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GEMEINDE DURMERSHEIM. Bebauungsplan Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache), 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften

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Academic year: 2022

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BP_Feuerwehr_schriftl_Teil_007_Entwurf

Bebauungsplan „Schul- und Kulturzentrum

(Neubau Feuerwache)“, 1. Änderung mit örtlichen Bauvorschriften Aufstellung gemäß § 13a BauGB

Fassung vom 11.11.2020 (Entwurf)

SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße 13

76135 Karlsruhe

Tel. 0721 - 831030 Fax. - 8310399 mail@planer-ka.de

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2

Verfahrensvermerke

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB am ………

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am ………

Beschluss zur öffentlichen Auslegung am ………

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am ………

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB vom ………

bis ………

Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB am ………

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vom ………

bis ………

Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4 (2) BauGB

Schreiben vom ………

Frist bis ………

Behandlung der eingegangenen Anregungen gemäß § 1 (7) BauGB am ………

Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB am ………

Ortsübliche Bekanntmachung und Inkrafttreten

des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 (3) BauGB am …………

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieses Bebauungsplans sowie die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften mit den hierzu ergangenen Gemeinderatsbeschlüssen übereinstimmen.

Gemeinde Durmersheim, am ………

...

Andreas Augustin Bürgermeister

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3

Satzung

über den Bebauungsplan „Schul- u. Kulturzentrum (Neubau Feuerwehr)“, 1. Änderung mit örtli- chen Bauvorschriften

Aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württem- berg (LBO) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) – jeweils in den Fassungen der letzten Änderungen – hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am ………...den Bebauungsplans „Schul- u. Kulturzentrum (Neubau Feuerwehr)“, 1. Änderung, sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerischen Teil in der Fassung vom ………...maß- gebend.

Bestandteile der Satzung

A Zeichnerischer Teil in der Fassung vom ………..

B Bauplanungsrechtliche Festsetzungen in der Fassung vom ………..

C Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom ………..

Beigefügte Anlagen zur Satzung

D Hinweise in der Fassung vom ………..

E Begründung in der Fassung vom ………..

Gesonderte Anlagen zur Satzung

F Klärung Schutzstatus Feldgehölz - Faunistische Bestandserfassung

und Artenschutzrechtliches Gutachten zur Änderung des Bebauungsplanes

"Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache)",

1. Änderung Durmersheim in der Fassung vom Okt. 2020

G Untersuchungen hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen

als Planungshilfe bei der Erstellung des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.10.2020 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 75 (3) Nr. 2 LBO handelt, wer aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtli- chen Bauvorschriften zuwider handelt. Ergänzend wird auf § 213 BauGB (Ordnungswidrigkeiten) ver- wiesen.

Inkrafttreten

Die Satzung des Bebauungsplans „Schul- u. Kulturzentrum (Neubau Feuerwehr)“, 1. Änderung, tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Gemeinde Durmersheim, am ………

...

Andreas Augustin Bürgermeister

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4

A Zeichnerischer Teil zum Bebauungsplan

Siehe separate Planzeichnung

In Ergänzung des zeichnerischen Teils wird folgendes festgesetzt:

B Planungsrechtliche Festsetzungen

Baugesetzbuch (BauGB)

i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetzes vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)

i.d.F. der Bekanntmachung durch Gesetzes vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)

i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. 698) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.

Juni 2020 (GBl. S. 403)

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)

i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057).

Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz- NRG) geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)

in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

1.0 Art und Maß der baulichen Nutzung

1.1 Fläche für Gemeinbedarf (Feuerwehr- und Rettungswache) (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) Zulässig sind folgende Nutzungen:

 Gebäude, Räume und sonstige Anlagen für die Feuerwehr jeweils mit den dazugehörigen Alarm- Ruhe- und Sozialbereichen,

 Gebäude, Räume und sonstige Anlagen für den Rettungsdienst jeweils mit den dazugehöri- gen Alarm- Ruhe- und Sozialbereichen,

 Veranstaltungs- uns Seminarräume

 Räume für die Verwaltung

 Werkstätten und Lagerräume,

 Waschhalle zur Reinigung der Einsatzfahrzeuge,

 Räume für die Haustechnik, Notstromanlage und Kompressoren und

 dazugehörige Nebenanlagen.

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

 Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl sowie die maxi- mal zulässigen Gebäudehöhen gemäß Eintrag in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils.

 Die Bezugshöhe BZH zur Ermittlung der Gebäudehöhen ist im zeichnerischen Teil zum Be- bauungsplan als Höhe in Meter über NN festgesetzt. Sie beträgt 111,00 m ü.NN.

 Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen Bezugshöhe und dem Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut oder dem oberen Abschluss der Wand.

 Mit technischen Dachaufbauten (Aufzugsüberfahrten, Erschließungskernen, Oberlichtern, PV-Anlagen etc.) darf die maximale Gebäudehöhe bis 2,00 m überschritten werden.

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5 2.0 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m § 22 BauNVO)

In der abweichenden Bauweise gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung.

3.0 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)

 Baugrenzen setzen die überbaubare Grundstücksfläche im zeichnerischen Teil zum Bebau- ungsplan fest.

 Überschreitung für untergeordnete Bauteile und Vorbauten (gem. § 5 (6) LBO) sind zulässig.

4.0 Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)

 Stellplätze und Nebenanlagen sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig.

 Garagen und Carports sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig. Bei Garagen (auch Carports) ist ein Abstand von mind. 5 m zur vorderen Grundstücksgrenze der anbaubaren Straße einzuhalten.

5.0 Flächen die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB)

 In der im zeichnerischen Teil entsprechend festgesetzten Fläche sind keinerlei bauliche Anla- gen zulässig, außer Stellplätze, Einfriedungen und Aufstellplätze für Müllentsorgung. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist auf eine blendfreie Ausführung zu achten.

6.0 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

 Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs sind Ein- und Ausfahrten zuläs- sig.

 Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Einfahrtsbereichs entlang der K 3722 dür- fen Fahrzeuge nur Einfahren. Das Ausfahren in diesem Bereich ist nicht zulässig.

 In den übrigen Bereichen ist das Ein- und Ausfahren nicht zulässig.

7.0 Pflanz- und Erhaltungsgebote (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)

 Die nicht überbauten und nicht der Erschließung dienenden Flächen sind gärtnerisch zu ge- stalten. Es sind gebietsheimische und standortgerechte Pflanzen (gem. Artenverwendungs- liste, Ziff. 8.0) zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Verlust nach- zupflanzen. Mindestabstände zu Leitungstrassen und Grundstücksgrenzen sind einzuhalten.

 Um die Reviere der Freibrüter zu erhalten, sind bei der Begrünung um das neue Feuerwehr- haus bzw. entlang von Parkplatz- und Stellflächen nach Bebauungsende unbedingt Gebü- sche, Hecken und Einzelbäume als Ersatz für entsprechend verloren gegangene Vegetation einzuplanen. Insgesamt sind mindestens 20 Sträucher und 3 Einzelbäume gemäß Artenver- wendungsliste zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Verlust nachzupflanzen.

8.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)

Schutz des Oberbodens:

Durch das Abschieben des Oberbodens zu Beginn der Erdarbeiten, eine fachgerechte Zwischenlagerung und Wiederverwendung auf den angelegten Freiflächen ist der Ver- lust von belebtem Oberboden zu verringern.

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Wasserdurchlässige Beläge:

Sofern andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen sind die Beläge von Hofflä- chen, Wegen und Stellplätzen auf privaten Grundstücken wasserdurchlässig auszufüh- ren (z.B. mit Drainpflaster, Rasengittersteinen, Rasenpflaster, Schotterrasen, gekiesten bzw. sandwasser-gebundenen Belägen). Der Unterbau ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. Die dauerhafte Pflege der Fläche und der Erhalt der Durchlässigkeit der Beläge sind sicherzustellen.

Beleuchtung:

Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit geringem UV-An teil und nach unten gerichteter Lichtquellen zu verwenden (keine Halogenmetalldampf- oder Quecksilberdampflampen).

Pflanzgebot „Dachbegrünung“

Flach geneigte Dächer (bis 10° Dachneigung) sind extensiv (Substratdicke

mind. 8 cm) zu begrünen, soweit Flachdächer nicht als Dachterrasse genutzt werden.

Dachdeckungen und Dachinstallationen aus den unbeschichteten Metallen Zink, Blei, Kupfer und anderen Materialien, von denen Schadstoffe in das abfließende Nie- derschlagswasser gelangen können, sind soweit eine dezentrale Versickerung vorge- sehen ist, nur mit einer wasserrechtliche Erlaubnis zulässig.

 Nichtschädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenschicht in Mulden zu versickern. Hierzu ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim LRA Rastatt zu stellen. Für die Mulden sind mind. 5% der zu entwässernden Fläche vorzu- sehen.

Vorgezogene, funktionsfähige Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Vögel - Nisthöhlenersatz

Um die verloren gegangenen Brutplätze des Grauschnäppers zu ersetzen, sind künst- liche Halbhöhlen am neuen Gebäude oder an umliegenden Gebäuden (Kirche, Schule) oder an Bäumen bis zu 300m Entfernung zum Plangebiet aufzuhängen. Für den Grau- schnäpper sind mind. drei Halbhöhlenkästen aufzuhängen. Diese können beim Neubau Feuerwehrgebäudes als Nistbausteine in Nischenform für den Grauschnäpper integriert werden oder Nistkästen am Gebäude befestigt werden, da er auch an Gebäuden brütet.

Artenverwendungsliste

Baumarten: Straucharten:

Spitzahorn Feldahorn

Acer platanoides Acer campestre

Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Stieleiche Traubeneiche

Quercus robur Quercus petraea

Gemeine Hasel Gemeiner Liguster

Corylus avellana Ligustrum vulgare

Winterlinde Silberlinde

Tilia cordata Tilia tomentosa

Ein- / zweigriffliger Weißdorn

Crataegus monogyna / laevigata

Säulen-Hainbuche Carpinus betulus fastigi- ata

Schlehe Prunus spinosa

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7 Amberbaum

Gleditsia

Zürgelbaum

Liquidamber styraciflua

G. tricanthos dornenlose Varianten

Celtis australis

Hundsrose

Schwarzer Holunder

Wollige Schneeball

Rosa canina

Sambucus nigra

Viburnum lantana

Vogelkirsche Prunus avium

Obstbäume z.B. Birne, Apfel, Wal- nuss

(bzw. Kreissortiment des Landkreises Rastatt)

Qualitäts- und Größenbindung: Hochstämme, 2 x verpflanzte Ware, Stammumfang mindestens 16-18 cm.

Die Höhe von Strauch- und Heckenpflanzungen darf im Bereich angrenzender öffentlicher Ver- kehrsflächen 0,80 m nicht überschreiten.

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C Örtliche Bauvorschriften

Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)

vom 08.08.1995 (GBI. S. 617) in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

In Ergänzung des zeichnerischen Teils gelten folgende Vorschriften:

1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1.1. Dachgestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)

 Zulässig sind Flachdächer und geneigte Dächer mit einer max. Dachneigung von 15°.

 Für untergeordnete Bauteile, Garagen und Nebenanlagen sind auch andere Dachformen und -neigungen zulässig.

 Flachdächer sind zu begrünen. Wenn mind. 70% der Dachfläche mit Anlagen für Photovoltaik oder Solarthermie genutzt wird, dann kann auf eine Dachbegrünung verzichtet werden.

1.2 Dachaufbauten (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) Dachaufbauten sind nicht zulässig.

2.0 Umgang mit Niederschlagswasser (§ 74 (3) Nr. 2 LBO)

 Soweit keine Gefahr des Eintrags von wassergefährdenden Stoffen besteht und soweit es technisch und/oder rechtlich nicht anders geboten ist, sind die Flächen für Stellflächen, Wege und Zufahrten mit wassergebundenen Belägen oder in anderer versickerungsfähiger Bau- weise zu befestigen und zu begrünen.

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D Hinweise

1.0 Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes betroffener Arten 1.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

 Rodung von Gehölzen und Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (Rodung nur von Oktober – Februar)

 Die Baunebenflächen sind unbedingt zu minimieren oder auf den vorhandenen bereits versie- gelten Flächen im Umfeld einzurichten, sodass die Auswirkungen der Bautätigkeit auf mögli- che Brutflächen so gering wie möglich bleiben. Verbleibende Gehölze, Gebüsche oder Bäume nahe an der Baustelle sind auch gegen zufällige Beschädigung (Baggerarbeiten, Rangieren von Fahrzeugen) z. B. mit einem Bretterkranz zu schützen.

 Auch in der nahen Umgebung könnten Hecken, Gebüsche und Bäume für eine freiwillige Ver- besserung sorgen.

1.2 Monitoring als Wirksamkeitsnachweis

Da CEF-Maßnahmen für Vögel erforderlich sind, ist ein Monitoring als Erfolgskontrolle (Wirksam- keits-nachweis) im 1. Jahr sowie im 3. und 5. Jahr nach dem Aufhängen der Nistkästen notwen- dig.

1.3 Ökologische Baubegleitung während der Baumaßnahme

Beim vorliegenden Vorhaben wird eine ökologische Baubegleitung als notwendig erachtet. Die Umweltbaubegleitung (Ökologische Baubegleitung) begleitet und kontrolliert die Durchführung der Bauarbeiten (Kontrolle zeitlicher Einschränkungen, Rodung Gehölze und Anlage CEF-Flä- chen) unter um-welt- und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Ihr Ziel ist es, die Einhaltung von umwelt- und naturschutzrelevanten Bestimmungen während des Baubetriebs sicherzustel- len. Die Arbeit der Baubegleitung beginnt schon bei der Einweisung der Baufirma und der Pla- nung des Bauablaufs und er-streckt sich über die gesamte Bauzeit.

2.0 Wasserwirtschaft

Grundwasserschutz

Wird bei Bauarbeiten Grundwasser erschlossen, ist dies der Unteren Wasserbehörde (Landrats- amt Rastatt, Umweltamt) anzuzeigen. Dauerhafte Grundwasserhaltungen oder -absenkungen sind nicht zulässig.

Das auf Grundstücken von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen abfließende Nieder- schlagswasser soll gemäß den Regelungen der auf Grundlage der einschlägigen Gesetze (Was- serhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG)) erlassenen Verord- nung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser schad- los auf den Baugrundstücken zu versickern.

3.0 Wasserschutzzone und Hochwasserschutz

Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt in der Schutzzone IIIB des Wasser- schutzgebiets Rheinwaldwasserwerk 43.

Die Schutzgebietsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung muss im Hinblick auf die Nutzung und Behandlung von Flächen im Wasserschutzgebiet beachtet werden.

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10 Hochwasserschutz und Starkregen

Bei einem Versagen der Schutzeinrichtungen kann das gesamte Plangebiet durch ein HQextrern des Alten Federbachs überflutet werden, teilweise bis zu ca. 2,1 m. Somit hat sich der

Grundstückseigentümer gegen Schäden während der Bauausführung und an den Bauwerken, die durch eine Überflutung bzw. durch auftretendes Druckwasser verursacht werden können, durch geeignete Maßnahmen (siehe Hochwasserschutzfibel, März 2015) selbst und auf eigene Kosten zu sichern. Eine hochwasserangepasste Bebauung ist deshalb vorzusehen.

Dadurch ist sicherzustellen, dass

 die Grundstücksnutzung mögliche Hochwasserschäden für Mensch, Umwelt oder Sach- werte ausschließt,

 bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden, soweit eine solche Bau- weise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; dabei sollen auch die Lage des Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt wer- den,

 keine neuen Heizölverbraucheranlagen errichtet werden bestehende Heizölverbraucheran- lagen, soweit wirtschaftlich vertretbar, bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik hochwassersicher nachgerüstet werden,

 sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt wer- den können. Wassergefährdende Stoffe dürfen durch Hochwasser nicht abgeschwemmt o- der freigesetzt werden.

Maßnahmen für den Starkregenschutz können z.B. die Freihaltung von Flächen für Rückhalt oder die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücke sein. Bauliche Schutzmaßnahmen können z.B.

die überflutungssichere Ausbildung von Lichtschächten und Kellerabgängen sein.

Der notwendige Gewässerrandstreifen entlang des Alten Federbachs liegt weitestgehend außer- halb des Planbereichs im FFH-Gebiet und ist somit eingehalten.

4.0 Belange des Denkmalschutzes

Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde ent- deckt werden, ist dies gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend einer Denkmal- schutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metall- teile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverän- dertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewie- sen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfris- tigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten davon in Kenntnis ge- setzt werden.

5.0 Bodenschutz

Hinweise zu Auffüllungen

Wird im Rahmen von Verfüllungen, Auffüllungen und Geländemodellierungen die Verwertung (das Auf- und Einbringen) von aufbereiteten mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (Recycling- material) oder Böden vorgesehen, so sind die in Baden-Württemberg gültigen technischen Hin- weise

 Mitteilung des Umweltministeriums Baden-Württemberg "Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 13.04.2004,

 Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von Abfall eingestuftem Bodenmaterial, 14.03.2007 Az. 25-8980.08M20 Land/3 einzuhalten.

Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (z. B. Grünfläche, gärtnerische Nut- zung o. ä.) sind die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung

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11 (BBodSchV) bzw. die Zuordnungswerte 0 (Z 0) der vorgenannten Verwaltungsvorschrift für Bo- denmaterial einzuhalten.

Sonstige Vorschriften zum Bodenschutz

Auf die unmittelbar geltenden gesetzlichen Pflichten zur Beachtung der Bestimmungen des Bo- denschutzgesetzes (BBodSchG) wird hingewiesen. Es gelten folgende Maßnahmen zur Vermei- dung und Minimierung von Eingriffen in das Schutzgut Boden, die i.d.R. bereits in der Objektpla- nung bzw. Ausschreibung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind:

- Minimierung der Oberflächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß, Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen.

- Gezieltes Erdmassenmanagement für die anfallenden Aushubmassen, ökologisch sinnvoller Einbau der Oberboden- und Rohbodenmassen in der Nähe des Aushubgebietes.

- Beschränkung der Inanspruchnahme von Boden, Natur und Landschaft auf das notwendige Maß und Schutz der Böden außerhalb des Baubereiches vor temporärer Inanspruchnahme durch Ausweisen von Tabuflächen und Baulagerflächen, Errichtung von Schutzzäunen.

- Sorgsamer/sachgerechter Umgang mit dem Boden:

Verzicht auf befahren nasser Böden mit schweren Maschinen (beschränken der Lasteinträge, ggf. witterungsbedingter Baustillstand; Anlage von Baustraßen); schichtgerechte sachgemäße Behandlung, (Zwischen-)Lagerung (Trennung von Ober- und Unterboden) und Wiedereinbau der zwischengelagerten Böden; frühzeitige Wiederbegrünung/Zwischensaat offener Böden, ggf. temporäre Erosionsschutzmaßnahmen ergreifen; Rückhaltung, Klärung und, wenn mög- lich, Versickerung von Oberflächenwasser.

- Die rechtlichen Vorgaben sowie Normen und Hinweise sind unbedingt zu beachten:

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV);

DIN 18915 – Bodenarbeiten;

DIN 18918 – Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen;

DIN 19731 (1998): Bodenbeschaffenheit-Verwertung von Bodenmaterial;

BAFU (2001) Bodenschutz beim Bauen.

- Auf sachgemäßen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im gesamten Baubereich ist zu achten, ggf. sind geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzusehen (z.B. Abdichtungen zum Schutz von Boden und Grundwasser).

6.0 Einfriedungen

Auf die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg wird verwiesen.

7.0 Bodenbelastungen, Altlasten und Kampfmittel

Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesund- heit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaus- halt nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.

Zusätzlich erfolgt der Hinweis, dass das Vorkommen von Kampfmitteln nicht generell ausge- schlossen werden kann.

8.0 Normen

Sofern im Rahmen der textlichen Festsetzungen Bezug auf DI-Normen (z.B. DIN 4109) genom- men wird, können diese beim Bau- und Liegenschaftsamt der Gemeinde Durmersheim (Gemein- deverwaltung Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal, Zimmer 216) während der Dienststunden ein- gesehen bzw. kostenpflichtig, z.B. bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.

9.0 Nachbarrechtsgesetz

Für Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken wird auf die entsprechenden Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württembergs (NRG) zu Höhen, Abständen etc. hingewiesen.

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12 10.0 Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung (beispielhaft)

Kräuter:

Wissenschaftl. Name: Deutscher Name:

Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee

Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke

Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf

Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose

Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer

Sedum album Weißer Mauerpfeffer

Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian

11.0 Niederschlagswasserbeseitigung und Entwässerung

Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in der „Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999“

geregelt.

Weiterhin gibt es für die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung verschiedene Regelwerke:

(1) Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung, Leitfaden für Planer, Ingenieure, Archi- tekten, Kommunen und Behörden

(2) ATV- DVWK - Merkblatt A 138, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser

(3) Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW)

(4) Regierungspräsidium Karlsruhe, Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung, Hin- weise für Gemeinden, Planer und Grundstücksbesitzer

(5) So hat die Planung und Bemessung von Versickerungsanlagen gemäß ATV- DVWK - Merkblatt A 138 in Verbindung mit den Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) zu erfolgen. So sollten Versickerungsmulden mindestens 30 cm bewachsenen Oberboden aufweisen. Zwischen Versickerungsanlagen und unterkellerten Gebäuden ist nach (1) ein Abstand von ca. 4 – 8 m einzuhalten. Bei nichtunterkellerten Gebäuden kann der Abstand ggf. auf 2 – 3 m verringert werden.

Bei Einhaltung der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke sind keine nachteiligen Auswirkun- gen von Versickerungsanlagen zu erwarten.

In Wohngebieten besteht unter Einhaltung der in der „Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999“ aufge- führten Regelungen Erlaubnisfreiheit.

(13)

13 Im Zusammenhang mit der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung gilt:

 Die „Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseiti- gung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999“ ist zu beachten.

 Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig.

 Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb ist die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen während der Bauzeit nicht zulässig.

 Flächenversiegelungen innerhalb der Grundstücke sind zu vermeiden. Beläge sind was- ser-durchlässig auszubilden.

 Gering frequentierte PKW-Parkplätze (z. B. Mitarbeiterparkplätze) können wasserdurch- lässig gestaltet werden. Hierbei sind wasserdurchlässige Beläge mit hoher Reinigungs- wirkung zu verwenden.

 Die Versickerung von Niederschlagswasser über Flächen mit Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen ist nicht erlaubnisfähig.

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14

E Begründung

1.0 Planerfordernis

Im Bereich des Bebauungsplans „Schul- und Kulturzentrum “ in Durmersheim war bereits ein Baufenster für den Neubau der Feuerwache vorgesehen. Um den nun vorliegenden Entwurf des Feuerwehrneubaus, der bereits vom Gemeinderat gebilligt wurde, realisieren zu können, bedarf es nach Rücksprache mit der Baurechtsbehörde des Landratsamtes Rastatt allerdings einer Än- derung des vorliegenden Bebauungsplans, ansonsten wären umfangreiche Ausnahmeregelun- gen und Befreiungen notwendig. Das Verfahren erfolgt nach § 13a BauGB ohne förmliche Um- weltprüfung.

2.0 Abgrenzung des Plangebiets / Örtliche Gegebenheiten

Das Plangebiet liegt nördlich der Würmersheimer Straße und grenzt östlich an die Weißenburger Straße an. Die nördlich angrenzenden Flächen sind bereits durch Gemeinbedarfseinrichtungen genutzt (u.a. evang. Kirchengemeinde, Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium). Der geplante Gel- tungsbereich mit ca. 2,13 ha, ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil in der Fassung vom 11.11.2020.

3.0 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)

Das Plangebiet ist im rechtskräftigen FNP des Gemeindeverwaltungsverbands Durmersheim als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt. Mit der geplanten Festsetzung ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

4.0 Bestehendes Baurecht

Das Plangebiet ist Teil des qualifizierten Bebauungsplans „Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache), 1. Änderung“ aus dem Jahr 1984. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans werden die Festsetzungen des Bebauungsplans „Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache), 1.

Änderung“ für diesen Änderungsbereich außer Kraft gesetzt und durch die Maßgaben des künf- tigen Bebauungsplans in diesem Planbereich ersetzt.

5.0 Städtebauliche Ziele und bestehende Nutzungen

Das Plangebiet ist bisher baulich nicht genutzt. Im Wesentlichen handelt es sich um Acker-/Grün- und Gehölzflächen. Angrenzende Bereiche sind bereits durch Gemeinbedarfseinrichtungen ge- nutzt.

Mit den Festsetzungen soll erreicht werden:

 Ausbau eines Standortes und zukunftsfähige Ausrichtung für die Feuerwehr und Rettungs- wache.

 Eine dem Umfeld verträgliche Nutzungsstruktur.

 Die Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung durch Baugrenzen und Höhenfestsetzun- gen.

6.0 Verkehrserschließung, Technische Erschließung, Ver-/Entsorgung

Die Verkehrserschließung und die Ver- und Entsorgung des Plangebiets sind über die vorhande- nen Weißenburger Straße und die örtlichen Netze gesichert.

(15)

15 7.0 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB kann für Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung, Wieder-Nutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen. Diese Bebauungspläne sollen keiner förmlichen Um- weltprüfung unterliegen. Gemäß 13a (1) Satz 2 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan im be- schleunigten Verfahren ohne UVP-Vorprüfung nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Abweichungen vom Flächennutzungsplan (FNP) sind im Verfahren nach § 13a BauGB lediglich zu berichtigen.

Sonstige Bebauungspläne, die in einem engen Zusammenhang im Sinne von § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB mit dem vorliegenden Bebauungsplan aufgestellt werden, gibt es nicht.

Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor:

 Es handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB, denn der bestehende Bebauungsplan „Schul- und Kulturzentrum“ wird geändert.

 Die überbaubaren Grundflächen liegen unter dem Schwellenwert von 20 000 qm.

 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des

§ 1 (6) Nr. 7b BauGB („Natura 2000-Gebiete“).

 Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, sind nicht geplant.

 Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten wären, bestehen nicht.

8.0 Umweltprüfung und Artenschutz

Das Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgt ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Eine Ein- griffs-Ausgleichs-Bewertung und die Erstellung eines Umweltberichtes einschl. Grünordnungs- planung sind im Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorgesehen.

Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erfolgt (aglR- angewandte geographie und landschaftsplanung Rastatt, Ötigheim, Okt. 2020) Das Gut- achten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Im Jahr 2020 erfolgten im B-Planbereich Erfassungen zu Vögeln, totholzbewohnenden Käfern und Fledermausquartieren.

Artenschutzrechtlich relevante Arten sind die im Gebiet brütenden europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie (Arten der Roten Listen und Vorwarnlisten).

Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum 19 Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachge- wiesen, von denen 7 Arten innerhalb des Gebiets brüten. 12 Arten wurden im Untersuchungsge- biet als reine Nahrungsgäste (NG) angesehen. Von den nachgewiesenen Vogelarten sind in den Roten Listen und Vorwarnlisten insgesamt drei Arten aufgeführt. Nur eine Art davon brütet inner- halb des eigentlichen Vorhabenbereichs (Grauschnäpper). Der Mäusebussard ist als Nahrungs- gast bzw. Randsiedler im UG zu werten, ebenso der Haussperling.

Die Durchführung von CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) im Vorfeld der Be- bauung ist für den Grauschnäpper (Halbhhölen) erforderlich, der durch einen direkten Verlust der Brutstätte betroffen ist. Ebenso sind intensive Begrünungsmaßnahmen (Sträucher und Bäume) durchzuführen.

9.0 Immissionsschutz

Zur Klärung der schalltechnischen Belange ist eine Untersuchungen hinsichtlich der zu erwarten- den Schallimmissionen als Planungshilfe bei der Erstellung des Bebauungsplans erfolgt (Büro Schalltechnik-Dr. Müller, Rheinstetten, 26.10.2020).

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16 Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

:

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW) gemäß TA Lärm an den maß- geblichen Immissionsorten außerhalb des Planungsgebietes wurde der Betrieb des neuen Feu- erwehrgebäudes und der neuen DRK- Rettungswache im Normalfall mit Übungen und für den Notfall untersucht.

Für den Normalfall mit Übung inklusive Wartung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Lärmemissionen wie der Übungsplatz und die PKW- Parkplätze inkl. Zu- und Abfahrten werden an sämtlichen Immissionsorten I_01 bis I_08 die jeweiligen Immissionsrichtwerte IRW tags und nachts für ein Allgemeines Wohngebiet WA bzw. für ein Mischgebiet MI sicher eingehalten.

Für die Notfallsituation wird rein formell an den Immissionspunkten I_01 bis I_03 der Immissions- richtwert nachts mit IRW = 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet WA überschritten.

Tagsüber werden jedoch für die Notfallsituation die Immissionsrichtwerte an allen Immissions- punkten sicher eingehalten, ebenso wie nachts an den Immissionspunkten I_04 bis I_06.

Nach TA- Lärm /1/ besteht jedoch eine Ausnahmeregelung für Notsituationen, soweit diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, dürfen die o.g.

Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Aus sachverständiger Sicht ist hier diese Ausnahmeregelung anzuwenden.

10.0 Vorgesehene Bauplanungsrechtliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften 10.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der beabsichtigten Nutzung eine Fläche für Ge- meinbedarf mit dem konkreten Nutzungszweck „Feuerwehr- und Rettungswache“ festgesetzt.

Zulässig sind

 Gebäude, Räume und sonstige Anlagen für die Feuerwehr jeweils mit den dazugehörigen Alarm-, Ruhe- und Sozialbereichen,

 Gebäude, Räume und sonstige Anlagen für den Rettungsdienst jeweils mit den dazugehöri- gen Alarm-, Ruhe- und Sozialbereichen,

 Veranstaltungs- und Seminarräume,

 Räume für die Verwaltung,

 Werkstätten und Lagerräume,

 eine Waschhalle zur Reinigung der Einsatzfahrzeuge,

 Räume für die Haustechnik, Notstromanlage und Kompressoren und

 dazugehörigen Nebenanlagen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die maximal zulässige Grundflächenzahl GRZ sowie die maximal zulässigen Höhen (Gebäudehöhe) gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Über die festgesetzten Höhen wird ein verträgliches Maß der geplanten Bebauung gegenüber dem angrenzenden Gebäudebestand gesichert. Zur Gewährleistung funk- tionaler Anforderungen darf die tatsächliche Gebäudehöhe mit technisch notwendigen Dachauf- bauten (z.B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, technische Anlagen, Klimageräten, Treppen- aufgängen etc.) um maximal 2,00 m überschritten werden. Zur Sicherung des Übungsturms ist dieser mit einer Höhe von 20 m gemäß zeichnerischem Teil zulässig. Die Bezugshöhe BZH mit 111,00 m ü. NN wird in der Planzeichnung festgesetzt und ergibt sich aus Höhenlage der angren- zenden Straße.

10.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

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17 Um auch den künftigen noch nicht abschätzbaren Bedarf zu ermöglichen, wird die offene Bau- weise ohne Längenbeschränkung festgesetzt. Bezüglich der Abstandsflächen wird auf die LBO verwiesen.

Die im zeichnerischen Teil festgelegten Baugrenzen regeln die überbaubare Grundstückfläche.

Überschreitungen sind möglich, soweit es sich um untergeordnete Bauteile (wie Gesimse, Dach- vorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Au- ßenwand vortreten) und Vorbauten (wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten) gem. § 5 (6) LBO handelt.

10.3 Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen

Garagen, auch Carports sowie Stellplätze und Nebenanlagen sind auf der gesamten Grund- stücksfläche zulässig. Garagen und Carports müssen dabei einen Abstand von 5 m zur Grund- stücksgrenze an der anbaubaren Straße einhalten. Dies vermeidet verkehrliche Beeinträchtigun- gen und ermöglicht einen zusätzlichen Stellplatz vor der Garage.

10.4 Flächen die von Bebauung freizuhalten sind

Innerhalb der im zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan festgesetzten Anbauverbotszone dür- fen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Eine Ausnahme wird für die Herstellung von Stell- plätzen, Einfriedungen und einem Standort zur Müllentsorgung zugelassen. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist auf eine blendfreie Ausführung zu achten.

Die Grundstücke liegen am Ortsrand und an der zum Teil stark befahrenen K 3722. Einfriedungen werden aus Gründen der Sicherheit (kriminalpräventiv und zum Schutz spielender Kinder bei den Wohneinrichtungen) auch entlang der Kreisstraße notwendig.

10.5 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsfläche

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrsflusses werden im zeich- nerischen Teil des Bebauungsplans ein Ein- und Ausfahrtsbereich entlang der Weissenburger Straße sowie der Einfahrtsbereich entlang der K 3722 festgesetzt. Entlang der K 3722 ist das Ausfahren unzulässig.

10.6 Flächen für Erhalt- und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonst. Bepflanzungen Es werden in geringem Umfang grünordnerische Festsetzungen zur Gestaltung der nicht baulich genutzten Grundstücksflächen getroffen. Dies ist auch im Sinne der Regelung des § 9 (1) der Landesbauordnung (LBO). Hierzu wird ergänzt, dass unter eine gärtnerische Gestaltung keine sog. „Schottergärten“ zählen.

Die getroffenen Festsetzungen lassen dabei genügend Spielraum, das geplante Bebauungskon- zept umzusetzen.

Bezüglich Höhen und erforderlichen Abständen bei Bepflanzungen wird auf das Nachbarrechts- gesetz Baden-Württemberg (NRG) verwiesen.

10.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft

Zur gestalterischen Einbindung und Durchgrünung und angemessenen Begrenzung des Versie- gelungsgrades wird festgelegt, dass die nicht baulich genutzten Grundstücksflächen zu begrünen sind. Die Festsetzung dient der gestalterischen Qualität im Plangebiet, der Verringerung versie- gelter Flächen und somit auch klimatischen Belangen. Neben einer Reduzierung der Bodenver- siegelung wird auch das Mikroklima im jeweiligen Wohngebiet durch Bepflanzung günstig beein- flusst.

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18 Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit geringem UV-Anteil und nach unten gerichteter Lichtquellen zu verwenden (keine Halogenmetalldampf- oder Quecksil- berdampflampen). Diese Festsetzung dient der Vermeidung von sog. Insektenfallen.

Bei Dächern bis 10° Neigung wird eine extensive Begrünung vorgeschrieben. Dies dient der Re- genrückhaltung und der Verbesserung des Kleinklimas. Wenn mind. 70% der Dachfläche mit An- lagen für Photovoltaik oder Solarthermie genutzt wird, dann kann auf eine Dachbegrünung ver- zichtet werden (s. örtl. Bauvorschriften). Dieser Anreiz soll den Einsatz regenerativer Energiefor- men fördern, da diese CO2 neutrale Energienutzung einen Beitrag zum Gesamtklima leistet.

Zur Vermeidung schädlicher Einträge in den Boden und das Grundwasser, sind Dachdeckungen und Dachinstallationen aus unbeschichteten Metallen wie Zink, Blei, Kupfer und anderen Materi- alien nicht zulässig, sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht vorliegt.

Die Durchführung von CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) im Vorfeld der Be- bauung ist für diejenigen planungsrelevanten Vogelarten erforderlich, die direkt beeinträchtigt sind (Grauschnäpper). Mit dem Ziel die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) weiterhin zu erfüllen, sind Flächen gezielt für diese Art entsprechend aufzuwerten.

11.0 Örtliche Bauvorschriften (Teil C) 11.1 Dachgestaltung

Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen ermöglichen das geplante Bauvorhaben. Die Festsetzungen ermöglichen Flach- und geneigte Dächer mit einer max. Neigung von 15°. Damit ergeben Dachaufbauten wie Gauben aus gestalterischen Gründen keinen Sinn und werden aus- geschlossen.

11.2 Einfriedungen

Die Zulässigkeit (z.B. Abstände) von Einfriedungen regelt sich durch das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (s. Hinweise).

11.3 Umgang mit Niederschlagswasser

Wege, Zufahrten und Stellplätze sind wasserdurchlässig, z.B. mit versickerungsaktiven Pflaster Belägen, zu gestalten; dies gilt soweit andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen.

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