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Kleines Jubiläum - Teil 3

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50 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Juli 2014 | www.pta-aktuell.de

D

ie aut-idem-Re-

gelung wurde mit dem Arzneimit- telausgabenbe- grenzungsgesetz 2002 einge- führt. Die Regelung soll Wirt- schaftlichkeitspotenziale im generischen Marktsegment ausschöpfen und verpflichtet Apotheken, ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeich- nung verordnet oder die Er- setzung durch ein wirkstoff- gleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Seit In- krafttreten des GKV-Wettbe- werbsstärkungsgesetzes 2007 ist die Substitution vorrangig mit Arzneimitteln vorzunehmen, für die eine Rabattvereinbarung zwischen Krankenkasse und Hersteller vorliegt. Nicht aus- getauscht werden dürfen Wirk- stoffe der Substitutionsliste.

Die ersten beiden Wirkstoffe dieser seit 2014 geltenden Liste sind das Immunsuppressivum Ciclosporin und das Antiepilep- tikum Phenytoin. Für weitere Wirkstoffe hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aktu- ell ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet (Digitoxin, Digoxin, Beta-Acetyldigoxin, Levothyro- xin sowie die Fixkombination mit Kaliumiodid).

Eines der wichtigsten Kos- tendämpfungsinstrumente ist sicherlich die Festbetragsrege- lung. Erstattungshöchstgren- zen der GKV für Arzneimittel wurden, wie in Teil I erwähnt, vor zwanzig Jahren mit dem Gesundheitsreformgesetz ein- geführt. Festbeträge stellen

eine indirekte Form der Preis- kontrolle dar, denn sie lassen die Preisfestsetzung durch den Hersteller dem Grunde nach unangetastet. Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, müssen Versicherte die Mehrkosten selbst tragen oder erhalten ein anderes, the-

rapeutisch gleichwertiges Arz- neimittel ohne Aufzahlung. In der Regel gleichen (deshalb) die Hersteller die Preise ihrer Arzneimittel dem Festbetrag an. Festgelegt werden sie in einem zweistufigen Verfahren.

Zunächst bestimmt der G-BA in der Arzneimittelrichtlinie solche Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Dies sind Arzneimittel mit identischen Wirkstoffen, mit pharmakolo- gisch-therapeutisch vergleich- baren Wirkstoffen oder mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung. Im zweiten Schritt setzt der GKV-Spitzenverband dann die Festbeträge so fest, dass eine ausreichende, zweck- mäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet, Wirt- schaftlichkeitsreserven ausge- schöpft und ein wirksamer Preis- wettbewerb ausgelöst wird. Die Regelung erwies sich bis heute als außerordentlich erfolgreich und entlastet die Krankenkas- sen jährlich um mehr als vier Milliarden Euro.

Rabatte, Importquote, Mo- ratorium & Co. Im Arsenal fiskalischer, dirigistischer und wettbewerblicher Steuerungs- instrumente findet sich ferner die sogenannte Importquote.

Kleines Jubiläum - Teil 3

© Fernando Sanchez / 123rf.com

PRAXIS POLITIK

Vor einem Vierteljahrhundert trat das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit den Novellierungen über die Jahre ein Arsenal

an Instrumenten zur Kostenreduktion etabliert – immer sinnvoll?

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Die Importregelung für Arz- neimittel nutzt hierbei das Preisgefälle innerhalb Europas.

Nach dem aktuellen Rahmen- vertrag sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimittel ver- pflichtet, wenn der Abgabepreis mindestens15 Prozent oder 15 Euro niedriger ist als der des Bezugsarzneimittels. Jede Apotheke muss eine bestimmte Importquote und Wirtschaftlich- keitsreserve realisieren. Seit 2011 gilt die Verpflichtung zur Abgabe von Rabattarznei- mitteln auch für importierte Arzneimittel und ihre Bezugsarz- neimittel (Arzneimittelmarkt- neuordnungsgesetz). Voraus-

setzung für die Austausch- pflicht der Apotheke ist, dass das rabattierte Arzneimittel nach Abzug des Rabatts preis- günstiger ist.

Das zeitlich befristete Einfrie- ren von Arzneimittelpreisen durch den Gesetzgeber, Preis- moratorium genannt, mitunter kombiniert mit einer vorge- schriebenen Preissenkung, ist eine fiskalische „Notbremse“, die in der Vergangenheit immer wieder gezogen wurde, wenn die Arzneimittelkosten in der GKV aus dem Ruder zu laufen drohten. Das letzte Preismo-

ratorium wurde erst in diesem Jahr erneut und nun bis Ende 2017 ohne Inflationsausgleich verlängert.

Auch Rabatte beziehungsweise Abschlagsregelungen sind ein immer wieder genutztes Preis- regulierungsinstrument des Gesetzgebers, das sich nach

„Kassenlage“ einfach nachjus- tieren lässt. Es trifft Hersteller ebenso wie Apotheken; ledig- lich der Großhandel ist nach Halbierung des Höchstzu- schlags in der AMPreisV durch das Gesundheitsmodernisie- rungsgesetz ausgenommen.

Seit 2013 sind die Apothe- kenabschläge vom GKV-Spit- zenverband und Deutschen

Apothekerverband auf dem Verhandlungsweg anzupassen.

Nach langwierigen Diskus- sionen einigte man sich auf eine stufenweise Senkung und schafft so Planungssicherheit (1,80 Euro im Jahr 2014, dann 1,77 Euro). Hersteller müs- sen seit April dieses Jahres für Arzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden und keine Generika sind, einen um einen Prozentpunkt erhöhten Rabatt einräumen. ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium HINTERGRUND

Bis auf eine Ausnahme finden sich alle Mengen- und Preisregulierungsinstrumente für den Arzneimittelbereich im SGB V; lediglich die Arzneimittelpreisverordnung ist seit Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes im Jahr 1961 dort verankert (AMPreisV). Sie regelt die Aufschläge der Handelsstufen für Arzneimittel zu Lasten der GKV.

Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurde im Jahr 2004 der prozentuale Apothekenzuschlag auf einen (weitestgehend preisunabhängigen) Fixzuschlag umge- stellt. Dadurch wurden preiswerte verschreibungspflich- tige Präparate teurer und patentgeschützte Arzneimittel preiswerter. Es ist jedoch nicht gelungen, die Vertriebs- kosten entscheidend zu senken.

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Eur.), Weizenstärke. Enthält Lactose und Weizenstärke. Packungsbeilage beachten! An- wendungsgebiete: Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arz- neimittelbildern ab. Dazu gehören: Wechseljahresbeschwerden wie Hitzewallungen, Schweißausbrüche, Herzklopfen, innere Unruhe, Schlafstörungen. Gegenanzeigen: Über- empfi ndlichkeit (Allergie) gegen einen der Wirkstoffe, Weizenstärke oder einen der ande- ren Bestandteile von Klimaktoplant® N. Nebenwirkungen: Weizenstärke kann Überemp- fi ndlichkeitsreaktionen hervorrufen. In Einzelfällen können Regelblutungen oder Nasenbluten auftreten. In diesen Fällen ist das Medikament abzusetzen und ein Arzt aufzusuchen. Hinweis: Bei Einnahme eines homöopathischen Arzneimittels können sich die vorhandenen Beschwerden vorübergehend verschlimmern (Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollten Sie das Arzneimittel absetzen und Ihren Arzt befragen.

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