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MARTINA BAUNACK. Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe

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Academic year: 2022

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MARTINA BAUNACK

Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe

(3)

Schriften zum Strafrecht

Heft 117

(4)

Grenzfragen der

strafrechtlichen Beihilfe

unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe

Von

Martina Baunack

Duncker & Humblot . Berlin

(5)

Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Baunack, Martina:

Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe: unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe I von Martina Baunack. - Berlin : Duncker und Humblot, 1999

(Schriften zum Strafrecht; H. 117) Zug!.: Mainz, Univ., Diss., 1998 ISBN 3-428-09651-7

Alle Rechte vorbehalten

©

1999 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Fotoprint: Berliner Buchdruckerei Union GmbH, Berlin

Printed in Germany ISSN 0558-9126 ISBN 3-428-09651-7

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Frühjahr 1998 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz als Dissertation angenommen. Mein besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr.

Justus Krümpelmann, der das Thema der Arbeit angeregt und ihre Fertigstel- lung mit viel Verständnis, Geduld und Umsicht gefördert hat. Ohne seine wei- terführende Kritik und wohlmeinenden Ratschläge wäre die Arbeit in dieser Form nicht zustandegekommen.

Herzlich danken möchte ich auch Herrn Professor Dr. Ernst-Walter Hanack für die Erstellung des Zweitgutachtens und seine wertvollen Hinweise, die mich während der Entstehungszeit der Arbeit immer wieder ermutigt haben.

Meinem Bruder Sebastian und Frau Ursula Streng danke ich für ihre un- schätzbare Hilfe bei der Textverarbeitung.

Schließlich sei der Lang-Hinrichsen-Stiftung für die großzügige finanzielle Unterstützung gedankt.

Martina Baunack

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Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Einleitung ... 13

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorfragen der Teilnahme ... 18

A. Das Verhältnis von Täterschaft und Teilnahme ... 18

I. Die subjektiven Teilnahmetheorien ... 18

11. Die objektiven Teilnahmetheorien ... 20

III. Die Tatherrschaftslehre ... 21

IV. Zur Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe ... 22

B. Die Akzessorietätssystematik ... 24

I. Die akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie ... 24

11. Anstiftung und Beihilfe als selbständige Teilnehmerdelikte ... 26

I. Die reine Verursachungstheorie ... 26

2. Die Schuldteilnahmetheorie ... 29

3. Kritik ... 29

III. Zwischenergebnis ... 33

Dritter Abschnitt: Die objektive Beziehung zwischen Hilfeleistung und Haupttat. 34 A. Die Kausalität ... 34

I. Der Begriff der Kausalität ... 34

11. Die Feststellung der Kausalität ... 36

III. Erscheinungsformen und Reichweite der Kausalität bei der Beihilfe ... 38

I. Erfolgsdefinition der Hilfeleistung ... 38

2. Das Problem der Konkretisierung ... 39

IV. Die Kausalität der Beihilfe in Rechtsprechung und Literatur ... 42

B. Die nichtkausale Beihilfe ... 46

I. Die Lösungsvorschläge von Schaffstein und Salamon ... 46

1. Das Prinzip der objektiven Bezweckbarkeit von Honig ... 51

2. Das Risikoerhöhungsprinzip Roxins ... 54

a) Darstellung ... 54

b) Allgemeine Begriffsbestimmung der abstrakten und konkreten Gefahr ... 54

c) Der Gefahrbegriff der Risikoerhöhungslehre ... 56

d) Folgerungen für die Anwendung des Risikoerhöhungsprinzips auf die Beihilfe ... 58

(9)

8 Inhaltsverzeichnis

3. Der Gefahrbegriff bei Schaffstein und Salamon ... 59

11. Der Lösungsvorschlag von Vogler.. ... 63

I. Begriff und Funktion des "Rechtsguts" in Voglers Lösung ... 66

2. Das Gefahrurteil Voglers ... 67

III. Der Lösungsvorschlag von Herzberg ... 68

C. Zwischenbilanz ... 70

D. Strafgrund der Beihilfe ... : ... 72

I. Rechtfertigung der Gehilfenbestrafung über den Solidarisierungsgedanken. 72 11. Rechtfertigung der Gehilfenbestrafung über das Intensivierungsprinzip (Samson) ... 77

III. Rechtfertigung der Gehilfenbestrafung über den Risikoerhöhungsgedanken (Roxin) ... 79

E. Die Problematik des untauglichen Versuchs ... 81

I. Die Eindruckstheorie ... 83

11. Der Versuch mit untauglichen Mitteln ... 83

III. Der Versuch am untauglichen Objekt.. ... 84

IV. Konsequenzen für die Beihilfe ... 85

F. Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse ... 90

G. Erprobung der Lösung an einigen Beispielsfällen ... 90

I. Revolverfall ... 90

11. Der wachestehende Gehilfe ... 91

IlI. Taschendiebfall. ... 92

IV. Arsenfall ... 93

V. Staubhemdfall; RG, Urt. v. 10.5.1883 - Rep. 799/83 ... 95

Vierter Abschnitt: Die besondere Problematik der psychischen Beihilfe ... 97

A. Psychische Beihilfe durch technische Rathilfe ... 97

B. Psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses ... 98

I. Problemstellung ... 98

I. Das Problem der psychisch vermittelten Kausalität ... 99

2. Bedenkliche Entscheidungen der Rechtsprechung zur psychischen Beihilfe ... 102

a) Psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort; BGH, Urt. v. 10.2.1982 - 3 StR 398/81 ... 102

b) Psychische Beihilfe durch Zurufe ... 104

aa) BGH, Urt. v. 15.6.1962 - 4 StR 125/62 ... 104

bb) BGH, Urt. v. 26.6.1980 - 4 StR 129/80 ... 104

c) Schlußfolgerung ... 105

11. Der Tatentschluß ... 105

I. Der Tatentschluß als subjektiv unbedingtes Wollen ... 106

2. Der Tatentschluß als Hinarbeiten auf die Rechtsgutsverletzung (Arzt) .. 107

3. Die Tat als konstitutives Element des Tatentschlusses (Puppe) ... 109

(10)

Inhaltsverzeichnis 9

4. Der Tatentschluß als überwiegender Verwirklichungswille (Roxin) ... I11

5. Das Modell der Handlungskontrolle von Kuhi ... 115

a) "Absicht" und "Entschluß" ... 115

b) Die voluntionalen Vermittlungsprozesse ... 119

aa) Die Aufmerksamkeitskontrolle ... 119

bb) Die Umweltkontrolle ... 120

cc) Die Sparsamkeit der Informationsverarbeitung ... 120

dd) Die Motivationsaufschaukelung ... 121

ee) Die Enkodierungskontrolle ... 121

ff) Die Emotionskontrolle ... 122

III. Zusammenfassung ... 122

IV. Konsequenzen für die psychische Beihilfe ... 123

1. Zum Nachweis des Entstehungszeitpunktes des Tatentschlusses ... 123

2. Die Möglichkeit einer "bestärkenden" Einflußnahme durch den Gehilfen ... 124

V. Die Ansicht von Samson zur psychischen Unterstützung ... 125

VI. Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses ... 127

1. Die Kausalität ... 127

2. Die Risikoerhöhung ... 130

VII. Abgrenzung Anstiftung - psychische Beihilfe im Hinblick auf die Fälle, in denen die Tatbegehung von einer psychischen Unterstützung abhängig ist... ... 132

1. Die Voraussetzungen der Anstiftung ... 134

a) Zu den Anforderungen an die Anstiftungshandlung ... 134

aa) Überschreiten des erlaubten Risikos ... 135

bb) Eigenverantwortungsprinzip ... 137

b) Strafgrund der Anstiftung ... 140

aa) Der Korruptionsgedanke ... 140

bb) Anstiftung als Planherrschaft (Schulz) ... 142

cc) Anstiftung als Unrechtspakt (puppe) ... 142

dd) Eigene Beurteilung ... 144

2. Zusammenfassung ... 147

VIII. Auswirkungen der Lösung auf § 30 Ir StGB ... 148

IX. Anwendung der hier vertretenen Beihilfekonzeption auf Fälle aus der Praxis ... 151

I. Psychische Beihilfe durch Mitverabredung des Tatplans ? ... 151

a) Polizistenmorde; BGH, Urt. v. 15.1.1991 - 5 StR 492/90 ... 151

b) Asylbewerberheim, jüdischer Friedhof; BGH, Urt. v. 18.1.1994- I StR 769/93 ... 153

c) Mittäterschaftlich geplanter Banküberfall; BGH, Urt. v. 13.3.1979- I StR 739/78 ... 154

(11)

10 Inhaltsverzeichnis

2. Psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort? ... 155

a) Widerspruchslose Duldung einer verkehrs gefährdenden Fahrweise; BayObLG, Urt. v. 20.5.1959 - I St 243/59 ... 155

b) Beobachtung des Tatgeschehens; BGH, v. 25.10.1966 - 1 StR 345/66 ... 157

c) Mord mit Baseballschläger; BGH, Beschl. v. 3.5.1996 - 2 StR 641/95 ... 157

3. Psychische Beihilfe durch Zusage eines physischen Gehilfenbeitrags? . 158 a) Zusage einer Kuriertätigkeit; BGH, Beschl. v. 5.7.1984- I StR 318/84 ... 158

b) Zusage einer Fluchthilfe; BGH, Urt. v. 21.7.1993 - 2 StR 282/93 ... 159

4. Psychische Beihilfe durch Zurufe? ... 160

a) Beihilfe zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr; BGH, Urt. v. 26.6.1980 - 4 StR 129/80 ... 160

b) Beihilfe zur Unfallflucht; BGH, Urt. v. 15.6.1962 - 4 StR 125/62 .. 161

x.

Exkurs ... 162

1. Psychische Beihilfe durch "vorgeleistete Strafvereitelung"? ... 162

2. Der wachestehende Gehilfe ... 163

3. Übergabe eines untauglichen Tatwerkzeugs im Falle einer nur versuchten Haupttat ... 163

4. Übergabe eines untauglichen Tatwerkzeugs im Falle einer auf andere Weise vollendeten Haupttat ... 164

Fünfter Abschnitt: Schlußbetrachtung ... 165

Literaturverzeichnis ... 167

Sachregister ... 176

(12)

a. A.

a. F.

Alt.

Anh.

Anm.

ARSP AT Aufl.

BayObLG BayObLGE Bd.

BGB!.

Begr.

Besch!.

BGH BGHSt BT-Drucks.

BVerfGE bzw.

d. h.

DR f.

ff.

Fn.

FG FS GA gern.

grds.

GS h.M.

Hrsg.

insb.

i. S.

JA JR Jura JuS JW JZ

Abkürzungsverzeichnis

andere Ansicht alte Fassung Alternati ve Anhang Anmerkung

Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Allgemeiner Teil

Auflage

Bayrisches Oberstes Landesgericht

Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts Band

Bundesgesetzblatt Begründung Beschlur..

Bundesgl~richtshof

Bundesg,~richtshof Entscheidungen in Strafsachen Bundestagsdrucksache

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise

das heißt Deutsches Recht folgende Seite fortfolgellde Fußnote Festgabe Festschrift

Goltdammer's Archiv für Strafrecht gemäß

grundsätzlich

Gedächtnisschrift / Der Gerichtssaal herrschende Meinung

Herausgeber insbesondere im Sinne

Juristische Arbeitsblätter Juristische Rundschau Juristische Ausbildung Juristische Schulung Juristische Wochenschrift Juristenzeitung

(13)

12 LK LG MDR NJW Nr.

NStZ NZWehrR o.

o. ä.

OLG Rdn.

RG RGB\.

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u. a.

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VO Vorbem.

VRS wistra z. B.

zit.

ZStW zust.

Abkürzungsverzeichnis

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch Landgericht

Monatsschrift für Deutsches Recht Neue Juristische Wochenschrift Nummer

Neue Zeitschrift für Strafrecht Neue Zeitschrift für Wehrrecht oben

oder ähnliches Oberlandesgericht Randnummer Reichsgericht Reichsgesetzblau

Reichsgericht Entscheidungen in Strafsachen Rechtsprechung

Seite

Schönke I Schröder Systematischer Kommentar sogenannt

Strafrechtsänderungsgesetz Strafgesetzbuch

Strafverteidiger Teilband unten unter anderem Urteil

unter Umständen von I vom vergleiche Verordnung Vorbemerkung

Verkehrsrechts-Sammlung

Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht zum Beispiel

zitiert

Zeitschrift für die gesamte Strafrechts wissenschaft zustimmend

(14)

Erster Abschnitt: Einleitung

Die Arbeit befaßt sich mit einigen Grundproblemen der Beihilfe, über die trotz vielfältiger Diskussionen keine Einigkeit erzielt worden ist. Einen Schwer- punkt der Betrachtung bildet die Unterscheidung zwischen versuchter und voll- endeter Beihilfe. Da die versuchte Beihilfe nach einhelliger Ansicht von § 27 StGB nicht erfaßt wird, ist mit den Anforderungen, die an eine erfolgreiche Beihilfe gestellt werden, zugleich eine Abgrenzung der strafbaren Teilnahme gegenüber einem grundsätzlichl straffreien Raum verbunden. Welche Voraus- setzungen eine vollendete Beihilfe erfüllen muß, läßt sich nicht ohne weiteres dem Gesetz entnehmen, weil § 27 StGB die Beihilfe lapidar als geleistete Hilfe umschreibt. Die vorsätzliche Vornahme lediglich einer Hilfeleistung kennzeich- net jedenfalls strukturell eine Versuchssituation, so daß darüber hinaus ein ob- jektiver Bezug zwischen Hilfeleistung und Haupttat verlangt wird. Mit dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs im Sinne der Äquivalenztheorie könnte diese objektive Verbindung hergestellt werden. Die Kausalität der Bei- hilfe bereitet jedoch in manchen Fallkonstellationen Schwierigkeiten. Evidenz- fälle vollendeter Beihilfe sind solche, in denen der Gehilfe einen Beitrag er- bringt, der die erfolgreiche Durchführung der Haupttat überhaupt erst ermög- licht. Übergibt beispielsweise der Gehilfe dem Täter Arsen, mit dem dieser das Opfer vergiftet, so wird niemand am Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Gehilfenhandlung und dem Erfolg der Haupttat zweifeln. Daneben bestehen aber Grenzfälle, in denen die kausale Verbindung mindestens zweifel- haft ist. Hierzu gehören solche Gehilfenbeiträge, die sich bei Begehung der Tat als unbrauchbar erweisen, so daß der Täter die Tat auf andere Weise vollendet.

Der Gehilfe verschafft beispielsweise dem zu einem Mord entschlossenen Täter einen Revolver, der während der Tatdurchführung den Dienst versagt. Darauf- hin erwürgt der Täter das Opfer. Kausalität zwischen der (erfolglosen) Verwen- dung des Revolvers und dem Todeseintritt liegt nicht vor2, so daß jedenfalls eine auf den Gebrauch der Waffe gestützte Zurechnung der vollendeten Tat unter Zugrundelegung des Kausaldogmas ausscheiden muß. Problematisch sind

1 Eine Ausnahme bildet § 30 11 StGB, der nach hier vertretener Ansicht unter be- stimmten Voraussetzungen eine versuchte psychische Beihilfe pönalisiert. Vgl. u., S. 148 ff.

2 Es sei denn, man folgt der Lehre Mezgers, dazu u., S. 39 f.

(15)

14 I. Abschnitt: Einleitung

außerdem die Beiträge, die sich nach Begehung der Tat als überflüssig heraus- stellen. Ob etwa der wachestehende Gehilfe, der mangels potentieller Störer keine über das Wachehalten hinausgehenden Aktivitäten entfalten muß, den Erfolg der Haupttat mitverursacht, ist durchaus fraglich. Schließlich können die Fälle Schwierigkeiten bereiten, in denen ein Dritter einen von vornherein für die Tatbestandserfüllung überflüssigen, aber das Tatbild modifizierenden Beitrag erbringt. Ein "Gehilfe" reicht z. B. dem Einbrecher während der Tatbegehung ein Glas Coca-Cola zur Erfrischung.

Zur Umgehung oder erleichterten Handhabung der Kausalitätsproblematik bei der Beihilfe bieten sich verschiedene Strategien an. Die Rechtsprechung vertritt mit Hilfe ihrer sog. Förderungsformel den Standpunkt, daß eine Zurech- nung der vollendeten Haupttat auf den Gehilfen keine Kausalität zwischen der Hilfeleistung und dem Erfolg der Haupttat voraussetzt. Ausreichend sei viel- mehr, daß der Gehilfe die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich gefördert hat. 3 Diese Ansicht schafft zwar das Kausalitätsproblem nicht aus der WeIt, denn immerhin muß eine kausale Beeinflussung der Tatausführung nachgewie- sen werden. Diese genügt aber, so daß es etwa im Fall des wachestehenden Gehilfen in Bezug auf die Zurechnung der vollendeten Haupttat nicht darauf ankommt, ob das Wachestehen auch für den Erfolg der Tat ursächlich geworden ist. Eine Zurechnung der vollendeten Tat auf den Gehilfen ist nach dieser Auf- fassung prinzipiell auch dann möglich, wenn der Täter das Delikt nicht mit Hilfe des vom Gehilfen übergebenen, untauglichen Tatwerkzeugs, sondern auf andere Weise vollendet.4 Einen anderen Weg, der die mit dem Kausalitätserfor- dernis verbundenen Schwierigkeiten beseitigt, gehen die Autoren, die den Kau- salzusammenhang durch das ursprünglich für die Fahrlässigkeitsdelikte entwik- kelte Risikoerhöhungsprinzip ersetzen. Die Hilfeleistung muß danach weder die Durchführung noch den Erfolg der Tat mitverursachen. Eine Haftung des Gehil- fen für das vollendete Delikt kommt bereits dann in Betracht, wenn sein Beitrag das Risiko einer erfolgreichen Durchführung der Tat geschaffen oder erhöht hat. 5 Ob der Verzicht auf das Kausaldogma bei der Beihilfe ein gangbarer Weg ist, wird einer näheren Untersuchung bedürfen.

Das Ausweichen auf die psychische6 Beihilfe durch Bestärken des Tatent- schlusses, die einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit darstellt, kann ebenfalls

3 Vgl. u., S. 43.

4 Vgl. dazu den sog. Nachschlüsselfall, RGSt 6, 169 f., u., S. 44.

5 Vgl. u., S. 46 ff.

6 Zum Bereich des "Psychischen" gehören prinzipiell alle subjektiven Vorgänge, die sich im Inneren eines Menschen abspielen. Der Begriff des "Psychischen" bei der psy- chischen Beihilfe ist jedoch nicht auf die seelischen Vorgänge des Gehilfen, sondern auf den Tatentschluß des Täters bezogen. Aus Sicht des Gehilfen gehört die Psyche des Täters als fremdpsychische Erscheinung der Außenwelt, also dem Bereich des Objekti-

(16)

1. Abschnitt: Einleitung 15 als Umgehungsstrategie bezeichnet werden. So besteht in den oben genannten Grenzfällen prinzipiell die Möglichkeit, die Zurechnung der vollendeten Tat darauf zu stützen, daß der Gehilfe die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls über eine Bestärkung des Täterwillens mitverursacht hat. Eine psychisch wir- kende Unterstützung ist aber nicht nur als eventuelle Begleiterscheinung einer physischen Hilfeleistung von Bedeutung. Eigenständige Funktion bewahrt die psychische Beihilfe, wenn die Tätigkeit des Gehilfen ausschließlich auf eine Bestärkung des Tatentschlusses gerichtet ist.7 Der Nachweis eines psychisch vermittelten Kausalzusammenhangs ist jedoch mit Schwierigkeiten verbunden, da eine erfolgreiche Beeinflussung der Täterpsyche der unmittelbar sinnlichen Wahrnehmung verschlossen ist und allenfalls mittelbar - insbesondere über die Aussagen des Beeinflußten - aufgeklärt werden kann. Aus diesem Grund ist die Grenze zwischen einer folgenlosen Meinungs- oder Solidarisierungsbekundung und einer wirksamen Hilfeleistung schwer erkennbar, so daß die psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses in besonderem Maße der Gefahr einer "Solidarhaftung" ausgesetzt ist. Nährboden für den Gedanken einer Soli- darhaftung ist die Schuldteilnahmetheorie, wonach der Teilnehmer bestraft wird, weil er seinen Willen mit dem schuldhaften Täterwillen vereinigt hat.8 Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit des Teilnehmers ist hiernach nicht die Mitbewirkung der Tat, sondern der betätigte rechtsfeindliche Wille. Kraft seiner Willenseinigung mit dem Täter, die auch eine einseitige sein könne, übernehme der Teilnehmer die volle Mitverantwortung für das Haupttatunrecht.9 Zwar ist die Schuldteilnahmetheorie in der von Hellmuth Mayer vertretenen Form heute überwunden. Dennoch vermitteln einige Entscheidungen aus der Rechtspre- chung des BGH den Eindruck, daß jemand nicht wegen einer Mitwirkung an der Gefährdung oder Verletzung des Tatobjekts als Gehilfe bestraft wird, son- dern weil er sich mit dem Täter und dessen Tat solidarisch gezeigt hat. 10 Der Gefahr, daß die psychische Beihilfe in die Funktion eines bloßen ,,Auffangtatbestandes" gedrängt wird, leistet die Rechtsprechung Vorschub, wenn sie die Voraussetzungen eines "bestärkten" Tatentschlusses großzügig handhabt, etwa indem sie aus dem Umstand, daß der Täter einen motivierenden Zuruf zur Kenntnis genommen hat, ohne weiteres auf eine bestärkende Wirkung schließt. I I Ein besonderes Anliegen dieser Arbeit besteht deshalb darin, die

ven an. Auch die psychische Beihilfe ist deshalb ein nach außen hin wirkender, objektiv zu beurteilender Beitrag.

7 Z. B. durch Ausreden von Bedenken oder Skrupeln, die den Täter vor der Tatbege- hung noch plagen.

H H. Mayer, FS für Rittler, S. 243 ff. (254 f.).

9 H. Mayer, FS für Rittler, S. 243 ff. (255,261).

10 Vgl. BGH VRS 23 (1962), 207 ff.; BGH VRS 59 (1980), 185 ff.; BGH StV 82, 517 f.; dazu u., S. 102 ff.

II V gl. BGH VRS 23 (1962), 207 ff.; BGH VRS 59 (1980), 185 ff.

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