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Archiv "Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen: Über der Bemessungsgrenze" (08.11.2013)

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ERSTATTUNG VON KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Über der Bemessungsgrenze

Rentner mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sollten prüfen, ob sie zu viel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.

R

entner und Versorgungsbe- zieher mit einer versiche- rungspflichtigen Beschäftigung können zu viel gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückerhalten. Dies ist dann mög- lich, wenn neben den Beiträgen aus der Beschäftigung auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente der gesetzlichen Ren- tenversicherung und Beiträge aus Versorgungsbezügen einer berufs- ständischen Versorgungseinrich- tung berechnet worden sind und die Summe dieser Einnahmen die jähr- liche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversiche- rung überstiegen hat.

In der Kranken- und Pflegeversi- cherung wird nicht nur das Arbeits- entgelt aus einer versicherungs- pflichtigen Beschäftigung der Bei- tragsbemessung zugrunde gelegt.

Auch der Zahlbetrag von Renten und Versorgungsbezügen und das Arbeitseinkommen, das aus einer gegebenenfalls bestehenden selbst- ständigen Tätigkeit neben der Rente oder dem Versorgungsbezug erzielt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen (§ 226 Abs. 1 SGB V).

Beispiel: Wolfgang Winkler war seit 1968 in einem Dresdner Kran- kenhaus als Arzt tätig. Als Alters- rentner arbeitet er weiterhin in sei-

nem Arztberuf, nunmehr in einer Teilzeitbeschäftigung. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bezog er im Jahr 2012 ein Jahresarbeitsent- gelt in Höhe von 30 000 Euro. Au- ßerdem erhielt er aus dem Versor- gungswerk der Ärzte eine Alters- rente in Höhe von insgesamt 18 000 Euro und aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung eine Rente in Höhe von insgesamt 12 000 Euro. Da die monatlichen Bezüge aus dem Ar- beitsentgelt mit 2 500 Euro (30 000 Euro : 12), aus dem Versorgungsbe- zug mit 1 500 Euro (18 000 Euro : 12) und aus der gesetzlichen Rente mit 1 000 Euro (12 000 Euro: 12) jeder für sich betrachtet die monatli- che Beitragsbemessungsgrenze von 3 825 Euro nicht überstiegen, sind sie jeweils in voller Höhe zur Bei- tragsbemessung herangezogen wor- den. Damit hat Wolfgang Winkler für Einnahmen von insgesamt 60 000 Euro Beiträge zur gesetzli- chen Kranken- und sozialen Pflege- versicherung gezahlt. Im Kalender- jahr 2012 betrug die jährliche Bei- tragsbemessungsgrenze zur Kran- ken- und Pflegeversicherung je- doch 45 900 Euro. Die Einnahmen, die zur Beitragsbemessung heran- gezogen wurden, lagen also um 14 100 Euro oberhalb der Beitrags- bemessungsgrenze (Tabelle 1).

Welche Kranken- und Pflegever- sicherungsbeiträge hat Wolfgang Winkler selbst getragen?

Der Arbeitnehmeranteil aus ei- ner versicherungspflichtigen Beschäf- tigung als Altersrentner zur Kran- kenversicherung beträgt 7,9 Pro- zent und zur Pflegeversicherung bei nachgewiesener Elterneigenschaft 0,975 Prozent (2012) des beitrags- pflichtigen Arbeitsentgelts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ar- beitgeber für Altersrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nach dem ermäßigten Bei- tragssatz zu berechnen hat.

Für die Bemessung der Beiträ- ge aus Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent. Versicherungs- pflichtige tragen diese Beiträge al- lein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Auch die Beiträge zur Pflegeversi- cherung sind in voller Höhe (2012:

1,95 Prozent) von den Versicherten zu tragen (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente der gesetzlichen Ren- tenversicherung werden nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen.

Der Eigenanteil des Rentners be- trägt hierbei 8,2 Prozent des Ren- tenbetrages, der Anteil des Renten- versicherungsträgers 7,3 Prozent.

Die Beiträge zur Pflegeversiche- rung hat der Rentner in voller Höhe allein zu tragen.

Die Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträge aus der Rente werden durch den Rentenversiche- rungsträger einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abge- führt. Die Beiträge aus Versor- gungsbezügen sind von den Zahl- stellen der Versorgungsbezüge ein- zubehalten und ebenfalls an die zu- ständige Krankenkasse zu zahlen, wenn der Versicherungspflichtige auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Der Zahlbetrag der Rente der ge- setzlichen Rentenversicherung wird zunächst getrennt von den übrigen Einnahmearten berücksichtigt. Das kann zur Folge haben, dass insge- samt Beiträge aus einem Betrag oberhalb der Beitragsbemessungs- grenze entrichtet werden.

Die Erstattung erfolgt aus- schließlich auf Antrag des Beschäf- TABELLE 1

Für Wolfgang Winkler wurden folgende Anteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einbehalten:

Die Einnahmen, die zur Beitragsbemessung herangezogen wurden, lagen um 14 100 € oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (45 900 €).

Arbeitsentgelt Rente aus Ärzteversorgung Gesetzliche Rente Summen

Bemessungsgrundlage für einbehaltene Beiträge

30 000 € 18 000 €

12 000 € 60 000 €

Krankenversicherungs- beitrag (nur Eigenanteil

des Versicherten) 7,9 % = 2 370 € 15,5 % = 2 790 €

8,2 % = 984 € 6 144 €

Pflegeversicherungs - beitrag (nur Eigenanteil

des Versicherten) 0,975 % = 292,50 € 1,95 % = 351 €

1,95 % = 234 € 877,50 €

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 45 I 8. November 2013

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tigten bei seiner Krankenkasse. Die Kasse erstattet dann die vom Mit- glied selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der ge- setzlichen Rentenversicherung, so- weit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zu- grunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze über- schritten hat. Werden neben dem Arbeitsentgelt noch Versorgungsbe- züge gezahlt, wird vorrangig das Arbeitsentgelt zur Beitragsberech- nung herangezogen. Die zuständige

Krankenkasse erstattet auch hier auf Antrag des Mitglieds Beiträge aus Versorgungsbezügen, soweit sie von einem die Beitragsbemes- sungsgrenze übersteigenden Betrag berechnet worden sind.

Der Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge ist an keine be- stimmte Form gebunden. Er ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Versicherte Mitglied ist und an die die Beiträge entrichtet wurden.

Mit der Antragstellung sind fol- gende Nachweise und Unterlagen einzureichen: die Entgeltabrech-

nung aus der versicherungspflichti- gen Beschäftigung, der Zahlungs- nachweis für die Versorgungsbezü- ge und der Zahlungsnachweis für die Rente aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung.

Werden dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile erstattet, hat die Krankenkasse auch Rentenversicherungsträgern die von ihnen getragenen Beitragsan- teile oberhalb der Beitragsbemes- sungsgrenze zu erstatten.

Rentner mit einer versicherungs- pflichtigen Beschäftigung sollten von ihrer Krankenkasse überprüfen lassen, ob ein Erstattungsanspruch für zu viel gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge be- steht. Liegt der jährliche Gesamt - betrag der beitragspflichtigen Ein- nahmen aus Arbeitsentgelt, Versor- gungsbezug und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über den jährlichen Beitragsbemes- sungsgrenzen, kann ein Erstat- tungsanspruch bestehen (Beispiel

Tabelle 2).

Dr. Katharina Jenak TABELLE 2

Die Berechnung des Erstattungsanspruchs für Wolfgang Winkler ergibt sich wie folgt:

Insgesamt hat Wolfgang Winkler einen Erstattungsanspruch auf im Kalenderjahr 2012 zu viel entrichteter Kranken- und Pflegeversiche- rungsbeiträge in Höhe von 1 584,45 € (1 309,50 € + 274,95 €).

Gesetzliche Rente Rente aus Ärzteversorgung Summen

Bemessungs- grundlage für ein- behaltene Beiträge

12 000 € 18 000 €

Betrag oberhalb Beitragsbemes- sungsgrenze

12 000 € 2 100 € 14 100 €

Erstattung Kranken- versicherung 8,2 % = 984 € 15,5 % = 325,50 €

1 309,50 €

Erstattung Pflege- versicherung

1,95 % = 234 € 1,95 % = 40,95 €

274,95 €

Gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge organi- siert die Externe Krankenhaus Akademie Fachsprachenkurse zur berufs- bezogenen Deutschförderung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanziert Fachspra- chenkurse für internationale Ärztinnen und Ärzte. Wie können Krankenhäuser von dieser Förderung profitieren?

Rosniatowski: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist bundesweit mit der berufsbezogenen Deutschförderung betraut und setzt Qualitätsstandards (ESF-BAMF-Programm). In Zusammenarbeit mit der Externen Krankenhaus Akademie GmbH (EKA) wurde den umsetzen- den Bildungsträgern des Programms ein Mustercurriculum zur Verfü- gung gestellt, das eine qualitativ hochwertige Sprachförderung am Be- darf der Praxis sicherstellt. Das Programm berücksichtigt die Bedürfnis- se der Ärzte sowie die individuellen Erfordernisse der Krankenhäuser. In zehn Modulen werden alle Bereiche des Klinikalltages behandelt. Die Vermittlung der Inhalte erfolgt durch Ärzte, Fachtrainer und Lehrer für Deutsch als Fremdsprache. Ärztliche Dozenten und medizinische Fach- kräfte wiederholen und trainieren die wichtigsten medizinischen Inhalte für die klinische Tätigkeit, während Sprachlehrer die notwendigen Deutschkenntnisse und den Fachwortschatz vermitteln und einüben.

Die Inhalte des modularen Curriculums sind kein Ersatz für eine gute medizini- sche Ausbildung während des Medizinstu- diums und können Defizite in diesem Be- reich nicht ausgleichen. Vielmehr geht es um den Erwerb des notwendigen Fach- wortschatzes, jedoch auch um das Ken- nenlernen und Erlernen der kulturspezifi-

schen medizinischen Denk- und Verhaltensweisen und der im deut- schen Gesundheitswesen üblichen Kommunikationsformen.

Die Kurse sind für das Krankenhaus und für die Teilnehmer ein kos- tenfreies Angebot. Eine Kofinanzierung der ESF-BAMF-Kurse erfolgt über eine Teilfreistellung des jeweiligen Krankenhauses unter Fort - zahlung der Bezüge. Es sind bundesweit Informationsveranstaltungen (Regionalkonferenzen) geplant. Dabei sollen alle Krankenhäuser und ih- re internationalen Ärzte über die Initiative und die Fördermöglichkeiten informiert werden. Die erste Regionalkonferenz fand am 4. November im Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein statt. Hinweise zum ESF-BAMF-Programm gibt das BAMF (www.bamf.de/berufsbezogene- deutschfoerderung). Informationen zu den Regionalkonferenzen erteilt

die EKA (www.ekaplus.de). JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dr. med. Rolland Rosniatowski, Medizinischer Direktor und

Geschäftsführender Gesellschafter, Externe Krankenhaus Akademie GmbH

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 45 I 8. November 2013

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