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Kleines Jubiläum – Teil 4

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74 DIE PTA IN DER APOTHEKE | August 2014 | www.pta-aktuell.de

A

nstelle direkter

Preisregulierun- gen wurde ein komplexes Ge- flecht dirigistischer und mo- netärer Steuerungsinstrumente zur Begrenzung der Ausgaben geschaffen (Teil 1 bis 3). Vor gut zehn Jahren verordnete der Gesetzgeber dem Arzneimittel- bereich zusätzlich ein gänzlich neues Instrument.

Ein „bisschen“ Wettbe- werb muss sein Zunächst fast unbemerkt wurden im Jahr 2003 mit dem sogenannten Bei- tragssatzsicherungsgesetz erst- mals im Sozialgesetzbuch V zur Stärkung des Vertragsprinzips individuelle Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Hersteller verankert. Sie fris- teten zunächst ein Schattenda- sein, auch dann noch, als der Gesetzgeber mit der nächsten SGB V-Novellierung nachbes- serte und als „Katalysatoren“

professionelle Vermittler mög- lich machte. Erst die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs- gesetz eingeführte „Vorfahrt“

für wirkstoffgleiche Rabattprä- parate brachte den Durchbruch, in dem man die Apotheken „in die Pflicht“ zum Austausch nahm. Ende 2012 existieren knapp 18 500 Rabattverträge.

Rund 145 Krankenkassen und circa 160 Hersteller nutzen in- zwischen die Möglichkeit, um kassenindividuelle Effizienz- reserven zu erschließen bezie- hungsweise Marktpositionen

zu stärken. Mehr als sech- zig Prozent des patentfreien GKV-Marktes sind inzwischen unter Rabattvertrag. Tendenz weiter steigend. Die Einspa- rungen der Krankenkassen al- lein in den ersten drei Quarta- len 2013 beliefen sich auf gut zwei Milliarden Euro. Aus fis-

kalischer Sicht hat sich dieses Wettbewerbsinstrument be- währt und dürfte auch in Zu- kunft unverzichtbar sein.

Moralische Versuchung Auch die Eigenbeteiligung der Versicherten war in der Ver- gangenheit ein häufiger An-

satzpunkt für Reformen. Allein in den 1990er-Jahren wurde die Regelung fünf Mal geändert.

Mit dem Gesundheitsmoder- nisierungsgesetz wurde sie auf zehn Prozent des Abgabeprei- ses, mindestens fünf, höchstens zehn Euro festgesetzt. Mit dem Arzneimittelversorgungsgesetz hat der Gesetzgeber eine voll- ständige Zuzahlungsbefreiung für besonders preiswerte Fest- betragsarzneimittel ermöglicht, mit dem GKV-Wettbewerbs- stärkungsgesetz die Möglich- keit, dass Kassen die Zuzahlung auf Rabattarzneimittel vollstän- dig oder zur Hälfte erlassen. Bis zu circa zwei Milliarden Euro jährlich sparten die Kassen in der Vergangenheit. Im inter- nationalen Vergleich ist das wenig; Patienten in den meis- ten anderen europäischen Län- dern müssen mehr aus eigener Tasche zahlen. Die niedrige Selbstbeteiligung der privaten Haushalte an den gesamten nationalen Arzneimittelaus- gaben hier zu Lande ist in um- fangreichen Leistungssystemen von GKV und PKV begründet.

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen sieht in seinem aktuellen Bericht die Gefahr einer moralischen Ver-

Kleines Jubiläum - Teil 4

© Fernando Sanchez / 123rf.com

PRAXIS POLITIK

Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft und wird damit 25 Jahre alt.

Der Neukodifizierung des Rechts der Gesetzlichen Krankenversicherungen

folgten zahlreiche Änderungsgesetze.

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suchung (moral hazard) beim Arzneimittelkonsum. Dieser Effekt würde durch die Auf- hebung der Praxisgebühr noch verstärkt, als Arztbesuche im niedergelassenen Bereich in der Regel mit der Verordnung von Medikamenten einhergehen.

Befristung der freien Preis- gestaltung Seit Jahren für Dis- kusionen in Fachkreisen sorgt die mit dem Gesundheitsmo- dernisierungsgesetz eingeführte Nutzenbewertung, die später zur Kosten-Nutzen-Bewertung erweitert wurde. Eine Preis- kontrolle neuer patentgeschütz- ter Arzneimittel wollte jedoch nicht so recht gelingen. Deshalb

besserte der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelmarktneu- ordnungsgesetz nach. Seit 2011 müssen Krankenkassen den vom pharmazeutischen Unter- nehmer für innovative Arznei- mittel frei festgelegten Preis nun nur noch ein Jahr lang zah- len. Zugleich sind die Hersteller verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Zusatz- nutzen des neuen Arzneimittels

im Vergleich zu einer bestehen- den Therapie zu belegen. Dann folgen Preisverhandlungen. Für Bestandsmarktarzneimittel gilt diese Regelung nicht (mehr), sodass deren Nutzen für Fach- kreise und Patienten im Dun- keln bleibt.

Darüber hinaus gibt es diverse Instrumente, die schwerpunkt- mäßig am Volumen der Ver- ordnungen ansetzen, indem sie entweder den Leistungskatalog der GKV definieren oder auf die Wirtschaftlichkeit der Verord- nung abzielen. Auch Experten der Materie tun sich zwischen- zeitlich schwer, den Überblick zu bewahren und die Wechsel- wirkung der Instrumente zu

überblicken. Überlegungen, die Zahl der Regelungsinstru- mente zu reduzieren und im Gegenzug die Wettbewerbs- intensität zu erhöhen, wurden bis dato nur halbherzig umge- setzt (Entfall der sogenannten Bonus-Malus-Regelung und des Zweitmeinungsverfahrens). ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium ANTE PORTAS

Zum 1. Januar 2015 wird das Gesetz zur Weiterentwick- lung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) eine Finanz- reform der Krankenkassen einleiten und den allgemeine GKV-Beitragssatz um knapp einen Prozentpunkt senken;

der Beitrag wird jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, der bisher vom Arbeitnehmer ge- tragen wurde, wird gestrichen, genauso wie der pauschale Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bisher erheben konnten. Im Gegenzug erhalten die Kranken- kassen die Möglichkeit kassenindividuelle, einkommens- abhängige Zusatzbeiträge von den Versicherten zu erheben. Von dieser Maßnahme verspricht man sich mehr Wettbewerb zwischen den Kassen. Eines ist sicher: für Versicherte wird es mittelfristig teurer. Ein Trostpflaster hält der Gesetzgeber auch bereit: die Versorgungs- qualität soll insgesamt besser werden. Dazu wird eigens ein neues Institut aufgebaut.

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