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Gültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland

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VG Würzburg, Urteil v. 26.04.2017 – W 6 K 16.777 Titel:

Gültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Normenketten:

FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2 VwGO § 43

VwGO § 42 Leitsatz:

Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Nichtigkeitsfeststellungsklage, hilfsweise Anfechtungsklage, EU-Fahrererlaubnis der Klassen A und B, Feststellungsbescheid, Gültigkeit bereits abgelaufen, Sperrvermerk bereits angebracht, Kosten des Bescheids, Aberkennung, Anordnung, berechtigtes Interesse, Bescheid, Cannabis, Cannabis-Einfluss, Fahrberechtigung, Fahreignung, Fahrerlaubnis, Feststellung, Feststellungsinteresse, Gutachten, Nichtigkeit, tschechische Fahrerlaubnis, Verwaltungsakt, Wohnsitz

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Urteil vom 06.11.2017 – 11 ZB 17.1151  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 30.

Juni 2016, wonach er nicht berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

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1. Der Kläger (geb. …1984) hatte am 10. Februar 2004 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A18, B und M verzichtet und den Führerschein abgegeben, nachdem er ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung (Anordnung der Stadt Würzburg vom 18.9.2003) nicht beigebracht hatte. Hintergrund der Anordnung waren das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis-Einfluss am 28. Januar 2003 (THC-Gehalt im Blut laut toxikologischen Gutachten:

4,1 ng/ml; THC-COOH – Metabolit: 95,4 ng/ml) und die Angaben des Klägers im Rahmen eines Strafverfahrens, seit ca. einem Jahr „ab und zu“ Cannabis zu konsumieren. Noch vor Abgabe des Führerscheins führte der Kläger am 9. Februar 2004 erneut ein Kraftfahrzeug unter Cannabis-Einfluss (THC-Gehalt im Blut laut toxikologischen Gutachten: 7,0 ng/ml; THC-COOH – Metabolit: > 150,0 ng/ml). Der Kläger wurde wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Führen eines

Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel jeweils strafrechtlich verurteilt (Urteile

AG Würzburg – Jugendrichter vom 18.8.2003 – 507 Ds 232 Js 11 868/03 jug. und vom 5.7.2004 – 507 Ds 824 Js 5513/04 jug.). Es erfolgten weitere strafrechtliche Verurteilung wegen illegalen Handeltreibens mit

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Betäubungsmitteln (rechtskräftige Urteile AG Würzburg vom 28.4.2008 – 161 Ds 822 Js 26653/07 und vom 8.9.2011 – 311 Ls 822 Js 9116/11). Der Kläger war in diesem Zeitraum mit Hauptwohnsitz in Würzburg bzw. der näheren Umgebung gemeldet.

3

Anlässlich einer Vorsprache des Klägers bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Würzburg am 17. Juni 2016 zum Zwecke der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis wurde festgestellt, dass der Kläger im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis (Nr. EB 776987) der Klassen A und B, ausgestellt am 21.

Juni 2006 von der tschechischen Behörde „MeU Marianske Lazne“, gültig bis 20. Juni 2016, war. Als Wohnsitz des Klägers war in der tschechischen Fahrerlaubnis unter Nr. 8 ausgewiesen „Würzburg, Spolková Republika Německo“. Nach einem Aktenvermerk vom 17. Juni 2016 (11:34 Uhr) brachte der Sachbearbeiter auf dem Führerschein (Feld Nr. 13, 14) einen Sperrvermerk auf, wonach die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit besitzt.

4

2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 stellte das Landratsamt Würzburg – Fahrerlaubnisbehörde – fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 2) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, in der am 21. Juni 2006 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis sei unter Nr. 8 vermerkt, dass der Wohnsitz in Würzburg, Bundesrepublik Deutschland, sei. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürften Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hätten, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 - 4 – im Umfang ihrer

Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gelte nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom

Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hätten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hätten. Die

Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Auf der tschechischen

Fahrerlaubnis sei unter Nr. 8 der Wohnsitz „Würzburg“ vermerkt. Die Berechtigung, von dem tschechischen Führerschein im Inland Gebrauch machen zu dürfen, sei daher ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung und bedürfe keines konstitutiv wirkenden

Verwaltungsakts. Dies werde auch durch das IMS vom 30. Januar 2009 bestätigt, wonach die Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 die Rechtsprechung des EuGH vom 26. Juni 2008 umsetze. Durch diesen Bescheid erfolge lediglich gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die amtliche Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung. Damit werde nach dem Willen des Verordnungsgebers die Rechtslage für den Kläger eindeutig klargestellt. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV sei auf dem ausländischen Führerschein ein Sperrvermerk anzubringen, wenn die Fahrberechtigung im Inland fehle. Hintergrund dieser Vorschrift sei es

sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken könne. Da der Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein bereits anlässlich der Vorsprache am 17. Juni 2016 angebracht worden sei, sei diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass für die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle sofort ersichtlich sei, dass der tschechische Führerschein in der Bundesrepublik nicht gültig sei. Es liege auch im besonderen öffentlichen Interesse, dass mögliche Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert würden. Es lägen bisher keine Nachweise vor, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet sei bzw. die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Fernstraßenverkehr besitze. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei demnach das öffentliche Interesse an dem Eintrag des Sperrvermerks ein höheres Gewicht beizumessen, als dem privaten Interesse, vorerst von Maßnahmen – etwa bis zur verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides – verschont zu bleiben.

Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 1, 2, und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im

Straßenverkehr – GebOSt – i. V. m. Tarif-Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebTStr – in der derzeit gültigen Fassung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Juli 2016 zugestellt.

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3. Am 29. Juli 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 nichtig ist;

hilfsweise, den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 aufzuheben.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, die tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A, B1 und B sei am 31. Juni 2006 in Tschechien erworben worden. Das Wohnsitzprinzip habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert. Dementsprechend sei auf dem tschechischen EU-Führerschein vermerkt, dass der Wohnsitz des Klägers in Würzburg, Bundesrepublik Deutschland, sei. Die tschechische Fahrerlaubnis sei in ihrer

Gültigkeit auf zehn Jahre beschränkt und ende automatisch am 20. Juni 2016. Der Kläger habe am 17. Juni 2016 die Führerscheinstelle des Landratsamts aufgesucht, um eine neue Fahrerlaubnis, die in Deutschland gültig sei, zu beantragen. Der Sachbearbeiter habe stattdessen einen Sperrvermerk in die Fahrerlaubnis gesetzt und die gewünschte Beantragung einer gültigen Fahrerlaubnis an diesem Tag nicht weiter beachtet.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2016, zugestellt am 4. Juli 2016, sei dann festgestellt worden, dass der Kläger nicht berechtigt sei, in der BRD fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Der Bescheid sei nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG aus tatsächlichen Gründen nichtig. Die Anordnungsregelung in Ziffer 1 könne von niemanden ausgeführt werden, da die tschechische Fahrerlaubnis bereits am 20. Juni 2016 abgelaufen sei und der Bescheid vom 30. Juni 2016 somit einen Umstand regele, der sich bereits am 20.

Juni 2016 durch Zeitablauf erledigt habe. Die Regelungswirkung des erlassenen Bescheides laufe deshalb ins Leere, da es zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nichts mehr zu regeln gegeben habe. Auch liege eine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG vor, da der Bescheid offenkundig an einem schwerwiegenden Fehler leide. Nach der sog. Evidenz-Theorie umfasse dies insbesondere die rechtliche Unmöglichkeit eines Verwaltungsakts. Diese sei gegeben, wenn die durch den erlassenen Bescheid angestrebte Regelung schlechthin nicht mehr erreicht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, da die tschechische

Fahrerlaubnis bereits am 20. Juni 2016, 24:00 Uhr, ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren habe. Es liege somit ein schwerwiegender Fehler vor. Dieser sei auch offensichtlich, da evident der Regelungsgegenstand des Bescheides nicht mehr bestehe, so dass bei Gesamtbetrachtung und Würdigung aller Umstände der schwerwiegende Inhaltsfehler auf der Hand liege. Der Kläger habe als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit des

streitgegenständlichen Bescheids. Dieses umfasse jedes wirtschaftliche, persönliche oder ideelle Interesse des Betroffenen. Hier bestehe ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids, da der Kläger andernfalls die angefallenen Verfahrenskosten tragen müsste. Auch sei Wiederholungsgefahr zu bejahen, da nicht auszuschließen sei, dass die Behörde auch in Zukunft rechtswidrige bzw. nichtige belastende Verwaltungsakte zum Nachteil der Bürger erlassen werde, sofern sich diese nicht dagegen wehrten. Die Klage sei deshalb begründet.

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Höchst vorsorglich werde im Hinblick auf die zu beachtende Frist eine Anfechtungsklage erhoben. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV sei eine Ermessensvorschrift. Das Landratsamt habe seinen Ermessensspielraum bei Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überschritten. Hätte das Landratsamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, hätte es zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht hätte erlassen werden müssen, da die Fahrerlaubnis ohnehin am 20. Juni 2016 abgelaufen sei. Einer Feststellung am 30. Juni 2016 hätte es deshalb nicht mehr bedurft. Das im Bescheid geltend gemachte besondere öffentliche Interesse sei daher evident nicht mehr gegeben gewesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei daher nicht verhältnismäßig, da überhaupt nicht mehr erforderlich gewesen. Auch sei der Bescheid nicht geeignet gewesen, die

gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen, da der beabsichtigte Zweck bereits eingetreten gewesen sei.

Dies sei dem Landratsamt auch bekannt gewesen, da diesem nach eigener Aussage die Fahrerlaubnis vorgelegen habe und die Führerscheinstelle ausreichende Sachkunde besitze, den Ablauf der

Fahrerlaubnis festzustellen.

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Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 ließ der Kläger sein Vorbringen noch vertiefen. Die Residenzpflicht für die zuvor erworbene tschechische Fahrerlaubnis habe erst seit 2009 gegolten. Zumindest bis zur Einführung der Residenzpflicht habe er die Fahrerlaubnis rechtmäßig im europäischen Ausland nutzen können. Gemäß

§ 46 Abs. 5 Satz 5 FeV habe bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung der inländischen

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Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Notwendigkeit einer Feststellung für die Vergangenheit sei nicht ersichtlich. Für ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis fehle regelmäßig das Feststellungsinteresse. Auch die Auffassung, der Kläger könne einen neuen tschechischen Führerschein auf der Grundlage des abgelaufenen Führerscheins beantragen, sei abwegig. Aufgrund der mittlerweile bestehenden Residenzpflicht wäre es dem Kläger unmöglich gewesen, auf der Grundlage des abgelaufenen

Führerscheins eine neue tschechische Fahrerlaubnis zu erhalten, da evident sei, dass der Kläger keinen Wohnsitz in Tschechien besitze. Fahrerlaubnisrelevante Vorkommnisse seien bis heute nicht vorgefallen.

Eine abstrakte Gefahr aus der Vergangenheit, die sich bis heute nicht realisiert habe und damit für die Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde, könne ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte keine Grundlage für das behauptete Feststellungsinteresse bilden. Es gebe keinen Zweck, den die Behörde mit der nachträglichen Aberkennung der abgelaufenen ausländischen

Fahrerlaubnis erreichen könne. Die Führerscheine der Klassen C und D würden in Deutschland befristet erteilt. Nach Ablauf deren Gültigkeit werde kein Feststellungsbescheid zugestellt, wonach der weitere Gebrauch untersagt werde. Aus diesem Grund sei das Vorgehen der Behörde nicht nachvollziehbar.

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4. Das Landratsamt W. beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, anders als der Fristablauf des Führerscheins wirke der

Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2016 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Der Bescheid stelle fest, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. An dieser Feststellung bestehe ein rechtliches Interesse, da es sich auf die am 21. Juni 2006 erworbene Fahrerlaubnis beziehe, während der in Nr. 4b des tschechischen Führerscheins eingetragene Fristablauf lediglich die Geltungsdauer des Führerscheins betreffe. Zudem wirke sich die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zum Beispiel auf die Fragen aus, ob der Kläger in der Vergangenheit den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt habe und ob ein eventueller neuer tschechischer Führerschein, der auf der Grundlage des am 20. Juni 2016 abgelaufenen Führerscheins ausgestellt werde, zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

berechtige.

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5. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 war der Bevollmächtigte des Klägers erschienen.

Dieser wiederholte den bereits im Klageschriftsatz formulierten Klageantrag. Die Beklagtenvertreterin beantragte erneut, die Klage abzuweisen. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Verfahrensakte W 6 S 16.778 verwiesen.

Entscheidungsgründe 13

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 ist in Haupt- und Hilfsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 ist weder nichtig noch rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Die im Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig.

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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann

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oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Im vorliegenden Fall ist die erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber einer Anfechtungsklage, da der Kläger ausdrücklich die Nichtigkeit des Verwaltungsakts begehrt, was gesetzlich so vorgesehen ist (§

43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Verbindung der Nichtigkeitsfeststellungsklage mit einer Anfechtungsklage als Haupt- und Hilfsantrag ist zulässig (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 26).

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Das Feststellungsinteresse ist im Falle der Nichtigkeitsfeststellungsklage intendiert (Eyermann, a.a.O., § 43 Rn. 38). Inwieweit daneben noch die erhobenen Bescheidkosten bzw. eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse begründen, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

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2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 30. Juni 2016 ist nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1 des Bayerischen

Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nichtig.

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2.1 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ist der Inhaber einer EUbzw. EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 - 4, berechtigt, im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Diese Berechtigung nach Abs. 1 gilt gemäß § 28 Abs. 4 FeV u. a. nicht für Inhaber einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6-monatigen Aufenthalts erworben haben. In diesen Fällen kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Nach Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung sind ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Diese vermerkt dann auf dem Führerschein, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 eines EU-Kartenführerscheins (§ 47 Abs. 2 Satz 1-3 FeV).

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Nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht

kommenden Umstände offenkundig ist.

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Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers festgestellt. Wie sich unschwer aus dem tschechischen EU- Führerschein ersehen lässt, war dessen Gültigkeit jedoch bereits am 20. Juni 2016 abgelaufen. Das auf dem Führerschein befindliche Feld Nr. 4b enthält den Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins (siehe Anhang. Anhang Ia Nr. 2d 4b zur 2. Führerscheinrichtlinie Nr. 91/439/EWG bzw. Anhang I Nr. 3 d Nr. 4b zur 3. Führerscheinrichtlinie Nr. 2006/196/EG). Dies macht die Feststellung der Inlandsungültigkeit jedoch nicht von vorneherein objektiv unmöglich i.S. eines nicht mehr existierenden Regelungsobjekts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 41, 27), da auch der abgelaufene tschechische EU-Führerschein noch Rechtswirkungen entfalten kann. Angesichts der gesetzlichen Regelungen (§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 23, § 24a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3a, § 30 FeV) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Feststellung der Inlandsungültigkeit des Führerschein von vornherein völlig sinnlos und überflüssig gewesen ist und über die Wirkungen des bereits zuvor auf dem Führerschein angebrachten Sperrvermerks hinaus keinerlei Rechtswirkungen mehr hat entfalten können, was auch für jedermann bzw.

für die mit der Materie beschäftigten Kreise (z. B. die Polizei anlässlich von Verkehrskontrollen) ohne weiteres sofort erkennbar gewesen wäre. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 30. Juni 2016 ergibt sich deshalb weder aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 noch aus Abs. 1 BayVwVfG.

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Ausweislich des tschechischen EU-Führerscheins ist der Kläger im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Hierbei ist zwischen dem Ablauf der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (und den darin enthaltenen Klassen) sowie dem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Ausweisdokument für die Fahrerlaubnis (Führerscheinkarte) zu unterscheiden. Zwar hätte – die Inlandsgültigkeit des EU-Führerscheins gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV unterstellt – der Führerschein mit Ablauf des 20. Juni 2016 seine Gültigkeit verloren, nicht jedoch die im Führerschein ausgewiesene Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV finden die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anwendbar ist damit auch § 23 FeV. Danach wird die Fahrerlaubnis der Klassen A und B unbefristet erteilt. Die Führerscheine selbst hingegen, sind mittlerweile befristet. Soweit diese nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind sie auf 15 Jahre befristet (§ 24a Abs. 1 Satz 1 FeV). Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FeV). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 FeV, somit die unbefristete Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B, bleibt davon unberührt (§ 24a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FeV). Die Gültigkeit des Führerscheins hat somit keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen A und B, da diese unbefristet erteilt werden; d. h., auch nach Ablauf der Frist werden die Führerscheine nur verwaltungsmäßig umgetauscht (Hentschel/König/Dauer,

Straßenverkehrsrecht, 44. A., § 24a FeV Rn. 8 und 9). Nach § 25 Abs. 3a FeV hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist. Verstöße gegen diese Verpflichtung aus § 25 Abs. 3a FeV sind nicht sanktioniert und haben auch keine Folgen für den Bestand der Fahrerlaubnis (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 FeV Rn 8a). Die Unterscheidung zwischen der Gültigkeit des Führerscheins und der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis wird auch durch die Vorschrift des § 30 FeV deutlich. Danach wird die Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt dies auch, wenn die Geltungsdauer einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft bzw. wenn die Geltungsdauer bereits vor

Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 FeV), ebenso wenn sie nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist (Henschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 5). Die Regelungen entsprechen auch EU-Recht (s. Art. 8 der 2. Führerschein-Richtlinie bzw. Art. 7 der 3. Führerschein-Richtlinie).

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Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt somit der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. Konsequenterweise ist damit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ungültigen EU-Führerschein auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat nach § 21 StVG) zu werten, sondern nur als Fahren ohne Führerschein (bloße Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV).

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Es besteht damit aber auch noch ein rechtliches Interesse, die Inlandsungültigkeit auch eines bereits abgelaufenen EU-Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festzustellen, damit dieser nicht als Grundlage für die Erneuerung eines Führerscheins im Inland bzw. im Ausland verwendet werden kann bzw.

um zu klären, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem abgelaufenen EU-Führerschein als Straftat oder bloße Ordnungswidrigkeit zu werten ist (zumindest ab Zustellung des Bescheides dürften dann keine Zweifel mehr bestehen). Die Einwendungen des Klägers greifen deshalb nicht durch. Der feststellende Bescheid wird auch nicht deshalb sinnlos und überflüssig, weil bereits zuvor ein Sperrvermerk angebracht worden ist. Zum einen sind Manipulationen des auf dem Führerschein im Feld 13 (Rückseite)

anzubringenden Vermerks nicht ausgeschlossen, zum anderen ist nur die Feststellung der fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen in das öffentliche Fahreignungsregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV, einzutragen, nicht hingegen die bloße Anbringung eines Sperrvermerks auf dem Führerscheindokument (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,

§ 28 StVG Rn. 26). Hinzu kommt, dass die festgestellte Ungültigkeit sich nur auf das Inland bezieht, der

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tschechische Führerschein im EU-Ausland jedoch noch Gültigkeit besitzt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass der abgelaufene Führerschein dort als Grundlage für den Umtausch in ein gültiges Führerscheindokument dient. Dies erscheint auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Tschechien seit 1.

Juli 2006 das Wohnsitzprinzip eingeführt wurde, der Kläger derzeit für sich aus familiären Gründen jedoch ausschließt, einen regulären Wohnsitz in Tschechien zu begründen. Zum einen steht dies im Belieben des Klägers und gerade der Umstand, dass Tschechien zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins das Wohnsitzprinzip für die EU-Fahrerlaubnis noch nicht eingeführt hatte, lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Führerscheine mit deutschem Wohnsitz dort möglicherweise anerkannt werden. Auch zeigen Erkenntnisse aus anderen Verfahren, dass gerade die Begründung eines Scheinwohnsitzes zur Umgehung der Mindestvoraussetzungen nach der 2. bzw. 3.

Führerscheinrichtlinie möglich ist („Führerscheintourismus“). Im Falle des Umtausches der abgelaufenen tschechischen Fahrerlaubnis in einen gültigen EU-Führerschein im EU-Ausland, wäre die

Inlandsungültigkeit dann nicht mehr ohne weiteres zu erkennen, da die 3. Führerscheinrichtlinie Nr.

2006/196/EG in Anhang 1 Nr. 3d Nr. 8 die Angabe von Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des

Führerscheininhabers als fakultativ bezeichnet. Hiervon macht offenbar Tschechien Gebrauch und sieht von der Angabe des Wohnortes - wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - ab.

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Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Erlass des Bescheides von vornherein sinnlos gewesen wäre bzw. die Feststellung angesichts des auf dem Führerscheins ausgewiesenen Gültigkeitsdatums als evident fehlerhaft im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1 BayVwVfG angesehen werden kann. Der Bescheid vom 30. Juni 2016 ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, der zur Nichtigkeit führen würde, insbesondere ist der auch materiell rechtmäßig (siehe hierzu nachfolgend).

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Die Nichtigkeitsfeststellungsklage konnte deshalb keinen Erfolg haben.

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3. Auch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist zulässig jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30. Juni 2016 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der EU-Führerschein berechtigt bzw. berechtigte den Kläger nicht zum Führen von

Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Das Landratsamt Würzburg hat sein Ermessen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 BayVwVfG). Es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Inlandsungültigkeit des Bescheides. Die Feststellung, dass die vorgelegte tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigt, war deshalb

rechtmäßig.

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Wie bereits oben festgestellt, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Dieser Verwaltungsakt ist nicht konstitutiv, die Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (ex tunc, ab Erteilung der EU-Fahrerlaubnis; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn 55, unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung). Sinn und Zweck ist es, Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fahrerlaubnis zu beseitigen, was auch für die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG Bedeutung hat. Das Ermessen ist deshalb als intendiert zu betrachten, d.h. es bedarf regelmäßig keiner besonderen Darlegung, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen können (Hentschel/König/Dauer, a a.O., § 28 FeV Rn 56).

Zudem ergibt sich das Interesse am Erlass des feststellenden Verwaltungsakts daraus, dass diese

Feststellung dann im Fahreignungsregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV) einzutragen ist.

Auch ergibt sich im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse bezüglich des bereits abgelaufenen tschechischen EU-Führerscheins auch daraus, dass dieser – wie bereits oben festgestellt – auch nach Ablauf der Gültigkeit noch Rechtswirkungen entfaltet kann.

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Der tschechische EU-Führerschein vom 21. Juni 2006 hat den Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren

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ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6-monatigen Aufenthalts erworben haben.

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Aus dem tschechischen EU-Führerschein (Nr. 8) ergibt sich hier, dass der Kläger seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung in Würzburg hatte. Dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Führerscheinerteilung (21.6.2006) Studierender oder Schüler in Tschechien gewesen wäre, ist nichts ersichtlich.

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Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins die damals noch gültige 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) mit dem darin enthaltenen Wohnsitzprinzip (Art. 7) als Mindestvoraussetzung der Führerscheinerteilung in Tschechien noch nicht umgesetzt war und nach den dortigen nationalen Vorschriften noch nicht galt, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 (s. BVerwG, U.

v. 11.12.2008 – 3C 96/07- juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 28 Rn 19, 23 a.E.,26 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Einhaltung des Wohnsitzprinzips zählt jedoch zu den

Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines EU-Führerscheins. Ein ohne Beachtung dieser Mindestvoraussetzung erteilter Führerschein muss deshalb im Inland nicht anerkannt werden.

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Auch ein berechtigtes Interesse an dem Erlass des Bescheides lag vor. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Landratsamt hat somit sein Ermessen, das seitens des Gerichts auch nur eingeschränkter Überprüfung unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), zutreffend ausgeübt.

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3. Auch die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung des Bescheids (Nr. 2 und 3) sind nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 EUR ergibt sich aus §§ 1, 2, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt in der aktuellen Fassung) i. V. m. dem Gebührentarif Nr. 206 der Anlage hierzu. Nach § 4 GebOSt ist zur Zahlung von Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Veranlasser war hier der Kläger, da er im Besitz eines ungültigen EU-

Führerscheins war. Nach Nr. 206 des Gebührentarifs ist u. a. für die Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ein Gebührenrahmen von 33,20 - 256,00 EUR festgelegt. Nach dem ergänzend anwendbaren Art.

6 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) ist bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten- /Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zu Grunde zu legen. Die Behördenakte enthält keinen Hinweis für die Ermittlung der Gebührenhöhe. In der mündlichen Verhandlung hat der erschienene Sachbearbeiter hierzu erklärt, dass die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 EUR im Hinblick auf den erforderlich gewesenen Arbeitswand erfolgt ist. Es ist die übliche Gebühr, die bei Feststellungsbescheiden dieser Art sowie bei Entziehungsbescheiden angesetzt wird. Dies beruht auf einer früheren Gebührenkalkulation. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht substantiiert angegriffen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihm bekannt sei, dass früher lediglich 120,00 EUR festgesetzt worden seien, hat dies der Sachbearbeiter bestätigt, jedoch auch darauf hingewiesen, dass seit der damaligen Gebührenkalkulation zwischenzeitlich eine Anhebung der Gebührenhöhe erfolgt ist. Da der Kläger die Gebührenhöhe auch nicht substantiiert infrage gestellt hat und diese sich in einem mittleren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, sieht das Gericht keinen Anlass zur Beanstandung.

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Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,711 ZPO.

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