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DIE STADT A M T S B L A T T D E R K L I N G E N S T A D T S O L I N G E N

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DIE STADT

74. Jahrgang Sonderausgabe Dienstag, 31. August 2021

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Kinder der Schmetterlingsgruppe und der Mäusegrup- pe der Kita Advent-Kinderhaus Ketzberg in 42653 So- lingen, die in der Zeit vom 18.08.2021 bis 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie bei minderjäh- rigen Kindern für deren gesetzliche Vertreter, und für die Erzieherinnen und Erziehern, die in dieser Zeit die Kinder in dieser Einrichtung betreut haben.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Kindern der Schmetterlingsgruppe und der Mäusegruppe der Kita Advent-Kinderhaus Ketzberg Solingen, die zwischen dem 18.08.2021 und dem 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie gegenüber allen Erzieherinnen und Erziehern, die in dieser Zeit die Kinder betreut haben, wird ab dem 27.08.2021 eine Absonderung bis voraussichtlich einschließlich 06.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Ge- sundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abwei- chende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Kinder bzw. Erzieherinnen und Erzieher für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheitszustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Kinder bzw. Erzieherinnen und Erzieher der Schmetterlingsgruppe und der Mäusegruppe der Kita Ad- vent-Kinderhaus Ketzberg Solingen, zuletzt am 23.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher sich infiziert haben und nunmehr wiederum ande- re Personen anstecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonderung der Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher erforderlich.

A M T S B L A T T D E R K L I N G E N S T A D T S O L I N G E N

Herausgegeben von:

Klingenstadt Solingen Der Oberbürgermeister

Pressestelle, Postfach 10 01 65, 42601 Solingen Verantwortlich Thomas Kraft

Fon 0212 290 - 2142 Redaktion Ilka Fiebich

Fon 0212 290 - 2111, Fax 290 - 74 2111 E-Mail amtsblatt@solingen.de

Satz Klingenstadt Solingen, Mediengestaltung Veröffentlichung / Digital unter www.solingen.de/amtsblatt.

Vertrieb In gedruckter Form liegt es kostenlos in Ver- waltungsgebäuden und Bürgerbüros aus.

Nachdruck und Veröffentlichungen jeder Art sind nur mit Genehmigung des Herausgebers zulässig. Erscheint wöchentlich.

Die öffentlichen Sitzungsunterlagen sind im Büro des Oberbürger- meisters, Ratsangelegenheiten, Walter-Scheel-Platz 1, 42651 Solingen, einzusehen.

Gedruckt auf nach „Der Blaue Engel“ zertifiziertem Papier.

(2)

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Kinder bzw. die Er- zieherinnen und Erzieher stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Ab- sonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefährdung der Familienmitglieder bzw. ande- rer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, solange nicht geklärt ist, ob sich Kinder bzw.

die Erzieherinnen und Erzieher mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt werden.

Die den Kindern sowie den Erzieherinnen und Erziehern grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs.

2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt; dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher nach Ablauf der o.g.

Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder ver- lassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. An- derenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Kinder bzw. die Lehrerinnen und Lehrer Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnah- men ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverordnung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je-

weiligen Wohnung der Kinder bzw. der Erzieherinnen und Erzieher möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Kinder sowie die Erzieherinnen und Erzieher sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander einge- nommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. da- durch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem ande- ren Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustenetikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten Kinder bzw. die Erzieherinnen und Erzieher Krank- heitssymptome entwickeln, nehmen sie bzw. die Erzie- hungsberechtigten bitte umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum beendet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde.

Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich Kinder bzw. die Erzieherinnen und Erzieher doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung weiterer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

(3)

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse 9d der Albert-Schweitzer-Schule Solingen, zuletzt am 23.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung verantwortenden Person versehen sein oder von der ver-

antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse 9d der Albert-Schweitzer-Schule in 42719 Solingen, die in der Zeit vom 18.08.2021 bis 23.08.2021 die Einrichtung be- sucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der gesamten Klasse 9d der Albert-Schweitzer-Schule Solingen, die zwischen dem 18.08.2021 und dem 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 24.08.2021 eine Absonderung bis einschließlich 06.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

(4)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse 6c der Albert-Schweitzer-Schule in 42719 Solingen, die in der Zeit 23.08.2021 bis 25.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der gesamten Klasse 6c der Albert-Schweitzer-Schule Solingen, die zwischen dem 23.08.2021 und dem 25.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 27.08.2021 eine Absonderung bis einschließlich 08.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

(5)

te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls 2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für

weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse 6c der Albert-Schweitzer-Schule Solingen, zuletzt am 27.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit-

(6)

neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der ge- samten Klasse M8 und der Sonnensteingruppe (ÜMI / OGS) der Grundschule Meigen Solingen, die zwischen dem 22.08.2021 und dem 24.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 26.08.2021 eine Ab- sonderung bis einschließlich 07.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustim- mung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden 2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für

weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse M8 und der Sonnensteingruppe (ÜMI / OGS) der Grundschule Meigen Solingen, zuletzt am 24.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse M8 und der Sonnensteingruppe (ÜMI / OGS) der Grund- schule Meigen in 42651 Solingen, die in der Zeit vom 22.08.2021 bis 24.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä-

(7)

Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die

über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11

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ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der Gruppen ÜMI 3 und OGS 6 der Grundschule Uhlandstraße in 42699 Solingen, die am 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, so- wie bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der Grup- pen ÜMI 3 und OGS 6 der Grundschule Uhlandstraße Solingen, die am 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 27.08.2021 eine Absonderung bis einschließlich 06.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Ge- sundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abwei- chende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Gruppen ÜMI 3 und OGS 6 der Grundschule Uhlandstraße Solingen, zuletzt am 23.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich

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technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse 3c der Grundschule Uhlandstraße in 42699 Solingen, die in der Zeit vom 19.08.2021 bis 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerin- nen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der gesamten Klasse 3c der Grundschule Uhlandstraße Solingen, die zwischen dem 19.08.2021 und dem 23.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 27.08.2021 eine Absonderung bis einschließlich 06.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur

durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten

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ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse 3c der

Grundschule Uhlandstraße Solingen, zuletzt am 23.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach

(11)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse 3a der Grundschule Westersburg in 42719 Solingen, die in der Zeit vom 18.08.2021 bis 25.08.2021 die Einrichtung besucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerin- nen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der gesamten Klasse 3a der Grundschule Westersburg Solingen, die zwischen dem 18.08.2021 und dem 25.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 27.08.2021 eine Absonderung bis einschließlich 08.09.2021 in häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht möglich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse 3a der Grundschule Westersburg Solingen, zuletzt am 25.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS-CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und

(12)

Die Anordnung unter 1 dieser ordnungsbehördlichen Allge- meinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m.

§ 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Diese ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung gilt gemäß

§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekannt- machung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektroni- schen Dokuments an die elektronische Poststelle des Ge- richts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Über- mittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht wer- den. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.

November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Im Auftrag Marion Wahler

B E K A N N T M A C H U N G

Ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 für die

Schülerinnen und Schüler der gesamten Klasse 2b, der ÜMI-Gruppe 3b und der OGS-Gruppe 3b der Grund- schule Yorckstraße in 42653 Solingen, die in der Zeit vom 24.08.2021 bis 26.08.2021 die Einrichtung be- sucht haben, sowie bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern für deren gesetzliche Vertreter.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werden auf der Grundlage der §§ 16, 28 Abs. 3, 29 und 30 des Infektions- schutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen angeordnet:

1. Gegenüber allen Schülerinnen und Schülern der ge- samten Klasse 2b, der ÜMI-Gruppe 3b und der OGS- Gruppe 3b der Grundschule Yorckstraße Solingen, die zwischen dem 24.08.2021 und dem 26.08.2021 die Einrichtung besucht haben, wird ab dem 28.08.2021 Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang

Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) wird im Interesse der Allgemeinheit insoweit eingeschränkt;

dies ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 6 IfSG zulässig.

Ich mache vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Schü- lerinnen und Schüler nach Ablauf der o.g. Quarantäne nur dann die häusliche Isolierung wieder verlassen dürfen, sofern sie weder Symptome entwickeln noch ihnen ein positives Testergebnis mitgeteilt worden ist. Anderenfalls nehmen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler Kontakt zum Stadtdienst Gesundheit auf. Sollten sie den Vorgaben dieser Anordnung nicht nachkommen werde ich weitere behördliche Maßnahmen ergreifen. Auf die Vorschriften der Corona-Test- und Quarantäneverord- nung wird verwiesen.

(13)

von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Tes- tung veranlassen.

Sollten die Schülerinnen und Schüler Krankheitssympto- me entwickeln, nehmen die Erziehungsberechtigten bit- te umgehend telefonisch Kontakt auf. Sie erreichen den Stadtdienst Gesundheit unter der 0212 290 - 2020.

Die Quarantäne kann nur dann zum benannten Datum be- endet werden, wenn mit dem 13. Tag der Quarantäne ein PCR-Test negativen Ergebnisses durchgeführt wurde. Dies ist erforderlich, um zu prüfen, ob sich die Schülerinnen und Schüler doch mit SARS-CoV-2 infiziert haben, ohne bislang Symptome entwickelt zu haben, damit die Ansteckung wei- terer Personen vermieden werden kann.

Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt der Stadt Solingen unverzüglich schriftlich oder per Email an ct-gesundheit@

solingen.de zuzuleiten.

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahme sind ins- besondere die §§ 6, 16 Abs. 1 und 2 und 28 ff des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 01.01.2001 in Verbindung mit den §§ 12 und 17 der Corona-Test- und Quarantä- neverordnung in der derzeit geltenden Fassung. Danach ist die zuständige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsa- chen festgestellt werden oder anzunehmen sind, die zum Auftreten und Verbreiten übertragbarer Krankheiten führen können. § 30 IfSG sieht schon bei einem Verdacht einer be- drohlichen Erkrankung vor, dass die betroffenen Personen in einem geeigneten Krankenhaus oder sonst geeigneter Weise abgesondert werden können.

Die Entscheidung liegt in meinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Nach Abwägung aller für das Verfahren relevanten Tatsachen habe ich mich zum Erlass dieser Ordnungsverfü- gung entschlossen. Die Entscheidung ist erforderlich, da nur durch Ihre Absonderung weitere Personen vor einer Anste- ckung geschützt werden können.

Die Quarantäne in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler stellt in diesem Fall das mildeste Mittel dar. Nach meinen Erkenntnissen lässt sich die Absonderung in einem gewohnten Wohnumfeld umsetzen, wenn eine Gefähr- dung der Familienmitglieder bzw. anderer Mitmenschen sicher ausgeschlossen werden kann. Dies trifft hier zu, so- lange nicht geklärt ist, ob sich die Schülerinnen und Schüler mit SARS-CoV-2 angesteckt haben. Die Entscheidung ist angemessen, denn sie hatten zweifelsfrei Kontakt zu einer am SARS-CoV-2 erkrankten Person. Daher darf vorliegend auch ihre grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz) im Interesse der Allgemeinheit insoweit ein- geschränkt werden.

Die den Schülerinnen und Schülern grundgesetzlich garan- tierte Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) eine Absonderung bis einschließlich 09.09.2021 in

häuslicher Quarantäne angeordnet. Es ist ihnen in dieser Zeit untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückli- che Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen.

Sollte eine Absonderung in der Wohnung nicht mög- lich sein, können durch das Gesundheitsamt der Stadt Solingen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Danach werden die Schülerinnen und Schüler für weitere sieben Tage aufgefordert, Ihren Gesundheits- zustand zu beobachten und sich bei Auftreten von Krankheitsanzeichen unverzüglich beim Stadtdienst Gesundheit zu melden.

Begründung

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 7 Infek- tionsschutzgesetz (IfSG) bin ich für den Erlass dieser Ord- nungsverfügung formell zuständig.

Die Absonderung nach § 30 IfSG wird in dieser Verfügung als Quarantäne gemäß der Corona-Test- und Quarantäne- verordnung bezeichnet.

Im Rahmen der Meldepflicht gem. § 6 IfSG wurde dem Stadtdienst Gesundheit als unterer Gesundheitsbehörde der Kontakt der Schülerinnen und Schüler der Klasse 2b, der ÜMI-Gruppe 3b und der OGS-Gruppe 3b der Grundschu- le Yorckstraße Solingen, zuletzt am 26.08.2021 zu einer Person mit einem bestätigten Fall von Corona-Virus SARS- CoV-2 bekannt.

Da die Erkrankung der Kontaktperson hochansteckend ist, ist es möglich, dass die Schülerinnen und Schüler sich infi- ziert haben und nunmehr wiederum andere Personen an- stecken könnten. Um dies zu verhindern, ist eine Absonde- rung der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Absonderung in der je- weiligen Wohnung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt abweichende Rege- lungen getroffen werden.

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung von ande- ren Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht ge- meinsam, sondern nacheinander eingenommen werden.

Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die an- deren Haushaltsmitglieder aufhält. Alle Haushaltsmitglieder müssen sich häufig die Hände waschen und eine Hustene- tikette einhalten.

Von der Quarantänepflicht nicht erfasst sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen. Ein entsprechender Impf- oder Immunisierungsnachweis durch Genesung ist per Email an ct-gesundheit@solingen.de zu erbringen. Treten innerhalb

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