um 1. Juli 1997 haben die Partner der Selbstverwaltung (GKV-Spitzenverbände, PKV und Deutsche Krankenhausgesell- schaft e.V.) die Verantwortung für die Pflege und Weiterentwicklung der Kataloge der Sonderentgelte und Fallpauschalen auf der Basis der neuen Rechtslage (Bundespflege- satzverordnung) übernommen. Par- allel zur derzeit geführten Debatte über die grundsätzliche Weiterent- wicklung des Entgeltsystems hat der gemeinsame Ausschuß für Ver- gütungsfragen (Koordinierungsaus- schuß) Mitte September 1998 die ab dem 1. Januar 1999 geltenden Ent- geltkataloge sowie Abrechnungsbe- stimmungen vorgelegt. Die wesentli- chen Neuerungen:
Neue Bewertungsrelationen für Fallpauschalen und Sonderentgelte Seit 1. Januar 1999 sind für zahl- reiche Fallpauschalen und Sonderent- gelte zum Teil erheblich verminder- te Bewertungsrelationen verbindlich.
Die Absenkung betrifft insbesondere die Fachgebiete Orthopädie/Unfall- chirurgie und Herzchirurgie; sie soll zu einer Ausgabenreduktion im Ent- geltbereich in Höhe von rund 300 Mil- lionen DM führen.
Überarbeitete Leistungsdefinitionen
Hier erfolgten Präzisierungen einzelner Leistungsdefinitionen, Er- weiterungen von Diagnosen- und OP- Zuordnungen sowie redaktionelle Korrekturen. Dabei wurden im we- sentlichen die Vorschläge der Ar- beitsgruppe „Entgeltsystem“ des Bun- desministeriums für Gesundheit von 1997 umgesetzt.
Gültigkeit der Entgelte für die Leber- und Nierentransplantation Diese Entgelte werden nochmals bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.
Präzisierte Abrechnungsregeln Die in den Vorblättern zu den Entgeltkatalogen enthaltenen Ab- rechnungsregeln wurden ergänzt und präzisiert. Dies betrifft zum Beispiel die Zusammenarbeit zwischen Haupt- abteilung und Belegabteilung eines Krankenhauses bei der Erbringung von Fallpauschalen oder die Abrech- nung der B-Pauschalen bei Verle- gung in ein anderes Krankenhaus.
Weiter wird die Wiederaufnahme von Patienten aus geriatrischen Abteilun- gen in das erstversorgende Kranken- haus, zum Beispiel bei Komplikatio- nen, eindeutig geregelt.
Die bereits in der 5. Änderungs- verordnung zur Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) präzisierte Abrechen- barkeit der Sonderentgelte der Grup- pen 20 und 21 wird in einer Abrech- nungsregel zusammengefaßt; neue in- haltliche Festlegungen erfolgen jedoch nicht. Wesentlich für die Krankenhäu- ser ist die Klarstellung, daß die Abrech- nungsbestimmungen auch für die Vor- auskalkulation der Entgelte im Rah- men der Leistungs- und Kalkulations- aufstellung (LKA) verbindlich sind.
Damit erhalten die Krankenhäuser größere Planungssicherheit.
Weitere Aufgaben
>Zusammenfassung der A- und B-Fallpauschalen
Die in der 5. Änderungsverord- nung zur BPflV vorgenommene Tren- nung der einheitlichen Fallpauschalen in der Herzchirurgie und bei Opera- tionen an den Bewegungsorganen hat in der Praxis zu vielen Problemen ge- führt. So wurde die Abrechnung der B-Pauschalen von den Krankenkassen teilweise verweigert oder grundsätz- lich der Medizinische Dienst einge- schaltet. Ebenso wurden von Kran- kenhäusern Fälle abgerechnet, bei de- nen der Zeitraum für die A-Pauschale
unzulässig verkürzt wurde. Eine Rege- lung zur Zusammenführung der A- und B-Pauschalen konnte 1998 nicht mehr erreicht werden, wird jedoch im Jahr 1999 angestrebt.
> Einführung von Kurzzeit-Fall- pauschalen
Auch zu dem Themenfeld „Kurz- zeit-Fallpauschalen“ konnte zwischen der Deutschen Krankenhausgesell- schaft e.V. (DKG) und den Spitzenver- bänden der Krankenkassen keine Ei- nigung erreicht werden; die Verhand- lungen sollen 1999 fortgesetzt werden.
>Änderung der Erlösausgleiche für Entgelte mit
einem hohen Sachkostenanteil Der von der DKG eingebrachte Vorschlag zur Modifizierung des Er- lösausgleiches für Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als 50 Pro- zent (zum Beispiel Transplantatio- nen) wurde von der GKV abgelehnt.
Die DKG hat die Bundesschiedsstelle angerufen.
> Verlängerung des
Erlösabzugsverfahrens
Das Verfahren des „Erlösabzuges“
wurde im „Vorschaltgesetz“ bis Ende 2001 verlängert. Eine entsprechende Verordnung soll vom Bundesgesund- heitsministerium erarbeitet werden.
Vor den Partnern der Selbstver- waltung liegt im Jahr 1999 die wichti- ge Aufgabe, Lösungen für zahlreiche noch offene Fragen zu Bewertungsre- lationen, Leistungsdefinitionen und Abrechnungsregeln der bestehenden Entgelte zu erreichen. Für zahlreiche Fallpauschalen und Sonderentgelte konnte eine Einigung insbesondere zur Anpassung der Bewertungsrela- tionen zunächst nicht erzielt werden.
Diese Entgelte wurden deshalb in eine Revisionsklausel aufgenommen und sollen bis Ende Juni 1999 einer Prü- fung unterzogen werden. Weiter be- darf die Regelung der „entsprechen- den Diagnose“ sowie die Zugangsre- gel einer Klärung und Abstimmung.
Ebenso muß die Umstellung der Ent- geltkataloge auf die ICD-10 in Angriff genommen werden. Sie ist zeitgleich mit der Einführung der ICD-10 für den Krankenhausbereich erforderlich.
Dr. med. Christine Kolodzig, Berlin
A-30 (30) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999
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