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Mitteilung des Senats: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifen

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Academic year: 2022

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1 Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 17. Oktober 2017

Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen

der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig- Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrens-

betreuung durch die Steuerverwaltungen

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Zu- stimmungsgesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sach- sen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergrei- fenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen. Mit diesem Gesetz soll dem Staatsvertrag zugestimmt und die Ratifikation eingeleitet werden.

Der Senat hatte der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) mit Beschluss vom 01.08.2017 den Entwurf des Staatsvertrages zur Vorunterrichtung sowie mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Der Staatsvertrag ist zwischen dem 23.08. und 07.09.2017 von den Finanzministern/der Finanzministerin bzw. Finanzsenatorin der Länder HB, MV, NI, ST und SH unterzeichnet worden.

Mit dem Staatsvertrag soll die Zusammenarbeit in der informationstechnischen Be- treuung der steuerlichen IT-Verfahren aus dem Vorhaben KONSENS (= Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) weiter ausgebaut und zukünftig unter den vertragsschließenden Ländern arbeitsteilig bewältigt werden, sog. länder- übergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung (LGVB). Die LGVB beruht darauf, dass nach dem Prinzip „Einer für Alle“ zukünftig wechselseitig ein IT-Verfahren durch ein Land zentral für alle Länder betreut und in dem betreuenden Land das für die Verfahrensbetreuung erforderliche Spezialwissen konzentriert wird. Dadurch werden die aufgrund der Vielzahl der KONSENS-Verfahren in den IT-Abteilungen der Länder zu erwartenden Personalaufwüchse abgemildert und Synergieeffekte erzielt. Zudem wird die Betreuungsqualität verbessert und die Betriebssicherheit erhöht.

Das Inkrafttreten ist gemäß Artikel 12 Abs. 2 des Staatsvertrages vorgesehen für den 01. des Monats der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt wurde. Es wird ange- strebt, dass der Staatsvertrag in allen Ländern bis zum Jahresende ratifiziert wird.

Die Bürgerschaft (Landtag) wird daher um eine endgültige Beschlussfassung noch in diesem Jahr, ggfls. unter Zusammenfassung von 1. und 2. Lesung gebeten.

Anlage 1: Entwurf des Zustimmungsgesetzes

Anlage 2: Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Meck- lenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündel- ten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Anlage 3: Begründung zum Zustimmungsgesetz und zum Staatsvertrag

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Anlage 1:

- E N T W U R F -

Gesetz

zum Staatsvertrag zwischen

der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig- Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrens-

betreuung durch die Steuerverwaltungen

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 30. August 2017 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg- Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfah- rensbetreuung durch die Steuerverwaltungen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Bremen, den Der Senat

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Staatsvertrag

zwischen

der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und

dem Land Schleswig-Holstein

zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Die Freie Hansestadt.Bremen,

vertreten durch die Senatorin für Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Finanzminister,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Sachsen-Anhalt,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

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Anlage 3:

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zum Zustimmungsgesetz

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft und der Ver- öffentlichung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. Dazu ist ein Zustim- mungsgesetz erforderlich.

II. Zum Staatsvertrag

Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur durch Hebung von Synergien aus effizientem Ressourceneinsatz und arbeitsteiligem Vor- gehen zu beherrschen sein wird. Dies gilt in besonderem Maße auch für den kom- plexen IT-Bereich der Steuerverwaltung. Dazu arbeiten die Steuerverwaltungen der 16 Bundesländer bereits seit 2007 auf der Basis des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS mit dem Ziel zusammen, bundesweit ein- heitliche Software für das Besteuerungsverfahren einzusetzen. Die daraus resultie- renden weitgehend identischen Verpflichtungen legen eine länderübergreifende Ko- operation nahe.

Zur Stärkung der Zusammenarbeit im IT-Bereich der Steuerverwaltungen streben die Länder nunmehr eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verfahrensbe- treuung an. Bei der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung soll das bestehende Know-how jeweils eines Landes für die beteiligten Länder genutzt wer- den, um so die effektive Betreuung der Verfahren auf Dauer sicherzustellen - „einer- für-alle“-Prinzip. Dabei wird eine höhere Kompromissbereitschaft bei der Verwirkli- chung eigener Zielvorstellungen erforderlich sein, als dies bislang der Fall ist. Die zu erwartenden Synergien werden umso höher, wenn die künftigen Aufgabenerledigun- gen einheitlicher organisiert werden. Es ist daher nicht nur im Bereich der Informati- onstechnik notwendig, einheitliche Lösungen anzustreben. Als ein effektives Mittel zur Erzielung größtmöglicher Synergieeffekte wurde neben der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik die Standardisierung von organisatorischen sowie fachlichen Strukturen und Prozessen identifiziert, welche von den Ländern künftig intensiviert wird.

Im Ergebnis ist eine ausgeglichene Verteilung der Aufgaben beabsichtigt und somit eine wirtschaftliche Zusammenarbeit auf Augenhöhe möglich. Die Wirtschaftlichkeit ist insbesondere durch die Vermeidung von redundantem Wissen, der Kompensation von Personalaufwüchsen durch hinzukommende Verfahren und die Qualitätssteige- rung in der Betreuung zu begründen.

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2 Besonderer Teil

I. Zum Zustimmungsgesetz Zu Artikel 1:

Mit Artikel 1 wird die notwendige Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft zu dem Staatsvertrag erteilt und die Veröffentlichung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen angeordnet.

Zu Artikel 2:

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Absatz 2 sieht vor, dass das Inkrafttreten des Staatsvertrages im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben ist.

II. Zum Staatsvertrag Zu Artikel 1:

Absatz 1 beschreibt den Inhalt der Verfahrensbetreuung.

Zu den Aufgaben der Verfahrensbetreuung gehören in der Regel:

• Sicherstellung des Einsatzes des einzelnen Verfahrens innerhalb des Ge- samtsystems, insbesondere die Beauftragung der Rechenläufe, die Durchfüh- rung der notwendigen Softwareaktualisierungen inklusive der dafür erforderli- chen Tests

• Analyse und Behebung von Störungen

• Erstellung von Verfahrensinformationen und gegebenenfalls Vorgaben ge- genüber Dritten – insbesondere den Anwendern in den Finanzämtern

• Durchführung von verfahrensübergreifenden Abstimmungen

• Anzeigen von Schulungsbedarfen

• Anzeigen von organisatorischen Auswirkungen auf die Arbeit in den Finanz- ämtern

• Teilnahme an Arbeitsgruppen

Zu den mittelbaren Aufgaben gehören insbesondere eine zentrale Annahmestelle für Störungsmeldungen und ein zentrales Management für die Schulungs- und Testum- gebungen.

Aufgrund der Erkenntnisse aus einer prototypischen Einführung und Betreuung eines IT-Verfahrens umfasst die Verfahrensbetreuung aber nicht alle Aufgaben im Zusam- menhang mit dem IT-Verfahren. Dazu gehören beispielsweise Entscheidungen mit haushaltsrechtlicher Relevanz.

Einer der Hauptgründe, warum die Länder eine Zusammenarbeit anstreben, sind die sich abzeichnenden personellen und finanziellen Mehrbedarfe durch die zukünftig im Vorhaben KONSENS fertiggestellten Verfahren. Daher enthält Absatz 2 die Klarstel-

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3 lung, dass der Staatsvertrag nicht nur für solche IT-Verfahren gilt, die bereits bei Ab- schluss des Staatsvertrags im Einsatz sind.

Ferner soll deutlich werden, dass das arbeitsteilige Zusammenwirken der Länder auch für die außerhalb des KONSENS-Verfahrens entwickelten IT-Verfahren ange- strebt wird, die sogenannten fakultativen bzw. Alt-Verfahren. Auch diese Verfahren sollen grundsätzlich Gegenstand der länderübergreifenden gebündelten Verfahrens- betreuung werden.

Zu Artikel 2:

Die notwendigen Synergieeffekte können nur dann erzielt werden, wenn die länder- übergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung für alle einsetzenden Länder die Re- gel ist.

Zu Artikel 3:

Die Verantwortlichkeit und Vertretungskompetenz gegenüber Dritten soll durch den Staatsvertrag nicht berührt werden. Durch die länderübergreifende gebündelte Ver- fahrensbetreuung soll innerhalb der Steuerverwaltungen die IT-Betreuung aller Be- diensteten in den Finanzämtern langfristig sichergestellt werden.

In Absatz 2 werden die Rollen Auftragnehmer und Auftraggeber definiert.

Zu Artikel 4:

Viele Fragestellungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, betreffen nicht nur den Bereich der Informationstechnik, sondern auch die Bereiche Organisation, Fach, Personal und Haushalt. Die Zuständigkeiten für diese Themen sind in den Ländern auf Ebene der Referatsleitungen nicht einheitlich. Zudem gibt es auch keine einheitli- che Zuständigkeitsebene hinsichtlich dieser Fragen auf der Ebene oberhalb der Re- feratsleitungen. Daher ist ein neues Gremium zu schaffen. Der Lenkungskreis ist mit Vertretern zu besetzen, die für sämtliche Bereiche der länderübergreifenden gebün- delten Verfahrensbetreuung entscheidungsbefugt sind.

Zu Artikel 5:

Im Staatsvertrag sollen nur die wesentlichen Regelungen getroffen werden.

Es ist nicht erforderlich, für jedes einzelne IT-Verfahren Regelungen zu schaffen.

Daher stellt Absatz 2 klar, dass mehrere Verfahren in Betreuungspaketen zusam- mengefasst werden können, für die dann ein Leistungsschein abgeschlossen wird.

Im Regelfall wird es pro Betreuungspaket einen Leistungsschein geben, in dem die Auftraggeber den Auftragnehmer mit der zentralen gebündelten Verfahrensbetreu- ung beauftragen.

Die einzelnen Leistungsscheine müssen mindestens die zu betreuenden IT- Verfahren, die übernommenen Aufgaben sowie datenschutzrechtliche Aspekte be-

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4 nennen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben und die täglichen Leistungszei- ten müssen ebenfalls angegeben sein.

Notwendiger Bestandteil ist auch der vereinbarte Personaleinsatz des Auftragneh- mers in Vollzeitäquivalenten für das Betreuungspaket. Der Personaleinsatz ist als Mindesteinsatz zu verstehen.

Diese Regelungen in den jeweiligen Leistungsscheinen sind für den Auftragnehmer und alle Auftraggeber verbindlich.

Zu Artikel 6:

Absatz 1 legt fest, dass bei der Verteilung der Betreuungspakete sachliche Kriterien dafür ausschlaggebend sein sollen, welches Land die zentrale Verfahrensbetreuung übernimmt. Zu den sachlichen Kriterien zählen insbesondere

a) die Beteiligung an der Entwicklung des IT-Verfahrens,

b) besondere Erfahrungen oder Spezialwissen zu im Betreuungspaket enthalte- nen IT-Verfahren oder

c) die Notwendigkeit, Wissen über ein bestimmtes Verfahren vorhalten zu müs- sen, um die Funktion als Steuerungsgruppenland im Vorhaben KONSENS er- füllen zu können.

Vorrangig soll das Land das Betreuungspaket übernehmen, welches im Hinblick auf die im Betreuungspaket enthaltenen IT-Verfahren besonders gut aufgestellt ist und in dem Bereich über besonders gut qualifiziertes Personal verfügt. So kann gewährleis- tet werden, dass für die Anwenderinnen und Anwender in den Finanzämtern eine qualitativ hochwertige Dienstleistung erbracht wird. Ein Land ist im Hinblick auf ein IT-Verfahren dann besonders gut aufgestellt und verfügt über besonders gut qualifi- ziertes Personal, wenn es für ein Verfahren bereits Entwicklungsaufgaben wahr- nimmt. Denn dadurch sind in diesem Land besonders tiefgehende Kenntnisse hin- sichtlich des IT-Verfahrens vorhanden.

Das Land Niedersachsen ist neben den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hes- sen und Nordrhein-Westfalen eines von fünf Steuerungsgruppenländern im Vorha- ben KONSENS. Diese fünf Länder haben die Hauptaufgabe, die in den 16 Ländern eingesetzte Software für das Besteuerungsverfahren zu entwickeln, zu vereinheitli- chen und zu modernisieren. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, kann es sachlich geboten sein, dass das Land Niedersachsen bestimmte IT-Verfahren selbst betreut, weil es zu diesen Aufgaben Automations- und Fachwissen behalten oder bei neuen Aufgaben entwickeln muss, um seiner Funktion als Mitglied der Steuerungsgruppe nachkommen zu können. Aufgaben, die strategische Bedeutung innerhalb des Vor- habens KONSENS haben, sollten (ggf. in Teilbereichen) von Niedersachsen betreut werden, um eine starke Position Niedersachsens und damit der Vertragspartner in der Steuerungsgruppe zu gewährleisten. Dies sichert entscheidenden Einfluss auf die zukünftige Entwicklung von KONSENS, wovon alle Vertragspartner profitieren.

Zu Absatz 2

Jedes Land soll im Rahmen der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbe- treuung Aufgaben im Umfang seiner Leistungsstärke übernehmen. Der Beitrag eines Landes kann auch durch Unterstützung eines anderen Landes bei der Betreuung eines von diesem übernommenen Betreuungspaket erfolgen.

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5 Zu Artikel 7:

Artikel 7 dient der Gewährleistung der Betriebssicherheit. Soweit die zentrale Verfah- rensbetreuung übernommen wird, besteht auch in Vertretungszeiten die Verpflich- tung, für eine adäquate Bereitstellung von für das jeweilige Verfahren qualifiziertem Personal zu sorgen. Die Verpflichtung, pro Betreuungspaket mindestens drei Perso- nen vorzuhalten, setzt nicht zwingend drei Vollzeitäquivalente voraus.

Die notwendigen Synergieeffekte in den IT-Bereichen der Steuerverwaltungen der Länder können nur dann erzielt werden, wenn die Länder sich – ähnlich wie im Ver- waltungsabkommen KONSENS – verpflichten, organisatorische Änderungen vorzu- nehmen, die für eine effiziente länderübergreifende gebündelte Verfahrensbetreuung erforderlich sind. Deshalb begründet Absatz 2 eine entsprechende Verpflichtung der Länder.

Zu Artikel 8:

Absatz 1 soll verdeutlichen, dass die Länder ihren Anteil an der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung grundsätzlich in Form von Personalgestellung bzw. Personaleinsatz erbringen und nicht durch Geldzahlungen. In einem auf Zah- lungen basierenden System würde der Auftragnehmer einerseits ein Entgelt für die von ihm erbrachte Verfahrensbetreuung erhalten, müsste sich andererseits an den Gesamtkosten für die Verfahrensbetreuung beteiligen. Die beiden Zahlungen würden sich in voller Höhe gegeneinander aufrechnen lassen. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll auf Zahlungen grundsätzlich verzichtet werden.

Zu Absatz 2 bis 6

Aufgrund der Übergangsphase zur Erreichung des Zielbildes ist ein Ausgleichsan- spruch bis 2025 ausgeschlossen. Da neue Verfahren aus dem Vorhaben KONSENS von den Ländern einzusetzen und zu betreuen sind und Altverfahren abgelöst wer- den, verändert sich der Umfang aller Betreuungspakete und deren Anzahl fortlau- fend. Dies wird dazu führen, dass die einmal nach Artikel 6 vorgenommene Vertei- lung der Betreuungspakete im Laufe der Jahre von dieser Verteilung abweichen kann. Eine Umverteilung von Betreuungspaketen, die zur Folge hätte, dass sich die Bediensteten eines anderen Landes neu einarbeiten müssten und die Erfahrung und die besonderen Kenntnisse in Bezug auf das abzugebende Betreuungspaket im ur- sprünglich betreuenden Land verloren gingen, ist grundsätzlich nicht gewollt. Abwei- chungen von der Verteilung über begrenzte Zeiträume hinweg sind alle Länder bereit zu tolerieren, da aufgrund der Vielzahl der einzusetzenden Verfahren aus dem Vor- haben KONSENS grundsätzlich mit einem sachgerechten Ausgleich zu rechnen ist.

Sofern es dauerhaft zu einer erheblichen Abweichung kommt, muss über eine ande- re Verteilung der Betreuungspakete, notfalls über Ausgleichszahlungen der Länder verhandelt werden. Im Rahmen einer Umverteilung gemäß Absatz 4 kann eine dann gefundene Relation als Ausgangspunkt für die jeweils folgenden Prüfungen nach Ab- satz 3 und 4 bestimmt werden.

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6 Zu Artikel 9:

Vor dem Hintergrund der mit der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbe- treuung angestrebten engen Kooperation der Länder, die von den Grundsätzen ge- genseitiger Wertschätzung und Anerkennung und partnerschaftlichen Handelns auf Augenhöhe getragen ist, steht der jeweilige Auftragnehmer als solcher nicht für Schäden bei den Auftraggebern ein. Dies entspricht der gängigen Praxis in den Pro- grammierverbünden und einer Interessenabwägung der Länder. Anders als in einem entgeltlichen Werk- oder Dienstvertragsverhältnis besteht vorliegend kein wirtschaft- liches Bedürfnis für eine Risikoübernahme durch den Auftragnehmer. Anderenfalls wären aufwändige Ermittlungen zu Schadenshöhe und Verursachungsbeitrag vor- hersehbar und ein erhebliches Konfliktpotential unter den Ländern angelegt.

Zu Artikel 10:

Im Rahmen der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung wird durch den Auftragnehmer eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers vorgenommen. Der Auftraggeber ist Ansprechpartner für Dritte und weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer.

Sonstige für den Datenschutz zuständige Stellen sind beispielsweise die jeweiligen Beauftragten für den Datenschutz in den Ländern, die behördlichen Datenschutzbe- auftragten der Auftraggeber oder die mit datenschutzrechtlichen Belangen betrauten Stellen anderer Ressorts in den Ländern, welche übergreifende Regelungen erlas- sen können. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag bleibt der Auftraggeber stets Eigentümer der Daten.

Neben der Verarbeitung personenbezogener Steuerdaten kann es im Rahmen der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung auch zur Verarbeitung per- sonenbezogener Daten von Bediensteten kommen. Absatz 3 legt fest, welche Vor- schriften für den Schutz der Bediensteten des Auftraggebers beim Auftragnehmer greifen.

Eine Betrachtung der jeweiligen Regelungen über die technischen und organisatori- schen Maßnahmen der Landesdatenschutzgesetze hat ergeben, dass diese in allen Ländern im Wesentlichen übereinstimmen. Die nähere Ausgestaltung der erforderli- chen technischen und organisatorischen Maßnahmen wird in einer neben dem Staatsvertrag zwischen den Ländern abzuschließenden Rahmenvereinbarung erfol- gen.

Nach Absatz 5 können sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und In- formationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die oder der Lan- desbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen, die oder der Daten- schutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt oder das unabhängige Landeszent- rum für Datenschutz Schleswig-Holstein mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Auf- tragnehmer wechselseitig mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

Unter gesetzlichen Offenbarungstatbeständen sind beispielsweise die Transparenz- gesetze und Informationsfreiheitsgesetze der Länder zu verstehen. Aufgrund des fehlenden direkten Zugriffs des Auftraggebers auf die Daten und der in den einzelnen

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7 Offenbarungstatbeständen vorgesehenen Bearbeitungsfristen ist die in Absatz 6 ent- haltene Verpflichtung des Auftragnehmers erforderlich.

Zu Artikel 11:

Absatz 1 regelt die Geltungsdauer des Vertrags. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es wird einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen, bis das Ziel der länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung hinsichtlich aller der hierfür geeigneten Verfahren erreicht wird.

Der Aufbau der für die Verfahrensbetreuung notwendigen Kompetenzen beansprucht einen mehrjährigen Zeitraum. Nach Übergang zur länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung werden in den einzelnen Ländern auf Dauer nur noch Kompe- tenzen für die von ihnen wahrgenommenen Betreuungspakete vorhanden sein.

Im Falle der Kündigung dieses Vertrags müssten diese Kompetenzen auch für alle anderen Verfahren wieder aufgebaut werden. Dies ist kurzfristig nicht möglich.

Zu Artikel 12:

Artikel 12 stellt klar, dass der Staatsvertrag dem Ratifikationserfordernis nach Maß- gabe des jeweiligen Landesverfassungsrechts unterliegt.

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