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Archiv "Schwangerschaftsabbrüche: Wie aussagekräftig ist die Statistik?" (28.05.1986)

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54 271

Bundesgebiet 38 518 92 789

Tabelle 1: Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnete Schwangerschaftsabbrüche 1985

Bundesland/

Kassenärztliche Vereinigung

Schwangerschaftsabbrüche zu Lasten aller Kassen RVO-Kassen Ersatzkassen

Schleswig-Holstein Hamburg

Niedersachsen Bremen

Nordrhein-Westfalen darunter:

KV Nordrhein KV Westfalen-Lippe Hessen

Rheinland-Pfalz darunter:

KV Koblenz KV Trier

KV Rheinhessen KV Pfalz

Baden-Württemberg darunter:

KV Nordbaden KV Südbaden

KV Nord-Württemberg KV Südwürttemberg Bayern

Saarland Berlin (West)

1 734 3 966 1 475 2 831 17 237

10 192 7 045 11 005

679 77 21 58 523 2 372

971 225 985 191 6 525

159 6 288

1 435 3 550 1 098 2 751 11 094

7 066 4 028 9 503

383 41

16 37 289 1 082

611 135 294 42 3 666

140 3 816

3 169 7 516 2 573 5 582 28 331

17 258 11 073 20 508

1 062 118

37 95 812 3 454

1 582 360 1 279 233 10 191

299 10 104

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Schwangerschaftsabbrüche:

Wie

aussagekräftig ist die Statistik?

Z

wischen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Bundestatistik über die Schwangerschaftsabbrüche und den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gesammelten Zahlen über die von den Kassen- und Vertragsärzten abgerechne- ten Schwangerschaftsabbrüche bestehen erhebliche Unterschie- de. Das Statistische Bundesamt stellt fest, daß die Statistik der Schwangerschaftsabbrüche we- gen fehlender Kontrollmöglich- keiten bei den zur Auskunft ver- pflichteten Ärzten einen vermut- lich beachtlichen, aber nicht nä- her zu bestimmenden Grad an Un- tererfassung ausweist*). Nach

§ 218a des Strafgesetzbuches (StGB) ist der Abbruch einer Schwangerschaft durch einen Arzt straffrei, wenn die Schwangere einwilligt und die schriftliche Fest- stellung einer Indikation durch ei- nen Arzt vorliegt. Außerdem muß die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einem Arzt oder einer anerkannten Bera- tungsstelle über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und priva- ten Hilfen und über die ärztlich be- deutsamen Gesichtspunkte bera- ten worden sein. Der die Indika- tion festellende beziehungsweise beratende Arzt darf nicht mit dem Arzt identisch sein, der den Ab- bruch vornimmt.

I

Die Erfassungsgrundlage Über die unter den genannten Vor- aussetzungen vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird seit dem 1. Juli 1976 eine Bundes- statistik durchgeführt. In ihr wer-

*) Wirtschaft und Statistik, Heft 7 (1985), Seite 581

den Angaben über den Grund und die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, die Art des Ein- griffs, die Vornahme im Kranken- haus oder in privater Praxis, die dabei beobachteten Komplikatio- nen und im Fall eines Kranken- hausaufenthaltes dessen Dauer ermittelt. Außerdem werden Fami- lienstand und Alter der Schwange- ren, die Zahl der von ihr versorg- ten Kinder sowie die Zahl der vor- angegangenen Schwangerschaf- ten erfaßt. Name und Anschrift der Schwangeren bleiben geheim. Die gesetzlich festgelegten Sachver- halte sind dem Statistischen Bun- desamt jeweils bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres anzuzeigen.

Nach Auffassung des Statisti- schen Bundesamtes sind die ge- genwärtig verfügbaren Zahlen trotz der vorhandenen Untererfas- sung dennoch von Aussagewert, denn es könne damit gerechnet werden, daß die Meldungen hin- reichend zuverlässige Strukturda-

ten über die Gründe von Schwan- gerschaftsabbrüchen, die ver- schiedenen Arten des Eingriffs und die damit verbundenen Fol- gen sowie über die Zusammenset- zung des Kreises der betroffenen Personen liefern.

Gegenüber den Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversiche- rung (Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftliche Kranken- kassen; Bundesknappschaft; Er- satzkassen) werden die Schwan- gerschaftsabbrüche nach zwei Leistungspositionen der vertrag- lichen Gebührenordnungen (BMÄ beziehungsweise E-GO) abge- rechnet. Die Leistungspositionen, die ab 1. Januar 1984 in die Gebührenordnungen eingeführt sind, lauten wie folgt:

1055 Abbruch einer Schwanger- schaft bis einschl. 12. Wo- che, auch mit Erweiterung des Gebärmutterhalskanals.

1056 Abbruch einer Schwanger- schaft ab der 13. Woche, 1604 (34) Heft 22 vom 28. Mai 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

(2)

Zahl der Abbrüche Indikation in Prozent

Tabelle 2: Verteilung der Schwangerschaftsabbrüche auf den Familienstand sowie auf

Indikationen (Ergebnisse nach Auswertung der Meldebögen durch das Statistische Bundesamt)

Familienstand Allgemein-

medizinisch

Sonstige schwere Notlage

Übrige Indikationen - ) 1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985 ledig

verheiratet verwitwet geschieden

36 247 43 474 526 4 931

37 104 42 559 469 4 759

36 863 40 428 443 4 621

8,9 18,6 20,7 13,5

7,5 16,1 18,3 10,0

7,4 14,5 12,6 10,3

86,9 74,9 71,7 81,0

89,0 78,3 77,6 85,6

88,9 80,2 81,9 85,3

4,2 6,5 7,6 5,5

3,5 5,6 4,1 4,4

3,7 5,3 5,5 4,4 insgesamt*) 86 259 86 298 83 538 14,3 12,0 11,1 80,4 83,3 84,3 5,3 4,7 4,6

*) unbekannter Familiens and eingeschlossen: 1983: 1081 1984: 1407 1985: 1183

**) psychiatrische, eugenische, ethische (kriminologische) Indikation und unbekannte Indikation

Zahl der Abbrüche Indikation in Prozent

Alter der Schwangeren

Allgemein- medizinisch

Sonstige schwere Notlage

Übrige Indikationen

1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985 unter 20

20-25 25-30 30-35 35-40 40-45 über 45

10 209 9 508 21 549 21 708 18 663 19 261 16 533 16 724 11 255 11 347 6 410 5 808 1 039 1 043

29 262 19 411 16 096 11 820 5 036 1 064

7,7 9,9 12,7 16,3 19,6 25,8 30,2

7,2 7,8 10,3 13,6 17,1 22,8 29,3

88,6 85,7 82,1 77,7 73,7 66,4 59,8

89,5 88,5 85,5 81,4 77,3 70,3 61,7

3,7 4,4 5,2 6,0 6,7 7,8 10,0

3,3 3,7 4,2 5,0 5,6 6,9 9,0 7,5

9,6 12,3 15,5 19,5 28,7

88,8 86,0 82,7 79,3 74,1 64,3

3,7 4,4 5,0 5,2 6,4 7,0 86 529 86 298 83 538 14,3 12,0 11,1 80,2 83,3 84,3 5,5

insgesamt*) 4,7 4,6

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

auch mit Erweiterung des Gebärmutterhalskanals Die vom Kassen- beziehungswei- se Vertragsarzt durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche wer- den auf dem Krankenschein abge- rechnet und können somit zahlen- mäßig von der die Abrechnung durchführenden Kassenärztlichen Vereinigung erfaßt werden. Die Krankenscheine sind Eigentum der jeweiligen Krankenkasse und werden dieser mit der Gesamtab- rechnung übergeben. Während die kassenärztliche Abrechnung nach den genannten Leistungspo- sitionen keine Begründung des Abbruchs enthält, werden in der Statistik des Statistischen Bun- desamtes entsprechend den in

§ 218 StGB aufgeführten Voraus- setzungen folgende Begründun-

gen des Abbruchs aus dem Melde- vordruck ermittelt:

> allgemein-medizinische Indika- tion,

> psychiatrische Indikation,

> eugenische Indikation,

> ethische (kriminologische) Indikation und

> sonstige schwere Notlage.

In den Fällen einer eugenischen Indikation dürfen seit der Emp- fängnis nicht mehr als zweiund- zwanzig Wochen, in den Fällen der ethisch-kriminologischen Indi- kation und der sonstigen schwe- ren Notlage nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sein.

Das Statistische Bundesamt mel- det für 1985 insgesamt 83 538 Schwangerschaftsabbrüche (1984 : 86 529). Dies sind 3,5 Prozent we-

niger Abbrüche als 1984**). Über die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sind dagegen im selben Zeit- raum 92 789 Abbrüche von nieder- gelassenen Kassenärzten auf Krankenschein abgerechnet wor- den (1984: 91 884) und damit rund 1 Prozent mehr als 1984. Von den auf Krankenschein abgerechneten Abbrüchen entfallen 98,5 Prozent auf Abbrüche bis einschließlich der 12. und 1,5 Prozent auf Abbrü- che ab der 13. Schwangerschafts- woche. - Diese Zahlen enthalten nicht die im Rahmen der Kranken- hauspflege gemäß § 200 f RVO sta- tionär durchgeführten Schwan- gerschaftsabbrüche, über deren Höhe allein die Krankenkassen Auskunft geben können.

**) Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 3, Schwangerschaftsabbrüche 1985

Tabelle 3: Verteilung der Schwangerschaftsabbrüche nach dem Alter der Schwangeren sowie den Indikationen

*) Fälle unbekannten Alters enthalten: 1983: 871 1984: 899 1985: 849

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 22 vom 28. Mai 1986 (37) 1605

(3)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Schwangerschaftsabbrüche

Die Gliederung nach Kassenärzt- lichen Vereinigungen beziehungs- weise Bundesländern ergibt sich aus Tabelle 1 (auf Seite 1604). Ei- nen deutlichen Rückgang bei der allgemein-medizinischen Indika- tion und den übrigen Indikationen weist die Tabelle 2 nach, ebenso einen deutlichen Anstieg bei der

„sonstigen schweren Notlage".

Bei der Verteilung nach dem Alter der Schwangeren und der Begrün- dung des Abbruchs dagegen läßt sich in Tabelle 3 der Trend zur

„Notlagenindikation" hin eindeu- tig erkennen.

Es ist auffällig, daß bei den über vierzig Jahre alten schwangeren Frauen im Durchschnitt der drei Jahre noch 69 Prozent mit steigen- dem Trend auf die Notlagen- indikation entfallen, während die allgemein-medizinische, die euge- nische und die psychiatrische In- dikation deutlich abnehmen, ob- wohl nach der allgemeinen Le- benserfahrung gerade diese Indi- kationen eine größere Wertigkeit haben müßten.

Das Statistische Bundesamt stellt weiter fest, daß von den 83 538 ge- meldeten Schwangerschaftsab- brüchen 62,2 Prozent in der gynä- kologischen Praxis und 37,8 im Krankenhaus vorgenommen wor- den sind.

Aus dieser Aussage über den Ort des Eingriffs läßt sich unter Zu- grundlegung der insgesamt 92 789 über Krankenschein durch niedergelassene Kassenärzte ab- gerechneten Schwangerschafts- abbrüche eine vorsichtige Hoch- rechnung der Gesamtzahl der zu Lasten der gesetzlichen Kranken- versicherung durchgeführten Ab- brüche vornehmen. Wenn diese 92 789 Abbrüche also etwa 62 Pro- zent der zu Lasten der gesetzli- chen Krankenversicherung durch- geführten Abbrüche betragen, kommt man für diesen Kostenträ- gerbereich auf eine Gesamtzahl von etwa 150 000. Schätzungen sind immer unter einem sehr kriti- schen Vorbehalt zu betrachten.

Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Zahl von 150 000 Ab- brüchen das Minimum darstellen, das Maximum der geschätzten Ge- samtzahl dürfte aber 200 000 nicht überschreiten. Weitgehende Schätzungen dürften methoden- kritischen Betrachtungen nicht mehr standhalten.

I

offiziellen Statistik Kritik an der

Das Statistische Bundesamt be- klagte 1984***), daß die beschrie- benen Ergebnisse hinsichtlich ih- rer Größenordnungen und Ent- wicklungen nur mit Vorbehalten zu betrachten seien, weil verschie- dene Indizien darauf hindeuten, daß nicht alle zum Schwanger- schaftsabbruch zugelassenen Ärz- te ihrer Meldepflicht nachkom- men. Das Statistische Bundesamt habe kurz nach der Einführung der Schwangerschaftsabbruchsta- tistik den Ärzten auf deren Drän- gen zugestanden, daß sie auf den statistischen Meldebogen ihren Namen und ihre Anschrift nicht mehr anzugeben brauchten. Der Verzicht sei im Vertrauen darauf erfolgt, daß die von den Gesund- heitsämtern und Ärztekammern sowie der medizinischen Fach- presse geleistete Aufklärungsar- beit über die Meldepflicht zu voll- ständigen Ergebnissen führen würde. Nachdem dies offenbar nicht der Fall gewesen sei und auch aus anderen Quellen, wie zum Beispiel den Abrechnungsun- terlagen der Kassen, keine zuver- lässigen Angaben über das Aus- maß der Antwortausfälle gewon- nen werden könnten, werde es notwendig sein, daß die aus- kunftspflichtigen Ärzte die Melde- bogen wieder mit Namen und An- schrift versehen. Dies sei eine un- abdingbare Voraussetzung für die Prüfung der Vollständigkeit der Meldungen.

Diese Äußerung des Statistischen Bundesamtes ist eine Drohung an

***) Wirtschaft und Statistik, Heft 6 (1984), Sei- te 5

die Falschen, nämlich an die Ärz- te. Die offiziellen Ergebnisse sind deswegen falsch, weil die Melde- verpflichtung über einen Eingriff

in den Intimbereich des Menschen ein unzumutbares Verlangen des Gesetzgebers ist. Man muß immer erkennen, daß es etwas Verschie- denes ist, ob man die Zahl der ver- kauften oder verunfallten Automo- bile erfaßt oder Tötungen der Lei- besfrucht. Der Gesetzgeber ver- führt mit diesem Gesetz den

„mündigen" Bürger zur Unwahr- heit. Wäre es da nicht ehrlicher, die „sonstige schwere Notlage", die sogenannte „soziale Indika- tion", als Erfassungsmerkmal fal- len zu lassen und hier schlicht und einfach von „sonstigem Abbruch im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmungen" zu sprechen oder noch einfacher, die Indikationsre- gelung durch die Fristenlösung zu ersetzen?

Ein Gesetz, das einen Bürger zur Unwahrheit verführt, ist kein wei- ses Gesetz. Deswegen müssen auch die offiziellen statistischen Ergebnisse den Charakter einer

„Phantomstatistik" haben. Hier wäre eine Emanzipation von dem hölzernen Joch der „konventio- nellen Lüge" (Max Nordan, 1883!) dringend nötig.

Die im Rahmen der Abrechnungs- ergebnisse der kassenärztlichen Versorgung ermittelten Daten sind jedenfalls aussagefähiger im Hin- blick auf das zahlenmäßige Volu- men der durch niedergelassene Kassenärzte durchgeführten Ab- brüche, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung etwa 95 Pro- zent der Gesamtbevölkerung ver- sichert und die hier abgerechne- ten Schwangerschaftsabbrüche leistungsmäßig nachprüfbar und Grundlage der Vergütung durch die Krankenkassen sind.

Anschrift des Verfassers:

Diplom-Volkswirt Wilhelm Kuhn Kassenärztliche Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41

1606 (38) Heft 22 vom 28. Mai 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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