ZWA/2019/dl1 Wien, 30. September 2019 An alle
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter im Bereich des
Zentralausschusses für Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen
Sehr geehrte Frau Rektorin, sehr geehrter Herr Rektor!
I.
Der Zentralwahlausschuss für Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an Pädago- gischen Hochschulen beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in seiner Sitzung vom 19. September 2019 gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertre- tungsgesetzes den Beschluss gefasst, die Wahl
a) der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses b) der Behindertenvertrauenspersonen für den
27. und 28. November 2019 auszuschreiben.
II.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung ergeht daher an alle Dienst- stellenleiter/Innen des Zentralausschussbereiches die Einladung, die beiliegenden Wahlaus- schreibungen zuverlässig bis spätestens
9. Oktober 2019
gehörig kundzumachen. Es wird ersucht, über den erfolgten Kundmachungsvorgang einen Amtsvermerk zu verfassen.
Der 9. Oktober 2019 gilt dementsprechend als Stichtag für die Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechtes sowie der Dienststellenzugehörigkeit im Sinne des § 15 des Bundes- Personalvertretungsgesetzes.
Für den Zentralwahlausschuss:
Peter Einhorn e.h.
Vorsitzender
Beilagen: - Kundmachung Mitglieder des Zentralwahlausschusses - Wahlausschreibung
- Merkblatt über die gesetzliche Mitwirkungspflicht der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei den Personalvertretungswahlen
Wien, 4. Juni 2019
KUNDMACHUNG
der Mitglieder und Ersatzmitglieder des ZENTRALWAHLAUSSCHUSSES
für die Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN
(gemäß § 16 Abs. 6 PVG)
Mitglieder
Name, Dienststelle
Ersatzmitglieder Name, Dienststelle Peter EINHORN, PH Salzburg
Vorsitzender
Christa WEISS, KPH Wien/Krems Peter BLEIWEIS PH Kärnten
Vors. - Stellv.
Dietmar STRAßMAIR, PH Oberösterreich Klaus ASPETSBERGER, PH Oberösterreich
Schriftführer
Jörg SPENGER, PH Niederösterreich Barbara HOLUB, PH Wien Karin RATH, PH Steiermark
Karl WIEDNER, KPH Graz Johannes DORFINGER (PH Steiermark)
Für den Zentralwahlausschuss:
Dr. Peter Einhorn e.h.
Vorsitzender
Wien, 19. September 2019
AUSSCHREIBUNG
der Bundes-Personalvertretungswahlen 2019
und der Wahl der
Behindertenvertrauenspersonen 2019
(lt. Beschluss ZWA vom 19. September 2019)
Die Wahl der Personalvertretungsorgane 2019 (Dienststellenausschüsse, Zentralausschuss) und der Behindertenvertrauenspersonen 2019 bei den Dienststellen im Bereich des Zentral- ausschusses für Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hoch- schulen wird für den
27. und 28. November 2019
ausgeschrieben.
Für den Zentralwahlausschuss:
Dr. Peter Einhorn e.h.
Vorsitzender
Merkblatt über die
Mitwirkung der Dienstellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei den Personalvertretungswahlen 2019
spätestens 9. Oktober 2019
• Kundmachung der Wahlausschreibung für die Wahl der Personalvertretungsorgane und der Wahl der Be- hindertenvertrauenspersonen der durch die Dienst- stellenleiterInnen (§ 20 Abs. 1 PVG, § Abs. 1 PV- WO)
• über den Zeitpunkt der Kundmachung ist ein Amts- vermerk zu verfassen
• im Falle von dislozierten Dienststellen hat die Kund- machung auch an sämtlichen Außenstellen zu erfol- gen.
spätestens 16. Oktober 2019
• Überreichung des Bedienstetenverzeichnisses durch die Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiter an den Dienststellenwahlausschuss
unmittelbar nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die
Wahlausschüsse
• Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiter (§ 20 Abs. 15 PVG)
Auf § 32 PVG und die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend Richtlinien für die Wahlwerbung vom 13. Juli 1971, Zl. 101.598-3a/71, vom 13. Mai 1975, GZ 920.270/1-II/1/75, vom 29. Oktober 1979, GZ. 920.270/4-II/79 sowie vom 28.6.1991, GZ 920.270/1-II/A/6/91 be- treffend Durchführung der Wahl der Personalvertreter wird hingewiesen. Weiters wird in Erin- nerung gebracht, dass der mit den Personalvertretungswahlen verbundene Sachaufwand (Porto für Briefwähler, Anfertigung von Stampiglien etc.) gem. § 29 PVG vom Bund zu tragen ist.