden (B IV 2.4.1 Z).

Es ist anzustreben, die gewachsene Siedlungsstruktur der Region zu erhalten und un- ter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft weiter zu entwickeln. Die Wohnnutzung und die gewerbli-

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che Nutzung sind möglichst einander so zuzuordnen, dass das Verkehrsaufkommen aus den gegenseitigen Beziehungen gering gehalten wird. Eine den Lärmschutz der Wohnbereiche mindernde Mischnutzung ist dabei möglichst zu vermeiden. B V 1.1 (G)

Die noch bestehenden natürlichen Überflutungsflächen sollen erhalten und verloren gegangene Hochwasserabfluss- und Hochwasserrückhaltegebiete nach Möglichkeit zurück gewonnen werden. Insbesondere die Funktion des Donauriedes in den Land- kreisen Dillingen und Donau-Ries als einer der wichtigsten überregionalen Hochwas- serrückhalteräume in Bayern ist zu erhalten und auf Dauer zu sichern (4.4.1.2 Z).

Vorranggebiet für den Hochwasserabfluss und –rückhalt (WVR Hochwasser) H 7: Zur Sicherung des Hochwasserabflusses und -rückhaltes werden … Vorranggebiete aus- gewiesen. In den Vorranggebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz ge- genüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorrang zu. Ihre La- ge und Abgrenzung bestimmt sich nach Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ / Tektur- karte 3 „Wasserwirtschaft“, die Bestandteil des Regionalplans ist. Eine Abschätzung über die FFH-Verträglichkeit: Verträglich, da nur das faktische Überschwemmungsge- biet ausgewiesen ist B I 4.4.1.3 (Z).

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil 1 Nr. 40, Bonn 31.Juli.2004)

Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschut- zes eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen, einen Beitrag zur Reduzie- rung von Konflikten um fossile Energien zu leisten sowie die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Langfristig (bis zum Jahr 2020) soll das Gesetz dazu beitragen, den Anteil Erneuerba- rer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 20 % zu erhöhen.

Dieser Absicht des Gesetzgebers trägt die Entscheidung der Gemeinde Kissing Rech- nung. Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Vorraussetzung für die Errich- tung und den Betrieb einer Freiflächenfotovoltaikanlage geschaffen und damit die Mög- lichkeit, den Beitrag zur Gewinnung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu erhö- hen.

6. STANDORTWAHL - STANDORTUNTERSUCHUNG VON FLÄCHEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINER FREIFLÄCHENFOTOVOLTAIKANLAGE

Für die Errichtung und den Betrieb der Fotovoltaikanlage wurden verschiedene Stand- orte auf ihre Eignung hin untersucht. Grundsätzliche Bewertungskriterien waren neben der siedlungsstrukturellen Anbindung die Naturverträglichkeit, die Wirtschaftlichkeit und technische Ansprüche.

Hinsichtlich der geprüften Kriterien wurde v. a. auch das Schreiben „Baurecht; Großflä- chige Photovoltaikanlagen im Außenbereich“ der Obersten Baubehörde vom Septem- ber 2003 berücksichtigt. Besondere Berücksichtigung hinsichtlich der Standortprüfung fanden auch die Aussagen des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschafts- plan der Gemeinde Kissing.

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7. GRÜNORDNUNG UND AUSGLEICH

Zur Errichtung der Freiflächenfotovoltaikanlagen folgt parallel auf der nächsten Pla- nungsebene ein Bebauungsplanverfahren. Die notwendige Überbauung bzw. Nutzung und die Versiegelung von Flächen (in diesem Fall sehr gering) stellt nach § 18

BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dieser Eingriff ist auszugleichen.

Über Maß und Art des Ausgleiches gibt der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umwelt- fragen 2003) Auskunft. Sowohl aufgrund der geringen Bedeutung der Fläche für den Naturhaushalt (intensiv genutzte Ackerflächen), als auch wegen der sehr geringen Ein- griffsschwere (minimale Versiegelung) ergibt sich ein insgesamt geringer Ausgleichs- faktor. Durch geeignete Maßnahmen (Umwandlung von Acker in Grünland, intensive Eingrünung der Anlage) kann der Eingriff zusätzlich minimiert werden.

Eine exakte Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs sowie die Entwicklung der not- wendigen Maßnahmen erfolgt auf der Planungsebene des parallel verlaufenden Be- bauungsplanverfahrens.

8. IMMISSIONSSCHUTZ

Durch den vorgesehenen Betrieb der Freiflächenfotovoltaikanlagen kann davon aus- gegangen werden, dass außerhalb der Anlagen die Feldemissionen der Wechselrich- teranlage und der Transformatorenstationen vernachlässigbar sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte der 26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung vom 16.12.1996 eingehalten werden. Auch durch die Weiterlei- tung von zusätzlichem Strom durch das bestehende Leitungsnetz erfolgt keine Über- schreitung der Grenzwerte. Eine Zunahme elektromagnetischer Strahlung durch den Betrieb einer Freiflächenfotovoltaikanlage ist daher nicht zu befürchten.

9. SONSTIGES

Über diese Änderungen hinaus gilt weiterhin der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Kissing.

GEMEINDE KISSING, den ………..

……… Siegel

Erster Bürgermeister

Manfred Wolf

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