• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 272. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgrund der Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach §

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 272. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgrund der Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach § "

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 776 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 15

|

13. April 2012 1. Änderung der Präambel 1.7.3

1.7.3 Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo- graphie-Screening

gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Früherkennung von Krebser- krankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“) und den Regelungen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) sowie des Bundesmantelvertrages-Ärzte/

Ersatzkassen (EKV)

1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Ab- schnitts sind nur dann berechnungsfähig, wenn al- le in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Früherkennung von Krebs- erkrankungen gemäß § 25 Abs. 4 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 4 SGB V und in den Bundesmantel- verträgen (Anlage 9.2) aufgeführten Vorausset- zungen erfüllt sind und mit Ausnahme der Gebüh- renordnungsposition 01758 eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt.

2. Darüber hinaus setzt die Berechnung der Gebüh- renordnungspositionen 01750, 01752, 01753 und

01755 eine Genehmigung der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositio- nen 01753 und 01754 setzen eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

4. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01759 setzt eine Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

2. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 01759

01759 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01753 oder 01755 für Vakuumbiopsie(n) der Mam- ma gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantel- verträge und gemäß der Qualitätssicherungsverein- barung zur Vakuumbiopsie der Brust nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Vakuumbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle mittels geeignetem Zielgerät,

je Seite 815 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01759 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 34270, 34271, 34273 und 34275 berechnungsfähig.

3. Änderung der Nr. 2 in der Präambel 34.1

2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels setzt jeweils eine Genehmigung der Kassenärzt- lichen Vereinigung entweder nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie oder zur Kernspintomo- graphie-Vereinbarung oder zur Vereinbarung zur invasi- ven Kardiologie oder zur Vereinbarung zur interventio- nellen Radiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 34274 setzt zusätzlich eine Genehmigung der Kassenärztlichen Ver einigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vor aus.

4. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 34274

34274 Vakuumbiopsie(n) der Mamma im Zusammen- hang mit der Erbringung der Gebührenord- nungsposition 34270 nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– Vakuumbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle mittels geeignetem Zielgerät,

je Seite 770 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34274 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01750, 01752 bis 01755, 02100, 02101 und 34503 berechnungsfä- hig.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

In seiner 272. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst. Aufgrund der Einführung einer Qualitätssiche- rungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust werden die Präambel 1.7.3 zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, die Präambel 34.1 des Kapitels Diagnostische und interventionelle Radiologie, Computertomographie und Magnetfeld-Resonanz-Tomographie sowie die Gebührenordnungspositionen 01759 und 34274 ange- passt. Des Weiteren wird eine neue Gebührenordnungsposition 34275 zur Durchführung einer Mammographie in einer Ebene in den Abschnitt 34.2.7 aufgenommen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 272. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgrund der Einführung einer Qualitätssicherungsvereinba-

rung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust

mit Wirkung zum 1. Juli 2012

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 15

|

13. April 2012 A 777 5. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 34275 in den

Abschnitt 34.2.7

34275 Durchführung einer Mammographie in einer Ebene gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust im Zusammenhang mit der Gebührenord- nungsposition 34274

Obligater Leistungsinhalt

– Aufnahme der Mamma medio-lateral oder latero- medial,

je Seite 560 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34275 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01750, 01752 bis 01755, 01759, 02100, 02101, 34270, 34272 und 34503 berechnungsfähig.

6. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

7. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 34275 im An- hang 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass die Aufnahme der Ge- bührenordnungsposition 34275 ohne die Bereitstellung zusätzli- cher finanzieller Mittel kein Präjudiz für die Einführung weiterer neuer Leistungen in den EBM im Zusammenhang mit Änderun- gen von Qualitätssicherungsvereinbarungen darstellt.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 272. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

GOP 34275

Kurzlegende

Durchführung einer Mammographie in einer Ebene

Kalkulati- onszeit in Minuten 5

Prüfzeit in Minuten 4

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

I. Die Richtlinie erhält folgende Fassung:

§ 1

Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

1. 1Die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeu- tischer Leistungen erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV. 2Die Übermittlung der Abrech- nungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, ein- schließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, so- wie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinen- lesbaren elektronischen Wege zu erfolgen. 3Die Übermitt- lung der in Satz 2 genannten Daten hat seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 4Der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeut hat für die Abrechnung der Leistun- gen und die Übertragung der Daten eine von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen Anforderungskataloge zertifizierte Software zu verwenden.

5Jede zertifizierte Software bzw. jedes zertifizierte Soft- waremodul erhält eine Prüfnummer. 6Die Software verliert ihr Zertifikat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr gewährleistet werden kann. 7Die Zertifizierung der Soft- ware ist nach jeweils drei Jahren zu wiederholen (Rezertifi- zierung).

2. 1Für die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychothera- peutischer Leistungen mittels EDV ist die vorherige Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.

3. 1In der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung ge- mäß § 35 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bestätigt der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gegenüber seiner Kassen- ärztlichen Vereinigung, dass durch entsprechende organi- satorische und technische Maßnahmen eine Erfassung je- der einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich ei-

Bekanntmachungen

Richtlinien der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung

gemäß § 295 Abs. 4 SGB V

in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt 2005, A 1843), geändert durch die Beschlüsse vom

18. September 2006 (Deutsches Ärzteblatt 2006, A 2658), 19. Februar 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A 650), 7. Oktober 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A 2614),

14. Juli 2009 (Deutsches Ärzteblatt 2009, A 1634), 10. August 2010 (Deutsches Ärzteblatt 2010, A 1652) und

14. Februar 2012

vom 27. bis 28. April in Weimar

Themen: Plenarveranstaltung „Infektionen und Infektionskrankhei- ten in der täglichen Praxis“

Kurse (unter anderem Notfallmanagement, Trauer, Balint, Untersu- chungen bei Schmerzen der oberen Körperhälfte, Arzneimittelsicher- heit, Kommunikation, Schweigepflicht) – 2. Thüringer Krankenhaus- tag, Pflegetagung, Seminare für Medizinische Fachangestellte, Fir- menseminare

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan- desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon:

03641 614-142 Fax: 03641 614-149, E-Mail: kopp.akademie@laek- thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de

ärztewoche thüringen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Bewertungsausschuss wird zwei Jahre nach Inkraftsetzung der Änderungen zu den Gebührenordnungspositionen 34502, 34503, 34504 und 34505 eine Überprüfung dieser Maßnahme

Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebühren- ordnungspositionen sind im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.1, 35.2 und 35.3

Die Gebührenordnungsposition 10345 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut

Januar 2012 wurde bezüglich der Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86778 in den Abschnitt 87.8 (unter Nr. 6 des Beschlusses) der Verweis auf den Anhang zu

Offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens mit Osteosynthese: Durch winkelstabile Platte: Radius distal Offene Reposition

2 SGB V sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbescha- det der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende

Sitzung des Bewertungsausschus- ses (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 218. Sitzung zur Berechnung und Anpassung

Oktober 2010 werden die Gebührenordnungs- positionen 01704 bis 01706 zur Durchführung des Neugeborenen- Hörscreenings gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemein-