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L133/17 - Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

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Beschlussfassung

1

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 08.10.2010

Ina Mausolf Tel.: 26 49

V o r l a g e Nr. L133/17

für die Sitzung der Deputation für Bildung am 28.10.2010

Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

A. Problem

Mit dem Ziel, die Beteiligung an der Weiterbildung im Lande Bremen zu stärken, hat die

„Arbeitsgruppe Richtlinien“ des Förderungsausschusses Vorschläge zur Umstrukturie- rung der Förderpolitik erarbeitet. In der Sitzung vom 23.10.2009 stimmten die Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung dem neuen Fördermodell zu.

Dieses sieht vor, anstelle der derzeit üblichen Unterteilung der Weiterbildung in die Ka- tegorien „allgemein“, „politisch“ und „beruflich“ drei Förderstufen einzuführen, die sich an dem Grad des öffentlichen und des individuellen Interesses orientieren, das mit den ver- folgten Weiterbildungszielen verbunden ist. Dabei erhöhen Bildungsmaßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, grundsätzlich die institutionelle Förderung, weil sie in deren Berechnungsgrundlage einfließen. Zusätzlich werden viele Bildungs- maßnahmen im Rahmen der Programmförderung berücksichtigt. Ein weiteres Kriterium für die Förderhöhe ist das Volumen an Fördermitteln, das die Einrichtungen von Dritten erhalten. Darüber hinaus sollen zwischen der Senatorin für Bildung und den Weiterbil- dungseinrichtungen verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, mit denen die Ziele der Weiterbildungsmaßnahmen festgelegt werden sollen.

B. Lösung / Sachstand

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bremischen Weiter-

bildungsgesetzes in Verbindung mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung soll

das neue Fördermodell umgesetzt werden.

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Beschlussfassung

2

Die folgenden Punkte umfassen die wesentlichen Gesetzesänderungen:

• Präzisierung der Stellung und der Aufgaben der Weiterbildung und Aufnahme des Stichwortes „lebenslanges Lernen“ in § 1;

• Streichung von § 1 Abs. 4, da das Gesetz insgesamt gendergerecht überarbeitet wurde;

• Ergänzung bzw. Aktualisierung der Ziele der Weiterbildung (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3) und Streichung der „Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung“, da das Ziel als erreicht gelten kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 3);

• Einfügung des § 3 Abs. 2, der die Einführung des neuen Fördermodells ermöglicht;

• Einfügung des § 3 Abs. 3, mit dem die Fortschreibung der wesentlichen Förderstra- tegie und Förderschwerpunkte im Rahmen eines alle drei Jahre vorzulegenden Konzeptes für lebenslanges Lernen vorgesehen wird;

• Überarbeitung des § 8 Abs. 7 in Hinblick auf den Datenschutz und ein im Aufbau befindliches Bildungsmonitoring;

• Neuformulierung des § 11 Abs. 1, um eine Ermächtigungsgrundlage für eine Durch- führungsverordnung anstelle von Richtlinien zu schaffen;

• Streichung der obsolet gewordenen Übergangsvorschriften (§ 15).

Die folgenden Punkte umfassen die wesentlichen Änderungen der Gesetzesdurchfüh- rung (Richtlinien/Verordnung):

• Neufassung der Richtlinien in Form einer Verordnung, um die unbestimmten Rechtsbegriffe des öffentlichen und individuellen Interesses für das bremische Wei- terbildungsgesetz verbindlich zu regeln;

• Leistungsvereinbarungen mit den Weiterbildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

• Einführung von drei neuen Kategorien zur Umsetzung des neuen Förderkonzepts

für lebenslanges Lernen (§ 4 Abs. 1 und Anlage 1 der Verordnung);

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Beschlussfassung

3

• Streichung der Entfernungsregelung bzgl. des Veranstaltungsortes (4.2.5 der [alten]

Richtlinien);

• Änderung der Veranstaltungsdauern (§ 4 Abs. 3 Nr. 5);

• Zulassung innovativer Veranstaltungsformen (§ 4 Abs. 6);

• Umstrukturierung der Förderung (§§ 5 und 6).

Es ist beabsichtigt, nach der ersten Befassung in der Deputation für Bildung und im Se- nat ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Auf diese Weise wird allen interessierten Gruppen und Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Das Ergebnis des Verfahrens wird der Deputation für Bildung und anschließend dem Senat zur Kennt- nis gegeben werden.

C. Finanzielle / Personelle Auswirkungen / Gender-Relevanz

Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen sind mit dem Änderungsgesetz nicht verbunden.

Das Änderungsgesetz sieht eine Anpassung an gendergerechte Sprache vor.

D. Beschluss

Die Deputation für Bildung nimmt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geset- zes über die Weiterbildung im Lande Bremen in der Fassung vom 08.10.2010 und den Entwurf einer Durchführungsverordnung in der Fassung vom 08.10.2010 zur Kenntnis.

In Vertretung gez.

Carl Othmer Staatsrat

Anlagen:

1 Gesetz zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes

2 Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes des Weiterbildungsgesetzes 3 Verordnung zur Durchführung des Bremischen Weiterbildungsgesetzes

4 Gegenüberstellung der geltenden Richtlinien und der neuen Verordnung

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Anlage 1 zu L133/17 Stand: 08.10.2010

1

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG)

Vom xx.xx.xxxx

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem. GBl. S. 127 – 223-h-1), das zuletzt durch Artikel 5 G des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem. GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bre- misches Weiterbildungsgesetz – BremWBG)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender Text eingefügt: „Ein kontinuierlicher Bil- dungsweg von der Schule über die berufliche oder akademische Ausbildung bis zur Wei- terbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Beruflich- keit als auch die Teilhabe an der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiterbildungsangebot ermöglicht auch für beruflich Qualifizierte ohne schuli- sche Hochschulzugangsberechtigung ein Hochschulstudium und schafft Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfüllen“ die Wörter „und lebenslanges Lernen zu er- möglichen“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „jedem“ die Wörter „jeder und“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

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2

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes“ durch die Wörter „einer aktiven Bürgergesellschaft“ er- setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. zur Entwicklung von bedarfsgerechten Weiterbildungsangeboten für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;“

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zur Integration von bildungsfernen Personen;“

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. zur Innovation in der bremischen Weiterbildung;“

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. zur Entwicklung von Qualitätsmaßstäben, die sich insbesondere an dem Deut- schen Qualifikationsrahmen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dass die erworbenen Kompetenzen auch auf europäischer Ebene vergleichbar sind;“

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Angebot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzie- rungsquellen und die Festlegungen im Haushaltsgesetz bestimmt.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Senatorin für Bildung legt der Deputation für Bildung alle drei Jahre ein für die fol-

genden drei Jahre geltendes Konzept für lebenslanges Lernen vor, in dem die Förderstra-

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tegie und Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden. Dies wird in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen veröffentlicht.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die Absätze 4 bis 5.

d) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die Teilnehmerinnen und“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „jedermann“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „besonders benachteiligte“ durch das Wort „bildungs- ferne“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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4

„7. Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Pro- grammförderung erhalten, unterschriebene Listen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Veranstaltung im Original beizufügen, die zusätzliche Angaben zu Al- ter (in Form der Zuordnung zu einer Altersgruppe), Geschlecht, Angabe des Stadt- teils bzw. Wohnortes, Schul- bzw. Hochschulabschlusses, Beruf, Beschäftigungs- sektor und die Angabe des Bundeslandes enthalten, in dem sich der Arbeitsplatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers befindet. Bestimmungen des Datenschut- zes bleiben unberührt.“

c) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Landesausschuß“ wird jeweils durch das Wort „Landesausschuss“, das Wort

„Förderungsauschuß“ jeweils durch das Wort „Förderungsausschuss“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport“ durch die Wörter „bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dem Landesausschuss gehören an

1. fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven;

2. drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon min- destens eine oder einer aus Bremerhaven;

3. zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bre- men, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

4. zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis;

5. zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Wei- terbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremi- schen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein;

6. jeweils eine von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, dem Senator für Wirtschaft und Häfen,

der Senatorin für Finanzen sowie dem Magistrat der Stadt Bremerhaven benannte

Vertreterin oder ein benannter Vertreter und

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7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 3 werden die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ durch das Wort

„Bildung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport“ durch die Wörter „die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden vor das Wort „Senatoren“ die Wörter „Senatorinnen und“ einge- fügt.

e) In Absatz 7 werden vor dem Wort „Vertreter“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt und das Wort „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(8) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit- zenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.“

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§10

Förderungsausschuss

Der Förderungsausschuss gibt der Senatorin für Bildung und Wissenschaft Empfehlungen be- züglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung. Ihm gehören an

- fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen, davon eine oder einer aus Bremerhaven;

- zwei Vertreterinnen und Vertreter nicht anerkannter Einrichtungen;

- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulen;

- bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und

- eine von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft benannte Vertreterin oder ein von ihr

benannter Vertreter.“

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11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 3 bis 8 erforderlichen Vorschriften zu erlassen.“

b) In den Absätzen 2 bis 5 werden die Wörter „Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport“ durch die Wörter „Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ er- setzt.

12. In § 12 werden die Wörter „Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport“ durch die Wörter „Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ ersetzt.

13. In § 13 Absatz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge- fügt.

14. In § 14 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.

15. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Begründung:

I Allgemeines

Gesetz und Richtlinien sollen überarbeitet werden, um das vom Landesausschuss für Weiterbil- dung und dem Förderungsausschuss gemeinsam entwickelte und beschlossene neue Fördermo- dell umzusetzen, das bei der Förderung nicht mehr allein auf die Art der Bildungsangebote abstellt.

Es sieht stattdessen vor, dass in Hinblick auf die Programmförderung eine abgestufte Förderung eingeführt wird, die das Ausmaß des mit den Angeboten der Einrichtungen verfolgten öffentlichen Interesses berücksichtigt: Je höher das öffentliche Interesse an einem Angebot, desto stärker soll dieses gefördert werden.

Außerdem soll dem individuellen Weiterbildungsinteresse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bildungsmaßnahmen Rechnung getragen werden: Wenn das individuelle Interesse an be- stimmten Bildungsmaßnahmen bereits jetzt hoch ist und die Bürgerinnen und Bürger bereit sind, für diese Themen selbst finanzielle Mittel aufzubringen, erscheint eine Förderung mit öffentlichen Mitteln weniger dringlich.

Schließlich soll die Förderhöhe auch davon abhängen, inwieweit die Einrichtungen andere Finan- zierungsquellen nutzen können: Je weniger die Einrichtungen auf andere Finanzierungsmöglich- keiten wie Teilnahmegebühren oder Förderprogramme Dritter zurückgreifen können, desto höher soll die Förderung durch das Land Bremen ausfallen.

In Hinblick auf die institutionelle Förderung gilt, dass alle Unterrichtsstunden von Bildungsmaß- nahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, als Berechnungsgrundlage berück- sichtigt werden. Im Ergebnis führt das dazu, dass Bildungsmaßnahmen, für die keine zusätzliche Programmförderung vorgesehen ist, dennoch die institutionelle Förderung erhöhen.

Daneben ist das Gesetz gendergerecht überarbeitet worden.

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II Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Überschrift)

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es auf Länderebene mehrere Weiterbildungsgesetze, die die Kurzbezeichnung „Weiterbildungsgesetz – WBG“ tragen. Um Verwechslungen in Zukunft aus- zuschließen, erscheint eine Ergänzung als Hinweis auf das Land Bremen sinnvoll.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1)

In Absatz 1 wurden die Stellung und die Aufgaben der Weiterbildung klarer herausgestellt.

In Absatz 2 wurde ein Hinweis auf das in der Koalitionsvereinbarung festgelegte Ziel des lebens- langen Lernens eingefügt.

Da das Gesetz gendergerecht überarbeitet wurde, ist Absatz 4 redundant und wird daher aufge- hoben.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 2)

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 wurde in eine zeitgemäße Form gebracht und konkretisiert.

§ 2 Absatz 2 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet. Die Zielrichtung der Weiterbildungs- maßnahmen wurde als Nr. 2 dahingehend erweitert, dass besondere Angebote für bildungsferne Personen entwickelt werden sollen. Da das Ziel der Integration politischer, beruflicher und allge- meiner Bildung als erreicht gelten kann, wird Nummer 2 in der bisherigen Fassung gestrichen. Zur Qualität von Bildungsmaßnahmen wurde in Nummer 4 ergänzt, dass diese sich an dem Deutschen Qualifikationsrahmen orientieren sollen.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3)

Der neue Absatz 2 trägt dem neu entwickelten Fördermodell Rechnung, das auf das Ausmaß des

öffentlichen und individuellen Interesses an einem Angebot und die Möglichkeit der Nutzung weite-

rer Finanzierungsquellen abstellt. Weiter wurde die Formulierung aus § 8 Abs. 8 der alten Fassung

des Gesetzes übernommen, wonach auch der Inhalt, die Form und der Umfang der Arbeit der Ein-

richtungen Einfluss auf die Förderung nimmt. Der Hinweis auf die Begrenzung der Förderung

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durch das Haushaltsgesetz wurde der Vollständigkeit halber an dieser Stelle mit aufgenommen, § 8 Absatz 9 deshalb gestrichen (s. u.).

Der neue Absatz 3 soll sicherstellen, dass die Förderstrategie und die Förderschwerpunkte alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden.

Absatz 5 Nummer 3 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 5)

§ 5 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet. Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben, weil das Ziel der Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung als erreicht gelten kann.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 6)

§ 6 Absatz 1 Satz 1 wurde in eine zeitgemäße Form gebracht.

Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 7)

Absatz 3 wird aufgehoben, da die Form der näheren Regelungen in § 11 neu geregelt werden (s. u.).

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 8)

§ 8 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet. Absatz 7 wurde unter zwei Gesichtspunkten überarbeitet: zum einen in Hinblick auf den Datenschutz, zum anderen in Hinblick auf ein im Auf- bau befindliches Bildungsmonitoring. Absatz 8 wird aufgehoben, da die Form der näheren Rege- lungen in § 11 neu geregelt werden (s. u.). Absatz 9 wird aufgehoben, da der Hinweis auf die Be- grenzung der Förderung durch das Haushaltsgesetz bereits in § 3 Absatz 3 erfolgt.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 9)

§ 9 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet. Die Bezeichnungen der genannten Institutio-

nen wurden aktualisiert. Absatz 3 Nr. 5 wurde um den Hinweis ergänzt, dass die zwei erwähnten

Vertreterinnen oder Vertreter auch nicht dem Senat angehören dürfen. Diese Ergänzung dient der

Klarstellung.

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Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 10)

§ 10 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet. Die Aufgabe des Förderungsausschusses wurde präzisiert.

Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 11)

In § 11 wurde die Bezeichnung der senatorischen Behörde aktualisiert. In Absatz 1 wird die Er- mächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft geschaffen. Bisher wurden die Durchführungsregelungen zum Gesetz von der Senatorin für Bil- dung und Wissenschaft in Form von Richtlinien festgelegt. Dies betraf insbesondere § 7 Abs. 3 (Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren) und § 8 Abs. 8 (Richtlinien zur Gewährung eines Zuschusses und dessen Abrechnung) des Gesetzes. Die neue Form trägt einerseits der Notwen- digkeit Rechnung, den im Gesetz verwendeten Begriff des „öffentlichen Interesses“ inhaltlich ver- bindlich auszufüllen, schafft aber andererseits auch die Flexibilität, ihn in Absprache mit den Aus- schüssen an neue Entwicklungen anzupassen, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung not- wendig wird.

Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 12)

In § 12 wurde die Bezeichnung der senatorischen Behörde aktualisiert.

Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 13)

§ 13 Absatz 2 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet.

Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 14)

§ 14 wurde in gendergerechter Sprache überarbeitet.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 15)

§ 15 wird aufgehoben, da alle Einrichtungen überprüft wurden und die Vorschrift daher obsolet ist.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 1 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG) § 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung (1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. (2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens nach Beendigungder Vollzeitschulpflicht individuelleundgesellschaftlicheBil- dungsanforderungen zu erfüllen. (3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht jedem Erwachsenen ohne Rücksicht auf Vorbildung, Geschlecht, Abstammung, soziale Stellung, reli- giöse oder politische Anschauung oder das Vorliegen einer Behinderung offen. (4) SoweitdiesesGesetzauf natürlichePersonenBezugnimmt,giltesfür weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funkti- onsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform ge- führt.

Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbil- dungsgesetz – BremWBG) § 1 Stellung und Aufgaben der Weiterbildung (1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Ein kontinuierlicher Bil- dungswegvon der Schule über dieberufliche oder akademische Ausbil- dung bis zur Weiterbildung fördert den sozialen Zusammenhalt und sichert sowohl den Erhalt der Beruflichkeit als auch die Teilhabe an der Gesell- schaft und die Wahrnehmung der Bürgerrechte. Ein strukturiertes Weiter- bildungsangebot ermöglicht auch für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ein Hochschulstudium und schafft Durch- lässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung. (2) Die Weiterbildung hat die Aufgabe, in der Form organisierten Lernens nach Beendigungder Vollzeitschulpflicht individuelleundgesellschaftlicheBil- dungsanforderungen zu erfüllen und lebenslanges Lernen zu ermöglichen. (3) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes steht jeder und jedem Erwachse- nenohneRücksicht auf Vorbildung, Geschlecht,Abstammung, soziale Stellung, religiöseoder politischeAnschauungoder dasVorliegeneiner Behinderung offen. § 2 Ziele der Weiterbildung§ 2 Ziele der Weiterbildung

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 2 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext (1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kri- tisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können; 2. die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten; 3. diedurchGeschlecht,kulturelleundsozialeHerkunft, Behinderung oder durchgesellschaftlicheEntwicklungsprozesseentstandenenund neu entstehenden Ungleichheitenzuüberwinden und besondere bio- graphische Umbruchstationen zu bewältigen; 4. im öffentlichen Leben an der Verwirklichung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes mitzuarbeiten; 5. die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sichvereinigendenEuropazunutzenundamProzessder europäi- schen und internationalen Integration mitzuwirken; 6. unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Ge- nerationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrund- lagen beizutragen. (2) Dieses Gesetz soll beitragen 1. zur Entwicklung der Angebote der Weiterbildung zur politischen, beruf- lichen und allgemeinen Bildung insbesondere für Arbeitnehmer; 2. zur Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung;

(1) Weiterbildung soll insbesondere dazu befähigen, 1. soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kri- tisch zu verarbeiten, um die gesellschaftliche Wirklichkeit und Stellung in ihr zu begreifen und verändern zu können; 2. die berufliche Qualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu bewerten; 3. diedurchGeschlecht,kulturelleundsozialeHerkunft, Behinderung oder durch gesellschaftliche Entwicklungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten zu überwinden und besondere bio- graphische Umbruchstationen zu bewältigen; 4. im öffentlichen Leben an der Verwirklichung einer aktiven Bürgergesell- schaft der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Grundgesetzes mitzuarbeiten; 5. die sozialen, kulturellen, beruflichen und politischen Chancen in einem sichvereinigendenEuropazunutzenundamProzessder europäi- schen und internationalen Integration mitzuwirken; 6. unter Beachtung des Lebensrechtes aller Menschen und künftiger Ge- nerationen zur Schonung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrund- lagen beizutragen. (2) Dieses Gesetz soll beitragen 1. zur EntwicklungvonbedarfsgerechtenWeiterbildungsangebotenfür Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer; 2. zur Integration von bildungsfernen Personen;

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 3 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext 3. zur Entwicklung von bedarfsgerechten Angebotsprofilen und zur Inno- vation und Qualitätssicherung in der bremischen Weiterbildung; 4. zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtange- botes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparender Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koordinati- on der aufgrund anderer Gesetze und Förderquellen bereits bestehen- den Teilmaßnahmen der Weiterbildung; 5. zur Stärkungeiner denAufgabender Weiterbildungentsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulennach§8desBremischenSchulgesetzes, Hochschulenund wissenschaftlichenEinrichtungen, denStadtbibliotheken, Theatern, Museenundöffentlich-rechtlichenRundfunkanstaltensowieder Lan- deszentrale für politische Bildung; 6. nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur SicherungeinesöffentlichzugänglichenWeiterbildungsangebots durcheinpluralesSystemvonEinrichtungender Weiterbildungein- schließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen.

3. zur Innovation in der bremischen Weiterbildung; 4. zur EntwicklungvonQualitätsmaßstäben, diesichinsbesonderean dem Deutschen Qualifikationsrahmen orientieren und auf diese Weise sicherstellen, dassdieerworbenenKompetenzenauchauf europäi- scher Ebene vergleichbar sind; 5. zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtange- botes der Weiterbildung im Lande Bremen mittels ressourcensparen- der Kooperation der Einrichtungen der Weiterbildung sowie der Koor- dination der aufgrund anderer Gesetze und Förderquellen bereits be- stehenden Teilmaßnahmen der Weiterbildung; 6. zur Stärkungeiner denAufgabender Weiterbildungentsprechenden Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen, unter anderem mit den Schulen nach § 8 des Bremischen Schulgesetzes, Hochschulen und wissenschaftlichenEinrichtungen, denStadtbibliotheken, Theatern, Museenundöffentlich-rechtlichenRundfunkanstaltensowieder Lan- deszentrale für politische Bildung; 7. nach Artikel 35 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zur SicherungeinesöffentlichzugänglichenWeiterbildungsangebots durcheinpluralesSystemvonEinrichtungender Weiterbildungein- schließlich der beiden Volkshochschulen im Lande Bremen. § 3 Förderung der Weiterbildung (1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Geset- zes durch 1. staatliche Anerkennung von Einrichtungen;

§ 3 Förderung der Weiterbildung (1) Das Land Bremen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Geset- zes durch 1. staatliche Anerkennung von Einrichtungen;

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 4 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext 2. eine institutionelle Förderung und 3. eine Programmförderung. (2) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremer- haven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unter- halten, bleiben unberührt. (3) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen 1. Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulge- setzes und des Privatschulgesetzes; 2. StudienangeboteundAngeboteder wissenschaftlichenWeiterbildung der Hochschulen und 3. dieberuflicheAusbildung, Umschulungoder Rehabilitationsowiedie Fortbildung, soweit sie oder der Teilnehmer nach anderen Leistungsge- setzenoder durchandereöffentlicheZuschüssegefördertwerden kann.

2. eine institutionelle Förderung und 3. eine Programmförderung. (2) Die Höhe der finanziellen Förderung nach diesem Gesetz wird durch das Ausmaß des öffentlichen und des individuellen Interesses an einem Ange- bot, den Inhalt, die Form und den Umfang der Arbeit der Einrichtungen, die Möglichkeit der Nutzung weiterer Finanzierungsquellen und die Festlegun- gen im Haushaltsgesetz bestimmt. (3) Die Senatorin für Bildung legt der Deputation für Bildung alle drei Jahre ein für diefolgendendrei JahregeltendesKonzept für lebenslangesLernen vor,indemdieFörderstrategieundFörderschwerpunktefortgeschrieben werden. Dies wird in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen veröffentlicht. (4) Die Befugnisse des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremer- haven, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unter- halten, bleiben unberührt. (5) Von der Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind ausgeschlossen 1. Bildungsmaßnahmen von Schulen im Sinne des Bremischen Schulge- setzes und des Privatschulgesetzes; 2. StudienangeboteundAngeboteder wissenschaftlichenWeiterbildung der Hochschulen und 3. dieberuflicheAusbildung, Umschulungoder Rehabilitationsowiedie Fortbildung, soweit sie oder die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach anderen Leistungsgesetzen oder durch andere öffentliche Zuschüsse gefördert werden können.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 5 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext § 4 Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung (1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie 1. eine juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Einrichtung sind; 2. in der Regel zwei Jahre Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nach- gewiesen haben, die nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung recht- fertigen; 3. über hauptberuflichespädagogischesPersonal für dieProgramment- wicklung und Qualitätssicherung verfügen; 4. nachweisen, dassihreLehrkräftefür denBereichder Weiterbildung qualifiziert sind; 5. ihr WeiterbildungsprogrammunddiedurchgeführtenMaßnahmenre- gelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren; 6. angemessene Teilnahmebedingungen bieten; 7. die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und 8. in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden si- chern. (2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel „Anerkannte Einrichtungder Weiterbildungnachdem WeiterbildungsgesetzimLande Bremen“ zu führen.

§ 4 Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung (1) Einrichtungen der Weiterbildung können anerkannt werden, wenn sie 1. eine juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Einrichtung sind; 2. in der Regel zwei Jahre Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nach- gewiesen haben, die nach Inhalt und Umfang eine Anerkennung recht- fertigen; 3. über hauptberuflichespädagogischesPersonal für dieProgramment- wicklung und Qualitätssicherung verfügen; 4. nachweisen, dassihreLehrkräftefür denBereichder Weiterbildung qualifiziert sind; 5. ihr WeiterbildungsprogrammunddiedurchgeführtenMaßnahmenre- gelmäßig evaluieren und die Ergebnisse der Evaluation dokumentieren; 6. angemessene Teilnahmebedingungen bieten; 7. die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und 8. in ihrer Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden si- chern. (2) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Titel „Anerkannte Einrichtungder Weiterbildungnachdem WeiterbildungsgesetzimLande Bremen“ zu führen.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 6 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext § 5 Institutionelle Förderung (1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die haupt- beruflichenpädagogischenMitarbeiter unddiehauptberuflichenVerwal- tungskräfte bis zur Höhe von 100 v. H. gewähren. (2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förde- rung erhalten, wenn 1. sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als recht- lich unselbständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben; 2. sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Ge- samtangebotesvon WeiterbildungsveranstaltungenimLandeBremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 beteiligen; 3. sie die Integration politischer, beruflicher und allgemeiner Bildung an- streben; 4. ihr Angebot öffentlich und für jedermann zugänglich sowie frei ist von einemZwangzur Teilnahme, undwennesnicht vorrangigZwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient; 5. sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeits- ergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht ge- setzten Grenzen bereit sind und 6. ihr Angebot nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit geplant ist und durchgeführt wird.

§ 5 Institutionelle Förderung (1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die haupt- beruflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die haupt- beruflichen Verwaltungskräfte bis zur Höhe von 100 v. H. gewähren. (2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förde- rung erhalten, wenn 1. sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als recht- lich unselbständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben; 2. sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Ge- samtangebotes von Weiterbildungsveranstaltungen im Lande Bremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 beteiligen; 3. ihr Angebot öffentlich und für alle zugänglich sowie frei ist von einem Zwang zur Teilnahme, und wenn es nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient; 4. sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeits- ergebnisseundihrer FinanzierungindendurchdasHaushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind und 5. ihr Angebot nachdenGrundsätzender WirtschaftlichkeitundSpar- samkeit geplant ist und durchgeführt wird.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 7 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext (3) AnerkannteEinrichtungeninFormjuristischer Personendesprivaten Rechtskönnennur bezuschußt werden, wennsiedieVoraussetzungen desAbschnitts„SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnunginder jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtli- cheTräger unselbständiger Einrichtungen. Träger unselbständiger aner- kannter Einrichtungen können nur bezuschußt werden, wenn sie ihre Ein- richtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt.

(3) AnerkannteEinrichtungeninFormjuristischer Personendesprivaten Rechtskönnennur bezuschußt werden, wennsiedieVoraussetzungen desAbschnitts„SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnunginder jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtli- cheTräger unselbständiger Einrichtungen. Träger unselbständiger aner- kannter Einrichtungen können nur bezuschußt werden, wenn sie ihre Ein- richtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt. § 6 Programmförderung (1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 als Regelförderung zu denKostenvonBildungsurlauben, Maßnahmender politischenBildung sowie Veranstaltungen für besonders benachteiligte Zielgruppen Zuschüs- se in Höhe von bis zu 100 v. H. gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kanndieeinvernehmlicheÜberlassungvonhauptberuflichempädagogi- schem Personal treten. (2) DasLandBremenkannEinrichtungender WeiterbildungbesondereZu- schüsse als Einzelförderung gewähren für 1. Modellvorhaben, 2. besondere Schwerpunktmaßnahmen und 3. die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungs- stätten und Arbeitsräumen.

§ 6 Programmförderung (1) Das Land Bremen kann den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 als Regelförderung zu denKostenvonBildungsurlauben, Maßnahmender politischenBildung sowieVeranstaltungenfür bildungsfernebesondersbenachteiligteZiel- gruppen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 v. H. gewähren. An die Stelle von Zuschüssen kann die einvernehmliche Überlassung von hauptberufli- chem pädagogischem Personal treten. (2) DasLandBremenkannEinrichtungender WeiterbildungbesondereZu- schüsse als Einzelförderung gewähren für 1. Modellvorhaben, 2. besondere Schwerpunktmaßnahmen und 3. die Ausstattung und Unterhaltung von kooperativ genutzten Bildungs- stätten und Arbeitsräumen. § 7 Anerkennungsverfahren§ 7 Anerkennungsverfahren

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 8 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext (1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. Sie erfolgt durchschriftlichenBescheid. Für Anerkennungen, dieinelektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfah- rensgesetzes nicht. (2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist re- gelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenndieVoraussetzungennicht vorlagen; siekannwiderrufenwerden, wenndieVoraussetzungennicht mehr vorliegen. LiegendieVorausset- zungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermei- dung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Er- füllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden. (3) Das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 7Abs. 2 regelt der Senator für Bildung, Wissen- schaft, Kunst und Sport durch Richtlinien.

(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die Senato- rin für Bildung und Wissenschaft. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Für Anerkennungen, die in elektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht. (2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist re- gelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenndieVoraussetzungennicht vorlagen; siekannwiderrufenwerden, wenndieVoraussetzungennicht mehr vorliegen. LiegendieVorausset- zungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermei- dung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Er- füllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden. (3) Das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 7Abs. 2 regelt der Senator für Bildung, Wissen- schaft, Kunst und Sport durch Richtlinien. § 8 Förderungsbedingungen (1) Grundlagefür dieBemessungder institutionellenFörderungzur Bezu- schussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden. (2) DieFörderungvonPersonalkostennachAbsatz1soll nicht mehr als 50 v. H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen. (3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Abs. 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 erfüllt.

§ 8 Förderungsbedingungen (1) Grundlagefür dieBemessungder institutionellenFörderungzur Bezu- schussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden. (2) DieFörderungvonPersonalkostennachAbsatz1soll nicht mehr als 50 v. H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen. (3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Abs. 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 erfüllt.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 9 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext (4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben. (5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstalt für Arbeit, der Euro- päischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschußbemessung nach diesem Gesetz grundsätz- lich angerechnet. (6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Wei- terbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden. (7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtun- gen, die Programmförderung erhalten, unterschriebene Teilnehmerlisten je Veranstaltung im Original beizufügen, die zusätzliche Angaben zu Name, Alter, Geschlecht, Anschrift, Beruf und die Angabe des Bundeslandes ent- halten, in dem sich der Arbeitsplatz des Teilnehmers befindet. (8) Für die Gewährung des Zuschusses und dessen Abrechnung werden von demSenator für Bildung, Wissenschaft, Kunst undSportRichtlinienauf GrundlagevonStellenschlüsselnundBemessungsgrundlagenerlassen, die Inhalt, Form und Umfang der Arbeit der Einrichtungen und der Veran- staltungen sowie die Finanzkraft der Träger und die Eigenbeteiligung der Teilnehmer berücksichtigen. (9) Die Höhe der Förderung nach diesem Gesetz wird im Rahmen des Haus- halts festgelegt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben. (5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstalt Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Geset- zes gewährt, so werden diese bei der Zuschußbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet. (6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Wei- terbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden. (7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtun- gen, dieProgrammförderungerhalten, unterschriebeneListenüber die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Veranstaltung im Original beizufügen, die zusätzliche Angaben zu Name, Alter (in Form der Zuordnung zu einer Altersgruppe), Geschlecht, Anschrift Angabe des Stadtteils bzw. Wohnor- tes, Schul- bzw. Hochschulabschlusses, Beruf, Beschäftigungssektor und die Angabe des Bundeslandes enthalten, in dem sich der Arbeitsplatz der Teilnehmerinoder desTeilnehmersbefindet.BestimmungendesDaten- schutzes bleiben unberührt. (8) Für die Gewährung des Zuschusses und dessen Abrechnung werden von demSenator für Bildung, Wissenschaft, Kunst undSportRichtlinienauf GrundlagevonStellenschlüsselnundBemessungsgrundlagenerlassen, die Inhalt, Form und Umfang der Arbeit der Einrichtungen und der Veran- staltungen sowie die Finanzkraft der Träger und die Eigenbeteiligung der Teilnehmer berücksichtigen. (9) Die Höhe der Förderung nach diesem Gesetz wird im Rahmen des Haus- halts festgelegt.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 10 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext § 9 Landesausschuß für Weiterbildung (1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport ein Landesausschuß für Weiterbildung errichtet. (2) Der Landesausschuß berät die mit Weiterbildung befaßten Senatsressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der 1. Koordinierungder weiterbildungspolitischenAktivitätendesLandes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrecht- erhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes; 2. Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen; 3. Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlaß von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und 4. Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bre- men nach § 3 Abs. 2. (3) Dem Landesausschuß gehören an 1. fünf Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens einer aus Bre- merhaven; 2. drei Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens einer aus Bremerhaven; 3. zwei Vertreter für dieSchulen(SekundarstufeII) imLandeBremen,

§ 9 Landesausschußss für Weiterbildung (1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird beim Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ein Landesausschußss für Weiterbildung errich- tet. (2) Der Landesausschußssberät diemit WeiterbildungbefaßtenSenatsres- sorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der 1. Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhal- tung eines koordinierten Gesamtangebotes; 2. Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen; 3. Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlaß von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und 4. Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bre- men nach § 3 Abs. 2. (3) Dem Landesausschuss gehören an 1. fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Wei- terbildungoder ihrer gemeinsamenInteressenvertretung, davonmin- destens eine oder einer aus Bremerhaven; 2. drei VertreterinnenundVertreter der HochschulendesLandesBre- men, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven; 3. zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 11 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext davon je einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; 4. zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis; 5. zwei weitere Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes genannten Mitglieder des Lan- desausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlungder Stadt Bremerhavenoder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein; 6. ein vom Senator für Arbeit, ein vom Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, ein vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Techno- logieundEuropaangelegenheiten, einvomSenator für Frauen, Ge- sundheit, Jugend, SozialesundUmweltschutz, einvonder Senats- kommission für das Personalwesen sowie ein vom Magistrat der Stadt Bremerhaven benannter Vertreter und 7. ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen. (4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für WissenschaftundKunst auf Vorschlagder Einrichtungenoder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 entsendet der Senator für Bil- dung, Wissenschaft, Kunst und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremer- haven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 5 werden durch die Deputation für Wissenschaft und Kunst mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 6 entsenden die jeweiligen Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied des Landesarbeitsam- tes nach Absatz 3 Nr. 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberech- LandeBremen, davonjeeineoder einer ausdenStadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; 4. zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis; 5. zwei weitereVertreterinnenundVertreter vonWeiterbildungsinteres- sen, die durch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertretensind. Siedürfennicht Mitglieder der BremischenBürger- schaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, oder desMagistratsder Stadt Bremerhavenoder des Senats des Landes Bremen sein; 6. jeweils eine von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, dem Sena- tor für WirtschaftundHäfen, der Senatorinfür Finanzensowiedem Magistrat der Stadt BremerhavenbenannteVertreterinoder einbe- nannter Vertreter und 7. eineVertreterinoder einVertreter der RegionaldirektionNiedersach- sen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit. (4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 werden durch die Deputation für Wissenschaft und Kunst Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hoch- schulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 3 entsendet der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die Senatorin für Bildung und Wissenschaftoder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. DieMitglieder nach Absatz3 Nr. 5werden durch die Deputation für Wissenschaft und Kunst Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 6 entsenden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. DasMitglieddesLandesar-

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 12 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext tigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. (5) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß und im Förderungsauss- chuß nach § 10 beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder BestellungvonneuenMitgliedernweiter.EineErsatzwahl oder Er- satzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode. (6) Der Landesausschuß wählt den Förderungsausschuß. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden. (7) Der Landesausschuß und der Förderungsausschuß können Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsämter Bremen und Bre- merhaven sowie im Einzelfall auswärtige Sachverständige zu ihren Sitzun- gen hinzuziehen. (8) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und des- senStellvertreter.Der Landesausschußgibt seineEmpfehlungmitder Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuß ist beschlußfä- hig, wenner ordnungsgemäßeinberufenwordenist.DieSitzungendes Landesausschusses sindöffentlich. Das Nähere regeln der Landesauss- chuß und der Förderungsausschuß durch ihre Geschäftsordnungen. (9) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Ausschüs- se ist darauf hinzuwirken, dass die Geschlechter gleichmäßig verteilt sind.

beitsamtesnachAbsatz3Nr.7wirdvondiesementsandt.Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. (5) DieDauer der MitgliedschaftimLandesausschußssundimFörderung- sausschußss nach § 10 beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode. (6) Der LandesausschußsswähltdenFörderungsausschußss. Er kannim Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden. (7) Der Landesausschußss und der Förderungsausschußss können Vertrete- rinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agen- turen für Arbeit Arbeitsämter Bremen und Bremerhaven sowie im Einzelfall auswärtige Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen. (8) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzendenundderenoder dessenStellvertreterinoder Stellvertreter. Der Landesausschußss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abge- gebenen Stimmen. Der Landesausschußss ist beschlußfähig, wenn er ord- nungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschus- sessindöffentlich. DasNähereregelnder Landesausschußssundder Förderungsausschußss durch ihre Geschäftsordnungen. (9) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Ausschüs- se ist darauf hinzuwirken, dass die Geschlechter gleichmäßig verteilt sind. § 10 Förderungsausschuß Der Förderungsausschuß gibt dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Empfehlungen in grundsätzlichen Fragen der Förderung. Ihm gehö-

§ 10 Förderungsausschuss Der Förderungsausschussgibt der Senatorinfür BildungundWissenschaft Empfehlungen in grundsätzlichen Fragen bezüglich der von ihr zu verantwor-

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 13 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext ren an - fünf Vertreter anerkannter Einrichtungen, davon einer aus Bremerhaven - zwei Vertreter nicht anerkannter Einrichtungen - ein Vertreter der Hochschulen - biszudrei Vertreter desLandesundder StadtgemeindenBremenund Bremerhaven und - einvomSenator für Bildung, Wissenschaft, Kunst undSportbenannter Vertreter.

tenden Weiterbildungsförderung. Ihm gehören an - fünf VertreterinnenundVertreter anerkannter Einrichtungen, davoneine oder einer aus Bremerhaven; - zwei Vertreterinnen und Vertreter nicht anerkannter Einrichtungen; - eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulen; - bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Stadtgemein- den Bremen und Bremerhaven und - eine von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft benannte Vertreterin oder ein von ihr benannter Vertreter. § 11 Steuerung (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport. (2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport entwickelt unbe- schadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbil- dung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Wei- terbildungspolitik des Landes. (3) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport leitet die Koordinie- rung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaf-

§ 11 Steuerung (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung die zur Ausführung der §§ 3 bis 8 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. (2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit ande- rer Ressortsfür Teilaufgabender WeiterbildungSchwerpunkteundZiele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes. (3) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft leitet die Koordinierung der weiterbildungspoliti-

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 14 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext fung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Wei- terbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4. (4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport prüft nach §§ 44, 44a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5 und 6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanz- controlling durch. (5) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.

schen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4. (4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft prüft nach §§ 44, 44a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5 und 6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch. (5) Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung. § 12 Fachberatung Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport stellt sicher, daß Ein- richtungender Weiterbildungbei der Qualitätssicherung, der Evaluationund Angebotsentwicklung unterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nut- zung vorhandenen Fachpotentials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtun- gen entwickelt werden.

§ 12 Fachberatung Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Die Senatorin für Bil- dung und Wissenschaft stellt sicher, daß Einrichtungen der Weiterbildung bei der Qualitätssicherung, der EvaluationundAngebotsentwicklungunterstützt werden. Diese Unterstützung soll unter Nutzung vorhandenen Fachpotentials im Lande Bremen sowie unter Einbeziehung der Wissenschaft und möglichst in Kooperation mit überregionalen Einrichtungen entwickelt werden. § 13 Weiterbildung und Hochschulen (1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Wei- terbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Leh- re und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

§ 13 Weiterbildung und Hochschulen (1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Wei- terbildunginsbesonderedurcherwachsenenpädagogischeForschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

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Gegenüberstellung des geltenden und des neuen Textes

Anlage 2 zu L133/17; Seite 15 von 15 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Bremisches Weiterbildungsgesetz – BremWBG) Stand: 08.10.2010 geltender Gesetzestext neuer Gesetzestext (2) Bei der Aus- undFortbildungvonpädagogischenMitarbeiternarbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.

(2) Bei der Aus- undFortbildungvonpädagogischenMitarbeiterinnenund MitarbeiternarbeitenHochschulenundEinrichtungender Weiterbildung zusammen. § 14 Freiheit der Lehre ImRahmendiesesGesetzesgiltder Grundsatzder Freiheitder Lehre. Die Freiheitder Programmgestaltung, dieselbständigeWahl der Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.

§ 14 Freiheit der Lehre ImRahmendiesesGesetzesgiltder Grundsatzder Freiheitder Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen. § 15 Übergangsvorschriften DieEinrichtungender nachdemWeiterbildungsgesetzvom26. März1974 (Brem. GBl. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1992 (Brem. GBl. S. 294), anerkannten Träger der Weiterbildung gelten bis zu einer Überprüfung nach § 7 Abs. 2 als anerkannt.

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Anlage 3 zu L133/17 Stand: 08.10.2010

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (VO-BremWBG)

Vom xx

Brem. Gbl. xx

Aufgrund § 11 Abs. 1 BremWBG verordnet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft:

§ 1

Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 4 BremWBG

(1) Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung wird schriftlich bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft beantragt. Der Antrag muss folgende Informationen und Unterlagen enthalten:

1. Name und Anschrift der Einrichtung;

2. gegebenenfalls Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung;

3. die Rechtsform der Einrichtung sowie die Satzung der Einrichtung oder die sonsti- gen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Einrichtung betrieben wird und die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden geregelt ist;

4. gegebenenfalls die Satzung des Trägers der Einrichtung;

5. den Nachweis über die wirtschaftliche Solidität der Einrichtung durch Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten zwei Kalenderjahre und der Unbedenk- lichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes;

6. den Nachweis angemessener Qualitätsstandards bei der Organisation ihrer Bil- dungsprozesse und ihrer Verwaltung. Der Nachweis der Erfüllung angemessener Qualitätsstandards wird erbracht durch eine Überprüfung der Einrichtung nach Standards, die der Landesausschuss für Weiterbildung selbst erarbeitet oder als Äquivalent anerkannt hat;

7. den Nachweis einer auf das Veranstaltungsangebot bezogenen räumlich und sachlich angemessenen Ausstattung der Unterrichtsräume;

8. den Nachweis, dass die Einrichtung in den vergangenen zwei Jahren Weiterbil- dungsangebote durchgeführt hat, die erkennen lassen,

a) dass sie im Umfang von mindestens 4.000 Berechnungseinheiten und 15 un- terschiedlichen Veranstaltungen pro Jahr zum Erreichen der in § 2 Abs. 2 BremWBG formulierten Ziele beitragen (Erläuterungen vgl. Absatz 2);

b) dass vollständige Arbeitspläne (Veranstaltungspläne) der letzten zwei Jahre und des laufenden Arbeitsabschnittes vorliegen mit einer schriftlichen Darstel- lung:

aa) der Bildungsziele,

bb) der Veranstaltungsformen und cc) der jährlichen Arbeitsabschnitte,

dd) dass diese Bildungsmaßnahmen systematisch dokumentiert und lernbe- reichsbezogen ausgewertet werden;

9. den Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation der pädagogischen Leite-

rin/des pädagogischen Leiters und des pädagogischen hauptberuflichen Personals

zur kontinuierlichen Programmentwicklung und Qualitätssicherung (wissenschaftli-

che Vorbildung und/oder mindestens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiter-

bildung) sowie eines kontinuierlichen Angebots zur Qualifizierung ihrer Mitarbeite-

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Anlage 3 zu L133/17 Stand: 08.10.2010

rinnen und Mitarbeiter. Bei der Prüfung der Qualifikation der Leiterin/des Leiters und der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird von den Grundsätzen der Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgegangen;

10. den Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation und kontinuierlichen Weiter- bildung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

11. den Nachweis

a) einer sachbezogenen Teilnehmerwerbung,

b) der fachlichen Beratung der Weiterbildungssuchenden, c) der Vertrags- und Preisgestaltung,

d) des Schutzes der persönlichen Daten,

e) einer Orientierung der Programmplanung und Programmrealisierung an den Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

f) der Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der internen Evaluie- rung,

g) einer hauptberuflichen Betreuung der Veranstaltungen.

(2) Die der Anerkennung zugrundeliegenden Berechnungseinheiten ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Unterrichtsstunden mit dem Faktor 3. Für Unterrichtsstun- den, die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BremWBG von der Förderung ausgeschlossen sind, gilt der Faktor 1.

(3) Die Daten der Absätze 1 und 2 müssen durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden. Die entstehenden Kosten werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft nicht erstattet.

(4) Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei an- erkannten Einrichtungen der Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BremWBG erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren.

§ 2

Beantragung von Zuschüssen nach § 5 und § 6 BremWBG

(1) Der Antrag auf eine Zuschussgewährung nach den §§ 5 bis 7 dieser Verordnung ist je- weils bis zum 15. September des Vorjahres für das kommende Kalenderjahr bei der Se- natorin für Bildung und Wissenschaft schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind in jeweils gültigen Fassungen beizufügen:

1. Stellenplan der Einrichtung mit Angaben über die Entlohnung der Leiterin / des Leiters und der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

2. Arbeitsverträge und Nachweis nach § 1 Nr. 9 dieser Verordnung des neueinge- stellten Personals, soweit hierfür Zuschüsse beantragt werden;

3. Honorarordnung der Einrichtung.

(2) Sind bei den unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen keine Änderungen ge- genüber dem Vorjahr eingetreten, genügt eine entsprechende Erklärung.

(3) Modellvorhaben und Schwerpunktmaßnahmen werden nach § 7 dieser Verordnung

durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft ausgeschrieben. Die Ausschreibungs-

bedingungen werden aufgrund der „Verdingungsordnung für Leistungen“ (VOL) und ei-

gener Leistungsbeschreibung jeweils gesondert erstellt.

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