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Nennung von Nationalitäten von Straftä-terinnen und Straftätern im Kanton Bern Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat in Erfüllung der Motion 051-2016 Gschwend-Pieren (Lyssach, SVP)

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Le Conseil-exécutif du canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 26.11.2018 / Version: 9 / Dok.-Nr.: 189661 / Geschäftsnummer: 2018.POM.674 Seite 1 von 4 nicht klassifiziert

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Nennung von Nationalitäten von Straftä- terinnen und Straftätern im Kanton Bern

Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat in Erfüllung der Motion 051- 2016 Gschwend-Pieren (Lyssach, SVP)

Datum RR-Sitzung: 5. Dezember 2018 Geschäftsnummer: 2018.POM.674

Direktion: Polizei- und Militärdirektion Klassifizierung: nicht klassifiziert

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Nennung von Nationalitäten von Straftäterinnen und Straftätern im Kanton Bern

Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat in Erfüllung der Motion 051-2016 Gschwend-Pieren (Lyssach, SVP)

Letzte Bearbeitung: 26.11.2018 / Version: 9 / Dok.-Nr.: 189661 / Geschäftsnummer: 2018.POM.674 Seite 2 von 4 nicht klassifiziert

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ... 2

1.1 Auftrag des Grossen Rates ... 2

1.2 Stellungnahme des Regierungsrates ... 2

2 Abklärungen des Regierungsrates zur Erfüllung der Motion ... 3

2.1 Zusammenfassung des Rechtsgutachtens ... 3

2.2 Schlussfolgerung ... 4

2.3 Haltung des Regierungsrates ... 4

3 Antrag des Regierungsrates ... 4

1 Ausgangslage

1.1 Auftrag des Grossen Rates

Am 13. September 2016 überwies der Grosse Rat die Motion 051-2016 Gschwend-Pieren mit dem Titel «Transparenz bei der Informationspraxis auch im Kanton Bern» nach längerer De- batte mit 68 zu 65 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Der Wortlaut des Begehrens lautet:

«Der Regierungsrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit bei Medien- orientierungen über Straftaten unter den Angaben zu den Tatverdächtigen und Opfern neben dem Alter auch die Nationalität genannt und damit der Empfehlung der KKJPD gefolgt wird.»

Zur Begründung wird angeführt:

«In welchen Fällen die Berner Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft von sich aus die Herkunft von Tatverdächtigen mitteilen und in welchen nicht, scheint nach wie vor unklar im Kanton Bern. Ob die Nationalität in einer Mitteilung steht oder nicht, wird von Fall zu Fall ent- schieden. Oft wird die Nationalität von der Polizei nicht bekannt gegeben. Das stösst auf Un- verständnis.

Die Mehrheit der Kantone folgt heute den von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Poli- zeidirektoren (KKJPD) abgegebenen Empfehlungen. Die Empfehlungen sehen vor, dass in Medienorientierungen bei Tatverdächtigen und -opfern neben dem Alter auch die Nationalität genannt wird.

Im Kanton Bern sollte dieser Empfehlung ebenfalls nachgelebt werden, um eine transparente Informationspraxis gegenüber der Bevölkerung zu gewährleisten.»

1.2 Stellungnahme des Regierungsrates

Der Regierungsrat empfahl die Motion aus den nachfolgenden, summarisch aufgeführten Gründen zur Ablehnung:

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Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat in Erfüllung der Motion 051-2016 Gschwend-Pieren (Lyssach, SVP)

Letzte Bearbeitung: 26.11.2018 / Version: 9 / Dok.-Nr.: 189661 / Geschäftsnummer: 2018.POM.674 Seite 3 von 4 nicht klassifiziert

- Nach Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ist es Sache der Staatsanwaltschaft und Strafgerichte, über die Vo- raussetzungen für die Orientierung der Öffentlichkeit zu befinden und die zu veröffent- lichenden Informationen festzulegen. Aufgrund der Gewaltenteilung sollte kein Einfluss auf die Informationspraxis der Justiz genommen werden.

- Es steht von Bundesrechts wegen im freien, pflichtgemässen Ermessen der Staatsan- waltschaft oder des Gerichts, ob die Nationalität einer prozessbeteiligten Person er- wähnt wird oder nicht.

- Gegen die Nennung der Nationalität spricht der Umstand, dass gerade bei Fahn- dungsaufrufen die Täterschaft den Strafverfolgungsbehörden sehr oft nicht bekannt ist.

Entsprechend können auch keine Aussagen zur Nationalität gemacht werden.

- Die aktive Medieninformation berücksichtigt nur einen geringen Anteil der verübten Straftaten und lässt keine generelle Einordnung der Täterschaft nach Herkunft zu.

Es ist weiter zu berichtigen, dass die auf interkantonaler Ebene erarbeiteten Empfehlungen zum Umgang mit den Medien betreffend Nationalitäts- und Altersangaben von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) verfasst wurden und nicht, wie in der Motion suggeriert, von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Die Frühjahrsversammlung 2011 der KKJPD hat die Empfehlungen der KKPKS lediglich zur Kenntnis genommen.

Zusammenfassend empfahl der Regierungsrat aufgrund der geltenden Zuständigkeitsrege- lung für die Information der Öffentlichkeit über Strafverfahren die Motion zur Ablehnung.

2 Abklärungen des Regierungsrates zur Erfüllung der Motion

Die Umsetzung der Motion wurde der Polizei- und Militärdirektion zugeteilt. In mehreren Ge- sprächen zwischen dem Polizei- und Militärdirektor, dem Kommandanten der Kantonspolizei sowie dem Generalstaatsanwalt wurde entschieden, abzuklären, ob der Grosse Rat befugt sei, zur Umsetzung der Motion zu legiferieren. Dafür wurde ein Rechtsgutachten bei Dr. iur.

Markus H. F. Mohler, eingeholt.

2.1 Zusammenfassung des Rechtsgutachtens

Das Begehren der Motion strebt nach Auffassung des Gutachtens nach einer rechtsverbindli- chen Vorgabe in Bezug auf die Informationen durch Staatsanwaltschaft und die Polizei in pendenten Strafverfahren, wonach stets die Nationalität von Tatverdächtigen und Opfern an- zuführen sei.

Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Forderung der Motion den massgebenden Ge- setzen des Bundes (StPO) und auch des Kantons widerspricht (s. Randziffer 56). Denn so- wohl eine Änderung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (Informationsgesetz, BSG 107.1) als auch des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ, BSG 271.1) im Sinne der Motion würde zu einem Konflikt mit dem übergeordneten Bundesrecht führen.

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Dazu würden mehrere übergeordnete Verfassungsprinzipien verletzt. So muss beispielsweise die Information zusätzlich geeignet sein, das mit ihr anvisierte öffentliche Interesse zu fördern, d.h. der Bevölkerung zu ermöglichen, haltbare Schlüsse daraus zu ziehen. Dies ist mit der Nennung der Nationalität von Tatverdächtigen und Opfern aus einem Einzelfall heraus nicht möglich. Damit ist die stete Nennung der Nationalität ungeeignet, Transparenz herzustellen, und verletzt damit das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Schliesslich widerspricht gemäss Gutachten eine verbindliche Vorgabe, wonach bestimmte Informationen stets anzugeben seien, dem Einzelfallermessen, das die zuständigen Behörden auszuüben haben.

2.2 Schlussfolgerung

Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich die Motion aus rechtlichen Gründen als nicht erfüllbar erweist.

Der Grosse Rat ist nicht berechtigt, in der gemäss Motion angestrebten Weise zu legiferieren bzw. einer anderen Behörde das Beschliessen einer inhaltlich der Motion entsprechenden Regelung vorzuschreiben. Jegliche sowohl der StPO und den massgebenden kantonalen Er- lassen nachgeordnete diesbezügliche Vorschrift verletzt gemäss Gutachten mehrfach Bun- desrecht ebenso wie das ausdrückliche Gewaltenteilungsprinzip nach der Kantonsverfassung.

Auch die Änderung eines kantonalen Gesetzes im Widerspruch zu Art. 74 StPO wäre bundes- rechtswidrig.

2.3 Haltung des Regierungsrates

Der Regierungsrat schliesst sich den Schlussfolgerungen des Gutachtens an.

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Motion 051-2016 im Rahmen der nächs- ten jährlichen Berichterstattung Parlamentarische Vorstösse und Planungserklärungen 2019 als nicht erfüllbar abzuschreiben.

3 Antrag des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat nimmt den Bericht Nennung von Nationalitäten von Straftäterinnen und Straftätern im Kanton Bern zur Kenntnis.

2. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, vom Bericht gemäss Artikel 51 Buch- stabe c GRG Kenntnis zu nehmen.

3. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Motion 051-2016 Gschwend- Pieren „Transparenz bei der Informationspraxis auch im Kanton Bern“ als nicht erfüll- bar im Rahmen der jährlichen Berichterstattung 2019 abzuschreiben.

Beilage

 Rechtsgutachten

Referenzen

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