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GEMEINDE HEDDESHEIM. Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften

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Academic year: 2022

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Bebauungsplan

mit örtlichen Bauvorschriften

„Erweiterung Gewerbegebiet-Süd“

VORENTWURF IN DER FASSUNG VOM 16.07.2021

bestehend aus:

Planzeichnung

Textliche Festsetzungen - Planungsrechtliche Festsetzungen - Örtliche Bauvorschriften

beigefügt:

Begründung

Weitere gesonderte Anlage:

Lärmgutachten

Umweltbericht (wird zur Offenlage ergänzt)

Artenschutzrechtliche Vorprüfung (wird zur Offenlage ergänzt)

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PS Planungsbüro Schippalies, Wilferdinger Str. 40, 76307 Karlsbad, Tel 07202 / 2717110, ps@ps-stadtplanung.de

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

ÖRTL. BAUVORSCHRIFTEN, HINWEISE, ANLAGEN

RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, brt. S. 416), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl.S. 582, ber. S. 698), einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen.

Planzeichenverordnung 1990 (PlanV), i.d.F. vom 18. 12.1990 (BGBl. 1991, S. 58) einschließlich spä- terer Änderungen und Ergänzungen.

Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften:

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO.

1.1.1 Nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind gem. § 1 Abs. 6 u. 9 BauNVO

• Einzelhandelsbetriebe,

• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter,

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

• Vergnügungsstätten, Bordelle

1.1.2 Zulässig sind nach § 1 Abs. 9 BauNVO unselbständige Verkaufsstätten, die einem produzie- renden Gewerbebetrieb oder einen Handwerksbetrieb (z.B. Installateur, Schlosser) zugeord- net und diesem in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, wenn das selbst hergestellte Sortiment nachweislich mindestens 70% der Verkaufsfläche belegt.

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Vorentwurf) 2

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2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-18 BauNVO)

2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird im zeichnerischen Teil bestimmt durch die Festsetzung

• der Grundflächenzahl (GRZ),

• der Baumassenzahl (BMZ) und

• der maximalen Höhe der baulichen Anlagen.

2.2 Unterer Bezugspunkt der zulässigen Gebäudehöhe (GH) ist die vorgelagerte Höhe der Stra- ßen- bzw. Gehweghinterkante in Gebäudemitte. Oberer Bezugspunkt der zulässigen Gebäu- dehöhe (GH) ist der obere Abschluss des Gebäudes.

3.0 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m § 22 BauNVO)

Gem. Planeintrag ist eine abweichende Bauweise (a) gem. § 22 BauNVO festgesetzt. Abwei- chend von der offenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO sind hier Gebäude zuläs- sig mit einer Gebäudelänge von max. 90 m.

4.0 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m § 23 BauNVO)

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Festsetzung von Baugrenzen im zeichneri- schen Teil festgesetzt.

5.0 Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser, öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs.

1 Nr. 14 und 15 BauGB)

Werden bei Bedarf bis zur Entwurfsfassung aufgenommen.

6.0 Flächen, die mit Leitungsrecht zu belasten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die Festsetzung von Leitungsrechten ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil. Die Gemeinde und die Ver- und Entsorgungsträger sind Begünstigte der festgesetzten Leitungsrechte. Auf dem im zeichnerischen Teil festgesetzten, mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind weder bauliche Anlage (Gebäude) noch tiefwurzelnde Bäume und Sträucher zulässig. Die Vorgaben werden bis zur Entwurfsfassung konkretisiert.

7.0 Öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

In der Planzeichnung sind öffentliche Grünflächen festgesetzt. Diese dienen der Ortsrandein- grünung.

8.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

8.1 LKW-Stellplätze sowohl innerhalb der Gewerbefläche als auch entlang der Straßen sowie Hof- flächen mit gewerblicher Nutzung und Gefahr von Bodenverunreinigungen sind wasserun- durchlässig zu gestalten.

Das anfallende Oberflächenwasser dieser befestigten Flächen ist in die öffentliche Kanalisa- tion abzuleiten.

8.2 Sämtliche Lager- und Umschlagbereiche für wassergefährdende Flüssigkeiten außerhalb von Gebäuden sind wasserundurchlässig zu befestigen und an die öffentliche Kanalisation anzu- schließen.

8.3 Untergeordnete Bereiche innerhalb der Gewerbeflächen, für die eine Befestigung vorgesehen ist, die aber nicht der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten dienen und die aufgrund

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ihrer Nutzung keine potenziellen Bodenverunreinigungen besorgen lassen, sind mit wasser- durchlässigen Belägen zu befestigen.

8.4 Sollten bei der Durchführung von Bodenarbeiten geruchliche und/oder sichtbare Auffälligkei- ten bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist das Wasserrechtsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unverzüglich zu verständigen.

8.5 Die Rodung von Vegetation, wie Gehölzen, Gebüschen und Bäumen darf nur innerhalb der gesetzlich erlaubten Fristen (01. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden.

8.6 Für die Außenbeleuchtungen sind insektenfreundliche LED-Leuchtmittel mit geringem Blau- lichtanteil und somit gelb -orange oder warmweiße LED sowie gelbe Natriumlampen (Farb- temperatur von max. 3.000 Kelvin) und geschlossenen Gehäusen zu verwenden. Die Ab- strahlrichtung muss nach unten und darf nicht in den Außenbereich gerichtet sein.

8.7 Bei der Herstellung von größeren Glasfassaden sind diese gegen Vogelanflug kenntlich zu machen, um den Scheibenschlag zu reduzieren. Dies kann u.a. durch Aufkleben von vertika- len Klebestreifen und entspiegelten Scheiben erfolgen.

9.0 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

9.1 Auf den öffentlichen Grünflächen sind folgende Pflanzmaßnahmen vorzusehen: Werden bis zur Entwurfsfassung ergänzt.

9.2 Auf dem Baugrundstück ist je 150 qm nicht überbauter Fläche ein mittel- bis großkroniger hei- mischer Laubbaum anzupflanzen und zu unterhalten. Davon ist im Vorgartenbereich, Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze, je 15 m Straßenlänge ein mittelgroßer heimischer Laubbaum zu pflanzen.

10.0 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung von öf- fentlichen Straßen und Wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)

Böschungen und Stützmauern sowie Stützfundamente, die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen und der Entwässerungsmulden in den öffentlichen Grünflächen erforderlich sind, sind auf den angrenzenden privaten Baugrundstücken zu dulden. Die Straßenbeleuch- tung, Masten einschließlich Betonfundament, sind auf den der Straße angrenzenden Grund- stücken zu dulden.

Heddesheim, den

Michael Kessler Bürgermeister

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Vorentwurf) 4

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ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Gestaltung der baulichen Anlagen und der unbebauten Grundstücksflächen gem. § 74 LBO

1.0 Vorgärten (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

Der Geländestreifen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze ist, soweit er nicht als Stellfläche oder Einfahrt genutzt wird, als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten. Auf Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird verwiesen.

2.0 Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

Zulässig sind lediglich Konstruktionen aus Metall oder Draht. Max. Höhe 1,80 m.

3.0 Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)

a. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nicht über den oberen Abschluss des Gebäudes hin- ausragen.

b. Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 6,0 nicht überschreiten.

c. Werbeanlagen mit blinkendem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.

Auf die gemäß § 22 Abs. 5 StrG für Werbeanlagen geltende Anbaubeschränkung von 20 m (§

22 Abs. 1 StrG) längs der Landesstraßen (L 541, Großsachsener Straße) wird verwiesen.

4.0 Antennen

Auf dem Baugrundstück ist nur jeweils eine Außenantenne gleicher Zweckbestimmung zuläs- sig.

Heddesheim, den

Michael Kessler Bürgermeister

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HINWEISE

1.0 Bau- und Kunstdenkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege - allgemein -

Flurdenkmale wie z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine oder ältere Brückenan- lagen, die bisher noch nicht durch die Inventarisierung erfasst wurden, sind dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Karlsruhe schriftlich zu mel- den. Bauliche Eingriffe im Bereich dieser Flurdenkmale sind abzustimmen. Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Landesamt für Denkmalpflege im Re- gierungspräsidium Stuttgart, Außenstelle Karlsruhe umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbar wurde (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG).

2.0 Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes / Erdaushub

Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes wird hingewiesen.

Folgende Anforderungen sind zum Schutz des Bodens einzuhalten:

In den nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereichen sind Bodenverdichtungen zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor einer erheblichen und nachhaltigen Veränderung zu schützen.

Bei allen Baumaßnahmen ist humoser Oberboden (Mutterboden) und Unterboden getrennt auszubauen, vorrangig einer Wiederverwertung zuzuführen und bis dahin getrennt zu lagern.

Die anfallenden Erdaushubmassen sind vorrangig im Plangebiet zu belassen (z.B. Unterbo- denmaterial aus Baugrubenaushub als Aufschüttungsmaterial verwenden). Sofern das anfal- lende Bodenmaterial nicht an Ort und Stelle wiedereingebaut werden kann, ist es in einem nutzbaren Zustand zu erhalten und einer geordneten Wiederverwertung zuzuführen.

Als Aufschüttungsmaterial darf kein belastetes Bodenmaterial und kein Oberboden verwendet werden.

Anfallende Baustellenabfälle (z.B. Folien, Farben, u. a.) und nichtmineralischer Bauschutt sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht als An- bzw. Auffüllmaterial (Mulden, Bau- grube, Arbeitsgraben etc.) benutzt werden (§§ 3 und 4 AbfG). Mineralischer Bauschutt ist ei- ner Wiederverwertung zuzuführen (Recycling).

Sollten bei der Durchführung von Bodenarbeiten geruchliche und/oder sichtbare Auffälligkei- ten bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist die untere Bodenschutzbe- hörde beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unverzüglich zu verständigen.

3.0 Auffüllungen

Bei Auffüllungen und Aufschüttungen im Rahmen der Baumaßnahmen sind die technischen Regeln der LAGA - Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischen Reststoffen/Ab- fällen - zu beachten. Es dürfen ausschließlich Materialien zum Einbau kommen die nach der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung die Vorsorgewerte für Böden bzw. den LAGA Zuordnungswert Z0 einhalten. Der Einbau von Material, das den vorgenannten Kriterien nicht entspricht (z.B. Bauschutt, Recyclingmaterial oder verunreinigter Boden) ist nur in Ausnahme- fällen zulässig und in jedem Fall vorab durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu prüfen und freizugeben.

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (Vorentwurf) 6

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4.0 Geotechnischer Hinweis

Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbrei- tungsbereich von Hochflutsanden unbekannter Mächtigkeit.

Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeig- net sind, ist zu rechnen.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieur- büro empfohlen.

5.0 Schutz unterirdischer Leitungen

Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zu beachten. Bepflanzungen sind so vorzunehmen, dass die Versorgungsleitungen nicht gefährdet werden. Bauwerke sind so zu gründen, dass mit einer Gefährdung unterirdischer Leitungen nicht zu rechnen ist.

6.0 Wasserschutzgebiet Mannheim Käfertal

Das Plangebiet liegt innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone IIIB) des Wasserschutzgebietes WSG-Nr.-Amt 222039 Mannheim Käfertal). Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sind zu beachten.

7.0 Versickerung von Niederschlagswasser / Empfehlung von Dachbegrünung

Für eine mögliche Versickerung / Teil-Versickerung von Niederschlags ist u.a. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über dessen dezentrale Besei- tigung vom 22.03.1999 maßgebend. Die Versickerung muss schadlos mit vertretbarem Auf- wand erfolgen. Auf Altlasten darf nicht versickert werden.

Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindes- tens 30 cm mächtigen bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Der Abstand zum höchsten Grundwasserstand muss dabei mindestens 1 Meter betragen. Ggf. ist für die Versickerung eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Was- serrechtsamt –zu beantragen.

Für flach geneigte Dächer von neu gebauten/geplanten Gebäuden wird eine extensive Dach- begründung empfohlen.

8.0 Abwassersatzung

Die Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Heddesheim über die öffentliche Abwasserbe- seitigung (Abwassersatzung) sind einzuhalten.

9.0 Erneuerbare Energien, Klimaschutzgesetz

Die Nutzung erneuerbarer Energien (z.B. Erdwärme, Biomasse, Kollektoren, Fotovoltaik-Anla- gen usw.) wird empfohlen. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen (Wohn- und Nichtwohn- gebäude) sind die Vorgaben des geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu beachten.

Bau und Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpenanlagen bzw. Erdwärmegewinnungsanla- gen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Genehmigungsfähigkeit ist frühzeitig mit

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dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis abzustimmen.

Auf die geltenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes wird verwiesen. Gemäß § 8a be- steht die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen.

10.0 Pflanzempfehlung

Pflanzempfehlungen werden im Rahmen der Grünordnung erarbeitet und bis zur Entwurfsfas- sung beigefügt.

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 1

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BEGRÜNDUNG Inhaltsverzeichnis

1. PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE DER PLANUNG ... 2

2. VERFAHREN ... 3

3. PLANGEBIET ... 3

4. EINORDNUNG IN ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN... 3

Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2014 ... 3

Schutzgebiete... 4

Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiete ... 4

(Wasserhaushaltsgesetz/Wassergesetz) ... 4

Vorbereitende Bauleitplanung ... 4

5. PLANUNGSKONZEPT UND BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN ... 5

Art der baulichen Nutzung ... 5

Maß der baulichen Nutzung ... 6

Bauweise ... 6

Überbaubare Grundstücksfläche ... 6

Verkehrliche Erschließung ... 7

Ver- und Entsorgung ... 7

Rückhaltung von Niederschlagswasser ... 7

6. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN ... 7

7. SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN - GEWERBELÄRM... 8

8. BELANGE DES UMWELTSCHUTZES ... 9

Altlasten (Bodenschutzgesetz) ... 9

Biotope (Naturschutzgesetz) ... 9

Klimaschutz und Klimaanpassung ... 9

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ... 9

Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ... 10

Umweltbericht... 10

9. SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ... 11

10. BODENORDNUNG ... 11

11. STATISTIK ... 11

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1. PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE DER PLANUNG

Die Gemeinde Heddesheim benötigt dringend neue Gewerbeflächen. Es liegen konkrete Anfragen von überwiegend ortsansässigen Gewerbetreibenden nach gewerblichen Bauflächen bestimmter Flächen- größen vor. Zur Deckung dieser Nachfrage beabsichtigt die Gemeinde das bestehende Gewerbegebiet Süd zu erweitern und die bereits im Flächennutzungsplan vorbereitete Fläche in südlicher Verlängerung der Schulze-Delitsch-Straße zu entwickeln.

Die zu überplanende Fläche wirkt wir eine Lücke zwischen den bestehenden gewerblich genutzten Grundstücken und bietet sich für die gewerbliche Entwicklung an.

Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbege- biets zu schaffen. Dafür ist die Aufstellung des Bebauungsplans mit Umweltbericht notwendig.

Zur Erschließung der neuen Gewerbegrundstücke soll die vorhandene und derzeit auf Höhe des Grund- stücks Flst.-Nr. 8154 endende Schulze-Delitsch-Straße in Richtung Westen fortgesetzt und mit einer Wendeanlage für LKW versehen werden.

Zum Abschluss der gewerblichen Entwicklung nach Westen soll am künftigen Gebietsrand ein ca. 10 m breiter öffentlicher Grünstreifen die grünordnerische Einbindung des Gebiets sicherstellen. Parallel dazu ist ein 3,5 m breiter von Nord nach Süd verlaufender Geh- und Radweg vorgesehen, der die Vernetzung zwischen Raiffeisenstraße und Leutershausener Straße sicherstellt.

Die Fläche befindet sich derzeit im Außenbereich. Von der Planung sind folgende Grundstücke betrof- fen: Teile von Flst.-Nr. 6817, Flst.-Nr. 6818 – 6825, Flst.-Nr. 6836, Teile von Flst.-Nr. 8156, Teile von Flst.-Nr. 6804, Teile der Flst.-Nr. 6801 – 6803, Flst.-Nr. 8151. Die genaue Abgrenzung ist dem beige- fügten Bebauungsplanvorentwurf zu entnehmen.

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 3

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Die Inanspruchnahme dieser landwirtschaftlichen Flächen ist erforderlich, um den dringenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen zu decken. Es sind keine Innenentwicklungspotentiale im Gewerbegebiet vorhanden. Auch sind keine Leerstände oder mindergenutzte Grundstücke vorhanden, die den vorlie- genden Bedarf an Gewerbegrundstücken decken könnten. Die Fläche ist für eine gewerbliche Nutzung bereits im FNP vorbereitet.

2. VERFAHREN

Der Bebauungsplan wird im förmlichen Verfahren mit Umweltprüfung aufgestellt.

Hinweis: Umweltbericht und die spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung befinden sich derzeit in Bear- beitung und werden bis zur Entwurfsfassung dem Bebauungsplan beigefügt.

3. PLANGEBIET

Das Erweiterungsgebiet hat eine Fläche von ca. 3,8 ha und ist von drei Seiten vom bestehenden Ge- werbegebiet Heddesheim umgeben. Die westliche Abgrenzung des Plangebiets erfolgt in Anlehnung an eine, schon vor längerer Zeit erstellte, vertiefende Trassenuntersuchung für die (im Flächennut- zungsplan dargestellte) langfristig geplante Umgehungsstraße. Die bauliche Entwicklung wird sich des- halb – auch unter Berücksichtigung des Flächenbedarfs für konkrete Ansiedlungswünsche von Gewer- betreibenden - in diesem Bereich über die westlichen Grundstücksgrenzen der bebauten Gewerbe- grundstücke Flst.-Nr. 8153 und 8154 ausdehnen. Eine solche Entwicklung wird aus städtebaulicher Sicht für sinnvoll und vertretbar gehalten.

Die Grundstücksflächen befanden sich überwiegend im privaten Eigentum und konnten größtenteils zwischenzeitlich von der Gemeinde erworben werden. Die Wegeflächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.

Alle Grundstücke des Plangebiets sind bisher unbebaut und werden entweder als Weg oder landwirt- schaftlich genutzt. Das Grundstück Flst.-Nr. 8151 bildet derzeit mit einem niedrigen bepflanzten Wall die westliche Randeingrünung der bebauten Grundstücke an der Schulze-Delitsch-Straße. Mit Überpla- nung der Fläche wird diese Randeingrünung funktionslos und soll an den neuen westlichen Gebietsrand verlegt werden.

An das neuen Plangebiet grenzen bestehende, bebaute gewerbliche Grundstücke an.

Das Plangebiet besitzt mit seiner Lage im Gewerbegebiet von Heddesheim eine gute Standortgunst und eine gute Anbindung an das übergeordnete Straßennetz.

4. EINORDNUNG IN ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar 2014

Der einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar aus dem Jahr 2014 wird aktuell fortgeschrieben. Das ein- geleitete Änderungsverfahren betrifft die Plankapitel 1.4 „Wohnbauflächen“ und Plankapitel 1.5 „Ge- werbliche Bauflächen“. Der Änderungsentwurf liegt zur Zeit öffentlich aus und die Gemeinden werden gehört.

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Die geplante Gewerbegebietsausweisung steht im Einklang mit den Zielen der Regionalplanung. Die Gemeinde Heddesheim besitzt sowohl im aktuellen Regionalplan als auch im vorliegenden Änderungs- entwurf die besondere Funktionszuweisung „Siedlungsbereich Gewerbe“. Gemeinden mit dieser Funk- tion sollen neben der Bestandsicherung und Weiterentwicklung vorhandener Betriebe ebenfalls Flä- chenreserven für zusätzliche Gewerbeansiedlungen vorhalten (vgl. Begründung Änderungsentwurf Kap. 1.5.2.2).

Das Plangebiet selbst wird teilweise bereits als „Siedlungsfläche“ sowie als restriktionsfreie weiße Flä- che in der Raumstrukturkarte dargestellt. Darüber hinaus liegt das Gebiet größtenteils innerhalb der ausgewiesenen gewerblichen Vorrangfläche, die sich im aktuellen Änderungsentwurf bis zur Trasse der geplanten Umgehungsstraße erstreckt (vgl. Begründung Änderungsentwurf Kap. 1.5.2.4) .

Laut Begründung des Änderungsentwurfs handelt es sich bei dem geplanten Vorranggebiet „Gewerbe und Dienstleistung“ um einen regional bedeutsamen Standort, der sich aufgrund seiner Lage, Größe und guten Erreichbarkeit für die Neuansiedlungen von Betrieben eignet. Weiter heißt es, dass dieser Standort in besonderer Weise die qualitativen Anforderungen an zukunftsorientierte, marktgängige Wirt- schaftsstandorte erfüllt und über erhebliche Erweiterungs- bzw. betriebliche Umstrukturierungspotenzi- ale verfügt.

Schutzgebiete

Das Planungsgebiet ist weder Teil eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets noch eines flächenhaf- ten Naturdenkmals. Das Gebiet ist nicht Bestandteil der FFH-Gebietskulisse.

Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiete (Wasserhaushaltsgesetz/Wassergesetz)

Das Planungsgebiet liegt nicht in einem hochwassergefährdeten Bereich.

Das Plangebiet liegt innerhalb der weiteren Schutzzone (Zone IIIB) des Wasserschutzgebietes WSG- Nr.-Amt 222039 Mannheim Käfertal. Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sind zu beachten.

Vorbereitende Bauleitplanung

Die Fläche des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan (FNP) des Nachbarschaftsverbands Mannheim- Heidelberg zum großen Teil als Gewerbefläche Planung dargestellt. Die im Flächennutzungsplan dar- gestellte Fläche reicht bis an die geplante neue Umgehungsstraße heran. Die Darstellung der neuen Umgehungsstraße ist nicht parzellenscharf und deckt sich derzeit nicht exakt mit einer schon vor län- gerer Zeit erstellen vertiefenden Trassenuntersuchung, die der westlichen Abgrenzung des Plangebiets zugrunde gelegt werden soll. Aus diesem Grund ist es beabsichtigt, den Flächennutzungsplan im Pa- rallelverfahren zu ändern.

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BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 5

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5. PLANUNGSKONZEPT UND BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN

Art der baulichen Nutzung

Als Art der Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.

Selbständige Einzelhandelsbetriebe nach § 1 Abs. 9 BauNVO werden gänzlich ausgeschlossen.

Durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben verfolgt die Gemeinde Heddesheim das städtebau- liche Ziel, ihre Einzelhandelsfunktionen im Einklang mit den Vorgaben der übergeordneten Planung (Regionalplan) in zentraler Lage im Innerort zu sichern und möglichst künftige Einzelhandelsnutzungen in wohnortnaher Lage anzusiedeln. Zu diesem Zweck sollen Einzelhandelsbetriebe an peripheren Standorten wie dem geplanten Gewerbegebiet entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde Heddesheim vom 18.10.2017 ausgeschlossen werden.

Zulässig sind nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur unselbständige Verkaufsstätten, die einem produzierenden Gewerbebetrieb oder einen Handwerksbetrieb (z.B. Installateur, Schlosser) zugeordnet und diesem in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, wenn das selbst hergestellte Sortiment nach- weislich mindestens 70% der Verkaufsfläche belegt. Die Zulassung von Verkaufseinrichtungen in Ver- bindung mit Handwerksbetrieben ist in den Gewerbegebieten der Gemeinde Heddesheim üblich und soll mit dem vorliegenden Bebauungsplan im Wesentlichen weitergeführt werden.

Ausgeschlossen werden auch die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Dieser Ausschluss wird aus den Erfah- rungen anderer Gewerbegebiete und aus praktischen Erwägungen aufgenommen. Es zeigt sich immer wieder, dass das Zulassen von Betriebswohnungen in Gewerbegebieten langfristig z. B. durch Verkauf oder aufgrund des Ruhebedürfnisses Konfliktpotential birgt, den es zu vermeiden gilt.

Ebenfalls sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnü- gungsstätten und Bordelle gem. § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

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Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollen ausgeschlossen werden.

Dieser Ausschluss wird vor dem Hintergrund der immer knapper werdenden Gewerbeflächen vorge- nommen. Für solche Nutzungen stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet Flächen in Wohngebieten und Mischgebieten zur Verfügung.

Der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen dient dem Zweck, die Flächen auch tatsächlich gewerblichen Nutzungen vorzuhalten und einer möglichen Fehlentwicklung mit nachteiligen Auswirkun- gen vorzubeugen.

Maß der baulichen Nutzung

Alle Vorgaben für das Maß der Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche werden in Anlehnung an die angrenzenden, bestehenden Gewerbegebiete aufgenommen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im zeichnerischen Teil bestimmt durch die Festsetzung

• der Grundflächenzahl (GRZ),

• der Baumassenzahl (BMZ) und

• der maximalen Höhe der baulichen Anlagen.

Mit diesen Festsetzungen kann die städtebauliche Struktur ausreichend und gezielt definiert werden.

Die festgesetzte GRZ von max. 0,8 und die festgesetzte BMZ von 9,0 halten sich an den Rahmen der Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete. Die GRZ von 0,8 wird heutzutage in Gewerbegebieten benötigt, um alle bauliche Anlagen einschließlich der notwendigen Stellplätze auf den Grundstücken unterzubringen. Durch die geplante ca. 10 breite Randeingrünung kann auf der öffentli- chen Grünfläche eine optische Abschirmung sichergestellt werden. Mit der Baumassenzahl von 9,0 ist, unter Berücksichtigung der festgesetzten Gebäudehöhe von 15 m, eine den Bedürfnissen entspre- chende Kubatur bzw. Baumasse für die geplanten gewerblichen Baukörper möglich. Unterer Bezugs- punkt für die Gebäudehöhe ist die vorgelagerte Höhe der Straßen- bzw. Gehweghinterkante in Gebäu- demitte. Oberer Bezugspunkt ist der obere Abschluss des Gebäudes (GH).

Auf die Festsetzung der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse kann somit bewusst verzichtet werden.

Bauweise

Die Vorgaben zur Bauweise werden ebenfalls unter Berücksichtigung der benachbarten Bebauungs- pläne aufgenommen. Gemäß Planeintrag ist eine abweichende Bauweise (a) gem. § 22 BauNVO fest- gesetzt. Abweichend von der offenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO sind hier Gebäude zulässig mit einer Gebäudelänge von max. 90 m. Somit können auf ausreichend großen Grundstücken auch Gebäude bzw. Hallen erstellt werden, die bis zu 90 m lang sind.

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksfläche wird bestimmt durch die im Plan festgesetzten Baugrenzen. Die Baugrenzen werden großzügig entlang der Straßen und der öffentlichen Grünfläche angelegt. Damit reichen die Flächen aus, um sowohl eine ansprechende Gestaltung des Vorgartens zu ermöglichen als auch den ruhenden Verkehr, insbesondere den Besucherverkehr, in Form von Senkrechtparkierung unterzubringen.

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 7

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Verkehrliche Erschließung

Das Planungsgebiet ist über die Schulze-Delitsch-Straße, die Raiffeisenstraße und die Industriestraße an die Großsachsener Straße (L541) und damit sehr gut an das übergeordnete Straßennetz angebun- den. Die Schulze-Delitsch-Straße wird zur Erschließung der neuen Grundstücke nach Westen verlän- gert und mit einer Wendeanlage für LKW ausgestattet. Zudem werden bestehende Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer aufgegriffen und in das Plangebiet geführt sowie am westlichen Gebietsrand von Nord nach Süd fortgesetzt.

Ver- und Entsorgung

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind die in der Schulze-Delitsch-Straße vorhan- denen Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung in das Planungsgebiet fortzusetzen, um die neuen Grundstücke daran anschließen zu können.

Rückhaltung von Niederschlagswasser

Ob und wie bei Bedarf die Rückhaltung von Niederschlagswasser in die Planung aufgenommen wird, wird im weiteren Verfahren geprüft. Hierzu wird ein Bodengutachten in Auftrag gegeben, welches Auf- schluss über die Bodeneigenschaft und deren Versickerungspotential geben wird.

6. BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

Die örtlichen Bauvorschriften wurden in Anlehnung an die Vorschriften umgebenden Bebauungspläne gefasst.

Dachform und Dachneigung: Vorgaben für Dachform und Dachneigung werden nicht für erforderlich gehalten. Die zulässigen Kubaturen sind unabhängig von Dachform und Dachneigung durch das Maß der Nutzung ausreichend definiert. Damit erhalten die künftigen Bauherren die gewünschte bauliche und gestalterische Freiheit.

Vorgärten: Der Geländestreifen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze ist, soweit er nicht als Stellfläche oder Einfahrt genutzt wird, als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten.

Einfriedungen: Zulässig sind lediglich Konstruktionen aus Metall oder Draht. Max. Höhe 1,80 m. Somit kann unter Berücksichtigung der Anforderungen eine einheitliche Gestaltung sichergestellt werden.

Werbeanlagen: Folgende Regelungen zu Werbeanlagen werden aufgenommen, um eine einheitliche Gestaltung im Gewerbegebiet sicherzustellen und um negative Auswirkungen auf das Ortschafts- und Landschaftsbild zu vermeiden.

Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nicht über den oberen Abschluss des Gebäudes hinausragen.

Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 6,0 nicht überschreiten. Werbeanlagen mit blinken- dem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.

Antennenanlagen: Auf dem Baugrundstück ist nur jeweils eine Außenantenne gleicher Zweckbestim- mung zulässig.

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7. SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN - GEWERBELÄRM

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde von der Dr. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft mbH am 29.06.2021 eine Schallimmissionsprognose Bericht Nr. 21-3007 erstellt, die den Unterlagen beigefügt ist. Aufgabe der Untersuchung war es, die Gewerbelärmeinwirkungen auf die bestehenden Wohnge- biete im Einwirkungsbereich der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets zu ermitteln.

Der Lärmgutachter kommt in Ziffer 2 Ergebnisse seines Berichts zur folgenden Aussage:

„Die Immissionsprognose zu Gewerbelärmeinwirkungen auf die bestehenden Wohngebiete im Einwirkungsbereich der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes Süd der Gemeinde Hed- desheim führt zu den nachfolgenden Ergebnissen. Grundlage ist der in Kap. 4 erläuterte Emissi- onsansatz für eine Prognose auf der sicheren Seite.

In Abb. 1 im Anhang sind in Richtung der bestehenden Wohnbebauung jene Bereiche farbig mar- kiert, in denen die Anforderungen der TA Lärm /1/ an den Schallimmissionsschutz für die unter- schiedlichen Gebietstypen reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Misch- ge- biet (MI) und Gewerbegebiet (GE) eingehalten sind. Die Darstellung gilt gemäß Kap. 4 sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. Hiernach wären aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unmittelbar an die Gewerbegebiete angrenzend Mischgebiete zulässig (braun), danach allge- meine Wohngebiete (rot) und im Bereich der bestehenden Wohnbebauung reine Wohngebiete (rosa).

Damit erfüllen im Hinblick auf Gewerbelärmeinwirkungen sowohl der Bestand als auch die zu- künftige Situation nach der planungsgegenständlichen Erweiterung des Gewerbegebietes Süd den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG /4/ und es sind keine Einschränkungen der Ge- räuschemissionen ("Geräuschkontingentierung") aus dem Plangebiet über das grundsätzlich ge- mäß TA Lärm /1/ geltende Maß hinaus erforderlich.“

Weitergehende Festsetzungen zum Schallschutz sind somit nicht notwendig. Der Bericht ist den Be- bauungsplanunterlagen beigefügt.

Lärchenweg Eichenweg

Großsachsener Straße Am Bundesbahnhof

Leutershausener Straße Hardtstraße Kastanienstraße

Lanzstraße

Leutershausener Straße Ahornstraße

Kirschblütenstraße Kiefernweg An der Fohlenweide

Schulze-Delitzsch-Str.

Industriestraße

Im Löchel Zedernstraße

Edekastraße

Siemensstraße

Querweg

Schulze-Delitzsch-Straße Robert-Bosch-Straße

Werderstraße Rosenweg

Schriesheimer Straße Ahornstraße

Brunnenweg

Benzstraße

Holunderstraße Fliederweg Ulmenweg

Akazienweg

Leutershausener Straße

Industriestraße

Raiffeisenstraße Kirschblütenstraße

Mandelblütenstraße

Mittelstraße

Raiffeisenstraße Schulze-Delitzsch-Straße

Daimlerstraße

Am Bundesbahnhof K 4236

L 541 Nogent-le-Roi-Platz

K 4236

K 4236

L 541

K 4135

aus Sicht des Schallimmissionsschutzes zulässige Art der baulichen Nutzung

< =50 50 < < =55 55 < < =60 60 <

Abb. 1

Tag-/ Nacht-Grenzisophonen WR / WA / MI / GE Abgreifmaßstab

0 100 200 300 400 500

m Zeichenerklärung Geltungsbereich Flächenquelle "GE"

WR WA MI GE

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mit Umweltprüfung Stand: 16.07.2021

BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 9

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8. BELANGE DES UMWELTSCHUTZES

Vom Büro Bioplan, Heidelberg, wird ein Umweltbericht mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz bis zur Ent- wurfsfassung des Bebauungsplans erstellt. Die Grundlagen wurden bereits erfasst. Siehe Ziffer 8.6 der Begründung.

Vom Büro Bernd, Büro für Faunistik und Landschaftsökologie, Lindenfels, wird derzeit die spezielle Ar- tenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Auch diese wird bis zur Entwurfsfassung dem Bebauungsplan bei- gefügt. Es ist beabsichtigt, vorab mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, um die Ergebnisse im Vorfeld der Offenlage abzustimmen.

Altlasten (Bodenschutzgesetz)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind derzeit keine Altlasten bekannt.

Biotope (Naturschutzgesetz)

Es sind keine Biotope gemäß § 32 NatSchG betroffen.

Klimaschutz und Klimaanpassung

Durch die BauGB-Klimanovelle 2011 wurden zur Stärkung des Klimaschutzes u.a. eine Klimaschutz- klausel (§ 1 Abs. 5 Satz 2), sowie ein neuer Absatz 5 in § 1a BauGB eingefügt. Die Klimaschutzklausel erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung, fügt Sonderregelungen für die Windenergienutzung ein und erleichtert insbe- sondere die Nutzung von Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden. Klimaschutz und Klimaanpassung sind nunmehr ausdrücklich abwägungsrelevante Belange in der Bauleitplanung und daher im Verhältnis zu den anderen Belangen der Bauleitplanung gleichberechtigt gegeneinander und untereinander sach- gerecht abzuwägen. Eine Planungspflicht wird dadurch allerdings nicht ausgelöst.

Mit dem Bebauungsplan sollen keine weiteren Festsetzungen zur zwingenden Nutzung regenerativer Energien getroffen werden. Die weitere Entscheidung, welche Energiestandards letztendlich auf dem Baugrundstück eingesetzt werden, soll den Grundstückseigentümern vorbehalten bleiben. Der Nutzung von regenerativen Energien stehen keine Festsetzungen entgegen oder erschweren diese. Im Rahmen der Hinweise wird auf die zwingenden Vorgaben des Energiefachrechts verwiesen.

Auf die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Grundlage des Klimaschutzgesetzes wird verwiesen.

Die Frage, ob zur Pufferung von Niederschlagswasser und aus klimatischen Gründen zudem eine Dach- begrünung aufgenommen werden soll, ist im weiteren Verfahren abzustimmen.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Es werden folgende Maßnahmen werden zum Schutz des Bodens festgesetzt:

LKW-Stellplätze sowohl innerhalb der Gewerbefläche als auch entlang der Straßen sowie Hofflächen mit gewerblicher Nutzung und Gefahr von Bodenverunreinigungen sind wasserundurchlässig zu gestal- ten. Das anfallende Oberflächenwasser dieser befestigten Flächen ist in die öffentliche Kanalisation abzuleiten.

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Sämtliche Lager- und Umschlagbereiche für wassergefährdende Flüssigkeiten außerhalb von Gebäu- den sind wasserundurchlässig zu befestigen und an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

Untergeordnete Bereiche innerhalb der Gewerbeflächen, für die eine Befestigung vorgesehen ist, die aber nicht der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten dienen und die aufgrund ihrer Nutzung keine potenziellen Bodenverunreinigungen besorgen lassen, sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu be- festigen.

Sollten bei der Durchführung von Bodenarbeiten geruchliche und/oder sichtbare Auffälligkeiten bemerkt werden, die auf Bodenverunreinigungen hinweisen, ist das Wasserrechtsamt beim Landratsamt Rhein- Neckar-Kreis unverzüglich zu verständigen.

Für den Artenschutz werden folgende Festsetzungen aufgenommen.

Zum Schutz brütender Vögel bzw. um Verbotstatbestände nach BNatschG verhindern zu können, dür- fen Rodungs- und Baumfällarbeiten nur außerhalb des Brutzeitraums (März bis Ende September) durchgeführt werden. Eine Prüfung der artenschutzrechlichen Verbotstatbestände ist zu jeder Zeit er- forderlich.

Zum Schutz von Insekten werden für die Außenbeleuchtungen insektenfreundliche LED-Leuchtmittel mit geringem Blaulichtanteil und somit gelb -orange oder warmweiße LED sowie gelbe Natriumlampen (Farbtemperatur von max. 3.000 Kelvin) festgesetzt. Die Leuchten müssen - um auf nachtaktive Tiere minimierend wirken zu können - so konstruiert sein, dass der Leuchtpunkt möglichst weit in den Be- leuchtungskörper integriert ist (sog. „Full-cut-off-Leuchten“) und dass eine Eindringen von Insekten in den Leuchtkörper unterbunden wird. Die Abstrahlrichtung muss dabei nach unten und nicht in den nördlichen Außenbereich gerichtet sein. Eine permanente nächtliche Außenbeleuchtung ist zu vermei- den.

Zum Schutz von Vögeln sind bei der Herstellung von größeren Glasfassaden diese gegen Vogelanflug kenntlich zu machen, um den Scheibenschlag zu reduzieren. Dies kann u.a. durch Aufkleben von ver- tikalen Klebestreifen und entspiegelten Scheiben erfolgen.

Nach Vorlage des Umweltberichts und der speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung ist bis zur Ent- wurfsfassung zu prüfen, ob Ergänzungsbedarf besteht.

Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

Die Pflanzvorgaben für die öffentliche Grünfläche, die der Ortrandeingrünung dient, werden bis zur Entwurfsfassung erarbeitet.

Zur Sicherung einer Mindestqualität der gewerblichen Baugrundstücke werden folgende grünordneri- sche Festsetzungen aufgenommen. Auf den Baugrundstücken ist je 150 qm nicht überbauter Fläche ein mittel- bis großkroniger heimischer Laubbaum anzupflanzen und zu unterhalten. Davon ist im Vor- gartenbereich, Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze, je 15 m Straßenlänge ein mittelgroßer heimischer Laubbaum zu pflanzen.

Umweltbericht

Zum Bebauungsplan wird im Laufe des Verfahrens ein Umweltbericht erstellt, der als Bestandteil der Begründung den Unterlagen bis zur Entwurfsfassung beigefügt wird. Derzeit liegt der Bestandsplan vor.

Bei der zu überplanenden Fläche handelt es sich in der Hauptsache um Ackerflächen.

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BEGRÜNDUNG (Vorentwurf) 11

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9. SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG

Für den vorliegenden Bebauungsplan wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt, die ebenfalls den Unterlagen bis zur Entwurfsfassung beigefügt wird.

10. BODENORDNUNG

Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich. Die Grundstücksneubildung kann durch Veränderungsnach- weis erfolgen.

11. STATISTIK

Gesamtfläche Planungsgebiet ca. 38.341 m²

Verkehrsfläche ca. 3.526 m²

Öffentliche Grünfläche 3.937 m2

Gewerbegebiet ca. 30.878 m²

M : 1:1.000 Bearbeiter: , C Datum: 18.03.2021

Gemeinde Heddesheim

Erweiterung - Vorplanung

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