• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Kostenerstattung der Belegärzte nach dem neuen Pflegesatzrecht und ärztliches Honorar" (30.10.1975)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Kostenerstattung der Belegärzte nach dem neuen Pflegesatzrecht und ärztliches Honorar" (30.10.1975)"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Aufsätze • Notizen Fernost-Studienreise

sehr viel. Aber nur etwa fünf Pro- zent sämtlicher hier tätigen Indu- strieunternehmen unterhalten ein ähnliches „Provident Fund"-System.

Angesichts des Fehlens jeder nen- nenswerten finanziellen Altersabsi- cherung vor allem für die Bewoh- ner der weiten ländlichen Gebiete ist der Wunsch dieser Menschen nur zu verständlich, in jungen Jah- ren möglichst viele Kinder in die Welt zu setzen, die später die Ver- sorgung ihrer Eltern übernehmen können. Warnungen der Regierung im fernen Bangkok vor einer in ab- sehbarer Zeit drohenden Überbe- völkerung, mit der die Sozialmaß- nahmen nicht annähernd Schritt halten könnten, Appelle zur Fami- lienplanung mit verstärkten Aufklä- rungsfeldzügen richten da nur ver- hältnismäßig wenig aus: Die Durchschnittsfamilie hat hier fünf oder mehr Kinder. Nur sehr lang- sam zeitigt die Propagierung des Gebrauchs von oralen Kontrazepti- va, von Intrauterinpessaren oder Kondomen geringe Erfolge, zwei- fellos zusätzlich stark behindert durch den noch sehr weit verbrei- teten Analphabetismus (obwohl Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren „dem Gesetz nach" der all- gemeinen Schulpflicht unterliegen, können groben Schätzungen zufol- ge nur etwa 30 Prozent der Bevöl- kerung lesen).

Das ebenfalls behördlich emp- fohlene Mittel der Vasektomie wird von den Männern kaum in An- spruch genommen; der Schwan- gerschaftsabbruch ist in Thailand ohnehin nicht zugelassen. So be- trägt der jährliche Zuwachs der Bevölkerungszahl seit Jahren etwa 2,7 bis 2,8 Prozent bei einer Gebur- tenrate (erfaßte Lebendgeburten), die um Werte von etwa 34 je tau- send Einwohner pendelt (Tabelle 6). 45 Prozent der Bewohner sind gegenwärtig jünger als 14 Jahre.

Sehr hohe Säuglingssterblichkeit Die statistischen Angaben zur Säug- lingssterblichkeit — für das Jahr 1971 beispielsweise wurde diese Rate auf 22,5 je tausend Lebendge-

borene beziffert — müssen freilich als absolut unzuverlässig und als nicht vergleichbar mit den bei- spielsweise für europäische Länder ermittelten Zahlen (Bundesrepublik Deutschland 1971: 23,1) bezeichnet werden: Kinder, die bereits am er- sten Tag nach der Geburt sterben, werden bei den statistischen Erhe- bungen in Thailand nicht als Le- bendgeborene gezählt; zudem müssen Geburten dort überhaupt erst im Verlauf der ersten 15 Le- benstage des Kindes gemeldet werden. Diese Eintragung in das Register unterbleibt naturgemäß sehr oft dann, wenn das Neugebo- rene die Zeit bis zum Meldetermin nicht überlebt hat; auch ein gewis- ser Teil der späteren Todesfälle während des ersten Lebensjahres, vor allem in manchen entlegenen Gebirgsflecken oder Waldsiedlun- gen, wird zweifellos — trotz Melde- pflicht — von der Statistik nicht er- faßt.

Die tatsächliche Höhe der Säug- lingssterblichkeit läßt sich aus diesen Gründen auch kaum schät- zen. Etwa drei Viertel aller Gebur- ten, so hieß es in Gesprächen mit thailändischen Ärzten erläuternd, seien noch Hausentbindungen, bei denen Mindestanforderungen der Hygiene — weil weitgehend unbe- kannt oder auch bei schlechten Wohnverhältnissen nicht realisier- bar — größtenteils außer acht ge- lassen werden, und bei denen im Regelfall einer der in der betreffen- den Region tätigen überlasteten Ärzte nicht zugegen sein kann.

Hier leisten erfahrene Frauen aus der Sippe meist Hilfe, häufig außer- dem Midwives („Hebammen") mit freilich vorwiegend geringem fach- lichen Wissen. Die Rate der Müt- tersterblichkeit soll — rückläufig — dennoch bei lediglich etwa 2,1 je tausend Geburten (1971) liegen, die der Totgeburten bei rund 1,3.

• Wird fortgesetzt.

Anschrift des Verfassers:

Hans Reimar Stelter 5 Köln 40 (Lövenich) Dieselstraße 2

AUS ALLER WELT

WHO

Indien pockenfrei?

Mit überschwenglichen Worten fei- erte der Generaldirektor der Welt- gesundheitsorganisation, Dr. Half- dan Mahler, in einer Pressekonfe- renz Mitte August in Neu Delhi die Tatsache, daß bereits elf Wochen vergangen seien, ohne daß noch ein Pockenfall in Indien festgestellt worden sei. Damit könne man Indi- en als „pockenfrei" ansehen, wenn auch von einer „Ausrottung" der Pocken erst die Rede sein dürfe, wenn der Zustand der „Pockenfrei- heit" mindestens zwei Jahre unun- terbrochen anhalte. Die Tatsache, daß so viele Wochen ohne das Auf- finden eines Pockenfalles vergan- gen sind, gibt allerdings zu gewis- sem Optimismus Anlaß: Immerhin hat das indische Gesundheitsmini- sterium einen Preis von 1000 Rupi- en ausgesetzt für jeden, der einen Pockenfall auffindet. Täglich gehen über tausend Meldungen von Ver- dachtsfällen ein, die auch sofort nachgeprüft werden — bisher war keiner davon als Pocken zu dia- gnostizieren.

Andererseits: Indien ist nach wie vor gefährdet, weil das benachbar- te Bangla Desh noch als pocken- verseucht zu gelten hat. 131 Dörfer in Bangla Desh mit Pockenfällen sind bekannt; in einem Fall liegt eine solche Gemeinde wenige hun- dert Meter von der indischen Gren- ze entfernt. Die Grenzübergänge von Bangla Desh, das Grenzgebiet selbst, aber auch die in Frage kom- menden Eisenbahnstationen, Flug- häfen und Pilgerstätten werden, wie in der gleichen Pressekonfe- renz der Staatssekretär .im Ge- sundheitsministerium, Kartar Singh, betonte, überprüft.

Falls es, wie die WHO hofft, in Ban- gla Desh bis zum Herbst dieses Jahres gelingt, auch dort die Pok- ken zu beseitigen, könnten sie im Herbst 1977 für ganz Asien als aus- gerottet erklärt werden. Als einzi- ges Land außerhalb Asiens, in dem noch Pocken endemisch sind, ist zur Zeit Äthiopien bekannt. WHO/bt

3068 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen AUS DER RECHTSPRAXIS

1. Problemstellung

1. 1 Der Belegarzt erbringt seine stationären Leistungen in den Räu- men des Krankenhauses mit des- sen medizinisch-technischen Ein- richtungen unter Inanspruchnahme des vom Krankenhausträger besol- deten Hilfspersonals. Die Gebüh- ren für diese ärztlichen Leistungen stehen jedoch dem Belegarzt und nicht dem Krankenhausträger zu.

Es war bereits unter der Geltung der preisrechtlichen Pflegesatzver- ordnung umstritten, ob der Beleg- arzt dem Krankenhausträger die mit seinen stationären ärztlichen Leistungen verbundenen Kosten zu erstatten hat oder ob sie vom Patienten bzw. Kostenträger im Pflegesatz abzugelten sind und weiter, ob das ärztliche Honorar um Kostenanteile zu kürzen ist, um eine Doppelerstattung der glei- chen Kosten einerseits im Pflege- satz und andererseits im ärztlichen Honorar zu vermeiden 1 ).

1.2 Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich in den im Jahre 1959 verein- barten Belegarztgrundsätzen dar- über geeinigt, daß der Belegarzt dem Belegkrankenhaus lediglich die Personalkosten für angestellte Krankenhausärzte zu erstatten hat.

Abschnitt B Nr. 1V, 8 dieser Grund- sätze lautet:

„Im übrigen') werden sämtliche Kosten, welche dem Kranken- hausträger durch die stationäre Tä- tigkeit des Belegarztes entstehen, insbesondere für die Inanspruch-

nahme der Räume, des Instrumen- tariums, des Pflegepersonals und der übrigen Hilfskräfte — mit Aus- nahme der nachgeordneten Ärz- te —, durch den Krankenhausträger getragen. Diese Kosten sind im Pflegesatz abzugelten."

Gleichwohl war die Gestaltung der Belegarztverträge seit jeher unter- schiedlich. In einem zahlenmäßig beträchtlichen Teil der Verträge wurde eine Kostenerstattung vereinbart, meist als pauschalierte Abgabe eines Prozentsatzes der privatärztlichen Bruttoeinnahmen des Belegarztes aus der stationä- ren Tätigkeit.

1.3 Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur wirtschaftlichen Si- cherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspfle- gesätze (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) und der auf Grund des § 16 KHG erlassenen Bundes- pflegesatzverordnung (BPfIV) vom 25. April 1973 (BGBl. 1 S. 333) ist die Diskussion um die Kostener- stattung der Belegärzte neu ent- flammt.

Es geht um die Fragen, ob

a) eine Verpflichtung der Belegärz- te zur Erstattung der Sachkosten unmittelbar oder mittelbar aus der Konzeption des neuen Pflegesatz- rechts, insbesondere aus § 18 Abs. 6 BPfIV folgt;

b) unabhängig davon vertraglich vereinbarte Erstattungspflichten des Belegarztes weiterbestehen und das Krankenhaus sich die dar- aus erzielten Einnahmen bei der

Ermittlung der Selbstkosten, die für die Festsetzung des allgemeinen Pflegesatzes maßgebend sind, an- rechnen lassen muß, und

c) der Belegarzt, insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 1 GOA, eine Kürzung seines Honorars um den Leistungsanteil hinnehmen muß, den das Krankenhaus erbringt.

1.4 Zur Beantwortung dieser Fra- gen ist es erforderlich, den einheit- lichen Sachverhalt „Krankenhaus- behandlung" in die zwischen den einzelnen Beteiligten (also zwi- schen Patient bzw. Kostenträger, Krankenhausträger, Arzt und Kas- senärztliche Vereinigung) beste- henden Rechtsbeziehungen aufzu- lösen und diese Rechtsbeziehun- gen sowie ihre wechselseitige In- terdependenz näher zu untersu- chen.

2. Rechtliche Ausgangssituation bei der stationären Behandlung Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt, Patient und Krankenhaus (KH) bestimmen sich nach dem tra- ditionellen Vertragstypus des tota- len oder des aufgespaltenen Kran- kenhausaufnahmevertrags 3). Bei der stationären Behandlung eines Kassenpatienten wird diese „Drei- erbeziehung" erweitert um die Krankenkasse, bei der Behandlung durch einen Belegarzt außerdem noch um die Kassenärztliche Ver- einigung (KV).

1) Die Orts-, Land-, Betriebs- und In- nungskrankenkassen in Bayern schlos- sen mit der Kassenärztlichen Vereini- gung Bayerns am 31. 3. 1971 folgendes Stillhalteabkommen (vgl. Abschnitt II des Protokolls): „Die Orts-, Land-, Be- triebs- und Innungskrankenkassen in Bayern werden ungeachtet ihres Rechtsstandpunktes für die Dauer des derzeitigen Gesamtvertrages — Ärzte ihre Forderung, daß der Belegarzt ver- pflichtet ist, an das Krankenhaus für dort verursachte Kosten Ersatz zu lei- sten, nicht verfolgen. Unberührt hier- von bleibt die Erstattungspflicht des Belegarztes für die Leistungen der angestellten Krankenhausärzte"

2) d. h. abgesehen von der Erstattungs- pflicht für nachgeordnete Ärzte gm. Ab- schnitt B Nr. IV, 6

3) vgl. dazu Uhlenbruck, NJW 1973, 1400;

Petersen, DRiZ 1962, 233; Daniels, NJW 1972, 305; Schmelcher, in: Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe, 1/574

Kostenerstattung der Belegärzte nach dem neuen Pflegesatzrecht und ärztliches Honorar

Walther Weissauer

(3)

Aufsätze Notizen

Kostenerstattung durch Belegärzte

2. 1 Schließt der Patient mit dem Krankenhausträger einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag, so schuldet ihm dieser die gesamten stationären Leistungen einschließ- lich der ärztlichen Behandlung. Der totale Krankenhausaufnahmever- trag richtet sich auf die allgemei- nen Krankenhausleistungen, die § 2 Nr. 5 BPfIV im einzelnen aufführt („ärztliche Leistungen, Pflege, Ver- pflegung, Unterkunft, Nebenleistun- gen und die sonstigen stationären und halbstationären Leistungen des Krankenhauses"). Zwischen Arzt und Patient bestehen keine unmittelbaren Vertragsbeziehun- gen. Der angestellte oder beamtete Arzt — auch der leitende Kranken- hausarzt — erbringt seine Leistun- gen in Erfüllung der ihm gegen- über dem Krankenhaus obliegen- den Dienstpflichten. Im Anstalts- krankenhaus ist der totale Aufnah- mevertrag faktisch wie rechtlich die Regel. Auch die BPfIV geht von dieser Vertragsgestaltung als Hauptfall der stationären Behand- lung aus (§ 3 Abs. 1 und 3 BPfIV).

2.2 Im Belegkrankenhaus und in der Belegabteilung eines Anstalts- krankenhauses ist dagegen die ty- pische Vertragsgestaltung die des aufgespaltenen Krankenhausauf- nahmevertrags. Die ärztliche Be- handlung des Belegpatienten ist nicht Sache des Krankenhausträ- gers, sondern allein Sache des Be- legarztes. Nur dieser schließt mit dem Patienten einen Vertrag über die ärztliche Behandlung 4). Die Ver- tragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus- träger umfassen lediglich die Pfle- ge, Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus sowie die übrigen all- gemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber die ärztliche Behand- lung. Wesentlich für den aufgespal- tenen Krankenhausaufnahmever- trag ist also, daß die stationären Leistungen — anders als beim to-

4) vgl. B, II, Nr. 1 der zwischen der DKG und der KBV 1959 vereinbarten Grund- sätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Be- legärzten („Belegarztgrundsätze", ÄM 1959, 1247): „Er (der Belegarzt) allein schließt mit dem Patienten den Ver- trag über die ärztliche Behandlung."

talen Krankenhausaufnahmevertrag

— auf zwei Verträgen des Patien- ten mit verschiedenen Partnern über jeweils einen bestimmten Teil der stationären Gesamtleistung be- ruhen.

3. Regelung des

Krankenhausbenutzerverhältnisses durch das Pflegesatzrecht

3. 1 Das Pflegesatzrecht (Kranken- hausfinanzierungsgesetz und Bun- despflegesatzverordnung) unter- scheidet bei der Krankenhausbe- handlung zwischen den Regellei- stungen des Krankenhauses und den gesondert berechenbaren Lei- stungen. Zu letzteren gehören auch die stationären Leistungen des (echten) Belegarztes (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BPfIV). Der Pflegesatz für die Regelleistung hat die allgemei- nen und besonderen Krankenhaus- leistungen abzugelten (§ 3 Abs. 1,

§4 BPfIV), nicht aber die gesondert berechenbaren Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die vom Krankenhaus (z. B. im Rahmen der Notfallambulanz) oder im Kranken- haus mit dessen Personal und Ein- richtungen erbracht werden (z. B.

ambulante Leistungen der Beleg- ärzte).

Zur Ermittlung der pflegesatzrele- vanten Selbstkosten des Kranken- hauses müssen deshalb die Ge- samtselbstkosten um den Perso- nal- und Sachaufwand für all die Leistungen berichtigt werden, die nicht unter den Begriff der allge- meinen und besonderen Kranken- hausleistungen fallen. Die Bestim- mungen des § 1 BPfIV über die Er- mittlung der pflegesatzrelevanten Selbstkosten beruhen auf dieser Konzeption. Danach sind als Ko- stenerstattung der Ärzte, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, für die hierdurch verursachten Sachkosten und Personalkosten von den Gesamtselbstkosten bei vorhandener Kostenstellenrech- nung die Selbstkosten, bei fehlen- der Kostenstellenrechnung die auf Grund einer wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten, ab- zuziehen.

3. 2 Für die Auslegung des § 18 Abs. 6 BPfIV, der auch für das Be- legkrankenhaus bzw. die Belegab- teilung gilt, folgt aus dieser Kon- zeption:

a) er regelt — entgegen seinem mißverständlichen Wortlaut — nicht die Kostenerstattung im Verhältnis Krankenhaus—Beleg- arzt, sondern den Abzug der dem Krankenhaus aus den Leistungen des Belegarztes entstehenden Ko- sten von den Gesamtselbstkosten, b) abzuziehen sind von den Ge- samtselbstkosten nur die Kosten (Personal- und Sachkosten), die nicht in den Pflegesätzen abzugel- ten sind.

Zu prüfen ist deshalb, ob und in welchem Umfang der mit den be- legärztlichen Leistungen verbunde- ne Personal- und Sachaufwand zu den allgemeinen und besonderen Krankenhausleistungen gehört und damit im Pflegesatz abzugelten ist.

3. 3 Der Krankenhausträger erhält, soweit die stationären ärztlichen Leistungen von Belegärzten er- bracht und berechnet werden, nach § 17 Abs. 2 KHG, §3 Abs. 2 Satz 1 BPfIV statt des großen Pfle- gesatzes, der auch die ärztliche Behandlung abgilt, vom Patienten bzw. Kostenträger den um die Arzt- kosten gekürzten kleinen Pflege- satz. Arztkosten im Sinne dieser Bestimmungen sind lediglich die Arztpersonalkosten. Die gesamten dem Krankenhaus aus den statio- nären belegärztlichen Leistungen sonst erwachsenden Kosten, also der Personalaufwand für das nichtärztliche Personal und die Sachkosten (soweit diese unter die Betriebskosten fallen), sind als Krankenhausleistungen im (klei- nen) Pflegesatz abzugelten; sie ge- hören zu den pflegesatzrelevanten Selbstkosten des KH. Erbringt ein Belegarzt stationäre ärztliche Lei- stungen, sind deshalb nach § 18 Abs. 6 BPfIV für die Pflegesatzbe- rechnung von den Gesamtselbstko- sten des Belegkrankenhauses bzw.

der Belegabteilung — in Überein- stimmung mit den „Belegarzt- grundsätzen" — nur die Personal-

3070 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(4)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kostenerstattung durch Belegärzte

kosten für nachgeordnete Kranken- hausärzte (und die Arztsekretärin), soweit sie für den Belegarzt tätig werden, abzuziehen. Sachlich nicht gerechtfertigt erscheint jedoch die Kürzung des Pflegesatzes um die Personalkosten des ärztlichen Dienstes, die auf die Durchführung eines organisierten Nacht- und Be- reitschaftsdienstes entfallen. Es handelt sich dabei um Grundlei- stungen des Krankenhauses, die der Belegarzt selbst nicht berech- nen kann und die deshalb als An- teil ärztlicher Leistungen im Pfle- gesatz abgegolten werden müssen.

3. 4 Erbringt der Belegarzt ambu- lante Leistungen im Belegkranken- haus, so sind dagegen die gesam- ten, dem Krankenhaus dadurch er- wachsenden Sach- und Personal- kosten für die Pflegesatzberech- nung von den Krankenhausselbst- kosten abzuziehen.

3. 5 Die von den Gesamtselbstko- sten des Krankenhauses abzuzie- henden Kosten sind nach § 18 Abs. 6 Satz 1 BPfIV zu ermitteln oder wirklichkeitsnah zu schätzen.

Ist dies nicht möglich, so sind nach Satz 2 von den Abgaben, die der Belegarzt für die Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Kosten lei- stet, 70 0/0 von den Selbstkosten des Krankenhauses abzuziehen.

4. Kostenerstattung des Belegarz- tes und mittelbare Bedeutung des

§ 18 Abs. 6 BPfIV

4. 1 Das Pflegesatzrecht regelt das Entgelt für die Krankenhausbe- handlung im Verhältnis zwischen dem Krankenhausträger und dem Benutzer, nicht dagegen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und den am Krankenhäus tätigen Ärzten. Nicht geregelt ist im Pflegesatzrecht fol- gerichtig auch die Kostenerstat- tung der Ärzte. Ob und in welcher Höhe der Belegarzt Kosten zu erstatten hat, bestimmt sich nach seinen Vereinbarungen mit dem Krankenhaus (Belegarztvertrag).

4. 2 Mittelbar gewinnt § 18 Abs. 6 BPfIV für diese Vereinbarung je-

doch insoweit Bedeutung, als er abschließend Art und Höhe der durch die stationäre Tätigkeit des Belegarztes verursachten Kosten bestimmt, die das Krankenhaus nicht im Pflegesatz erstattet erhält.

Raum für Zahlungen des Belegarz- tes an das Belegkrankenhaus unter dem Gesichtspunkt der Kostener- stattung ist nur im Rahmen der durch § 18 Abs. 6 BPfIV für das Krankenhaus entstehenden Dek- kungslücke. Sie umfaßt im statio- nären Bereich ausschließlich die anteiligen Personalkosten für die nachgeordneten Ärzte und die Arztsekretärin. Die BPfIV bestimmt sonach durch § 18 Abs. 6 — mit- telbar — zugleich die Ober- grenze für die Kostenerstat- tung des Belegarztes. Der Rah- men, den § 18 Abs. 6 BPfIV für die Kostenerstattung absteckt, wird in den Belegarztverträgen in der Regel voll ausgenützt; dies ent- spricht der Konzeption dieser Vor- schrift.

4. 3 Das gemeinsame Interesse an der Fortführung des Belegkranken- hauses kann es insbesondere in nicht geförderten Privatkrankenan- stalten rechtfertigen, daß der Be- legarzt an den Krankenhausträger neben den erstattungsfähigen Be- triebskosten (Arztpersonalkosten im stationären, Personal- und Sachkosten im ambulanten Be- reich) Beiträge zu den durch die Fördermittel des KHG nicht ge- deckten Kapitalkosten leistet. Die- se Beiträge stehen außerhalb des unmittelbaren und mittelbaren Re- gelungsbereichs des § 18 Abs. 6 BPfIV.

5. Abgeltung der Kosten belegärztlicher Leistungen nach der GOÄ

5. 1 Nach § 5 Abs. 1 GOÄ gelten die ärztlichen Gebühren auch die

„Praxiskosten; und die durch die Anwendung von ärztlichen In- strumenten und Apparaturen ent- stehenden Kosten ab. Dabei ist es gleichgültig, ob und in welcher Höhe im Einzelfall bei der Lei- stungserbringung Kosten tatsäch- lich entstehen. Sie „gelten" in ihrer

tatsächlich entstandenen Höhe mit der Gebühr als abgegolten und können daher nicht neben der Ge- bühr gesondert berechnet werden.

Schon deswegen kann nicht ge- sagt werden, daß der Belegarzt, soweit er seine Leistungen im Krankenhaus erbringt, Kostenan- teile „erspart" und sie sich von den Gebühren abziehen lassen muß.

5. 2 Im Hinblick auf den Pauschal- charakter der Gebühren gleichen sich stärkere und geringere ko- stenmäßige Belastungen im Durch- schnitt aus. Aus der Tatsache, daß im Einzelfall die ärztliche Leistung nicht mit Kosten verbunden ist, kann deshalb ebenfalls nicht gefol- gert werden, der Arzt habe in die- sem Fall den Kostenanteil „er- spart".

5. 3 Soweit der Belegarzt eine am- bulante Tätigkeit im Krankenhaus ausübt, erhält er in den Gebühren die entstehenden Praxiskosten und die sonstigen in § 5 Abs. 1 GOÄ ge- nannten Kosten abgegolten. Eine Kürzung des Honorars um einen

„Praxiskostenanteil" kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Arzt die Sach- und Personalkosten, die dem Krankenhaus entstehen, regelmäßig voll zu erstatten hat, ohne daß er diese Aufwendungen neben den Gebühren gesondert in Rechnung stellen könnte.

5. 4 Soweit der Belegarzt seine Lei- stungen stationär erbringt, werden die dabei anfallenden Sach- und Personalkosten mit Ausnahme der Kosten des ärztlichen Dienstes durch den Pflegesatz abgegolten.

Diese Sach- und Personalkosten sind aber nicht identisch mit den in der Gebühr nach § 5 Abs. 1 GOÄ abgegoltenen „Praxiskosten", die, wenn auch vielleicht in einem ge- ringeren Umfang, auch bei einer stationären belegärztlichen Tätig- keit entstehen. Andererseits kann nicht bestritten werden, daß der Belegarzt durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kran- kenhauseinrichtungen in unter- schiedlichem Umfang einen finan- ziellen Vorteil durch die Einspa-

(5)

Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Diese Vereinbarung regelt die ärzt- liche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr im Rahmen der unent- geltlichen truppenärztlichen Ver- sorgung, soweit diese zur Untersu- chung oder Behandlung in die ärzt- liche Praxis überwiesen werden, sowie die Abrechnung der ärztli- chen Leistungen bei stationärer und ambulanter Behandlung in zivi- len Krankenanstalten durch liqui- dationsberechtigte Krankenhaus- ärzte.

§2

(1) Die Soldaten weisen sich vor Beginn der Untersuchung oder Be- handlung durch die für die Bundes- wehr vorgeschriebenen Sanitäts- vordrucke (Arztüberweisung oder

Krankenhauseinweisung sowie Ko- stenübernahmeerklärung) aus. Die Vordrucke können in Ausnahmefäl- len innerhalb eines Monats nach- gereicht werden.

(2) Die Kostenübernahmeerklärung gilt vom Ausstellungsdatum ab und ist bis zum Ende des laufenden Ka- lendervierteljahres befristet. Eine kürzere Laufzeit ist zulässig. Er- streckt sich die Behandlung über das laufende Kalendervierteljahr hinaus, so ist für jedes weitere be- gonnene Kalendervierteljahr eine

§3

(1) Die ärztlichen Leistungen wer- den nach den Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOA) vom 18. März 1965 vergütet, es sei denn, daß für den Einzelfall etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Der Berechnung der ärztlichen Leistungen wird das Einfache der Sätze des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ zugrunde gelegt. Leistun- gen, die in dem Gebührenverzeich- nis zur GOÄ nicht aufgeführt sind, sind nach den Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis der Ge- bührenordnung für Zahnärzte zu vergüten. Enthalten auch diese kei- ne Ansätze für solche Leistungen, so berechnet sich die Vergütung nach den Sätzen, die für gleich- wertige Leistungen gewährt wer- den (§ 6 GOÄ). Hierbei ist die von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung herausgegebene Liste der

„Analogen Bewertungen" von ärzt- lichen Leistungen, die in der GOÄ nicht verzeichnet sind, der Abrech- nung zugrunde zu legen; ausge- nommen sind jedoch die Positio-

*) Über das Zustandekommen dieser Ver- einbarung wurde bereits im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT, Heft 32/1975, Seite 2243, berichtet.

Kostenerstattung

rung eigener Aufwendungen haben kann. Ein solcher finanzieller Vor- teil darf jedoch nicht zu einer zu- sätzlichen über die Erstattung der im Pflegesatz nicht abgegoltenen Kosten des ärztlichen Dienstes hin- ausgehenden Kostenerstattungs- pflicht führen. Vielmehr muß der Belegarzt gegenüber selbstzahlen- den Patienten eine etwaige Einspa- rung eigener Aufwendungen im Ho- norar berücksichtigen, um eine Doppelbelastung des „Selbstzah- lers" durch Berechnung der glei- chen Kosten im Pflegesatz und in der Aufrechnung auszuschließen.

Bei der stationären Behandlung so- zialversicherter Patienten wird eine solche Doppelbelastung der Kran- kenkassen dadurch ausgeschlos- sen, daß

a) der Belegarzt bei der stationä- ren Erbringung ärztlicher Sachlei- stungen unter Zuhilfenahme von Krankenhauseinrichtungen ohnehin nur den rein ärztlichen Honoraran- teil aus der kassenärztlichen Ge- samtvergütung bezahlt erhält, b) in den Gesamtverträgen zwi- schen KV und Krankenkasse bzw.

in der Anlage zum Arzt/Ersatzkas- senvertrag die Berechnungsfähig- keit ärztlicher Leistungen von der Überschreitung eines Gebühren- mindestwertes abhängig gemacht worden ist, mit der Folge, daß zum Beispiel Leistungen, welche in der Gebührenordnung mit weniger als 16 DM bewertet sind, nicht berech- net werden können,

c) der Belegarzt in der Regel ver- traglich zur unentgeltlichen Konsi- liartätigkeit auf den hauptamtlich geleiteten Chefarztabteilungen (mit großem Pflegesatz) bei der Be- handlung sozialversicherter Patien- ten verpflichtet ist.

(Kurzfassung einer umfangreichen Arbeit des Autors.)

Anschrift des Verfassers:

Walther Weissauer Ministerialdirigent 805 Freising Eckerstraße 34

Bundesärztekammer

Vereinbarung über die ärztliche Versorgung der Soldaten der Bundeswehr

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland — vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn — und

1. dem Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V., Bonn-Bad Godesberg,

2. dem Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., Köln,

3. dem Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutsch- lands (Marburger Bund), Köln,

letztere im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer — Arbeits- gemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern, Köln, handelnd, wird folgende Vereinbarung*) geschlossen:

§ 1 neue Kostenübernahmeerklärung

durch den Soldaten beizubringen.

3072 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„Die Assistenzgebühr nach den Nrn. 51 bis 53 kann bei Inanspruchnahme von Errichtungen des Krankenhauses nur für die durch Belegärzte erbrachten operati- ven Leistungen

Durch belegärztliche Versorgung wird sich diese Unwirtschaftlichkeit kaum vermeiden lassen, denn auch die Belegärzte setzen die vom Krankenhaus vorgehaltenen

1. Die stationäre Tätigkeit des Kassenarz- tes darf nicht das Schwergewicht der Ge- samttätigkeit des Kassenarztes bilden, sondern muß gegenüber der ambulanten

Weil zum Teil sehr viel mehr freie Leistungen, wie bei- spielsweise Akupunktur, dringende Besuche oder Psychosomatikleis- tungen abgerechnet werden als zuvor, steht weniger Geld

Es gibt allerdings schi- zophrene Patienten, an die man mit einer Psychotherapie nicht heran- kommen kann — wenn sie zu sehr in sich selbst zurückgezogen, zu eigen- willig sind

Der Einsatz technischer Geräte ist aus der Medizin sicher nicht mehr fortzudenken; er bringt aber Gefah- ren direkter Art für Arzt und Patien- ten, zum Beispiel durch die für den

Der Arzt sollte sich während sei- nes gesamten Berufslebens ver- pflichtet fühlen, sich fortzubilden, um sich über die modernsten Ver- fahren in Diagnostik und Therapie

ist sodann der Minderungsbetrag von 15 Prozent abzusetzen. Dies kann auch durch einen Pauschal- abzug vom Endbetrag der Liqui- dation geschehen, wenn sich die Liquidation nur