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Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

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Academic year: 2022

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.09.2017

Geschäftszahl G312 2157722-1

Spruch

G312 2157722-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Jutta BRANDHUBER und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 20.04.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 07.04.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 und am 06.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass die Verfügbarkeit der BF während der absolvierten Ausbildung zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG vorliegt, das Arbeitslosengeld steht der BF ab 01.12.2016 zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 01.12.2016 gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG 1977 eingestellt wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 7:00 und 19:00) während ihrer Ausbildung nicht möglich sei.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde der BF vom 06.02.2017, eingelangt am 07.02.2017, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie von 2013 bis 2016 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert habe. Trotz vieler Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, im XXXX eine Ganztagesbeschäftigung zu erhalten, auch die belangte Behörde habe ihr keine Arbeit vermitteln können. Ab der Hälfte des zweiten Lehrjahres habe sie gesundheitliche Probleme bekommen und sich entschieden, ihren Beruf zu wechseln und einen anderen Ausbildungsweg zu absolvieren. Bei mehreren

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Berufsfindungstests sei festgestellt worden, dass sie als Kinderpädagogin bestens geeignet wäre. Sie habe sich nach Absprache mit ihrer Familie entschieden, den XXXX-Kurs "Ausbildung zur Kinderbetreuerin" nach Beendigung ihrer Lehrzeit zu absolvieren. Dieser Kurs findet immer vormittags von 8.30 bis 12.30 Uhr statt.

Bevor sie sich zu diesem Kurs angemeldet habe, sei sie zur Beratung bei der belangten Behörde gewesen. Ihr Berater sagte ihr zu, unter der Voraussetzung vermittelbar zu sein, weiterhin das Arbeitslosengeld zu erhalten.

Aufgrund dieser Beratung habe sie darauf vertraut, dass ihr die belangte Behörde bei ihrem beruflichen Umstieg behilflich sei. Zu den Inhalten der Niederschrift vom 28.11.2016 und dem Gespräch erkläre sie, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Sie sei eingeschüchtert gewesen und habe sich überfordert gefühlt.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.04.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.

Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF von 02.09.2013 bis 28.10.2016 bei der XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Sie habe sich am 31.10.2016 arbeitslos gemeldet und das Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 17,30 zuerkannt bekommen.

Am 17.10.2016 habe die BF im XXXX einen Kurs Tagesmutter/Kinderbetreuerin begonnen, dieser dauere bis 31.05.2017. Die Kurszeiten seien von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr, fallweise auch von 13:30 bis 14:30 Uhr. Die Ausbildung ende am 31.05.2017 mit einer Abschlussprüfung. Zusätzlich habe die BF zwei Praktika in der Zeit vom 20.02.2017 bis 24.03.2017 und vom 19.04.2017 bis 16.05.2017 zu absolvieren. Zu den Praktikumsberichten würden noch zwei Seminararbeiten in Umfang von 20 Seiten sowie Lernzielkontrollen dazu kommen.

Die BF habe einen Termin am 25.11.2016 wegen des Kursbesuches nicht einhalten können. Es sei eindeutig, dass das Hauptaugenmerk der BF nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern vielmehr auf die Ausbildung gerichtet sei und dass die BF dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

4. Mit 20.04.2017, eingelangt am 21.04.2017, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2017 und am 06.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF wie auch die geladenen Zeugen XXXX (im Folgenden: FS), Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, XXXX (im Folgenden: ES) sowie XXXX (im Folgenden: GF), Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice persönlich teilnahmen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF beantragte am 31.10.2016 Arbeitslosengeld, welches ihr ab diesem Zeitraum in der Höhe von täglich

€ 17,30 zuerkannt und ausbezahlt wurde.

Die BF teilte am 28.11.2016 niederschriftlich vor der belangten Behörde mit, dass sie sich seit 24.10.2016 in Ausbildung zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin in XXXX beim XXXXbefindet. Der Kurs dauert bis 31.05.2017 und findet täglich von 8:30 bis 12:30, fallweise von 13:30 bis 14:30 Uhr statt.

Weiters wurde niederschriftlich (Niederschrift des AMS vom 28.11.2016) festgehalten, dass die Fahrzeit zum Kurs 1 1/2 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage, daher seien für den Kursbesuch plus Wegstrecke ca. 8 Stunden pro Tag zu berechnen.

1.2. Die BF befand sich ab 24.10.2016 bis 31.05.2017 in Ausbildung zur Kinderbetreuerin, der Kurs fand täglich von 8:30 Uhr bis 12:10 Uhr statt, wobei in den ersten zwei Wochen der Kurs durch Einarbeitung versäumter Stunden bis 13:30 bzw. 14:30 Uhr dauerte.

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1.3. Die BF verfügt seit 07.07.2015 über einen eigenen Führerschein sowie die Möglichkeit ein Auto, welches ihr Vater für sie und ihre Schwestern gekauft hat, zu nutzen. Die Wegzeit zwischen dem Wohnsitz und dem Kursort beträgt durch Nutzung des PKWs bzw. der Fahrgemeinschaft ca. 30 Minuten.

1.4. Rein rechnerisch bestand somit für die BF jedenfalls die zeitliche Möglichkeit, ab Ende des Kurses inklusive Rückweg (ca. 13 Uhr bzw. 14.30 Uhr) einer Beschäftigung als Einzelhandelsfrau im gesetzlich, erforderlichem Ausmaß von 20 Wochenstunden nachzugehen. Im Einzelhandel enden die Öffnungszeiten fast flächendeckend um 19:30 Uhr, die gesetzlich geforderten 4 Stunden waren somit auf jeden Fall möglich - auch unter Einrechnung der Verfassung der schriftlichen Arbeit. Im Einzelhandel wird täglich von 7:30 bis 19:30 Uhr gearbeitet, sowie am Samstag von 9:00 bis 18:00 Uhr, dies hat in die Berechnung einzufließen, da diese Arbeitszeiten der am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeit im Einzelhandel entsprechen.

Zeitlich stand die BF somit trotz Absolvierung der Ausbildung für zumindest täglich 4 Stunden an mindestens fünf Tagen in der Woche - somit für die gesetzlich erforderlichen 20 Wochenstunden - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG lag somit während des Kursbesuches jedenfalls vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Absolvierung der Ausbildung "Kinderbetreuerin/Tagesmutter" ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der glaubhaften und schlüssigen Angaben der BF sowie der Zeugin ES in der mündlichen Verhandlung.

Die Kurszeiten der genannten Ausbildung ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der glaubhaften und schlüssigen Angaben der BF sowie der geladenen Zeugin ES in der mündlichen Verhandlung.

So gab auch ES an, dass die Ausbildung regulär um 12:10 Uhr endete, jedoch mit den Nachholstunden (für ca.

zwei Wochen ab Beginn) um 14:30 Uhr endete. Sie habe ca. zwei Wochen nach Kursbeginn mit der BF eine Fahrgemeinschaft gebildet, einmal sei sie selbst mit dem Auto gefahren, am nächsten Tag sei die BF mit dem Auto gefahren. Die BF sei ca. viermal nicht mit ihr mitgefahren, ansonsten habe die Fahrgemeinschaft immer stattgefunden. Ob die BF die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt habe, könne sie jedoch nicht sagen.

Der Zeuge Gerhard FROIHOFER (im Folgenden: GF) erläuterte glaubhaft und schlüssig zur Aufnahme der niederschriftlichen Befragung, dass das Gespräch freundlich und nett verlaufen sei, dass niederschriftlich festgehalten worden sei, dass sie "auch" auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Jedoch sei der belangten Behörde nicht bekannt gewesen, dass sie über einen Führerschein sowie einen PKW verfüge. Es sei zwar besprochen worden, dass für die BF eine Mitfahrgelegenheit bestünde, dies sei jedoch nicht niederschriftlich festgehalten worden. Die Entscheidung sei somit in Unkenntnis des Führerscheins der BF und in der Annahme, dass damit die öffentlichen Verkehrsmittel unbedingt erforderlich waren, getroffen worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

3.1.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

3.1.2. Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum

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vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

3.1.3. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

3.1.4. Unstrittig ist, dass die BF die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("große Anwartschaft") erfüllt. Sie gilt somit während der Ausbildung als arbeitslos - wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist - sodass gegenständlich ihre Verfügbarkeit im engeren Sinn gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu prüfen ist.

3.1.5. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in derartigen Fallkonstellationen im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (VwGH vom 18. Jänner 2012, Zl.

2010/08/0092, vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0373, und vom 17. Oktober 2014, Ro 2014/08/0034; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2015/08/0209).

Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert: Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.

Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw.

berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind (VwGH vom 17.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0034).

Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).

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3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Die BF besuchte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim XXXX den Kurs Tagesmutter/Kinderbetreuerin, welcher täglich von 8:30 bis 12:10 Uhr stattfand, fallweise bis 13:30 und 14:30 Uhr.

Gegenständlich ist strittig, ob die BF aufgrund ihrer Ausbildung beim XXXX zur Tagesmutter/Kinderbetreuerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

3.2.2. Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die Verfügbarkeit der BF während ihrer Ausbildung, da sie unter Berücksichtigung der Wegzeit 8 Stunden für die Absolvierung der Ausbildung aufwendete und daher zu den üblichen Arbeitszeiten keiner Beschäftigung im gesetzlich geforderten Ausmaß nachgehen könne.

Die BF jedoch vermeint jedoch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, da der Kurs immer vormittags von 8.30 bis 12.10 Uhr andauerte, sie durch Benützung eines PKWs zur Hin- und Rückfahrt (Zeitaufwand von 30 Minuten in eine Richtung) von der Ausbildungsstätte jedenfalls eine Beschäftigung im Ausmaß von täglich 4 Stunden ausüben könne.

Die BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie mit einem Privat-PKW zum Kurs gefahren ist, somit spätestens um 13 Uhr zu Hause war. Dies wurde auch von der Zeugin ES bestätigt. Der Zeuge GF hat, ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verfügbarkeit der BF während der Absolvierung der Ausbildung verneint worden ist - vor allem, da die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die BF über keinen Führerschein verfügt und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Dies konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung eindeutig widerlegt werden.

Auch unter Berücksichtigung von Lern- bzw. Schreibzeiten für die Abfassung der Arbeit war der BF jedenfalls - rein rechnerisch - die Aufnahme einer Beschäftigung zB als Einzelhandelskauffrau im Ausmaß der geforderten 20 Wochenstunden iSd § 7 Abs. 7 AlVG neben der Ausbildung möglich. Im Einzelhandel sind die regulären Öffnungszeiten von 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, sowie Samstag von 9:00 bis 18:00 Uhr. Eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich war somit jedenfalls möglich.

Entsprechend § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG stand die BF daher dem Arbeitsmarkt objektiv und damit faktisch zur Verfügung.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2157722.1.00

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