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Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum:

36/ 2010 25.11.2010

Feststellung der UVP-Pflicht nach

§ 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Gemeinde Ruhwinkel, 24601 Ruhwinkel, beantragt die Erteilung einer Bewilligung nach

§ 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V.

mit § 11 und 12 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) für die Entnahme von Grundwasser. Die Benutzung umfasst eine Entnahmemenge von maximal 360 cbm/d bzw. 85.000 cbm/a. Die Entnahme dient der Versorgung der Gemeinde mit Trink- und Brauchwasser.

Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich aufgrund von Kumulierung um ein Projekt nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 (Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist.

Die Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG hat am 28.10.2010 ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformations- gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 2. März 2007 beim Kreis Plön, Hamburger Chaussee 17/18, 24306 Plön, während der Dienststunden eingesehen werden.

Plön, 28.10.2010 Az.: 3110-41-2601-2

Kreis Plön Der Landrat Amt für Umwelt - untere Wasserbehörde -

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