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in Kooperation mit Institutionen, die den Zugang zu bildungsfernen Zielgrup- Zielgrup-pen im Stadtteil eröffnen

c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf Grundlage von Vereinbarungen übernehmen,

3.5 in Kooperation mit Institutionen, die den Zugang zu bildungsfernen Zielgrup- Zielgrup-pen im Stadtteil eröffnen

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 1 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung Richtlinienzur DurchführungdesGesetzesüber dieWeiterbildungimLande Bremen Die zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiter- bildungsgesetz–WBG) vom26. März1974(Brem. GBl.S. 155),zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1996 (Brem. GBl. S. 127), erlassenen Richtlinien werden nach Anhörung des Förderungsausschusses für Weiterbildung sowie nach Befassung durch die Deputation für Bildung wie folgt geändert:

Verordnungzur DurchführungdesGesetzesüber dieWeiterbildungimLande Bremen Aufgrund§11Abs. 1BremWBGverordnet dieSenatorinfür BildungundWissen- schaft: 1. Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 4 WBG Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung wird schriftlich beim Sena- tor für Bildung und Wissenschaft beantragt. Der Antrag muss folgende Nachweise enthalten: 1.1Rechtliche Rahmenbedingungen der Einrichtung 1.1.1Name und Anschrift der Einrichtung, 1.1.2gegebenenfalls Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, 1.1.3die Rechtsform der Einrichtung sowie die Satzung der Einrichtung oder diesonstigenBestimmungen, auf derenGrundlagedieEin- richtung betrieben wird und die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden geregelt ist, 1.1.4gegebenenfalls die Satzung des Trägers der Einrichtung. 1.2Wirtschaftliche und organisatorische Rahmenbedingungen 1.2.1denNachweisüber diewirtschaftlicheSolidität der Einrichtung durch Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten 2 Kalen- derjahreundder UnbedenklichkeitsbescheinigungendesFinanz- amtes, 1.2.2den Nachweis angemessener Qualitätsstandards bei der Organisa- tionihrer Bildungsprozesseundihrer Verwaltung. Der Nachweis der Erfüllung angemessener Qualitätsstandards wird erbracht durch

§ 1Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 4 BremWBG (1) Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung wird schriftlich bei der Se- natorin für Bildung und Wissenschaft beantragt. Der Antrag muss folgende Infor- mationen und Unterlagen enthalten: 1. Name und Anschrift der Einrichtung; 2. gegebenenfalls Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung; 3. die Rechtsform der Einrichtung sowie die Satzung der Einrichtung oder die sonstigenBestimmungen, auf derenGrundlagedieEinrichtungbetrieben wird und die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden geregelt ist; 4. gegebenenfalls die Satzung des Trägers der Einrichtung; 5. den Nachweis über die wirtschaftliche Solidität der Einrichtung durch Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten zwei Kalenderjahre und der Un- bedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes; 6. den Nachweis angemessener Qualitätsstandards bei der Organisation ihrer Bildungsprozesse und ihrer Verwaltung. Der Nachweis der Erfüllung ange- messener Qualitätsstandards wird erbracht durch eine Überprüfung der Ein-

Ein-Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 2 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung eineÜberprüfungder EinrichtungnachStandards, dieder Lan- desausschuss für Weiterbildung selbst erarbeitet oder als Äquiva- lent anerkannt hat. 1.3Räumliche und sachliche Rahmenbedingungen 1.3.1denNachweiseiner auf dasVeranstaltungsangebot bezogenen räumlich und sachlich angemessenen Ausstattung der Unterrichts- räume. 1.4Aufgabenspezifische Rahmenbedingungen 1.4.1den Nachweis, - dass die Einrichtung mit mindestens 4.000 Berechnungseinhei- ten und 15 unterschiedlichen Veranstaltungen pro Jahr in den der Antragsstellungvorangegangenenzwei Kalenderjahren zumErreichender in§2(2) WBGformuliertenZielebeiträgt (Erläuterungen vgl. Ziffer 1.6 der Richtlinien); - dass vollständige Arbeitspläne (Veranstaltungspläne) der letzten zwei Jahre und des laufenden Arbeitsabschnittes vorliegen mit einer schriftlichen Darstellung: - der Bildungsziele, - der Veranstaltungsformen und - der jährlichen Arbeitsabschnitte, - dass diese Bildungsmaßnahmen systematisch dokumentiert und lernbereichsbezogen ausgewertet werden. 1.4.2den Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation der/des pä- dagogischen Leiterin / Leiters und des pädagogischen hauptberufli- chenPersonalszur kontinuierlichenProgrammentwicklungund Qualitätssicherung(wissenschaftlicheVorbildungund/ oder min- destens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiterbildung) sowie eines kontinuierlichen Angebots zur Qualifizierung ihrer Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter. 1.4.2.1Bei der Prüfung der Qualifikation der/des Leiterin / Leiters und der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter wirdvondenGrundsätzender Empfeh- lungender StändigenKonferenzder Kultusminister der richtung nach Standards, die der Landesausschuss für Weiterbildung selbst erarbeitet oder als Äquivalent anerkannt hat; 7. den Nachweis einer auf das Veranstaltungsangebot bezogenen räumlich und sachlich angemessenen Ausstattung der Unterrichtsräume; 8. den Nachweis, dass die Einrichtung in den vergangenen zwei Jahren Wei- terbildungsangebote durchgeführt hat, die erkennen lassen, a) dass sie im Umfang von mindestens 4.000 Berechnungseinheiten und 15 unterschiedlichen Veranstaltungen pro Jahr zum Erreichen der in § 2 Abs. 2 BremWBG formulierten Ziele beitragen (Erläuterungen vgl. Ab- satz 2); b) dassvollständigeArbeitspläne(Veranstaltungspläne) der letztenzwei Jahre und des laufenden Arbeitsabschnittes vorliegen mit einer schriftli- chen Darstellung: aa) der Bildungsziele, bb) der Veranstaltungsformen und cc) der jährlichen Arbeitsabschnitte, dd) dassdieseBildungsmaßnahmensystematischdokumentiertund lernbereichsbezogen ausgewertet werden; 9. denNachweisder aufgabenspezifischenQualifikationder pädagogischen Leiterin/des pädagogischen Leiters und des pädagogischen hauptberuflichen Personals zur kontinuierlichen Programmentwicklung und Qualitätssicherung (wissenschaftliche Vorbildung und/oder mindestens fünfjährige einschlägige Praxis in der Weiterbildung) sowie eines kontinuierlichen Angebots zur Quali- fizierung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei der Prüfung der Qualifika- tion der Leiterin/des Leiters und der hauptberuflichen pädagogischen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter wird von den Grundsätzen der Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgegangen;

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 3 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung Länder in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgegangen. 1.4.3den Nachweis der aufgabenspezifischen Qualifikation und kontinu- ierlichen Weiterbildung der nebenberuflichen pädagogischen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter. 1.5Teilnahmeorientierte Rahmenbedingungen den Nachweis 1.5.1- einer sachbezogenen Teilnehmerwerbung, - der fachlichen Beratung der Weiterbildungssuchenden, - der Vertrags- und Preisgestaltung, - des Schutzes der persönlichen Daten, 1.5.2- einer Orientierungder ProgrammplanungundProgrammreali- sierung an den Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, 1.5.3- der Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der in- ternen Evaluierung, 1.5.4- einer hauptberuflichen Betreuung der Veranstaltungen. 1.6Dieder AnerkennungzugrundeliegendenBerechnungseinheitenergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Unterrichtsstunden mit dem Faktor 3. Für Unterrichtsstunden, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 WBG von der Förde- rung ausgeschlossen sind, gilt der Faktor 1. 1.7Die Ziffern 1.1 bis 1.6 müssen durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden. Die entstehenden Kosten wer- den vom Senator für Bildung und Wissenschaft nicht erstattet. 1.8DieregelmäßigeÜberprüfungder Erfüllungder Anerkennungsvorausset- zungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung nach § 7, Abs. 2, Satz 1 WBG erfolgt innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes.

10. denNachweisder aufgabenspezifischenQualifikationundkontinuierlichen Weiterbildungder nebenberuflichenpädagogischenMitarbeiterinnenund Mitarbeiter; 11. den Nachweis a) einer sachbezogenen Teilnehmerwerbung, b) der fachlichen Beratung der Weiterbildungssuchenden, c) der Vertrags- und Preisgestaltung, d) des Schutzes der persönlichen Daten, e) einer Orientierung der Programmplanung und Programmrealisierung an den Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, f)der Beteiligungder TeilnehmerinnenundTeilnehmer ander internen Evaluierung, g) einer hauptberuflichen Betreuung der Veranstaltungen. (2) Dieder AnerkennungzugrundeliegendenBerechnungseinheitenergebensich durch Multiplikation der Anzahl der Unterrichtsstunden mit dem Faktor 3. Für Un- terrichtsstunden, die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BremWBG von der Förderung ausge- schlossen sind, gilt der Faktor 1. (3) DieDatender Absätze1und2müssendurcheinvomAntragsteller einzurei- chendesunabhängigesGutachtenbestätigt werden. DieentstehendenKosten werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft nicht erstattet. (4) DieregelmäßigeÜberprüfungder Erfüllungder Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkanntenEinrichtungender Weiterbildungnach§7Abs. 2Satz1 BremWBG erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. 2. Beantragung von Zuschüssen nach § 5 und § 6 WBG 2.1Der Antrag auf eine Zuschussgewährung nach Ziffer 5 und 6.1 ist jeweils

§ 2Beantragung von Zuschüssen nach § 5 und § 6 BremWBG (1) Der Antrag auf eine Zuschussgewährung nach den §§ 5 bis 7 dieser Verordnung

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 4 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung biszum15. September desVorjahresfür daskommendeKalenderjahr beim Senator für Bildung und Wissenschaft schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind in jeweils gültigen Fassungen beizufügen: 2.1.1Stellenplan der Einrichtung mit Angaben über die Entlohnung der Leiterin / des Leiters und der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 2.1.2ArbeitsverträgeundNachweisnach1.4.2desneueingestellten Personals, soweit hierfür Zuschüsse beantragt werden. 2.1.3Honorarordnung der Einrichtung. 2.2Sind bei den unter 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführten Unterlagen keine Änderun- gen gegenüber dem Vorjahr eingetreten, genügt eine entsprechende Erklä- rung. 2.3Modellvorhaben und Schwerpunktmaßnahmen werden nach Ziffer 6.2 der Richtlinien durch den Senator für Bildung und Wissenschaft ausgeschrie- ben. DieAusschreibungsbedingungenwerdenauf Grundder „Verdin- gungsordnungfür Leistungen“ (VOL) undeigener Leistungsbeschreibung jeweils gesondert erstellt.

ist jeweils bis zum 15. September des Vorjahres für das kommende Kalenderjahr bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft schriftlich einzureichen. Dem An- trag sind in jeweils gültigen Fassungen beizufügen: 1. Stellenplan der Einrichtung mit Angaben über die Entlohnung der Leiterin / des Leiters und der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 2. Arbeitsverträge und Nachweis nach § 1 Nr. 9 dieser Verordnung des neuein- gestellten Personals, soweit hierfür Zuschüsse beantragt werden; 3. Honorarordnung der Einrichtung. (2) Sind bei den unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen keine Änderun- gen gegenüber dem Vorjahr eingetreten, genügt eine entsprechende Erklärung. (3) Modellvorhaben und Schwerpunktmaßnahmen werden nach § 7 dieser Verord- nung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft ausgeschrieben. Die Aus- schreibungsbedingungen werden aufgrund der „Verdingungsordnung für Leistun- gen“ (VOL) und eigener Leistungsbeschreibung jeweils gesondert erstellt. 3. Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen 3.1Der jeweils zu gewährende Zuschuss errechnet sich nach Maßgabe der Zif- fern 4 bis 6 dieser Richtlinien. 3.1.1Reichen die nach dem Landeshaushaltzur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die errechneten Zuschussbeträge voll zu zah- len, erfolgt dieZuwendungder Mittel andieEinrichtungennach Maßgabeder allgemeinenWeiterbildungszieledesLandes(§2 WBG) undnachBeratungimFörderungsausschuss. Zudiesem Zweck werden Zuschussobergrenzen vom Senator für Bildung und Wissenschaft je Einrichtung für das jeweilige Folgejahr festgelegt. 3.1.2Die Zuschüsse werden auf die Dauer eines Kalenderjahres bewil- ligt. Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen, bei erstmaliger Anerken- nungabFolgejahr.Alserstmaliggilthierbei nicht eineAnerken- nung, die auf Grund einer Änderung der Rechtsform oder Träger-

Träger-§ 3Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen (1) Der jeweils zu gewährende Zuschuss errechnet sich nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieser Verordnung. 1. Reichen die nach dem Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um die errechneten Zuschussbeträge voll zu zahlen, erfolgt die Zuwen- dung der Mittel an die Einrichtungen nach Maßgabe der allgemeinen Weiter- bildungszieledesLandes(§2BremWBG) undnachBeratungimFörde- rungsausschuss. Zu diesem Zweck werden Zuschussobergrenzen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft je Einrichtung für das jeweilige Fol- gejahr festgelegt. 2. DieZuschüssewerdenauf GrundlagevonVerhandlungenüber diezu erbringendenLeistungenfür einenmehrjährigenZeitraumvereinbartund vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel auf die Dauer eines Kalen- derjahres bewilligt. Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen, bei erstmaliger Aner-

Aner-Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 5 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung schafteiner bislanganerkanntenEinrichtungneuerteiltwerden muss, sofern mit diesen Änderungen keine wesentlichen Verände- rungen der die Anerkennung nach dem Weiterbildungsgesetz be- gründenden Verhältnisse verbunden sind. 3.1.3Die anerkannten Einrichtungen legen bis zum 30. August des Ka- lenderjahres, für das Zuschüsse nach Ziffer 6.1 dieser Richtlinien in Anspruch genommen werden, die prüfungsfähige Abrechnung des 1. Halbjahres vor. Die Endabrechnung sowie die Daten zur Ermitt- lung des Stellenschlüssels nach Ziffer 5.3 sind bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Den Abrechnungen sind die vollständigen Veranstaltungspläne oder Ankündigungen beizu- legen. 3.1.4Bei Einzelförderung nach § 6 Abs. 2 WBG werden die Fristen für dieAbrechnungder Zuschüsse in den jeweiligenBewilligungsbe- scheiden festgesetzt. 3.2Die Einrichtungen legen den Nachweis über die Erträge und Aufwendungen im jeweiligen Vorjahr dem Senator für Bildung und Wissenschaft bis zum 1. Juli eines jeden Jahres vor. 3.3Zuviel gezahlte Beträge nach Ziffer 5 und 6 der Richtlinien sind zurückzu- zahlen. 3.4Im übrigen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.

kennung ab Folgejahr. Als erstmalig gilt hierbei nicht eine Anerkennung, die aufgrundeiner Änderungder Rechtsformoder Trägerschafteiner bislang anerkannten Einrichtung neu erteilt werden muss, sofern mit diesen Ände- rungen keine wesentlichen Veränderungen der die Anerkennung nach dem Weiterbildungsgesetz begründenden Verhältnisse verbunden sind. 3. Die anerkannten Einrichtungen legen bis zum 30. August des Kalenderjah- res, für das Zuschüsse nach § 6 dieser Verordnung in Anspruch genommen werden, die prüfungsfähige Abrechnung des 1. Halbjahres vor. Die Endab- rechnungsowiedieDatenzur ErmittlungdesStellenschlüsselsnach§5 Abs. 4 dieser Verordnung sind bis zum 15. Februar des folgenden Kalender- jahresvorzulegen. DenAbrechnungensinddievollständigenVeranstal- tungspläne oder Ankündigungen beizulegen. 4. Bei Einzelförderung nach § 6 Abs. 2 BremWBG werden die Fristen für die Abrechnung der Zuschüsse in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden fest- gesetzt. (2) Die Einrichtungen legen den Nachweis über die Erträge und Aufwendungen im jeweiligen Vorjahr der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bis zum 1. Juli ei- nes jeden Jahres vor. (3) Zuviel gezahlte Beträge nach §§ 5 bis 7 dieser Verordnung sind zurückzuzahlen. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. 4. Begriffsbestimmungen zur Programmförderung Nachfolgende Begriffsbestimmungen gelten allgemein für die Ziffern 5 und 6 die- ser Richtlinien:

§ 4Begriffsbestimmungen zur Programmförderung Nachfolgende Begriffsbestimmungen gelten allgemein für die Ziffern 5 und 6 die- ser Richtlinien: (1) Gemäß § 1 BremWBG besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen. Für die finanzielle Förderung entsprechend den in § 2 BremWBG festgelegten Zielen wird gemäß § 3 Abs. 2 BremWBG in dieser Verordnung zwischen dem öffentlichen und dem individuellen Interesse an einer Weiterbildungsveranstaltung sowie nach der Bedeutung unterschieden, die einer Veranstaltungzugemessenwird. DieentsprechendeZuordnungvonBildungs-

DieentsprechendeZuordnungvonBildungs-Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 6 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung 4.1TeilnehmerinnenundTeilnehmer imSinnedieser Richtliniensindnicht SchülerinnenundSchüler einer allgemeinbildendenSchule, diedas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.2Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind Veranstaltungen mit folgenden Kriterien: 4.2.1Die pädagogische Organisation liegt bei der anbietenden Einrich- tung; sie plant die Veranstaltung pädagogisch und führt sie in der Form organisierten Lernens durch. 4.2.2Als Bildungsmaßnahmen im Sinne des organisierten Lernens gel- ten nicht: 4.2.2.1Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veran- staltungen, bei denendieEinrichtungdenLernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleichbleibendeGruppevonTeilnehmerinnen und Teilnehmern konstituiert; 4.2.2.2Studienfahrten, Exkursionen, Besichtigungen, 4.2.2.3Veranstaltungen, die vorrangig Freizeitcharakter besitzen und 4.2.2.4der ErwerbvonFahrerlaubnissen, Funklizenzenoder ähnlichen Berechtigungen. 4.2.3Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens 10 einge- schriebeneTeilnehmerinnenundTeilnehmer nachgewiesen. Für die Berechnung des Förderschlüssels nach Ziffer 5.3. zählen Ver- anstaltungen mit mindestens 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 4.2.4Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in ihrer überwiegenden Zahl ihren Wohnort oder Arbeitsplatz im Lande Bremen.

maßnahmen zu den im Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Kategorien und die Anerkennung innovativer Veranstaltungsformen nach Absatz 6 wird nach Be- ratung im Förderungsausschuss und in der staatlichen Deputation für Bildung von der Senatorinfür BildungundWissenschaftzur Grundlageder institutionellen Förderung und der Programmförderung gemacht. Dieses Konzept für lebenslan- ges Lernen, das die Förderstrategie und Förderschwerpunkte darstellt, wird ge- mäß § 3 Abs. 3 BremWBG fortgeschrieben und alle drei Jahre der Deputation für Bildung vorgelegt. Die Zuordnung soll regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren überprüft werden. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schüle- rinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind Veranstaltungen mit fol- genden Kriterien: 1. DiepädagogischeOrganisationliegt bei der anbietendenEinrichtung; sie plant die Veranstaltung pädagogisch und führt sie in der Form organisierten Lernens durch. 2. Als Bildungsmaßnahmen im Sinne des organisierten Lernens gelten nicht: a) Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen die Einrichtung den Lernprozess nicht verbindlich für eine zah- lenmäßigüberschaubareundpersonell gleichbleibendeGruppevon Teilnehmerinnen und Teilnehmern konstituiert; b) Studienfahrten, Exkursionen, Besichtigungen; c) Veranstaltungen, die vorrangig Freizeitcharakter besitzen und d) der Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berech- tigungen. 3. Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens 10 eingeschriebene TeilnehmerinnenundTeilnehmer nachgewiesen. Für dieBerechnungdes Förderschlüssels nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung zählen Veranstaltungen mit mindestens 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 4. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben in ihrer überwiegenden Zahl ih- ren Wohnort oder Arbeitsplatz im Lande Bremen.

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 7 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung 4.2.5Der Veranstaltungsortliegt inder Regel nicht weiter als200km vom Lande Bremen entfernt. 4.2.6Die Veranstaltungsdauer beträgt: 4.2.6.1bei Kursveranstaltungenmindestens8Unterrichtsstun- den, 4.2.6.2bei Tagesveranstaltungen mindestens 6, höchstens 8 Un- terrichtsstunden pro Tag, 4.2.6.3bei Wochenendseminarendurchschnittlichmindestens6 Unterrichtsstunden pro Tag. 4.3Eine Unterrichtsstunde im Sinne der Richtlinien zählt 45 Minuten. 4.4Auf dieVeranstaltungsdauer einer Tagesveranstaltung, Mehrtagesveran- staltung, BildungsurlaubsveranstaltungundeinesWochenendseminars können Veranstaltungen im Sinne von 4.2.2.2 bis zu 20 v. H. der Veranstal- tungsdauer der Bildungsmaßnahmenangerechnet werden, sofernsiein eindeutigem Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung stehen. 4.5Die Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zu Lernbereichen wird nach Bera- tung im Förderungsausschuss vom Senator für Bildung und Wissenschaft vorgenommen und in regelmäßigen Abständen überprüft.

Der Veranstaltungsort liegt in der Regel nicht weiter als 200 km vom Lande Bremen entfernt. 5. Die Veranstaltungsdauer beträgt: a) bei Kursveranstaltungen mindestens 6 Unterrichtsstunden, b) bei (Halb-)Tagesveranstaltungen mindestens 4 Unterrichtsstunden und c) bei Wochenendseminarendurchschnittlichmindestens6Unterrichts- stunden pro Tag. (4) Eine Unterrichtsstunde im Sinne der Richtlinien zählt 45 Minuten. (5) Auf die Veranstaltungsdauer einer Tagesveranstaltung, Mehrtagesveranstaltung, Bildungsurlaubsveranstaltung und eines Wochenendseminars können Veranstal- tungen im Sinne von § 4 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis zu 20 v. H. der Veran- staltungsdauer der Bildungsmaßnahmen angerechnet werden, sofern sie in ein- deutigem Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung stehen. (6) Die Zuordnung von Bildungsmaßnahmen zu Lernbereichen wird nach Beratung im Förderungsausschuss vom Senator für Bildung und Wissenschaft vorgenom- menundinregelmäßigenAbständenüberprüft. AbweichendvondenAus- schlusskriterien unter § 4 Absatz 3 Nr. 2 kann die Senatorin für Bildung und Wis- senschaftinnovativeVeranstaltungsformenzur Anrechnungauf dieBerech- nungseinheiten für die Anerkennung, die institutionelle und die Programmförde- rung zulassen. 5. Institutionelle Förderung - Zuschüsse zu den Personalkosten nach § 5 WBG 5.1Zuwendungszweck der Zuschüsse zu den Personalkosten nach § 5 WBG ist a) diehauptberuflicheEntwicklungder Programme für Veranstaltungen im Sinne des WBG, b) diehauptberuflicheSicherungder Einrichtungs- undVeranstaltungs- qualität und

§ 5Institutionelle Förderung nach § 5 BremWBG (1) Zuwendungszweck der Zuschüsse zu den Personalkosten nach § 5 BremWBG ist 1. die hauptberufliche Entwicklung der Programme für Veranstaltungen im Sin- ne des BremWBG, 2. die hauptberufliche Sicherung der Einrichtungs- und Veranstaltungsqualität,

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 8 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung c) diehauptberuflicheWahrnehmungvonIntegrations- undKooperati- onsaufgaben nach § 2 WBG. Voraussetzungfür dieinstitutionelleFörderungist dieErfüllungder in § 5 WBG festgelegten Kriterien, insbesondere: - BereitstellungvonveranstaltungsbezogenemDatenmaterial und Know-how zur Weiterentwicklung eines bildungsplanerisch sinnvollen Gesamtangebots; - Bereitschaft zur ressourcensparenden Kooperation, z. B. bei der Nut- zung von Fach- und Unterrichtsräumen. 5.2Der Personalkostenzuschuss des Landes beträgt höchstens 50 v. H. der für die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlten Personalkosten. DenEinrichtungen, dienachweisen, dasssiedieVoraussetzungennach Ziffer 5.3 zur Einbeziehung zusätzlicher Stellen in die Förderung erfüllen, werden nach Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer 1 jährliche Pauschalen zu den Personalkosten der nach WBG bezuschussten Stellen gewährt 5.2.1für hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (HPM) 5.2.1.1in Höhe von bis zu Euro 28 120,– bei der ersten Stelle, 5.2.1.2in Höhe von bis zu Euro 20 450,– bei jeder weiteren Stel- le; 5.2.2für hauptberuflicheVerwaltungsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter jeweils in Höhe von bis zu Euro 17 895,–. 5.3Die Zuschussvoraussetzungen für die Grundausstattung von einer / einem hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin / Mitarbeiter (HPM) und einer Verwaltungskraft (VK) ergeben sich aus der nachgewiesenen Durchführung vonmindestens12.000Berechnungseinheiten(BE) indendrei der An- tragsstellungvorangegangenenKalenderjahren. Für jedeweitereHPM- Stelle müssen zusätzlich 40.500 BE, für jede weitere Verwaltungskraft zu- sätzlich 78.000 BE, erbracht werden. Obergrenze ist die Förderung von bis 3. die hauptberufliche Wahrnehmung von Integrations- und Kooperationsaufga- ben nach § 2 BremWBG sowie 4. die Förderung von Beiträgen zu Programmsegmenten, die im Anhang 1 un- ter den Ziffern 1 und 2 definiert sind. (2) Voraussetzungfür dieinstitutionelleFörderungist dieErfüllungder in § 5 BremWBG festgelegten Kriterien, insbesondere: 1. dieBereitstellungvonveranstaltungsbezogenem Datenmaterial undKnow- howzur WeiterentwicklungeinesbildungsplanerischsinnvollenGesamtan- gebots; 2. die Bereitschaft zur ressourcensparenden Kooperation, z. B. bei der Nutzung von Fach- und Unterrichtsräumen. (3) Der Personalkostenzuschuss des Landes beträgt höchstens 50 v. H. der für die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlten Personalkosten. Den Ein- richtungen, dienachweisen, dasssiedieVoraussetzungennachAbsatz4zur Einbeziehung zusätzlicher Stellen in die Förderung erfüllen, werden nach Über- prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 dieser Verordnung jährliche Pauschalen zu den Personalkosten der nach BremWBG bezuschussten Stellen gewährt 1. für hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (HPM) a) in Höhe von bis zu Euro 28 120,- bei der ersten Stelle, b) in Höhe von bis zu Euro 20 450,- bei jeder weiteren Stelle; 2. für hauptberuflicheVerwaltungsmitarbeiterinnenund-mitarbeiter jeweilsin Höhe von bis zu Euro 17 895,-. (4) Die Zuschussvoraussetzungen für die Grundausstattung von einer hauptberufli- chen pädagogischen Mitarbeiterin/einem hauptberuflichen pädagogischen Mitar- beiter (HPM) und einer Verwaltungskraft (VK) ergeben sich aus der nachgewie- senen Durchführung von mindestens 12.000 Berechnungseinheiten (BE) in den drei der AntragsstellungvorangegangenenKalenderjahren. Für jedeweitere HPM-Stelle müssen zusätzlich 40.500 BE, für jede weitere Verwaltungskraft zu- sätzlich 78.000 BE, erbracht werden. Obergrenze ist die Förderung von bis zu

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 9 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung zu fünf hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/-innen und drei Verwal- tungsmitarbeiter/-innen. Die Berechnungseinheiten ergeben sich wie folgt: 5.3.1Unterrichtsstundender politischenWeiterbildungmultipliziertmit dem Faktor 5; 5.3.2Unterrichtsstunden der Grundbildung und der Veranstaltungen mit besonders benachteiligten Zielgruppen multipliziert mit dem Faktor 3; 5.3.3Unterrichtsstunden der beruflichen Weiterbildung, der allgemeinen Weiterbildung (soweit nicht Ziffer 5.3.2), der sportlichen und haus- wirtschaftlichen Weiterbildung multipliziert mit dem Faktor 1. 5.3.4DieWeitergewährungvonZuschüssenkannentfallen, wenndie Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 nicht nachgewiesen wurden. 5.4Bei der Entwicklung und Durchführung eines innovativen, aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstaltfür Arbeit, der EuropäischenUnionoder des Landes außerhalb dieses Gesetzes finanzierten Modellvorhabens, für das auch Mittel nach § 6 Abs. 2 WBG aufgebracht werden, kann nach Beratung durchdenFörderungsausschussdasgesamteUnterrichtsvolumendes Vorhabens als Bemessungsgrundlage für die institutionelle Förderung nach § 8 WBG anerkannt werden.

fünf hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und drei Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern. (5) Die Berechnungseinheiten ergeben sich wie folgt: 1. Unterrichtsstunden nach Ziffer 1.4 des Anhangs 1 multipliziert mit dem Fak- tor 5; 2. Unterrichtsstunden nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 sowie 2.3 und 2.4 des An- hangs 1 multipliziert mit dem Faktor 3; 3. Unterrichtsstunden nach den Ziffern 1.5, 2.1, 2.2 und 2.5 sowie 3 des An- hangs 1 multipliziert mit dem Faktor 1. 4. Die Weitergewährung von Zuschüssen kann entfallen, wenn die Vorausset- zungen nach Absatz 4 nicht nachgewiesen wurden. (6) Bei der Entwicklung und Durchführung eines innovativen, aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außer- halb dieses Gesetzes finanzierten Modellvorhabens, für das auch Mittel nach § 6 Abs. 2BremWBGaufgebracht werden, kannnachBeratungdurchdenFörde- rungsausschussdasgesamteUnterrichtsvolumendesVorhabensalsBemes- sungsgrundlage für die institutionelle Förderung nach § 8 Abs. 1 BremWBG aner- kannt werden. 6. Programmförderung 6.1Regelförderung nach § 6 Abs. 1 WBG - Zuschüsse zu den Kosten der Bildungsmaßnahmen 6.1.1Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WBG erfül- len, könnenZuschüssezudenKostenvonBildungsmaßnahmen beantragen. 6.1.2Bildungsmaßnahmen, für dienachdiesenRichtlinienZuschüsse gewährt werden, sind: 6.1.2.1Bildungsurlaube; 6.1.2.2Maßnahmen der politischen Bildung;

§ 6Programmförderung als Regelförderung nach § 6 Abs. 1 BremWBG (1) Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BremWBG erfüllen, kön- nen Zuschüsse zu den Kosten von Bildungsmaßnahmen beantragen. (2) Bildungsmaßnahmen, für die nach dieser Verordnung Zuschüsse gewährtwer- den, sind Maßnahmen nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs 1. Die zur Verfü- gung stehenden Mittel sollen zu 40 % auf Bildungsmaßnahmen nach Ziffer 1 und zu 60 % auf solche nach Ziffer 2 des Anhangs 1 verteilt werden.

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 10 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung 6.1.2.3Veranstaltungen für besonders benachteiligte Zielgruppen, insbesondere 6.1.2.3.1Lehrgänge zur Vorbereitung auf die nachträgli- che Erlangung des Hauptschulabschlusses; 6.1.2.3.2Grundbildungskurse: Alphabetisierung, Deutsch, Deutsch als Fremdsprache, Rechnen, Naturwis- senschaft. 6.1.3Für die Bildungsmaßnahmen nach 6.1.2 werden Zuschüsse gezahlt zu den 6.1.3.1Honorarkosten 6.1.3.1.1 bis zu Euro 18,- pro Unterrichtsstunde; 6.1.3.1.2 biszuEuro20,-proUnterrichtsstundebei Bil- dungsurlaubsmaßnahmen, in denen für die Ge- samtdauer 2 Mitarbeiter/-innen kontinuierlich un- terrichten. 6.1.3.2Verpflegungs- undUnterbringungskosten, soferndiese Kostenvonder Einrichtunggetragenwerden, für Teil- nehmer/-innen und höchstens 2 Mitarbeiter/-innen mit je- weilsmindestens6UnterrichtsstundenLehrtätigkeitpro Tag im Sinne von 6.1.3.1, 6.1.3.2.1 bis zu Euro 18,- für jeden Veranstaltungstag bei BildungsmaßnahmenaußerhalbdesLandes Bremen und in Internaten der Einrichtungen. 6.1.4DieZuschüssenach6.1.3ergebensichausdemnachfolgenden Schlüssel: 6.1.4.1biszu80v. H. der zuschussfähigenGesamtkostenfür Bildungsmaßnahmen nach Ziffer 5.3.1; 6.1.4.2bis zu 100 v. H. der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach Ziffer 5.3.2; 6.1.4.3biszu25v. H. der zuschussfähigenGesamtkostenfür Bildungsmaßnahmen nach Ziffer 5.3.3; 6.1.4.4Euro 1,50 pro Unterrichtsstunde in der politischen Bildung (3) Für die Bildungsmaßnahmen nach Absatz 2 werden Zuschüsse gezahlt zu 1. den Honorarkosten bis zu Euro 18,- pro Unterrichtsstunde oder bis zu Euro 20,- pro Unterrichtsstunde bei Bildungsurlaubsmaßnahmen, in denen für die Gesamtdauer zwei Mitarbeiter/-innen kontinuierlich unterrichten. 2. Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei Bildungsurlaubsmaßnahmen zu den Ziffern 1.4 und 2.4 des Anhangs 1 außerhalb des Landes Bremen und in Internaten der Einrichtungen, sofern diese Kosten von der Einrichtung getra- gen werden, für Teilnehmer/-innen und höchstens zwei Mitarbeiter/-innen mit jeweils mindestens 6 Unterrichtsstunden Lehrtätigkeit pro Tag im Sinne von Nr. 1 dieses Absatzes bis zu Euro 30,- für jeden Veranstaltungstag. (4) Die Zuschüsse nach Absatz 3 ergeben sich aus dem nachfolgenden Schlüssel: 1. biszu100v. H. der zuschussfähigenHonorarkostenfür Veranstaltungen nach Ziffer 1.1 des Anhangs 1; 2. bis zu 75 v. H. der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach den Ziffern 1.2 bis 1.5 des Anhangs 1; 3. bis zu 25 v. H. der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstaltungen nach Ziffer 2 des Anhangs 1, 4. bis zu 75 v. H. der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpfle- gung für Veranstaltungen nach Ziffer 1.4 des Anhangs 1 sowie

Gegenüberstellung des geltenden und des neuen TextesAnlage 4 zu L133/17;Seite 11 von 13 der Richtlinien bzw. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande BremenStand: 08.10.2010 geltender Richtlinientext Text der neuen Verordnung als Bezuschussung pädagogischer Zusatzkosten. 6.1.4.5Die Zuschüsse werden für die Dauer eines Kalenderjah- res bewilligt. Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen. 6.1.4.6Anstellemaßnahmegebundener Zuschüssekanndas Land den Einrichtungen hauptberufliches pädagogisches Personal überlassen. Die Überlassung muss einvernehm- lich erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass den vom Land getragenenPersonalkostenentsprechendeEigenleistun- gen der Einrichtung in Form von Maßnahmen nach dem WBGinentsprechender Größenordnunggegenüberste- hen.

5. bis zu 25 v. H. der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpfle- gung für Veranstaltungen nach den Ziffern 2.3 und 2.4 des Anhangs 1. (5) Anstellemaßnahmegebundener ZuschüssekanndasLanddenEinrichtungen hauptberuflichespädagogischesPersonal überlassen. DieÜberlassungmuss einvernehmlich erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass den vom Land getragenen PersonalkostenentsprechendeEigenleistungender EinrichtunginFormvon MaßnahmennachdemBremWBGinentsprechender Größenordnunggegenü- berstehen. 6.2Einzelförderung nach § 6 Abs. 2 WBG 6.2.1Für Modellvorhaben, SchwerpunktmaßnahmenundVeranstaltun- gen für besondere Zielgruppen sowie zur Senkung von Teilnahme- schwellen können besondere Zuschüsse gewährt werden. Die För- derungsbestimmungen werden jeweils gesondert festgelegt. 6.2.2Die Zielgruppen sowie die Inhalte der Modellvorhaben und Schwer- punktförderung werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft nach Beratung im Förderungsausschuss festgelegt. 6.2.3Soweit die Kosten von Bildungsmaßnahmen durch andere öffentli- che Mittel abgedeckt werden, sind diese auf den Zuschuss anzu- rechnen. 6.2.4DieFörderungvonkooperativgenutztenBildungsstättenerfolgt nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung.

§ 7Programmförderung als Einzelförderung nach § 6 Abs. 2 BremWBG (1) Für Modellvorhaben, Schwerpunktmaßnahmen und Veranstaltungen für besonde- re Zielgruppen sowie zur Senkung von Teilnahmeschwellen können besondere Zuschüssegewährtwerden. DieFörderungsbestimmungenwerdenjeweilsge- sondert festgelegt. (2) Die Zielgruppen sowie die Inhalte der Modellvorhaben und Schwerpunktförderung werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft nach Beratung im Förde- rungsausschuss festgelegt. (3) Soweit die Kosten von Bildungsmaßnahmen durch andere öffentliche Mittel ab- gedeckt werden, sind diese auf den Zuschuss anzurechnen. (4) Die Förderung von kooperativ genutzten Bildungsstätten erfolgt nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 4. September 2003 in Kraft. Die Richtli- nien in der Fassung vom 1. Januar 2001 sind damit außer Kraft gesetzt.

§ 8Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen erlassenen Richtlinien in der Fassung vom 4. September 2003 treten damit außer Kraft.