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OPUS 4 | Aufgaben des pädagogischen Personals an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg

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(1)

LEITFADEN

Aufgaben des pädagogischen Personals an Schulen

in öffentlicher Trägerschaft

im Land Brandenburg

(2)

Aufgaben des pädagogischen Personals an Schulen

in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg

Leitfaden

(3)

Vorwort

VORWORT 3

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten,

nicht wenige von Ihnen werden in gespannter Erwartung diese Broschüre aufgeschlagen haben, nachdem sie den Titel lasen. Ich kann Sie beruhi- gen: Sinn und Zweck des hier vorliegenden Leitfadens ist nicht die Ergän- zung oder gar Neuschöpfung weiterer Rechtsvorschriften, durch die die Pflichten der am Unterrichts- und Erziehungsprozess in der Schule beteilig- ten Lehrkräfte ausgeweitet oder neu bestimmt werden.

Der Leitfaden beschreibt vielmehr die wesentlichen Inhalte derArbeit in der Schule und versucht, sie leicht fassbar und vollständig darzustellen. Er fasst das zusammen, was im Schulgesetz, in Verordnungen, Verwaltungsvor- schriften , Rundschreiben und Mitteilungen an den verschiedensten Stellen über dieArbeit in der Schule beschrieben ist. Der Leitfaden verfolgt die Ziel- setzung, die Verständigung in der Schule zwischen den am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten durch eine solche Zusammenfassung zu fördern.

Der Leitfaden richtet sich sowohl an zukünftige Lehramtskandidatinnen und -kandidaten, die sich mit dem Anforderungsprofil als Lehrkraft vertraut machen, als auch an alle Lehrkräfte und die Schulleitungen. Die Qualifikation und die Professionalität der Lehrkräfte sind der Dreh- und Angelpunkt in der Entwicklung von Schule.

Lehrkräfte brauchen

– fachliches Wissen, Kenntnisse über Kindheit und Jugend im Wandel,

– didaktische Kompetenz und Moderationsfähigkeit bei Lernprozessen Einzelner und in Gruppen, Diagnose- und Bewertungskompetenz,

– Kompetenz zur Teamarbeit mit anderen Lehrkräften im Unterricht und bei der Planung,

– Kompetenz zur Kooperation, Gestaltungsbereitschaft und -fähigkeit in der Schule einschließlich Managementkompe- tenz,

– Kompetenz zur Zusammenarbeit im regionalen Bereich (Netzwerkdenken, kommunale und kulturelle Kenntnisse), – ethische Verankerung in einem „sokratischen Eid“ (Begründungsfähigkeit für Handeln, Selbst-Reflektivität, Verände-

rungsfähigkeit).

Rückmeldungen von Schulleitungsmitgliedern der verschiedenen Schulformen und Schulstufen haben mir gezeigt, dass der vorliegende Leitfaden ein Grundsatzinstrument zur Arbeit mit und an der Schule sein kann.

Die Schule ist bestimmt, als Netzwerk zu funktionieren. Dieses Netzwerk funktioniert nur, wenn die in ihm agierenden Lehr- kräfte sich ihrem Handeln und ihrerAufgabe bewusst sind.Als unterstützendes Instrument ist diese Broschüre gedacht. Ich erhoffe mir, dass Sie darüber im Kollegium zu intensiven und spannenden Diskussionen kommen.

Holger Rupprecht

Minister für Bildung, Jugend und Sport

(4)

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung 5

Präambel 5

1 Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

1.1 Grundsätze 6

1.2 Qualitätsmanagement 6

1.3 Personalmanagement 7

1.4 Vertretung der Schule nach außen, Zusammenarbeit mit dem

staatlichen Schulamt und dem Schulträger 8

1.5 Innere Schulorganisation 9

2 Schulleitung

2.2 Aufgaben der Schulleitung 11

2.2 Aufgaben der/des ständigen Vertreterin/Vertreters der/des

Schulleiterin/Schulleiters 11

2.3 Aufgaben der/des Leiterin/Leiters einer Primarstufe an Oberschulen

und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe 12

2.4 Aufgaben der/des Oberstufenkoordinatorin/Oberstufen-

koordinators 13

2.5 Aufgaben der/des Leiterin/Leiters einer Abteilung eines

Oberstufenzentrums 13

3 Aufgaben der Lehrkräfte

3.1 Anforderungen 15

3.2 Unterricht 16

3.3 Bildung und Erziehung 17

3.4 Beratung 17

3.5 Bewertung 17

3.6 Schulische Verwaltungsaufgaben 18

3.7 Lehrerausbildung 18

3.8 Leitung einer Klasse/Tutorengruppe 19

3.9 Leitung einer Jahrgangsstufe 19

3.10 Aufgaben der/des Leiterin/Leiters einer Fachkonferenz 20

3.11 Aufgaben des sonstigen pädagogischen Personals 20

Anhang 21

4

Inhaltsverzeichnis

(5)

Einleitung/Präambel

EINLEITUNG/PRÄAMBEL

Aufgaben des pädagogischen Personals an Schulen

Selbstständigkeit von Schule drückt sich durch das selbstständige Handeln der in ihr tätigen Personen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus. Mit dieser Handrei- chung will das für Schule zuständige Ministe- rium des Landes Brandenburg (MBJS) dazu beitragen, dass die Qualität des selbstständi- gen Handelns gestärkt und verbessert wird.

Die Handreichung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Beschreibung der Auf- gaben. So sind besondere Regularien, die von der Regelform abweichen, vom MBJS nicht beachtet worden (Bsp.: SopV). Anliegen dieser Handreichung ist die Abbildung der wesentlichen Grundlagen aller Aufgaben des pädagogischen Personals. Den Lehrkräften und Funktionsträgern an den Schulen des Landes Brandenburg muss aber gleichzeitig bewusst sein, dass die Fülle der Aufgaben nicht gleichzeitig zu bewältigen ist. Sie sind in den entsprechenden Schuljahresablauf ein- zuordnen und umzusetzen. Die Handreichung versteht sich nicht als eine Auflistung der Instrumente zur Umsetzung der Aufgaben, da aufgrund der verschiedenen Schulstufen und der individuellen Anwendung ständig Abwei- chungen auftreten. Diese sind nur im Einzel- fall zu betrachten.

Die im Anhang zitierten Gesetzesgrundlagen können nicht in ihrer Vollständigkeit wiederge- geben werden. Sie dienen als Bezug zur Grundlage der Aufgabenbeschreibung und sollen den Leser veranlassen, sich mit den gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben näher zu befassen.

Präambel

Die politische, soziale und wirtschaftliche Bil- dung von Kindern und Jugendlichen ist eine zentrale Aufgabe für eine Gesellschaft, deren Zukunft immer mehr von der Gestaltungs- fähigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger abhängt. Je komplexer die politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge werden, umso dringender wird es, die nachwachsende Generation mit den Fähigkeiten auszustatten, die sie braucht, um selbstbestimmt, verant- wortungsbewusst und demokratisch zu han- deln und nachhaltige Entscheidungen treffen zu können.

Die Aufgaben von Bildung und Erziehung in der Schule werden geprägt durch

– den Wandel zur Wissensgesellschaft und die neuen Medien,

– den beschleunigten Fortschritt in Wissen- schaft, Technik und Forschung,

– die Notwendigkeit lebenslangen Lernens, – die Veränderungen in der Wirtschaft und

auf dem Arbeitsmarkt,

– die Entwicklung einer europäischen Dimension für unser Land,

– die Dynamik der Globalisierung und der Interkulturalität,

– die Anforderungen an Leistungsbereit- schaft und -fähigkeit,

– die Weiterentwicklung demokratischer Kultur,

– die Bedeutung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit,

– den Anspruch auf Entwicklung gleichwerti- ger Lebens- und Bildungschancen, – die Stärkung von individueller Identität und

gesellschaftlicher Integration,

– die Sicherung von Frieden und Gewaltfrei- heit,

– die Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels auf die Sozialisationskompetenz der Familie,

– die Gesundheitserziehung und – die Bewahrung von Traditionen.

5

(6)

1 Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

I

1.1 Grundsätze

Mit der Entwicklung der Schule zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung sind von der/dem Schulleiterin/Schulleiter umfassende Leitungs- und Führungsfunktio- nen wahrzunehmen, um die Entwicklung der Schule, des dort tätigen Personals und der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu gewährleisten.

Die/der Schulleiterin/Schulleiter

– trägt die Gesamtverantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule,

– nimmt diese Aufgabe im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Schullei- tung, den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern, den Trägern der berufspraktischen Ausbildung und den dazugehörenden Stellen, dem Schulträger und dem staatlichen Schulamt wahr, – gestaltet die Entwicklung der Schule als

lernende Organisation und befördert die Bildung eines pädagogischen Grundkon- senses,

– initiiert die Profilierung der Schule und wirkt entscheidend mit,

– entwickelt und fördert die Schulkultur, – trägt die zentrale Verantwortung für den

Prozess der Erarbeitung, der Umsetzung und der Evaluation des Schulprogramms und

– gewährleistet, dass die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schule eingehalten werden.

1.2 Qualitätsmanagement

Die/der Schulleiterin/Schulleiter

– wirkt darauf hin, dass bei allen am Schulle- ben Beteiligten das Bewusstsein für die zentrale Bedeutung der Qualität von Unterricht entwickelt wird,

– organisiert einen geordneten Schulbetrieb, – nimmt an Konferenzen der schulischen

Gremien teil,

– initiiert Prozesse, um innovative Entwick- lungen nachhaltig zu gestalten und die verschiedenen Bemühungen an einer Schule auf gemeinsame strategische Ziele hin auszurichten, zu bündeln und Prioritä- ten zu setzen, einschließlich des Einsat- zes neuer Medien,

– sorgt im Rahmen ihrer/seiner Gesamtver- antwortung dafür, dass auf der Grundlage des gemeinsamen Verständnisses von Schulqualität Evaluationsstrategien ent- wickelt und umgesetzt werden, schulinter- ne Evaluation systematisch stattfindet und Evaluation und Qualitätssicherung selbst- verständliche Arbeitsbereiche des Kollegi- ums sind, durch

• datengestützte Qualitätsgespräche,

• Auswertung der Ergebnisse der Schul- visitation,

• Auswertung von Tests und Prüfungen, – verschafft sich Einblick in die unterrichtli- che Arbeit der Lehrkräfte, indem sie/er u.a.

• regelmäßige Unterrichtsbesuche durch- führt,

• in Klassenbücher einsieht,

• sich Klassenarbeiten/Klausuren vorle- gen lässt und

• in die Protokolle der Konferenzen ein- sieht,

AUFGABEN DER/DES SCHULLEITERIN/…

6

(7)

Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

– weist die/den Betroffene/Betroffenen darauf hin, wenn geltende Vorschriften, Anordnun- gen des staatlichen Schulamtes oder des Schulträgers, Beschlüsse von schulischen Gremien nicht beachtet worden sind, – greift, zur Gewährleistung einer geordne-

ten Unterrichts- und Erziehungsarbeit, bei Verstößen einer Lehrkraft gegen Rechts- vorschriften ein (Gespräch, Einzelwei- sung, Veränderung des Unterrichtseinsat- zes, ggf. Sanktionen in Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt),

– achtet darauf, dass Mängel abgestellt wer- den,

– stärkt das Engagement von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern und för- dert ihre Beteiligungsbereitschaft,

– engagiert sich für die Erweiterung der Unterrichtsangebote durch Fremdleistun- gen (z.B. Kooperationspartner) und – fördert die Gestaltung der Schule als

attraktiver Lern- und Lebensort.

1.3 Personalmanagement

Die/der Schulleiterin/Schulleiter ist als Vorge- setzte/Vorgesetzter und sofern die Aufgaben übertragen sind als Dienstvorgesetz- te/Dienstvorgesetzter an allen Personalent- scheidungen, die die Schule betreffen, betei- ligt.

Die Mitarbeiterführung wird durch geeignete Instrumente gewährleistet. Das sind insbe- sondere

– Mitarbeitergespräch, – Zielvereinbarung,

– Verabredungen zu Fortbildungen,

– Entscheidungen über Leistungsanreize, – Dienstliche Beurteilungen.

Sie hat entscheidenden Einfluss auf die Ent- wicklung eines guten Schulklimas.

Die/der Schulleiterin/Schulleiter

– erstellt ein schulspezifisches Konzept zur Personalentwicklung und

– stimmt dies in der Schule und mit dem staatlichen Schulamt ab. Darin sind

• die Kriterien für die Personalplanung,

• alle absehbaren und geplanten Ent- wicklungen für die Sicherung der Unter- richtsversorgung durch Zu- und Abgän- ge, Vorhaben für die Qualifizierung und

• die Vorschläge und Probleme darzustellen.

Das Konzept wird regelmäßig aktualisiert.

Die/der Schulleiterin/Schulleiter

– berät, unterstützt und fördert die Lehrkräfte in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, – spricht den Lehrkräften Anerkennung für

ihre Arbeit aus,

– unterstützt Maßnahmen zur schulinternen Weiterentwicklung der fachlichen, pädago- gischen und kommunikativen Kompeten- zen der Lehrkräfte,

– sorgt mit einem schuleigenen Schuljahres- ablaufplan dafür, dass temporäre Be- lastungsphasen einzelner Lehrkräfte abge- federt werden bzw. die Lehrkräfte sich auf gewisse Belastungsphasen (z.B. Prü- fungszeiten) arbeitsorganisatorisch einstel- len können,

– sichert und organisiert den fachlichen Austausch zwischen den Lehrkräften, för- dert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und die Integration neuer Lehrkräfte in das Kollegium,

AUFGABEN DER/DES SCHULLEITERIN/… 7 1.

(8)

1 Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

– entscheidet über den fach- und sachge- rechten Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte, – entscheidet nach Maßgabe der Möglich- keiten der Schule über die Einstellung und den Einsatz der Honorarkräfte,

– koordiniert und kontrolliert die Verwendung der personellen Ressourcen unter dem Gesichtspunkt der optimalen qualitativen Nutzung für den Unterricht,

– legt die Zuständigkeiten innerhalb der Schulleitung fest,

– befördert die Schulentwicklung durch weit- gehende Übertragung von Einzelvorhaben sowie durch die Nutzung vorhandener Kompetenzen und Arbeitsstrukturen, – fördert die Zusammenarbeit der Schule

bzw. der/des Kollegin/Kollegen mit dem B.U.S.S.,

– fördert die gegenseitige Hospitation der Lehrkräfte auf der Grundlage einer verein- barten Auswertungs- und Reflexionspraxis, – delegiert ausgewählte Aufgaben und spe- zielle Verantwortlichkeiten an Lehrkräfte der Schule,

– sichert, dass die Lehrkraft nur Aufgaben wahrnehmen darf, wenn sie den entspre- chenden Befähigungsnachweis für diese Tätigkeit besitzt, ansonsten sich dafür zu qualifizieren hat,

– entscheidet gemeinsam mit den Fachkon- ferenzen über Fortbildungsverpflichtun- gen,

– übernimmt die schulische Gesamtverant- wortung bei der Ausbildung der Lehramts- kandidaten,

– beaufsichtigt die Einhaltung der dienstli- chen Pflichten,

– arbeitet mit dem Lehrerrat eng zusammen, – pflegt den fachlichen und kollegialen Aus-

tausch mit anderen Schulleitungen, – nimmt gezielt an Fortbildungsveranstaltun-

gen teil, in denen sie oder er ihre/seine Leitungskompetenz weiterentwickelt und sich u. a. einen Überblick zu wichtigen pädagogischen und fachdidaktischen The- men sowie zur Weiterentwicklung ihrer/

seiner Leitungskompetenz verschafft und – sorgt ggf. für die Heranziehung externer

Beratungskompetenz.

1.4 Vertretung der Schule nach außen, Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt und dem Schulträger

Die/der Schulleiterin/Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Dies betrifft insbesonde- re die Vertretung gegenüber Personen und Institutionen, die mit der Schule zusammenar- beiten (z. B. Gesundheitsamt, Arbeitsamt, Jugendamt, Polizei, Gerichte, Medien, andere Bildungs- und Kultureinrichtungen, Verbände, Vereine und Wirtschaftsunternehmen).

Die/der Schulleiterin/Schulleiter fördert die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld. Dazu gehört insbesondere, dass die Schulleiterin- nen/Schulleiter

– der Grundschulen frühzeitig Kontakt zu den Leiterinnen oder den Leitern der Kin- dertagesstätten aufnehmen, aus denen die Kinder in die jeweilige Schule über- nommen werden; die Kontaktaufnahme dient dem gegenseitigen Informationsaus- tausch über Ziele, Aufgaben und Organi-

AUFGABEN DER/DES SCHULLEITERIN/…

8

(9)

Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

sationsformen des jeweiligen Bereichs sowie verbindlichen Absprachen für eine enge Zusammenarbeit,

– zur Vorbereitung des Übergangs aus der Grundschule in die allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I sowie von der Sekundarstufe I in andere Schulen der Sekundarstufe II eine gegenseitige verbindliche Zusammenarbeit organisie- ren und sichern,

– der weiterführenden Schulen vielfältige Kontakte herstellen, die zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler während und nach ihrer Schulzeit dienen,

– die Zusammenarbeit auch mit internatio- nalen Partnern (z.B.

Schulpartnerschaften) initiieren und unter- stützen,

– die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und den Angeboten der Jugendhilfe im Gemeinwesen unterstützen und

– die Öffnung der Schule ins Wohnumfeld der Schülerinnen und Schüler fördern.

Die/der Schulleiterin/Schulleiter

– arbeitet in äußeren Schulangelegenheiten mit dem Schulträger zusammen,

– geht verantwortlich mit den materiellen Ressourcen der Schule um, indem sie oder er ökonomisch und ergebnisorientiert handelt,

– arbeitet mit dem Schulträger zur Siche- rung von Gesundheits- und Arbeitsschutz zusammen,

– stimmt den Umfang und den Einsatz des sonstigen Schulpersonals mit dem Schul- träger ab,

– übt für den Schulträger das Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus und

– arbeitet mit den Schulrätinnen/Schulräten im staatlichen Schulamt vertrauensvoll zusammen.

1.5 Innere Schulorganisation

II

Die/der Schulleiterin/Schulleiter informiert die Gremien der Schule über wichtige Angele- genheiten, unterstützt deren Arbeit und betei- ligt sie an den Entscheidungen, für die ihre Beteiligung durch Rechts- und Verwaltungs- vorschriften vorgesehen ist.

Beschlüsse der Schulleitung und von schuli- schen Gremien, die gegen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften oder gegen die Anord- nung der Schulbehörde oder des Schulträgers verstoßen, beanstandet sie/er unverzüglich.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ins- besondere die weiteren wesentlichen Aufga- ben:• Entscheidung über die Aufnahme als

Schülerin/Schüler in eine Schule,

• Bestimmungen von Mitgliedern der Schul- leitung oder anderer Lehrkräfte, die zu deren Unterstützung hinzugezogen wer-

• Stellen eines Antrags an das zuständigeden, staatliche Schulamt auf Einrichtung einer flexiblen Eingangsphase,

• Stellen eines Antrags an das zuständige staatliche Schulamt bei der Wahl einer anderen ersten Fremdsprache als Eng- lisch,

• Treffen von Entscheidungen über das Kurs- angebot der weiterführenden allgemein bil- denden Schulen,

• Entscheidungen über Unterrichtsorganisa- tion in Teilzeitbildungsgängen,

AUFGABEN DER/DES SCHULLEITERIN/… 9 1.

(10)

Aufgaben der/des Schulleiterin/Schulleiters

• Information der Konferenz der Lehrkräfte und mögliches Berücksichtigen ihrer Stel- lungnahme (sog. „Herstellungen des Be- nehmens“),

• Vorsitz bei schulischen Prüfungen,

• Beteiligung bei Staatsprüfungen der/des Lehramtskandidatin/Kandidaten

• Genehmigungen außerunterrichtlicher Aktivitäten,

• Beurlaubungen und

• Abschlüsse von Verträgen im Zusammen- hang mit Schulfahrten.

AUFGABEN DER/DES SCHULLEITERIN/…

10 1.

(11)

2 Schulleitung

2.1 Aufgaben der Schulleitung

III

Zur Schulleitung gehören

– die/der Schulleiterin/Schulleiter, – deren/dessen Vertreterinnen/Vertreter, – ggf. die/der Primarstufenleiterin/Primar-

stufenleiter,

– die/der Oberstufenkoordinatorin/Oberstu- fenkoordinator,

– an Oberstufenzentren die Abteilungsleite- rinnen/Abteilungsleiter,

– bis zu drei weitere Lehrkräfte (im Falle der Bildung einer erweiterten Schulleitung).

Während es zu den Aufgaben der Vertrete- rinnen/Vertreter gehört, die/den Schullei- terin/Schulleiter bei Abwesenheit oder Ver- hinderung in allen Angelegenheiten zu ver- treten, können die anderen Mitglieder einer Schulleitung nur die Aufgaben wahrnehmen, die nicht ausdrücklich der/dem Schulleite- rin/Schulleiter vorbehalten sind.

Die anderen Schulleitungsmitglieder können dahernichtanstelle der/des

Schulleiterin/Schulleiters„ohne besondere Beauftragung“im Vertretungsfall

• die Außenvertretung der Schule überneh-

• über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräftemen, entscheiden,

• Beschlüsse der Gremien förmlich bean- standen,

• Einzelweisungen geben,

• das Hausrecht wahrnehmen,

• in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit eingreifen und

• vorläufige Entscheidungen der Gremien treffen.

Alle anderen Aufgaben, die für die Schulleite- rinnen/Schulleiter bereits beschrieben sind, können auch von den anderen Mitgliedern der Schulleitung ausgefüllt werden. Über die interne Verteilung der Aufgaben entscheidet die Schulleitung und gibt den Geschäftsver- teilungsplan dem Kollegium bekannt.

Die Schulleitung berät über alle Angelegen- heiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitglieder der Schulleitung informieren sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule unter anderem durch Einsicht in Unterlagen im Rahmen der datenschutz- rechtlichen Vorgaben, durch Unterrichtsbesu- che, durch Teilnahme an Fachkonferenzen.

2.2 Aufgaben der/des ständigen Vertreterin/Vertreters der/des Schulleiterin/Schulleiters

IV

Die/der ständige Vertreterin/Vertreter arbei- tet mit der/dem Schulleiterin/Schulleiter ver- trauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten der Schule, sodass jeder- zeit die ständige Vertreterin oder der ständi- ge Vertreter in der Lage ist, auch die der/dem Schulleiterin/Schulleiter vorbehaltenen Auf- gaben zu übernehmen.

Die/der Vertreterin/Vertreter nimmt ihre/seine Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan selbstständig und eigenverantwortlich wahr.

Das gilt auch für die Bereiche, in denen sie/er Entscheidungen, die der/dem Schul- leiterin/Schulleiter vorbehalten sind, vorbe- reitet. Die/der Vertreterin/Vertreter unterrich- tet die/den Schulleiterin/Schulleiter auf An- frage über den Stand und die Umsetzung ihrer/seiner Aufgaben.

In wichtigen Angelegenheiten und sowie bei Entscheidungen in Zweifelsfällen ist die

SCHULLEITUNG 11

(12)

2. Schulleitung

Abstimmung mit der/dem Schulleiterin/Schul- leiter herbeizuführen.

Der/dem Vertreterin/Vertreter, an OSZ dem Abteilungsleiter, werden in der Regel insbe- sondere folgende Aufgaben auf der Grundla- ge des Geschäftsverteilungsplans übertra- gen:• Erstellen eines Vorschlages für die Unter-

richtsverteilung,

• Erstellen des Stunden-, Raum-, Aufsichts- und Vertretungsplans,

• Vorbereiten der Beschlüsse für die Schul- konferenz und Konferenz der Lehrkräfte, insbesondere im Zusammenhang mit der organisatorischen Planung des Schuljah-

• Koordinieren und Organisieren des Einsat-res, zes von Schulverwaltungsprogrammen an der Schule,

• Gewährleisten von Datenschutz und Da- tensicherheit,

• Koordinieren und Organisieren der Daten- haltung, Datenqualität, Datennutzung und der Datenweitergabe,

• Organisieren der Bearbeitung von Daten- erhebungen und Statistiken an der Schule (fachliche Begleitung der elektronischen Datenerhebung, Benennung von Verant- wortlichen, Vorgabe und Kontrolle von Ter- minen, Durchführung von Freischaltun- gen, Plausibilisierungen usw.),

• Aufbereiten und Analysieren schulinterner Daten,

• Überwachen der Versetzungsregularien,

• Anleiten der Klassenleiterinnen/Klassen- leiter zur regelmäßigen Belehrung von Schülerinnen und Schülern,

• organisatorisches Absichern von Schulver- anstaltungen(Schulfeste, Sportfeste, Schul- präsentationstage, Elternsprechabenden),

• Koordinieren der Fortbildung an der Schule,

• Zusammenarbeiten und Anleiten der Fachkonferenzen,

• Vorbereiten von Nutzungsverträgen schu- lischer Räume oder Mietverträgen schuli-

scher Einrichtungen (z.B. Schließfächer)

• Zusammenarbeiten mit dem Sicherheits-und beauftragten der Schule.

2.3 Aufgaben der/des

Leiterin/Leiters einer Primar- stufe an Oberschulen und Gesamtschulen mit

gymnasialer Oberstufe

Die Leiterin/der Leiter einer Primarstufe an einer Oberschule bzw. Gesamtschule mit GOST koordiniert die pädagogische Arbeit der Primarstufe bei der Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte der Schule und stimmt diese mit der Sekundarstufe I ab. Sie/er nimmt die Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan selbstständig und eigenverantwortlich wahr.

Die/der Primarstufenleiterin/Primarstufenleiter

• berät die Lehrkräfte der Primarstufe in ihrer Unterrichtsarbeit,

• gibt Anregungen zur Verwirklichung päda- gogischer Konzepte,

• sichert und kontrolliert die Umsetzung der Rahmenlehrpläne,

• stellt Fortbildungsbedarfe fest und emp- fiehlt die Teilnahme an Fortbildungsveran- staltungen,

• informiert und berät die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe über Planung und Durchführung der primar- stufenspezifischen pädagogischen Vorha-

• wirkt bei der Gestaltung der Unterrichtsver-ben, teilungs- und Stundenpläne mit,

• bereitet die Entscheidung über die Aufnah- me von Schülerinnen und Schülern in die Primarstufe vor und

• koordiniert den Übergang der Schülerin- nen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen.

SCHULLEITUNG 12

(13)

Schulleitung 2

2.4 Aufgaben der/des

Oberstufenkoordinatorin/Obe rstufenkoordinators

V

Die/der Oberstufenkoordinatorin/Oberstufen- koordinator koordiniert die pädagogische Arbeit in der gymnasialen Oberstufe bei der Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte der Schule. Sie/er nimmt die Aufgaben in der gym- nasialen Oberstufe gemäß Geschäftsvertei- lungsplan selbstständig und eigenverantwort- lich wahr.

Die/der Oberstufenkoordinator/in

• bereitet die Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die gymnasiale Oberstufe vor und arbei- tet in diesem Zusammenhang auch eng mit der Jahrgangsstufe 10 der im Ein- zugsbereich befindlichen Schulen der Sekundarstufe I zusammen,

• berät und informiert die Schülerinnen und Schüler sowie bei nicht volljährigen Schü- lerinnen und Schülern auch deren Eltern zu den Regelungen der gymnasialen Oberstufe,

• informiert die Lehrkräfte über die Rege- lungen für den Unterricht und die Prüfun- gen in der gymnasialen Oberstufe,

• übernimmt die Anleitung der Tutorinnen und Tutoren,

• bereitet Vorlagen für die Lehrerkonferenz zur Sicherung der Schullaufbahn durch ein kontinuierliches Kursangebot vor ,

• stellt Fortbildungsbedarfe fest und emp- fiehlt die Teilnahme an Fortbildungsver- anstaltungen,

• wirkt bei der Gestaltung der Unterrichts- verteilungs- und Stundenpläne sowie der Kursangebote mit,

• koordiniert die Verteilung der Klausuren innerhalb eines Schulhalbjahres,

• liefert Daten für statistische Erhebungen, die im Zusammenhang mit der gymnasia- len Oberstufe stehen und

• übernimmt Aufgaben bei der Durch- führung der Abiturprüfung.

2.5 Aufgaben der/des Leiterin/Leiters einer Abteilung eines

Oberstufenzentrums

VI

Die/der Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter ko- ordiniert die pädagogische Arbeit in der Abtei- lung bei der Umsetzung der Ziele und Schwerpunkte der Schule. Sie/er nimmt die Aufgaben in der Abteilung gemäß Geschäfts- verteilungsplan selbstständig und eigenver- antwortlich wahr.

Die/der Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter

• plant und koordiniert im Rahmen der Ent- scheidungen der/des Schulleiterin/Schul- leiters den Lehrkräfteeinsatz der Abtei- lung,

• pflegt vielfältige Kontakte mit allgemein bil- denden Schulen und mit Beteiligten der beruflichen Bildung, wie z. B. Betriebe, Kammern, Berufsverbände, Hochschulen und Institutionen,

• stellt Fortbildungsbedarfe fest und emp- fiehlt die Teilnahme an Fort- und Weiterbil- dungsveranstaltungen,

• unterstützt die Arbeit der Mitwirkungsgre- mien innerhalb der Abteilung,

• plant und organisiert die pädagogische und fachliche Arbeit innerhalb der Abtei- lung mit der Zielstellung, die Unterrichts- qualität auch durch Intensivierung der Lernortkooperation weiterzuentwickeln,

• sorgt für die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs innerhalb der Abteilung,

• informiert sich planmäßig über die Tätig- keit der der Abteilung zugeordneten Lehr- kräfte auf der Grundlage der Evaluation geschlossener Zielvereinbarungen und stellt eine planmäßige Hospitations- und Auswertungspraxis sicher,

SCHULLEITUNG 13

(14)

2. Schulleitung

• entwickelt eigene Vorstellungen von der mittelfristigen Entwicklung ihrer/seiner Abteilung auf der Grundlage eines Kon- zepts von vereinbarten Abrechnungs- und Evaluationsverfahren,

• sichert die Kenntnis und Umsetzung der Verordnungen über die Bildungsgänge sowie weiterer rechtlicher Regelungen, z.

B. BBiG/HwO und Ausbildungsordnungen etc., und schulinterner Curricula ihrer/sei- ner Abteilung durch alle Lehrkräfte, u.a.

durch ihre/seine planmäßige und doku- mentierte Durchführung von Konferenzen, und

• unterstützt schulische und überschulische Vergleiche auf Landesebene und darüber hinaus.

SCHULLEITUNG 14

(15)

3 Aufgaben der Lehrkräfte

3.1 Anforderungen

VII

Identifikation mit dem Lehrerberuf und den Unterrichtsinhalten, verbunden mit Engage- ment, bildet die Grundlage allen pädagogi- schen Handelns einer/eines Lehrerin/Lehrers.

Der Beruf der/des Lehrerin/Lehrers erfordert – Empathie für Kinder und Jugendliche, – eine durch ein wissenschaftliches Studium

oder durch vielfältige praktische Erfahrun- gen erworbene, durch entsprechende Prü- fungen nachgewiesene Berufsqualifikation, – Einfühlungsvermögen und Sensibilität, – Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur

Selbstkritik,

– Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit, – einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn

und -verhalten,

– die Fähigkeit zur sachlichen und objekti- ven Beurteilung,

– die Bereitschaft und Fähigkeit, den Bil- dungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen, also die Schülerinnen und Schüler

• zu unterrichten,

• zu erziehen,

• zu beurteilen und

• zu beraten,

– mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten, mit der Schulleitung und den Mitgliedern des Kol- legiums eng und vertrauensvoll zu kooperieren und

– die Schulkultur mitzugestalten.

Sie sind Fachleute für das Lernen. Ihre Kern- aufgabe ist die gezielte und nach wissen- schaftlichen Erkenntnissen gestaltete Pla- nung, Organisation und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen sowie deren Bewertung und systematische Evaluation. Sie sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich für die körperliche und seelische Unversehrt- heit der Schülerinnen und Schüler.

Die Lehrkräfte organisieren und planen ihre Arbeit teambezogen, basierend auf einer hohen Kooperations- und Kommunikations- bereitschaft und unter Nutzung von Online- gestützten Datenvorgaben.

Die Lehrkräfte

– entwickeln ihre beruflich notwendigen Kompetenzen weiter und nutzen hierzu unter anderem geeignete Fort und Weiter- bildungsangebote,

– arbeiten an der Konzeption und Umset- zung des Schulprogramms, der Schulent- wicklung und der Gestaltung einer lernför- derlichen Schulkultur mit,

– arbeiten aktiv in den schulischen Gremien mit,

– arbeiten eng und vertrauensvoll mit den verschiedensten Partnern der Schule zusammen und

– unterstützen und beteiligen sich bei der schulinternen und externen Evaluation.

Ihre dienstlichen Tätigkeiten basieren unter anderem auf den geltenden Rechts- und Ver- waltungsvorschriften sowie Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und den Beschlüssen der schulischen Gremien und Verabredungen.

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 15

(16)

3 Aufgaben der Lehrkräfte

3.2 Unterricht

VIII

Die Lehrkräfte haben die Verantwortung und die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler an ein systematisch geordnetes, zielgerichtetes, leistungsorientiertes und selbstständiges Ler- nen heranzuführen. Dabei steht der Unterricht im Mittelpunkt, der die Vermittlung, Entwick- lung und Sicherung von Sach- und Methoden- kompetenz sowie sozialer und personaler Kompetenz sichert.

Der Unterricht beruht unter anderem auf den Prinzipien der Problemorientiertheit, Ganz- heitlichkeit sowie der Schüler- und Hand- lungsorientiertheit. Zur Erreichung der Unter- richtsziele haben die Lehrkräfte die Aufgabe, angemessene Inhalte, Methoden und Mate- rialien auszuwählen.

Der Unterricht wird auf der Grundlage – der geltenden Rahmenlehrpläne, – der geltenden Bildungsstandards,

– anderer geeigneter curricularer Materialien, – schuleigener Lehrpläne / des schulinternen

Curriculums und

– entsprechender Konferenzbeschlüsse erteilt.

Die Lehrkräfte

– informieren sich über den aktuellen fach- wissenschaftlichen und -didaktischen Dis- kussionsstand und machen ihn zur Grund- lage ihres Handelns,

– achten darauf, dass

• sie die Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfassend fördern und

• sie insbesondere zur Leistungsbereit- schaft sowie Selbstständigkeit erziehen, – lassen unterschiedliche Auffassungen, die sich auf den jeweiligen Unterrichtsgegen-

stand beziehen, angemessen zur Geltung kommen,

– erziehen zur Toleranz,

– beachten die Lernvoraussetzungen der Lerngruppe und der/des einzelnen Schüle- rin/Schülers,

– planen ihren Unterricht langfristig und bereiten sich gründlich darauf vor,

– sind in der Lage, ihre Unterrichtsergebnis- se und ihren Arbeitsstil zu reflektieren, – treffen regelmäßige Absprachen mit den

Stufen- oder/und Fachkonferenzkollegen, um angemessen evaluieren zu können, – planen und leiten Schulfahrten und – tragen Verantwortung für die Verwaltung,

Wartung, und Pflege der Lehr- und Lern- mittel.

Im Rahmen ihrer unterrichtlichen Tätigkeit arbeiten die Lehrkräfte mit

– der Schulleitung, – anderen Lehrkräften, – den Schulbehörden, – den Eltern,

– Sachkundigen,

– Ausbildern und Trägern der berufsprakti- schen Ausbildung und

– anderen schulischen Partnern zusammen.

Ein wesentliches Element der Zusammenar- beit mit den anderen Lehrkräften sind u.a.

regelmäßige Unterrichtsbesuche.

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 16

(17)

Aufgaben der Lehrkräfte 3

3.3 Bildung und Erziehung

IX

Die Bildung und Erziehung in der Schule sind untrennbar mit der pädagogischen Tätigkeit verbunden.

Die Lehrkräfte bilden und erziehen vor allem dadurch, dass sie

– positive Verhaltensweisen vorleben, – die Erfahrungen und Fragen der Kinder

und Jugendlichen einbeziehen,

– angemessen die Initiativen und Anregun- gen der Schülerinnen und Schüler für den Unterricht und das Schulleben berücksich- tigen und

– den Schülerinnen und Schülern die Über- nahme ihrer eigenen Verantwortung

• für das Lernen,

• für den Umgang mit anderen Menschen,

• in den Gremien der Schule und

• in schulischen Veranstaltungen ermögli- chen.

Die Lehrkräfte sind sich bewusst, dass die Erziehung innerhalb und außerhalb vom Unterricht sowohl auf formeller als auch auf informeller Ebene stattfindet. Sie leisten aus diesem Grund ständig einen wesentlichen Beitrag dazu.

3.4 Beratung

X

Die Beratung ist darauf gerichtet,

– Lernentwicklung und Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen entsprechend ihren geistigen und körperlichen Voraus- setzungen zu fördern,

– Selbstwertgefühl angemessen zu stärken, – Verhaltens- und Lernstörungen vorzubeu-

gen und

– verantwortliches und soziales Handeln zu fördern.

Sie bezieht sich auf alle schulischen Leistun- gen und alle damit zusammenhängenden Fragen der Persönlichkeitsentwicklung und der Lebensgestaltung.

Die Beratung der Eltern ist eine wesentliche Aufgabe der Lehrkräfte. Dazu pflegen sie einen regelmäßigen Kontakt zu den Erzie- hungsberechtigten.

Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern unter anderem über• Schullaufbahn,

• allgemeine Belange des Schuljahresab- laufes,

• Beurlaubung und Befreiung von der Schulpflicht,

• Leistungsentwicklung,

• ordnungsgemäßen Schulbesuch und

• mögliche schulinterne und externe Hilfen bei Lern- und Entwicklungsproblemen.

3.5 Bewertung

XI

Die Leistungsbewertung

– erfordert eine gezielte und beständige Beobachtung und eine einheitliche, schlüssige Umsetzung der Beobachtung in Bewertung,

– erfolgt als zielgerichteter und planmäßiger Prozess auf der Grundlage der

• Zielvorgaben der Rahmenlehrpläne,

• Vorgaben des Brandenburgischen Schulgesetzes,

• Verordnungen,

• Verwaltungsvorschriften und

• Beschlüsse der schulischen Gremien

• Hinweise und Vorgaben durch dieund Schulleitung.

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 17

(18)

3 Aufgaben der Lehrkräfte

Sie ist durch die Lehrkräfte bewusst einzuset- zen.

Die Lehrerinnen und Lehrer legen ihre Beurtei- lungs- und Bewertungskriterien transparent dar und machen sie altersgemäß für die Schü- lerinnen und Schüler verständlich. Sie können diese Kriterien darstellen und begründen.

Die Lehrkräfte tragen dafür Sorge, dass – die Anforderungen in den Aufgabenstellun-

gen zur Leistungsermittlung

• den curricularen Vorgaben,

• den Leistungsvoraussetzungen der Lerngruppe und

• den pädagogischen Zielen entsprechen,

– über Grundsätze in schulischen Gremien Konsens herbeigeführt wird,

– verbale Beurteilungen präzise erstellt wer- den,

– der Leistungsstand der Lerngruppe/Klasse festgestellt wird und

– pädagogische Ziele und Verabredungen berücksichtigt werden.

Die Lehrkräfte beteiligen sich an der Vorberei- tung, Durchführung und Evaluation diagnosti- scher Tests, Vergleichsarbeiten und Prüfun- gen unter anderem durch

– Mitarbeit in den Fachausschüssen, – Mitarbeit in den Prüfungsausschüssen

und -kommissionen, – Erarbeitung von Aufgaben, – Führen der Aufsicht, – Korrekturen und

– Erstellen von Gutachten.

3.6 Schulische Verwaltungs- aufgaben

XII

Zu den schulischen Verwaltungsaufgaben der Lehrkräfte gehören, soweit diese nicht – ggf.

auch teilweise – vom Schulsekretariat zu erle- digen sind:

– Führung von Noten-, Klassen- oder Kurs- büchern,

– Archivierung von aufbewahrungspflichti- gen Unterlagen,

– Erstellung von

• Zeugnissen,

• Beurteilungen,

• Gutachten,

• Mitteilungen und

• Benachrichtigungen, – Führung von Schülerakten und

– Führung von Protokollen (Konferenzen, Teamsitzungen etc.).

3.7 Lehrerausbildung

XIII

Zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört es, – im Rahmen der geltenden Vorschriften bei

der Lehrerausbildung und Lehrerfortbil- dung in der Schule mitzuwirken,

• insbesondere als Ausbildungslehrkräfte von Lehramtskandidatinnen/ Lehramts- kandidaten und

• als Betreuerin/Betreuer der Studentin- nen/Studenten im Schulpraktikum,

• um Lehramtskandidatinnen und Lehr- amtskandidaten die Gelegenheit zu geben, im Unterricht zu hospitieren,

• um Lehramtskandidatinnen und Lehr- amtskandidaten zu beurteilen .

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 18

(19)

Aufgaben der Lehrkräfte 3

3.8 Leitung einer Klasse / Tutorengruppe

XIV

Die Lehrkräfte als Klassenleiterin/Klassen- leiter

– beraten die/den Schülerin/Schüler in allen schulischen Angelegenheiten,

– sind für die Organisation des schulischen Lebens innerhalb der Klasse verantwort- lich,

– informieren sich über das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen/Schüler im Unterricht auch bei anderen Lehrkräf- ten,

– beraten die Erziehungsberechtigten und führen gegebenenfalls Hausbesuche durch,

– sind für die Führung der den Unterricht betreffenden Unterlagen verantwortlich, – können Schülerinnen/Schüler vom Unter-

richt beurlauben,

– bereiten Klassenkonferenzen vor und führen sie durch,

– sind verpflichtet, an allen anderen Kon- ferenzen, Besprechungen und Beratungs- gesprächen, die die Klasse oder eine Schülerin/einen Schüler der Klasse betref- fen, teilzunehmen,

– informieren die Schulleitung über die Klas- se betreffende Angelegenheiten,

– treten bei Bedarf in Kontakt zu u.a. Trä- gern der Jugendhilfe und Jugendamt und – koordinieren die Abstimmung zwischen

den Lehrkräften der Klasse.

3.9 Leitung einer Jahrgangsstufe

XV

Die/der Leiterin/Leiter einer Jahrgangsstufe – koordiniert den planmäßigen Verlauf des Schuljahres der betreffenden Jahrgangs- stufe einschließlich der gleichmäßigen Verteilung der Klassenarbeiten und sonsti- gen schriftlichen Aufgaben der Jahrgangs- stufe über das ganze Schuljahr,

– arbeitet eng und vertrauensvoll mit

• den Klassenleiterinnen/Klassenleitern,

• den

Schülersprecherinnen/Schülerspre- chern der Jahrgangsstufe,

• den Fachkonferenzleiterinnen/Fach- konferenzleitern,

• der Schulleitung,

• der schulpsychologischen Beratung,

• der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle,

• dem Jugend- und Sozialamt sowie den zuständigen Beraterinnen/Beratern des Arbeitsamtes

zusammen,

– nimmt bei Bedarf an Elternversammlun- gen teil,

– koordiniert die Elternversammlungen der Klassen einer Jahrgangsstufe,

– führt Jahrgangsstufenelternversammlungen durch und

– informiert dort über

• allgemeine oder

• alters- bzw. jahrgangsspezifische Erzie- hungsfragen,

• Fragen der Schullaufbahnberatung und

• Fragen der Berufs- und Studienorientie- rung.

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 19

(20)

3 Aufgaben der Lehrkräfte

3.10 Aufgaben der/des Leiterin/

Leiters einer Fachkonferenz

XVI

Die/der Leiterin/Leiter einer Fachkonferenz hat die Aufgabe,

– die Arbeit der Fachkonferenz in Abstim- mung mit der Schulleitung zu koordinieren, – die laufende Fortschreibung der schulei- genen Lehrpläne/ des schulinternen Curri- culums zu organisieren,

– Abstimmungen mit den anderen Fachkon- ferenzen der Schule über allgemeine Richtlinien durchzuführen,

– die Beschlüsse der Konferenz der Lehr- kräfte umzusetzen,

– die Zusammenarbeit mit Fachkonferenzen anderer Schulen zu koordinieren,

– für die Umsetzung der Beschlüsse der Fachkonferenz zu sorgen,

– die Schulleitung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von

• Prüfungen,

• Vergleichsarbeiten und

• Tests, die das Fach betreffen, zu unterstützen.

– Mitglieder der Fachkonferenz in fachlichen Fragen zu beraten und die fachbezogene Fortbildung zu koordinieren,

– die Schulleitung bei regelmäßigen Unter- richtsbesuchen bei Lehrkräften im Fach zu unterstützen und

– mit Vertreterinnen und Vertretern des B.U.S.S. zusammenzuarbeiten.

3.11 Aufgaben des sonstigen pädagogischen Personals

XVII

Sonstiges pädagogisches Personal

– unterstützt die Arbeit der Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht und an Förder- schulen und

– beteiligt sich an der Erarbeitung individuel- ler Förderpläne.

AUFGABEN DER LEHRKRÄFTE 20

(21)

Anhang

I Der § 71 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) regelt:

„(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,

2. sorgt für die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das Beanstandungsrecht gemäß Absatz 5 wahr,

3. entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte einschließlich der Gewährung der der Schule zur Verfügung ste- henden Anrechnungsstunden und über die Erfüllung von außerunterrichtlichen Tätigkeiten,

4. nimmt das Hausrecht wahr und

5. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal weisungsberechtigt und hat auf die Weiterentwicklung der Unterrichts- und Erzie- hungsarbeit hinzuwirken. Sie oder er ist verpflichtet, in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulbehörden oder Beschlüsse der schulischen Gremien ein- zugreifen.3Dies gilt ebenfalls, wenn den Anforderungen an die Qualität von Unterricht und Erziehung nicht entspro- chen wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium soll einzelne Aufgaben der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetz- ten oder des Arbeitgebers der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schullei- terinnen oder die Schulleiter übertragen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung der Studierenden sowie der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und informiert sich regelmäßig über die Qualität der Ausbildung.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüsse der Schulleitung und von schulischen Gremien, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder gegen Anordnungen der Schulbehörden oder des Schulträgers verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Schul- leitung oder das Gremium der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(6) Kann in unabweisbar dringenden Angelegenheiten der Beschluss eines schulischen Gremiums oder die Entscheidung der Schulleitung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig und führt unverzüglich die Entscheidung des Gremiums oder der Schulleitung herbei. Soweit die Entscheidung noch nicht ausgeführt oder noch rückgängig zu machen ist, kann das schulische Gremium oder die Schulleitung die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters abändern oder aufheben und eine andere Entscheidung in der Sache treffen.“

II Zu dem bereits zitierten Paragraf 71 BbgSchulG finden nachfolgend aufgeführte Auszüge der Paragrafen Beachtung:

§ 75 Abs. 4 BbgSchulG

„(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen…“

ANHANG 21

(22)

Anhang

sowie § 50 Abs. 1 BbgSchulG:

„(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden…“

In Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 BbgSchulG:

„(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in die Schule…

(2) Schulpflichtige Kinder können im Ausnahmefall duch die Schulleiterin und den Schulleiter auf Antrag der Eltern für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn…“

und § 53 Abs. 2 BbgSchulG:

„(2) Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten…“

sowie § 7 Abs. 3 GV:

„(3) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Stunden sind insbesondere für 1. die Verstärkung des Unterrichts in den Unterrichtsfächern und Lernbereichen, 2. den Unterricht in Begegnung mit fremden Sprachen,

3. die individuelle Förderung,

4. den Pflichtunterricht in weiteren Unterrichtsfächern oder 5. Projekte

zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Nummern 1 bis 5 genutzt werden.“

und § 9 Abs. 4 der GV:

„(4) Die Einrichtung einer flexiblen Eingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.“

sowie § 6 Abs. 3 GOSTV:

„(3) ... Die Entscheidung über das Kursangebot trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Kon- ferenz der Lehrkräfte...“

III Grundlage der Aufgaben bilden folgende Auszüge:

§ 69 Abs. 1 BbgSchulG:

„(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der zugleich Lehrkraft an der Schule ist. Das gilt auch für Schulen, in denen Klassen und Schulen in einer Schule zusammengefasst sind. Zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters können je nach Größe der Schule ein oder zwei ständige Vertreterinnen oder Ver- treter bestimmt werden. Sie bilden gemeinsam die Schulleitung. Zur Schulleitung an Oberstufenzentren gehören fer- ner die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an allgemein bildenden Schulen die Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter oder die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.“

22 ANHANG

(23)

Anhang

sowie § 70 BbgSchulG:

„(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehr- kräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,

2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,

3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht, 4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,

5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und 6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch.

Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Aus- schlag.“

und § 72 Abs. 1 BbgSchulG:

„(1) Wenn die Konferenz der Lehrkräfte mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder umfasst, kann durch Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln die Schulleitung um weitere Lehrkräfte im Rahmen des ihnen übertragenen Amtes erweitert werden. Der Beschluss kann eine zeitliche Befristung enthalten. Umfasst die Konferenz der Lehrkräfte nicht mehr die nach Satz 1 erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, ist der Beschluss mit Ablauf des Schuljahres unwirksam. Unabhängig davon kann die Konferenz der Lehrkräfte ihren Beschluss zum Schuljahresende aufheben, frühestens jedoch ein Jahr nach Erweiterung der Schulleitung. Der erweiterten Schulleitung gehören

1. die Schulleitung und

2. bis zu drei von der Konferenz der Lehrkräfte bestimmte Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte der bei Vollbeschäftigung festgelegten Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten, an...“

IV Zusätzlich zu den unter 2.1 zitierten Auszügen bilden die weiteren Auszüge die Grundlage der Beschreibung:

§ 4 Abs. 2 der DSV:

„(2) Die Programmentwicklung, Freigabe, Organisation und Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung mit Datenverarbei- tungsgeräten sowie deren Kontrolle und Datensicherung gemäß § 11 sind von der Schulleitung verbindlich zu regeln.

§ 5 Abs. 1 der DSV:

(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften und Personen des sonstigen pädagogischen Personals gestatten, Daten von Schülerinnen und Schülern auf schuleigenen oder privaten Datenverarbeitungegeräten außerhalb der Schule zu ver- arbeiten. Die Schule bleibt datenverarbeitende Stelle und ist für die Einhaltung des § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verantwortlich...“

ANHANG 23

(24)

Anhang

und § 9 DSV:

„(1) Eintragungsberechtigt in Schülerakten sind

1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Tutorin oder der Tutor, 2. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter am Oberstufenzentrum,

3. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,

4. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator einer gymnasialen Oberstufe, sofern eine Eintragungsbe- rechtigung gemäß den Regelungen über die gymnasiale Oberstufe gegeben ist sowie

5. die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter des Schulsekretariats sowie weitere Lehrkräfte nach Weisung.

Die Schulleitung hat für die einheitliche Führung der Schülerakten zu sorgen und entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Ein- tragung in die Schülerakte erfolgt oder Unterlagen zur Schülerakte genommen werden.

(2) Eintragungsberechtigt in Klassen- oder Kursbüchern sind die unterrichtenden Lehrkräfte, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Schulleitung. Die Schulleitung sorgt für die regelmäßige Führung der Klassen- oder Kursbücher…

(4) Die Eintragungsberechtigung in Prüfungsunterlagen ergibt sich aus den in den Verordnungen zur Ausgestaltung der Prüfungen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes getroffenen Regelungen.

(5) In die Unterlagen über Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals sind die Schulleitung sowie auf Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulsekretariats eintra- gungsberechtigt.“

V Die vordringlichen Aufgabenfelder sind neben dem § 70 BbgSchulG im § 46 Abs. 1 BbgSchulG festge- schrieben:

„(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informie- ren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

1. der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge, 2. die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,

3. die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge in den Sekundarstufen I und II,

4. die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung,

5. ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremein sowie

6. die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation gemäß § 44Abs. 4, die Prüfungen, Vergleichsarbeiten und Testvorhaben.“

Weiterhin finden wirAussagen in der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung vom 01.03.2002:

§ 4 Abs. 3:

„Bei einem Auslandsaufenthalt… Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufen- koordinator im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.“

§ 5 Abs. 1 und 3:

„(1) Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator der Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-

24 ANHANG

(25)

Anhang

schulreife. Sie oder er berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegverpflichtungen erfüllt sind. Beratung und Kontrolle gemäß Satz 2 sind zu dokumentieren.“

„(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet,…, und sich im Zweifelsfall bei der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator sachkundig zu machen.“

§ 10 Abs. 2

„(2) Ein Wechsel eines der beiden Leistungskursfächer ist zu Beginn der Qualifikationsphase gemäß § 9 Abs. 1 oder bei einer offensichtlichen Fehlwahl im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen der Schule zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator…“

§ 19 Abs. 3

„(3) Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin

1 ….2. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator an...“

und § 33 Abs. 1:

„(1) ... In einem Beratungsgespräch mit der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator werden von der Schülerin oder dem Schüler die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen.“

VI Der § 70 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird für Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter ergänzt durch nachfolgende Auszüge aus dem Rundschreiben 17/98 Aufgabenbereiche zur Geschäftsverteilung bei Schul- leitungen von Oberstufenzentren vom 8. April 1998:

„…2. Gestaltung der Aufgabenbereiche

Für die Geschäftsverteilung auf die Leiterin oder den Leiter, die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter eines OSZ sowie auf die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter und gegebenenfalls die Mitglieder einer erweiterten Schulleitung sind insbesondere die folgend genannten Aufgabenbereiche vorzusehen...

2.1 Lehrkräftebedarf und -einsatz, Lehrerfort- und -weiterbildung

– Grundsatzplanung des längerfristigen Lehrkräfteeinsatzes für die Abteilungen, Bildungsgänge etc.

– Berechnung des Lehrkräftebedarfs und Bedarfs an sonstigem Personal, Einleitung von Maßnahmen zur Bedarfs- deckung,

– Erstellung und Koordinierung von Stundenplänen, Raumbelegungsplänen und Aufsichtsplänen sowie Regelung von Vertretungen,

– Abstimmung des individuellen und kollegiumsbezogenen Fort- und Weiterbildungsbedarfs; Sicherung der organisato- rischen Voraussetzungen für die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen einschließlich Informationspraktika; Pla- nung und Organisation von Maßnahmen der schulinternen Fortbildung,

– Koordinierung von Maßnahmen der pädagogischen Ausbildung von Lehramtsstudenten und -anwärtern in Zusam- menarbeit mit dem Studienseminar und der Universität,

– Erfassen von Mehrarbeit,

– Anfertigung aller Statistiken einschließlich der zentralen Erfassung und Auswertung von Schulpflichtverletzungen.

ANHANG 25

(26)

Anhang

2.2 Pädagogische und schulfachliche Arbeit

– Initiierung und Koordinierung aller Maßnahmen im Rahmen der Weiterentwicklung des OSZ im Rahmen von § 7 Bran- denburgisches Schulgesetz sowie der Evaluation,

– Koordination der pädagogischen Arbeit bei Umsetzung von Rechtsverordnungen, Rahmenplänen und Unterrichtsvor- gaben und der Einhaltung von Bewertungsmaßstäben,

– dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechende Unterstützung bei

1. der Erörterung pädagogischer, didaktischer, fachlicher und organisatorischer Fragen in den Konferenzen u. a. im Hinblick auf Qualitätssicherung bei der Umsetzung von Rahmenplänen und die Entwicklung schulinterner Rah- menpläne;

2. der Einbeziehung neuer Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften in die schulische Arbeit und

3. der fachlich korrekten Beurteilung von Schülerleistungen.

– Beratung und fachliche Kontrolle bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben für schulische Prüfungen, – Förderung gegenseitiger Hospitationen von Lehrkräften,

– Organisation und Abstimmung von Unterrichtsbesuchen durch Mitglieder der Schulleitung,

– Gewährleistung von Beratungen und Rückspracheterminen für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte, insbesondere Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler über Unterrichtsangebote in der Schule, – Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen nach BBiG/HwO, Arbeitsämtern, Jugendämtern.

2.3 Mitwirkung

– Planung und Koordinierung der ordnungsgemäßen Bildung und Durchführung von Konferenzen, – Umsetzung von Konferenzbeschlüssen in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Konferenzen,

– Auswertung der Konferenzergebnisse und Sicherung einheitlicher Maßstäbe insbesondere bei der Leistungsbewer- tung,

– Information der Mitwirkungsgremien über wesentliche Angelegenheiten der Schule, insbesondere dienstliche Vor- schriften, Anordnungen und Veröffentlichungen der Schulaufsicht.2.4 Schulbetrieb

– Regelung von Abwesenheitsvertretung

– Wahrnehmung des Hausrechts an Schulteilen, an denen sich nicht regelmäßig ein Mitglied der Schulleitung aufhält, – Umsetzung der VV-Unterrichtsorganisation, Unterzeichnen von Zeugnissen, Beurlaubung von Schülern, Schulabgang, – Führung der Schulakten und Dienstsiegel entsprechend den einschlägigen Vorschriften,

– Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung, des Erhalts, der Erneuerung und der Pflege der Schulgebäude, Schul- anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen,

– Planung und Durchführung von Haushaltsangelegenheiten und Aufstellung des Haushalts sowie der Bewirtschaftung von übertragenen Mitteln,

– Koordination und Überwachung des Datenschutzes, – Begleitung wissenschaftlicher Untersuchungen,

– Vorbereitung schulstruktureller Änderungen aufgrund curricularer Entwicklungen in abteilungsübergreifenden Fragen, soweit diese nicht einzelnen Konferenzen vorbehalten sind,

– Mitwirkung bei der Entscheidung des Schulträgers über außerschulische Nutzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung,

– Organisation und Überwachung der Unfallverhütung,

– Zusammenarbeit mit anderen Oberstufenzentren und Schulen,

– Planung und organisatorische Durchführung von schulischen Prüfungen und Unterstützung der zuständigen Stellen bei den nicht schulischen Prüfungen,

– Zuständigkeit für die Vereinbarungen mit berufs- und fachpraktischen Ausbildungsstätten....“

26 ANHANG

(27)

Anhang

VII Die Grundsätze der Aufgaben der Lehrkräfte sind in den nachfolgenden Auszügen aus dem Brandenburgi- schen Schulgesetz dargestellt:

§ 7 Abs. 2 BbgSchulG:

„(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schul- programm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie neh- men an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation)…“

§ 67 Abs. 1; 2 und 3 BbgSchulG:

„(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land…

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungszie- le sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Die unterrichtliche Tätigkeit ist regelmäßig mit den anderen Lehrkräften abzustimmen. Zu den Unterrichts- und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Auf- sichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden...“

sowie § 74 Abs. 1 BbgSchulG:

„(1) ..An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter ent- sprechend sowie Lehrkräfte mit.“

und § 85 BbgSchulG:

„(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräf- te ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt,... Je zwei Vertre- terinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglieder der Konferenz...

(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die 1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,

3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen, 4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,

5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeur- teilung,

6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen, 7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur

Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,

8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und

ANHANG 27

(28)

Anhang

9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglie- der der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte.

Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teil- nahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lern- bereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.“

VIII Nachfolgend aufgeführte rechtsförmliche Auszüge bilden die Grundlage der Aufgabenbeschreibung:

§ 10 Abs. 3 BbgSchulG:

„(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält.

Sie gewährleisten, dass die Ziele der durch die Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Bildungsstandards erreicht werden können, insbesondere die dort beschriebenen erwar- teten Lernergebnisse, allgemeinen Bildungsziele und Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler bis zu einer bestimmten Jahrgangsstufe erworben haben sollen. “

§ 12 Abs. 1 BbgSchulG:

„(1) ... Lernbereiche werden fächerverbindend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehr- kräften unterrichtet…“

§ 46 Abs. 2 und 3 BbgSchulG

„(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

1. die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten, 2. die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie

3. die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.“

sowie in Nr. 13 Abs. 3 der VV-Schulbetrieb:

„(3) …Die Teilnahme am Unterricht von Lehrkräften öffentlicher Schulen im Land Brandenburg oder anderer Länder bedarf des Einverständnisses der unterrichtenden Lehrkraft.“

28 ANHANG

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