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M 131/2000

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M 131/2000 ERZ 16. August 2000 48C

Motion

2488 Bolli Jost, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 05.06.2000

Selbstverantwortung der neuen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute

1. Der Regierungsrat / die Erziehungsdirektion wird aufgefordert, den seit dem 1. April 2000 gewählten Direktorinnen und Direktoren der LLB-Institute die ihnen zustehenden Aufgaben und Verantwortungen zuzuweisen und sie insbesondere mit der Ausarbeitung der Studienpläne (Art. 10 LLBG) und der Organisation (inkl. Administration) ihrer Institute zu beauftragen.

2. Der Regierungsrat / die Erziehungsdirektion wird aufgefordert, die Bereiche der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Studien (PSS), die lehrplanorientierte Fachaus- bildung (LpoFA) sowie die Individuellen Studien (IS) ganz in die Verantwortung der Institute zu geben.

3. Der Kantonalen Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (KL) ist unverzüglich der Auftrag zur Ausarbeitung ihrer Geschäftsordnung und die entsprechende Entscheid- und Antragskompetenz zu erteilen. Der Aufbau der Forschung ist dabei explizit als Aufgabe der KL gemäss Artikel 48 LLBG zu vollziehen.

4. Die bisherigen Projektorgane und die Verwaltung haben ihre Aufgaben auf eine Dienstleistungsfunktion für die KL und die Institute zu beschränken.

Begründung

Zu den Punkten 1 und 2

Im Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat betreffend Realisierung des LLBG vom 21.4.1999 (RRB 1153 / Struktur des Institute usw.) orientierte die Erziehungsdirektion darüber, dass Ende 1999 eine Konsultation zur Verordnung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBV) durchgeführt werde. Fest steht heute - ein halbes Jahr später - dass weder eine Konsultation stattgefunden hat, noch der Verordnungs- entwurf vorliegt. Weil diese für die Realisierung der neuen LLB entscheidende Verordnung weiterhin fehlt, ergeben sich immer wieder Planungsunsicherheiten und offene Zuständigkeitsfragen.

Per 1. April 2000 wurden die neuen Direktorinnen und Direktoren der LLB-Institute durch den Regierungsrat gewählt. Bis heute verfügen sie über keine Kompetenzerteilung und kein Pflichtenheft und etliche von ihnen sind seit der Anstellung noch nicht in ihr neues Amt eingeführt worden. Die neue Lehrerinnen- und Lehrerbildung soll aber ab Herbst 2001 den Studienbetrieb aufnehmen, und die künftigen Studierenden müssen sich bereits bis Mitte Februar anmelden. Institutsaufbau (für einige Institute fehlen die räumlichen Planungsentscheide noch), definitive Erarbeitung des Lehrangebots mit den noch anzustellenden Dozierenden sowie Öffentlichkeitsarbeit stehen an. Soll vermieden werden,

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dass sich die jetzigen Gymnasiasten aufgrund fehlender umfassender Orientierung und Diskussion mit Studienverantwortlichen kaum für die neue LLB interessieren werden, müssen die Verantwortlichen spätestens jetzt ihre Kompetenzen wahrnehmen und ihre Arbeiten aufnehmen können.

Die Verantwortung für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung umfasst primär die Studienplanerarbeitung, die Zusammenarbeit mit der Praxis (Schulen), die Koordination unter den einzelnen Instituten und mit der Universität, den Aufbau der neuen Institute selbst (Arbeitsplätze, Geschäftsordnung und Entscheidungswege, Personalentwicklung). Mit der Ablehnung der Motion Lörtscher betreffend Konzentration der Lehrerbildung hat der Grosse Rat sich für eine dezentrale und teilautonome Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgesprochen. Dies entspricht sowohl dem Gesetz als auch einer an die Universität angegliederten Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

Gemäss Artikel 10 der LLBG haben die Institute die Studienpläne zu erstellen. Es ist verständlich, dass die Erziehungsdirektion zwecks ungefährer Bestimmung der künftigen Dozentenschaft und ihrer Qualifikation Rahmenangaben zu den Studienplänen erarbeiten liess. Die Erziehungsdirektion hat es allerdings unterlassen, ihre eigenen Projektvorgaben betreffend der zu berücksichtigenden Studien- und Fachbereiche überprüfen zu lassen. Die Gewichtung der Studienbereiche (Erziehungswissenschaftlich-didaktische Ausbildung/EDA, LpoFA, PSS, IS) ist in einer öffentlichen Diskussion (auch nicht einer solchen der betroffenen Lehrerbildungsverantwortlichen oder -experten) zugeführt worden. In vielen Fällen wurden Expertenvorschläge zur Ausgestaltung der Studienpläne ignoriert, ohne eine Gesamtbeurteilung durch einen Kreis kompetenter und verwaltungsunabhängiger Expertinnen und Experten einzuholen.

Die Rückgabe eine Teilautonomie an die neuen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute trägt somit dem Gesetz wie auch einer selbstverantwortlichen modernen Organisations- entwicklung Rechnung. Da die EDA mit dem Pädagogischen Institut der Uni abgesprochen werden muss, können die Institute nicht die gesamte Lehre autonom entscheiden.

Innerhalb von studienplanbezogenen und finanziellen Rahmenvorgaben sollen die Institute nun aber ihr eigenes Profil erarbeiten.

Ein solcher Entscheid entspricht dem bisherigen Willen des Grossen Rates, welcher bislang in Sachen Lehrerinnen- und Lehrerbildung bewusst auch auf eine Kompetenzsteigerung durch Konkurrenz gesetzt hat. So waren die bisherigen Lehrerinnen- und Lehrerseminare innerhalb eines sehr offen formulierten Rahmenlehrplanes und der Prüfungsverodnungen autonom in der Ausgestaltung ihrer Lehre. Private wie kantonale Seminare standen in Konkurrenz. Dies soll bezüglich der regionalen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute, einschliesslich des privaten NMS-Institutes, erhalten bleiben.

Studierende sollen ihren Studienplatz durchaus unter Abgwägung unterschiedlicher Profile wählen können.

Zu den Punkten 3 und 4

Da die LLBV noch nicht ausgearbeitet ist, müssen die Zuständigkeiten klar geregelt werden. Die KL muss die Verantwortung für die Koordination unter den Instituten und für den Aufbau der Forschung übernehmen. Denn dazu ist die Verwaltung weder kompetent noch befugt.

Die KL ist überdies bei der Ausarbeitung der LLBV zu beteiligen. Bereits vorliegende Verordnungsteile sollen ihre Mitglieder aufgrund ihrer Kompetenz und Erfahrung auf Tauglichkeit, Praktikabilität und flexibles Management hin überprüfen.

Im Gegenzug zu dieser Kompetenzübertragung an die KL und die Institute können die Projektleitung und die Projektorgane der Erziehungsdirektion in ihrer Funktion beschränkt werden. Ihre Arbeit soll nun auf die Fertigstellung des Entwurfs der LLBV und deren Konsultation sowie auf die für die Übergangszeit notwendige Dienstleistungsfunktion gegenüber den Neuen Institutionen festgelegt werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.06.2000

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Antwort des Regierungsrates 1. Ausgangslage

Alle bisherigen Planungsarbeiten wurden unter Beizug von vielen Expertinnen und Experten aus den bisherigen Lehrerbildungsinstitutionen und der Universität vollzogen.

Gestützt auf diese Planung wird die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBV) redigiert. Die Planungsarbeiten haben gezeigt, dass sehr viele widersprüchliche Vorstellungen vorhanden sind, die unmöglich alle realisiert werden können. Die LLBV muss Entscheidungen treffen und kann nicht alle Wünsche berücksichtigen. Zudem liegt ein Hauptauftrag der Reform darin, die Harmonisierung der Ausbildungen zu erreichen und die heute vorhandene Dekoordination zu überwinden.

Eine zeitliche Verzögerung ist eingetreten, weil die Planenden in ihren Arbeiten Verspätung hatten und weil die Erziehungsdirektion nicht selber bestimmen wollte.

2. Zu Punkt 1 der Motion

Die Direktorinnen und Direktoren haben gegenwärtig die Aufgabe, bei der Bildung ihres Lehrkörpers mitzuwirken. Sobald der Lehrkörper gebildet ist, erhalten die Direktionen den Auftrag, in Zusammenarbeit mit ihrer Dozentenschaft ihre Institute bzw. Abteilungen zu entwickeln: organisatorisch, im Aufbau der Ausbildung und in Forschung/Entwicklung. Die Verantwortung der Direktionen wird darin liegen, die weiteren Konkretisierungsarbeiten zu organisieren und für die regelungskonforme Erfüllung zu sorgen.

Das Gesetz vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung (LLBG) überträgt die Regelung der Studienpläne dem Regierungsrat (Art. 82 lit. d) und ihre Genehmigung der Erziehungsdirektion (Art. 83 lit. a). Im Rahmen dieser Regelungen und Genehmigungsbedingungen werden die weiteren Arbeiten zu erfolgen haben.

Die bisherige Planung der Studienpläne hat zu Rahmenstudienplänen geführt, die notwendig sind, damit überhaupt Lehrkörper gebildet werden können. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Studienbereiche liegt nicht bei den Direktorinnen und Direktoren, sondern bei den Instituten als Ganzes (Institutsleitungen und Dozierende - gemäss Art. 10 LLBG).

3. Zu Punkt 2 der Motion

Die philosophisch-sozialwissenschaftlichen Studien, die lehrplanorientierte Fachaus- bildung und die Individuellen Studien sind Studienplanteile und als solche gemäss LLBG vorerst durch den Regierungsrat zu regeln. Sie können deshalb nicht ganz, sondern nur im Rahmen der Gesetzgebung in die Verantwortung der Institute gegeben werden. Ein vollständiges Abtreten der Studienpläne liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Dennoch wird der Gestaltungsfreiraum in Zukunft wesentlich grösser sein als heute, weil von der Er- ziehungsdirektion, gestützt auf die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung, nur Rahmenstudienpläne zu genehmigen sein werden und die Konkretisierung auf Ebene Ausbildungsverzeichnis ganz in der Verantwortung der Institute und Abteilungen liegen wird.

Es ist zu erreichen, dass an den einzelnen Standorten mindestens vergleichbare Ausbildungen entstehen. Auch ist zu vermeiden, dass geplante, erarbeitete und beschlossene Neuerungen umgangen werden. Probleme wie beispielsweise die der Multikulturalität, der Geschlechterfragen und der veränderten Familienstrukturen machen Ausbildungsteile notwendig, die neu ausgerichtet sind.

4. Zu Punkt 3 der Motion

Die kantonale Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung wird auf das Studienjahr 2000/01 bzw. auf den 1. September 2000 eingesetzt. Ihre erste Sitzung ist auf den 27. Oktober 2000 festgelegt.

Im Studienjahr 2000/01 wird sie Vorbereitungsarbeiten zu leisten haben, so dass sie mit dem Beginn der neuen Ausbildungen im Herbst 2001 ihre volle Funktion wahrnehmen kann.

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5. Zu Punkt 4 der Motion

Die bisherigen Projektorgane und die Verwaltung haben ihren Auftrag primär den politischen Behörden sowie der Gesetzgebung gegenüber zu erfüllen; sie sind nicht den Instituten oder der Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung unterstellt. Die Verwaltung wird im Rahmen ihrer Kapazität die üblichen Dienstleistungen erbringen.

Als direktes Dienstleistungsorgan ist gemäss LLBG das kantonale Sekretariat der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vorgesehen. Es wird ab Herbst 2000 aufgebaut und ab Herbst 2001 seine volle Funktionsfähigkeit erreicht haben.

Antrag des Regierungsrates

Der Regierungsrat beantragt, die Ziffern 1 und 3 im Sinne einer Richtlinienmotion anzunehmen und die Ziffern 2 und 4 abzulehnen.

An den Grossen Rat

Referenzen

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