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- Hebesatzsatzung der Stadt Fulda -

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Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung der Stadt Fulda -

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zu- letzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) hat die Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 340 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 380 v.H.

§ 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Fulda, 16.12.2019 Der Magistrat der Stadt Fulda

Siegel

gez. Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

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