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Kleines Jubiläum - Teil 1

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122 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Mai 2014 | www.pta-aktuell.de

D

as Fünfte Buch

SGB enthält alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, nieder- gelegt in mehr als dreihundert Paragrafen. Grundpfeiler sind das Solidaritätsprinzip, das gleiche Leistungen unabhängig vom Einkommen beziehungs- weise von der Beitragshöhe und dem Krankheitsrisiko der Versicherten gewährleistet, sowie das sogenannte Sachleis- tungsprinzip, das Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicherstellt.

Insoweit unterscheiden sich gesetzliche und private Kran- kenversicherung fundamental voneinander.

Aufgabe der gesetzlichen Kran- kenversicherung ist es, die Ge- sundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern. Grundsätzlich sind alle Arbeiter und Ange- stellten sowie die zu ihrer Be- rufsausbildung Beschäftigten versichert, sofern ihr Arbeits- entgelt nicht die Versicherten- pflichtgrenze übersteigt. Damit gehören rund neunzig Prozent der Bevölkerung der GKV an.

Ausreichend – nicht gut Im SGB V ist insbesondere gere- gelt, dass die Versicherten im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen haben, allerdings lediglich auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft- liche Leistung. Eine gute oder gar bestmögliche Versor-

gung kann nicht eingefordert werden. Vielmehr dürfen die Leistungen das Maß des Not- wendigen nicht überschreiten.

Schließlich muss die Solidar- gemeinschaft die Kosten tragen und darf nicht überfordert wer- den. Denn finanziert werden die Leistungen hauptsächlich durch einkommensbezogene Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Besonders wichtige arzneimit- telrelevante Regelungen fin- den sich im fünften Abschnitt des SGB V, der Leistungen bei

Krankheit beschreibt; im sieb- ten Abschnitt können Rege- lungen zum Apotheken- und Arzneimittelbereich nachge- schlagen werden.

Wie alles begann Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft und feiert somit ein kleines Jubi- läum. Zuvor war die gesetzliche Krankenversicherung vor allem in der Reichsversicherungs- ordnung geregelt. Seither gab es weit mehr als ein Dutzend Änderungsgesetze mit immer kürzeren „Verfalldaten“. Hatte

das Gesundheitsreformgesetz von 1989, das unter Federfüh- rung des damaligen Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm („die Rente ist sicher“) das GKV-System auf eine neue gesetzliche Grundlage stellte, noch eine „Haltbarkeit“ von vier und das folgende Gesund- heitsstrukturgesetz eine von drei Jahren, werden inzwischen beinahe im Jahresrhythmus Änderungen verabschiedet, um die Leistungsausgaben der GSK nicht größer als die Einnahmen werden zu lassen.

Mit dem bereits erwähnten Ge- sundheitsreformgesetz (GRG) wurden vor 25 Jahren die Fest- beträge eingeführt. De facto sind sie eine deutsche „Er- findung“. Festbeträge legen Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel in der gesetz- lichen Krankenversicherung fest. Sie sind gemäß SGB V so festzusetzen, dass eine ausrei- chende, zweckmäßige und wirt- schaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewähr- leistet ist. Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Fest- betrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen.

Zudem wurden mit dem GRG erstmalig Bagatellarzneimitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgenommen

… und blieben es bis heute.

Neue Gesundheitsminister, weitere Eingriffe Die nächste Reform trug den Namen Ge- sundheitsstrukturgesetz,

Kleines Jubiläum - Teil 1

© Fernando Sanchez / 123rf.com

PRAXIS POLITIK

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) trat vor 25 Jahren in

Kraft. Etliche Änderungsgesetze haben es fortgeschrieben, meist

um Ausgaben im Gesundheitswesen zu begrenzen.

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kurz GSG, und wurde not- wendig, weil die Einsparungen durch das GRG nicht nachhal- tig waren. Der Bundesgesund- heitsminister hieß damals Horst Seehofer. Sein Gesetz war eine Mischung aus Kostenbremse und weit reichenden struktu- rellen Änderungen in der GKV.

Ärztliche Leistungen wurden budgetiert, ein kassenübergrei- fender Risikoausgleich einge- führt, Fallpauschalen etabliert und freie Kassenwahl imple- mentiert. Im Arzneimittelbe- reich wurden die Zuzahlungen der Versicherten bei Arznei- mitteln angehoben und nach Packungsgrößen gestaffelt. Dass umstrittene Vorhaben, eine Positivliste erstattungsfähiger Arzneimittel zu erstellen, wurde später wieder aufgegeben.

Es folgten ein SGB V Ände-

rungsgesetz im Jahr 1996, das Ausnahme von der Festbetrags- bildung für patentgeschützte Wirkstoffe brachte, um den Forschungsstandort Deutsch- land nicht zu benachteiligen und das sogenannte Beitrags- entlastungsgesetz im Folgejahr mit erhöhten Zuzahlungen im Arzneimittelbereich. Auch mit dem 1. und 2. GKV-Neuord- nungsgesetz im Jahr 1997 wurde

− immer noch unter Gesund- heitsminister Seehofer − erneut an der Zuzahlungsschraube für Versicherte gedreht und zu- gleich der Beitragssatz an eine Zuzahlungserhöhung gekop- pelt. Ein Vorschaltgesetz der nachfolgenden Gesundheits- ministerin Andrea Fischer mit dem sogenannten GKV-Soli- daritätsstärkungsgesetz machte diese Regelungen wieder rück-

gängig, um dann mit dem GKV-Gesundheitsreformge- setz im Jahr 2000 neue Wege zu beschreiten. Die „Millenni- ums-Reform“ sah unter ande- rem die Gründung des Instituts für die Arzneimittelverordnung in der GKV vor, um die Posi- tivliste doch noch zu erstellen.

Auch dieser zweite Anlauf scheiterte; bis heute gibt es le- diglich eine Negativliste, die von Ärzten (Regress) und Apo- theken (Retaxation) zu beach- ten ist. Ein größerer Erfolg war der verpflichtenden Abgabe von Reimporten beschieden, die mit dem Reformgesetz eingeführt wurde und bis heute von Apo- theken umzusetzen ist. ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

Erschopfungsphase

3

Anpassungsphase Alarmphase

1 2

SCHWEDISCHE R

ORIG

INAL-EXTRAKT ER

ORIG

TRAKT DEUTSCHLAND IN DER

STRESS-FALLE

Unser moderner Lebenswandel, dauerhafte Mehrfachbelastungen

und die ständige Erreichbarkeit hinterlassen Spuren: Immer mehr stressgeplagte Kunden kommen

mit Erschöpfungssymptomen in die Apotheke.

WAS PASSIERT BEI STRESS IM KÖRPER?

Wissenschaftlich unterscheidet man die körper- eigene Stressreaktion in drei Phasen:

Bei akutem Stress schüttet der Körper Stress- hormone aus, läuft auf Hochtouren

Bei anhaltenden Belastungen versucht der Kör- per, sich den neuen Begebenheiten anzupassen

Bei dauerhaftem Stress kapituliert der Körper, Depressionen und Burnout drohen

Eine Abwärts-Spirale aus der es keinen Ausweg gibt?

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HINTERGRUND

Das Sozialrecht fasst die wichtigsten Sozial- gesetze zusammen und soll dazu beitragen, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit hierzulande zu sichern. Dazu gehören insbesondere die Kran- ken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosen- versicherung. Die wich- tigsten Regelungen zum Sozialrecht sind im Sozial- gesetzbuch (SGB) zu finden, das seinerseits zwölf Bücher umfasst.

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