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27. Dezember 2007

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KORREKTURRICHTLINIE VOW WR-VOW-P11-071208

Studiengang Wirtschaftsrecht

Modul Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WR-VOW-P11-071208

Datum 08.12.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine sum- marische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weite- ren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor:

Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema erge- bene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß Prüfungsordnung ist der Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5–80 79,5-75 74,5–70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

27. Dezember 2007

in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Termin- überschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter an- zuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 Fälle Aufgabenblock B : Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

Max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(2)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WR-VOW-P11-071208 Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 1, Kap. 2.1, 4.3, 3.4

25 Punkte

Frage 1:

Da es sich um ein verfassungsänderndes Gesetz handelt, kommt als Prüfungsmaßstab für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des neuen Art. 78a GG nur Art. 79 GG in Betracht.

Formelle Rechtmäßigkeit:

Mit Art. 78a GG wird der Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ergänzt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (in Form der Bundesregierung) für eine Verfas- sungsänderung ergibt sich aus Art. 79 GG.

Das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 GG ist eingehalten, da die Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat eingehalten wurde.

Materielle Rechtmäßigkeit:

Die neue Vorschrift könnte gegen die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetz- gebung (Art. 79 Abs. 3 Alt. 2 GG) verstoßen. Nach dem Bundesstaatsprinzip, das in Art. 79 Abs. 3 GG eine Konkretisierung erfährt, muss ein Kernbereich von Mitwirkungsbefugnissen der Länder erhalten bleiben. Mit der geplanten Änderung wird die Beteiligung der Länder bei der Gesetzgebung in das jederzeitige Belieben der Bundesregierung gestellt, so dass zukünftig alle Gesetze ohne Beteiligung des Bundesrates verabschiedet werden könnten. Dass die Länder im Bundesrat der Beschneidung ihrer Rechte zugestimmt haben, bleibt ohne Bedeutung, da Art. 79 Abs. 3 GG der Disposition des Inhabers entzogen ist. Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 Alt. 2 GG liegt damit vor.

Es könnte weiterhin der Grundsatz der Gewaltenteilung berührt sein (Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Die Gewaltenteilung intendiert den Schutz des Kernbereichs der einzelnen Gewalten und die Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle. Die Bun- desregierung kann durch Gesetze, bei denen das Parlament kein Mitsprache- und Mit- entscheidungsrecht hat, die Rechtsgrundlage für ihr Handeln nach Belieben selbst schaffen.

Eine wirksame Kontrolle durch andere Organe ist nicht mehr möglich, so dass ein Verstoß ge- gen den Grundsatz der Gewaltenteilung vorliegt.

Schließlich könnte auch das Demokratieprinzip (Art. 79 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) betroffen sein. Eine wesentliche Ausprägung ist der Schutz von Minderheiten und damit der Schutz der Opposition. Mit der geplanten Änderung verliert die Opposition jede Ein- wirkungsmöglichkeit auf den Gang der Gesetzgebung, was mit dem Demokratieprinzip unver- einbar ist.

Frage 2:

Gemäß Art. 82 Abs. 1 GG muss der Bundespräsident “die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze” ausfertigen. Nach h. M. wird dem Bundes- präsidenten neben einem formellen Prüfungsrecht auch ein materielles Prüfungsrecht in Form einer Evidenzkontrolle eingeräumt. Es kann ihm nicht zugemutet werden, “sehenden Auges”

ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetz zu verkünden. Wegen des Verstoßes gegen gleich drei elementare Prinzipien des Grundgesetzes darf der Bundespräsident die Unterschrift zur Verfassungsänderung verweigern.

(a. A. mit Verweis auf Normenverwerfungsmonopol des BVerfG und Autorität des parlamen- tarischen Gesetzgebers vertretbar).

1 P.

1 P.

1 P.

5 P.

5 P.

5 P.

7 P.

(3)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WR-VOW-P11-071208 Seite 3 von 4

Lösung zu Fall 2

SB 3, Kap. 1.5.2, 1.8.4; SB 4, Kap. 1.2.6

25 Punkte

Frage 1:

Der Bescheid könnte rechtswidrig sein, wenn die Stadt M den A zu Unrecht von der Teilnah- me am Volksfest ausgeschlossen hat. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung könnte § 70 Abs. 3 GewO sein.

Die Stadt als Veranstalterin des Volksfestes hat hiernach ein Ermessen bei der Vergabe von Stellplätzen („kann...ausschließen“). Die Stadt könnte ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 VwVfG) gehandelt haben, als sie den A ausgeschlossen hat, weil dieser die Auswahlkriterien

„bekannt“ und „bewährt“ nicht erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Stadt den gesetzlichen Zielvorstellungen, insbesondere den aus den Grundrechten abzuleitenden Wertprinzipien, nicht gerecht geworden ist.

Dieses Ermessen ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift insoweit begrenzt, als ein Aus- schluss eines Bewerbers wegen Platzmangels nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfer- tigten Grundes erlaubt ist. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Le- benssachverhaltes, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegte Grundsatz der Markt- freiheit durch § 70 Abs. 3 GewO modifiziert, aber nicht aufgehoben wird. Die damit weiterhin geltende wettbewerbsrechtliche Chancengleichheit der Bewerber erfordert damit von der Stadt, dass ihre Vergaberichtlinien jedem Bewerber auch eine reale Zulassungschance eröff- net.

Bei der Vergabe der Standplätze stehen sich vorliegend die beiden Stammschausteller B und C und der seit Jahren nicht zugelassene A gegenüber. Stellt man unter diesen Vorausset- zungen auf die Kriterien „bekannt“ und „bewährt“ ab, so basiert die Entscheidung auf Krite- rien, die – unter Außerachtlassung etwaiger Verfehlungen und Nichtbewerbungen von B und C – den A auf absehbare Zeit von einer Teilnahme an dem Volksfest ausschließen. Damit wirkt die Vergaberichtlinie praktisch wie ein Bestandsschutz für die bisherigen Schausteller.

Dies aber widerspricht dem in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegten Grundsatz der Marktfreiheit und der wettbewerbsrechtlichen Chancengleichheit. Damit ist die auf ein missbräuchliches Auswahlverfahren gestützte Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft, der entspre- chende Bescheid der M somit rechtswidrig.

Frage 2:

Wegen der Eilbedürftigkeit bietet sich ein gerichtliches Verfahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an.

A will sich nicht gegen den Vollzug des gegen ihn gerichteten Bescheides wenden, so dass

§ 80 Abs. 5 VwGO keine Anwendung findet, sondern er möchte zu dem Volksfest zugelassen werden. Statthafter Antrag ist somit der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist. Als regelungsfähiges Rechtsverhältnis kommt vorliegend der erfolglose An- trag auf Erlass eines Verwaltungsaktes in Betracht. A strebt mit der Zulassung zu dem Volksfest eine ihm bisher versagte Zulassungsentscheidung an.

2 P.

2 P.

7 P.

7 P.

2 P.

5 P.

(4)

Studiengang Wirtschaftsrecht HFH z Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE WR-VOW-P11-071208 Seite 4 von 4

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 3, Kap. 1.1.1

10 Punkte

Zu unterscheiden ist zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung.

Bei der Eingriffsverwaltung ist stets eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, da hier in Rechte des Bürgers eingegriffen werden.

Bei der Leistungsverwaltung werden dem Bürger Leistungen gewährt, eine Rechtsgrundlage ist dafür nicht zwingend erforderlich.

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 2, Kap. 2.1

10 Punkte

• Abwehrfunktion gegen staatliche Gewalt

• Anspruch auf Gleichbehandlung durch die staatliche Gewalt

• Institutionelle Garantien (Einrichtungsgarantien)

• Teilhaberechte

je 2,5 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 3, Kap. 2.4.2

10 Punkte

• Eigenbetriebe (Stadtwerke, Krankenhäuser)

• Sondervermögen (ehem. Staatsunternehmen wie Deutsche Bundespost, Deutsche Bahn)

• Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen)

• Beteiligungen an Privatunternehmen (z. B. Land Niedersachsen an der Volkswagen AG)

je 1,5 P.

Bsp. 1 P.

Lösung zu Aufgabe 4

SB 2, Kap. 3.7; SB 4, Kap. 2

10 Punkte

Es könnte ein Konflikt mit der negativen Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG bestehen.

Nach der Rechtsprechung fallen aber öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts, da diese öffentliche Aufgaben erfüllen, die dem Gemeinwohl dienen.

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 5

SB 3, Kap. 1.8.1

10 Punkte

5.1 1 Jahr (2 P.), § 58 Abs. 2 VwGO (2 P.)

5.2 Das Widerspruchsverfahren ist gleichzeitig auch eine Klagevoraussetzung für ein gerichtli- ches Verfahren (3 P.). Da für die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren der Bund die Ge- setzgebungsbefugnis hat (3 P.), finden sich die entsprechenden Regelungen in der bundes- einheitlichen VwGO.

4 P.

6 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 5, Kap. 1.5

10 Punkte

Verursacherprinzip: Der Verursacher einer Umweltbelastung muss diese selbst beseitigen oder durch eine Geldleistung kompensieren (sog. Öko-Abgaben).

Gemeinlastprinzip: Nicht der Verursacher, sondern die Allgemeinheit trägt die Kosten für eine Umweltbelastung bzw. für deren Beseitigung.

5 P.

5 P.

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