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LANDKREIS OSNABRÜCK. Flächennutzungsplan, 46. Änderung. Entwurfsbegründung. zur förmlichen Beteiligung gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs.

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Academic year: 2022

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LANDKREIS OSNABRÜCK

Flächennutzungsplan, 46. Änderung

Entwurfsbegründung

zur förmlichen Beteiligung

gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Proj. Nr: 219083 Datum: 2021-08-31

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Planungsanlass / Allgemeines ...3

2 Verfahren / Abwägung ...3

3 Bestandsituation ...4

4 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation ...4

4.1 Regionales Raumordnungsprogramm ... 4

4.2 Flächennutzungsplan ... 5

4.3 Bebauungspläne ... 5

5 Planungserfordernis / Städtebauliche Planungsziele...6

6 Standortbegründung / Innenentwicklung ...7

7 Klimaschutz ...7

8 Art der baulichen Nutzung ...7

9 Immissionsschutz ...7

10 Erschließung ...8

10.1 Verkehrliche Erschließung ... 8

10.2 Technische Erschließung ... 8

11 Auswirkungen auf die Umwelt ...9

11.1 Umweltprüfung / Umweltbericht ... 9

11.2 Artenschutz ... 9

11.3 Gesamtabwägung der Umweltbelange ... 9

12 Abschließende Erläuterungen ...9

12.1 Altlasten ... 9

12.2 Denkmalschutz ... 10

13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk ... 10

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GESONDERTER TEIL DER BEGRÜNDUNG:

- Umweltbericht (IPW; 2021-08-31)

ANLAGEN

- Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse (Bulwiengesa; 2019-06-18) - Amphibien-Erfassung (IPW; 2021-06-23)

- Verkehrsuntersuchung (IPW; 2020-12-14) - Schalltechnische Beurteilung (IPW; 2021-08-31) - Wasserwirtschaftliche Vorplanung (IPW; 2020-10-27)

Sofern die o.g. Unterlagen nicht beigefügt sind, können diese bei der Gemeinde Bissendorf, Kirchplatz 1, D-49143 Bissendorf (Telefon: +49 5402 404-0, Fax: +49 5402 404-133, Email:

info@bissendorf.de) eingesehen bzw. angefordert werden.

Bearbeitung:

Dipl. Ing. Moritz Richling

Wallenhorst, 2021-08-31 Proj. Nr. 219083

IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG

Ingenieure  Landschaftsarchitekten  Stadtplaner Telefon (0 54 07) 8 80-0  Telefax (0 54 07) 8 80-88 M a r i e - C u r i e - St r a ß e 4 a  4 9 1 3 4 Wa l l e n h o r s t

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Gemeinde Bissendorf Flächennutzungsplan, 46. Änderung 3 / 10

H:\BISSENDO\219083\TEXTE\BP\bgr210831_fnp.docx

1 Planungsanlass / Allgemeines

Planungsanlass sind konkrete Erweiterungsabsichten der großflächigen Lebensmittelmärkte an der „Mindener Straße“ (L90), um durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche eine zeitge- mäße und marktgängige Größenordnung zu erreichen

Da die beiden Märkte eine zentrale Funktion für die Versorgung des Ortsteils Wissingen mit Waren des kurzfristigen Bedarfs einnehmen, kann hierdurch eine zukunftsfähige Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs sichergestellt werden. Der Kundeneinzugs- radius der Märkte beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Ortsteil Wissingen, sondern umfasst darüber hinaus weitere Teile des Gemeindegebietes.

Nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 139 „Gewerbegebiet Wissingen“ sind die vorgesehenen Erweiterungen nicht genehmigungsfähig. Zur Verwirkli- chung der Bau- und Investitionsabsichten ist daher eine Änderung des Bebauungsplans erfor- derlich.

Da die östlichen Erweiterungsflächen in der wirksamen Darstellung des Flächennutzungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt sind, ist zudem eine Änderung des Flächennutzungs- plans erforderlich.

Laut Regionalem Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück beträgt die raumord- nerisch verträgliche Gesamt-Verkaufsfläche für diesen solitär gelegenen Einzelhandels- standort 3.200 m²; diese darf nur ausnahmsweise unwesentlich um max. 10 % überschritten werden.

2 Verfahren / Abwägung

Der Rat/Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am

……… beschlossen, die 46. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen.

Im Parallelverfahren wird die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 139 „Gewerbegebiet Wis- singen“ aufgestellt.

Es ist ein zweistufiges Regelverfahren durchzuführen.

In einem ersten Verfahrensschritt ist daher auf Beschluss des Rates der Gemeinde Bissen- dorf vom ……… die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom ……… bis ein- schließlich ……… durchgeführt. Aus der Öffentlichkeit sind dabei keine Stellung- nahmen eingegangen.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom

……… über die Planung unterrichtet und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Von

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Seiten der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden keine grundlegenden Einwendungen gegen diese Planung vorgetragen. Allerdings wird von Darstel- lung der höchstzulässigen Verkaufsflächengröße abgesehen, da dies aus Sicht des Landkrei- ses Osnabrück zur Beurteilbarkeit über die Auswirkungen der Planung nicht erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat/Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bissendorf in der Sitzung am ……… beschlossen, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Innerhalb dieses Zeitraums besteht erneut für jedermann die Möglichkeit, Anregungen zur Planung vorzutragen.

3 Bestandsituation

Das Plangebiet zur Größe von rund 1,6 ha umfasst den Standort der großflächigen Lebens- mittel-Märkte (Vollsortimenter und Discountmarkt) nebst Erweiterungsflächen im Ortsteil Wis- singen an der „Mindener Straße“ (L90). Beide Märkte sind freistehend und eingeschossig mit Satteldach errichtet. Die Haupteingänge befinden sich im Süden.

Die Stellplätze für Kunden befinden sich überwiegend an der „Mindener Straße“. Die Anliefe- rung durch Lkw erfolgt im nördlichen Bereich der Märkte.

Nördlich des Lebensmittel-Vollsortimenters befindet sich ein offenes, eingegrüntes Regen- rückhaltebecken.

Im näheren Umfeld des Plangebiets liegt eine Nutzungsmischung aus Agrarhandel nebst Tankstelle an der „Bahnhofstraße“, Gewerbebetrieben an der „Raiffeisenstraße“ sowie Wohn- bebauung nebst Kreditinstitut an der „Mindener Straße“ vor.

Die Erweiterungsflächen östlich des Lebensmittel-Vollsortimenters werden derzeit landwirt- schaftlich als Intensivgrünland genutzt.

4 Bauplanungsrechtliche Ausgangssituation

4.1 Regionales Raumordnungsprogramm

Der Gemeinde Bissendorf ist nach dem rechtskräftigen Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück 2004 (RROP 2004) die zentralörtliche Funktion eines „Grund- zentrums“ zugewiesen. Hiernach hat die Gemeinde „zentrale Einrichtungen zur Deckung des allgemeinen, täglichen Bedarfs bereitzustellen“ (vgl. RROP 2004, Abschnitt D 1.6 - 01, S. 31).

Die im Zusammenhang bebaute Siedlungseinheit des Ortsteils Wissingen ist als herausgeho- bener Nahversorgungsbereich festgelegt.

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Gemeinde Bissendorf Flächennutzungsplan, 46. Änderung 5 / 10

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Das Plangebiet ist in der Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms als Vorrang- gebiet für Siedlungsentwicklung und überlagernd aufgrund der Lage am Rande der Siedlungs- einheit des Ortsteiles Wissingen als solitär gelegener Einzelhandelsstandort ausgewiesen (Standort Nr. 7.3 „EKZ Wissingen“).

Die maximal raumordnerisch verträgliche Gesamtverkaufsfläche ist in der Teilfortschreibung Einzelhandel 2010 mit 3.200 m² festgesetzt. Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Verän- derungen innerhalb der vorhandenen zentren-, nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente raumordnerisch verträglich und planerisch abgesichert. Bedingt durch die Aufgabe von 805 m² VKF im zentrenrelevanten Sortimentsbereich – Getränkemarkt mit 500 m² VKF und der Textil-Discounter mit 305 m² VKF bestehen nicht mehr – wird an diesem Standort Erweiterungsspielraum für die Lebensmittelmärkte frei.

In der Teilfortschreibung Einzelhandel 2010 ist unter Ziffer 05, Satz 4 und 5 geregelt, dass eine bestandsorientierte Erweiterung der raumordnerisch verträglichen Gesamtverkaufsfläche um maximal 10 % ausnahmsweise möglich ist. Die abverlangten Nebenbestimmungen – keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungskerns des Zentralen Ortes und Funk- tionsfähigkeit anderer Zentraler Orte – werden gutachterlich im Rahmen der Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse abgearbeitet bzw. nachgewiesen (s. Anlage).

Vor diesem Hintergrund hat die Untere Landesplanungsbehörde beim Landkreis Osnabrück – unter Bezugnahme auf die Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse zur Erweiterung der groß- flächigen Lebensmittelmärkte – folgendes Ergebnis des Verfahrens zur Beurteilung der raum- ordnerischen Verträglichkeit der großflächigen Einzelhandelserweiterungen mit Schreiben vom 25.10.2019 festgestellt:

„Die geplante Erweiterung des Aldimarktes sowie des Edekamarktes in der angedachten Grö- ßenordnung entspricht unter Zugrundelegung des RROP 2004 - Teilfortschreibung Einzelhan- del 2010 den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.“

4.2 Flächennutzungsplan

In der wirksamen Flächennutzungsplandarstellung der Gemeinde Bissendorf wird der beste- hende Standort der Lebensmittelmärkte als Sonderbaufläche „Einzelhandel“ ausgewiesen.

Die östliche Erweiterungsfläche wird als gewerbliche Baufläche dargestellt. Da im hier anste- henden Bebauungsplan die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets für großflächige Ein- zelhandelsbetriebe vorgesehen ist, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geän- dert.

4.3 Bebauungspläne

Für die Baugrundstücke nördlich der „Mindener Straße“, östlich der Bahnhofstraße“ und süd- lich der Straße „Niederberger Mark“ liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 139 „Ge- werbegebiet Wissingen“ (Ursprungsplan), der durch Bekanntmachung im Juli 2003 in Kraft getreten ist.

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Der bestehende Standort der Lebensmittelmärkte ist als Sonstiges Sondergebiet mit Ausnut- zungsziffern von 0,8 (Grundflächenzahl) und 5,0 (Baumassenzahl) festgesetzt. Die erforderli- chen Stellplätze für Kunden befinden sich überwiegend an der „Mindener Straße“.

Die Erweiterungsfläche im Osten ist ebenso wie die übrigen Baugebiete als eingeschränktes Gewerbegebiet mit Ausnutzungsziffern von 0,8 (Grundflächenzahl) und 5,0 (Baumassenzahl) festgesetzt. Die Einschränkung ergibt sich aus den immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln.

5 Planungserfordernis / Städtebauliche Planungsziele

Wesentliches städtebauliches Planungsziel der Gemeinde Bissendorf ist, die Nahversorgung im Ortsteil Wissingen durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche für die großflächigen Lebens- mittelmärkte an der „Mindener Straße“ zu stärken und langfristig zu sichern.

Der Kundeneinzugsradius der Märkte beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Ortsteil Wis- singen, sondern umfasst darüber hinaus weitere Teile des Gemeindegebietes. Dies ist vor allem aus dem Grunde von Bedeutung, dass Einzelhandelsbetriebe ähnlicher Größenordnung in den anderen Ortsteilen der Gemeinde Bissendorf nicht vorhanden sind. Die Planung dient somit auch der Sicherung bestehender Versorgungsstrukturen im Gemeindegebiet und soll dazu beitragen, einem weiteren Abfluss von Kaufkraftströmen in die Nachbarkommunen ent- gegenzuwirken.

Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist bei beiden Märkten erforderlich, um eine zeitgemäße, den Kundenwünschen entsprechende Warenpräsentation mit größeren Bewegungsräumen umsetzen zu können. Auch aus betrieblicher Sicht ist eine Expansion notwendig, um in Kon- kurrenz zu anderen Anbietern zukünftig am Markt bestehen zu können.

Nach den konkreten Bauabsichten sollen die bestehenden Märkt abgebrochen und im Norden als bauliche Einheit neu errichtet werden. Die Planungen sehen vor, die Verkaufsfläche des Lebensmittel-Vollsortimenters von derzeit 1.470 m² auf 2.470 m² und des Lebensmittel-Disco- unters von derzeit 900 m² auf 1.050 m² zu erweitern. Wesentlicher Erweiterungsspielraum für die Lebensmittelmärkte wird an diesem Standort durch die zwischenzeitliche Aufgabe eines Getränkemarkts mit 500 m² VKF und eines Bekleidungsgeschäfts mit 305 m² VKF frei.

Die Anlieferung der Märkte verbleibt im Norden und erfolgt künftig ausschließlich über die

„Raiffeisenstraße“. Die Stellplätze für Kunden verbleiben an der „Mindener Straße“, wobei durch die Verlegung der Märkte nach Norden ausreichend Fläche für die zusätzlich erforderli- chen Stellplätze zur Verfügung steht.

Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, da die konkreten Bauabsichten nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans hinsichtlich der Verkaufsflächen- obergrenze und der überbaubaren Grundstücksflächen nicht genehmigungsfähig sind.

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Gemeinde Bissendorf Flächennutzungsplan, 46. Änderung 7 / 10

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Da die östlichen Erweiterungsflächen in der wirksamen Darstellung des Flächennutzungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt sind, ist zudem eine Änderung des Flächennutzungs- plans erforderlich.

Aus Sicht der Gemeinde Bissendorf spielen bei der Erweiterung der großflächigen Lebensmit- telmärkte noch weitere gewichtige Aspekte des Allgemeinwohls eine Rolle, wie z.B. die Siche- rung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Vermeidung von Leerständen.

6 Standortbegründung / Innenentwicklung

Die großflächigen Lebensmittelmärkte sollen am etablierten und verkehrlich günstig gelege- nen Standort an der „Mindener Straße“ erweitert werden, da die Flächen einschließlich der östlichen Arrondierung regionalplanerisch als Standort für großflächigen Einzelhandel festge- legt sind, für eine Einzelhandelsentwicklung zur Verfügung stehen und innerhalb der Sied- lungseinheit des Ortsteiles Wissingen keine Flächen in geeigneter Größe bestehen.

Die nachhaltige Standortsicherung der großflächigen Lebensmittelmärkte in günstiger Zuord- nung zu den bestehenden Siedlungsgebieten des Ortsteils Wissingen und die damit verbun- dene Stärkung der Versorgungsfunktion sind als Maßnahme der Innenentwicklung zu qualifi- zieren. Dem Grundsatz der Innenentwicklung wird damit vollumfänglich Rechnung getragen.

7 Klimaschutz

Durch die hier anstehende Planung ändern sich die Rahmenbedingungen für die Klimaschutz- ziele nicht.

8 Art der baulichen Nutzung

Zur Umsetzung der o.g. städtebaulichen Planungsziele wird die östliche Erweiterungsflächen in die Sonderbaufläche einbezogen. Durch die Zweckbestimmung „Grundversorgungszent- rum“ wird herausgestellt, dass die hier zulässigen Lebensmittelmärkte vorrangig der Nahver- sorgung dienen sollen.

9 Immissionsschutz

Im Rahmen eines schalltechnischen Gutachtens wird nachgewiesen, dass durch die hier an- stehenden Erweiterungen der großflächigen Lebensmittelmärkte an der „Mindener Straße“ in der näheren Umgebung keine unzulässigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 durch gewerbliche Schallimmissionen auftreten. Zudem werden die Immissions- richtwerte der TA Lärm eingehalten. Die zulässigen Spitzenpegel durch kurzzeitige Geräusch- spitzen werden bei Zugrundelegung des unterstellten Betriebsablaufes am Tag und in der Nacht nicht überschritten.

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Auf den umliegenden Straßen („Mindener Straße“, „Bahnhofstraße“) ist nicht von einer rele- vanten Erhöhung der Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms auszugehen. Organisato- rische Maßnahmen zur Reduzierung des anlagenbezogenen Verkehrs auf den öffentlichen Straßen sind daher gemäß TA Lärm nicht erforderlich.

Zudem wird nachgewiesen, dass durch verkehrliche Schallimmissionen keine unzulässigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 an den schutzbedürftigen Nutzungen (insb. Büros) innerhalb des Plangebiets auftreten.

10 Erschließung

10.1 Verkehrliche Erschließung

Die Anlieferung der Märkte verbleibt im Norden und erfolgt künftig ausschließlich über die

„Raiffeisenstraße“.

Die Stellplätze für Kunden verbleiben an der „Mindener Straße“, wobei durch die Verlegung der Märkte nach Norden ausreichend Fläche für die zusätzlich erforderlichen Stellplätze zur Verfügung steht.

Der Bereich ohne Ein- und Ausfahrten zur „Mindener Straße“ wird aus dem Ursprungsplan übernommen; hiernach bleibt zur „Mindener Straße“ nur eine Zufahrt zulässig.

Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ist nachgewiesen worden, dass die geplante Erwei- terung des Edeka und Aldi-Marktes aus verkehrlicher Sicht zu keinen negativen Auswirkungen führen. Die prognostizierten Verkehrsmengen lassen an keinem der beiden analysierten Kno- tenpunkte (Einmündung „Mindener Straße“ (L90) / „Raiffeisenstraße“ und die Kreuzung „Bahn- hofstraße“ (L85) / „Heideweg“ / „Niederberger Mark“) Probleme im Hinblick auf die Verkehrs- qualität erwarten. Es sind somit trotz der deutlichen Erhöhung der Verkehrsmengen, welche vor allem auf der Mindener Straße (L90) auftreten, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Somit werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 90 durch die hier anstehende Planung nicht beeinträchtigt.

10.2 Technische Erschließung

Alle erforderlichen Einrichtungen der technischen Infrastruktur sind in den bestehenden Er- schließungsstraßen vorhanden. Ein Ausbau der Leitungsnetze auf öffentlichem Grund ist nicht erforderlich.

Grundsätzliche Änderungen an der Entsorgung des Oberflächen- und Schmutzwassers sind nicht vorgesehen; die geregelte Entsorgung wird mittels wasserwirtschaftlicher Vorplanung nachgewiesen.

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Gemeinde Bissendorf Flächennutzungsplan, 46. Änderung 9 / 10

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In Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück kann die netzunabhängige Löschwasserversor- gung durch den vorhandenen Löschwasserteich Nr. 180 „RWO-Lager an der Raiffeisenstraße“

sichergestellt werden. Ein Entfallen von Unterflurhydranten ist nicht vorgesehen, sodass keine negative Auswirkung auf die bestehende netzabhängige Löschwasserversorgung zu erwarten ist.

11 Auswirkungen auf die Umwelt

11.1 Umweltprüfung / Umweltbericht

Als Bestandteil dieser Begründung ist ein Umweltbericht erstellt worden. Im Ergebnis des Um- weltberichts wird festgestellt, dass durch den Ersatzneubau der Verbrauchermärkte für keines der betrachteten Schutzgüter negative Auswirkungen verbleiben.

11.2 Artenschutz

Als Bestandteil der Umweltberichts ist ein Artenschutzbeitrag erstellt worden. Im Ergebnis des Artenschutzbeitrags wird auf Grundlage durchgeführter Ortsbegehungen festgestellt, dass un- ter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu Gebäudeabriss und Baumfäll- arbeiten sowie zur Baufeldräumung außerhalb der Schonzeiten für Brutvögel und Fleder- mäuse ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach §§ 44 ff BNatSchG mit hoher Sicherheit vermieden werden kann und artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnah- men nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich sind.

11.3 Gesamtabwägung der Umweltbelange

Aus den vorgenannten Gründen kommt die Gemeinde Bissendorf in ihrer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass die Umweltbelange in diesem Verfahren ausreichend und angemessen berücksichtigt werden.

12 Abschließende Erläuterungen

12.1 Altlasten

Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach dem Geodatenserver des Landkreises Osnab- rück (Stand: Mai 2020) keine Altstandorte oder Altablagerungen. Im näheren Umfeld von 500 m sind fünf Altstandorte mit einem Gefährdungspotential „Altlastverdacht“ angegeben.

Der Gemeinde Bissendorf sind keine Auswirkungen dieser Altstandorte bekannt, die einer bau- lichen Entwicklung im Plangebiet entgegenstehen.

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12.2 Denkmalschutz

Baudenkmale

Weder innerhalb des Plangebiets noch in der näheren Umgebung sind Baudenkmale vorhan- den. Denkmalschutzbelange sind daher nicht berührt.

Archäologische Denkmalpflege / Bodenfunde

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) melde- pflichtig und müssen der zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landkreises Osnabrück un- verzüglich gemeldet werden.

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet.

13 Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk

Die 46. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung wurde in Abstim- mung und im Einvernehmen mit der Gemeinde Bissendorf ausgearbeitet.

Wallenhorst, 2021-08-31

IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG

………..

Desmarowitz

Diese Entwurfsbegründung zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ……… bis einschließlich ……… öffentlich ausgele- gen.

Für die Gemeinde Bissendorf Bissendorf,

...

Bürgermeister

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