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Amtsblatt der Stadt Hattingen

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

der Stadt Hattingen

Nr. 5 vom 26.03.2021 21. Jahrgang Auflage: 100 Stück Inhaltsverzeichnis:

Seite

Ortsrecht 2 - 4 Haushaltssatzung der Stadt Hattingen für das Haushaltsjahr 2021

Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Hattingen, Rathaus, Zimmer 26, Rathausplatz 1, im Bürgerbüro, Bahnhofstr. 48 und in der Tourist-Information, Haldenplatz 3.

Bezugsentgelt als Abo (Zustellgebühr) 16,-- € / Jahr

Herausgeber:

Sachbearbeitung: Stadt Hattingen – Der Bürgermeister

Fachbereich 10, Thomas Surmann, Rathaus, Zimmer 26, Rathausplatz 1, 45525 Hattingen, Telefon 02324/204-3230, Telefax 204-3209, E-Mail: t.surmann@hattingen.de

Internet www.hattingen.de, Rubrik „Rathaus“

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öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hattingen

Haushaitssatzung der Stadt Hattingen für das Haushaltsjahr 2021

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset­

zes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen mit Beschluss vom 18.02.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzah­

lungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt.

173.779.080 EUR 173.220.000 EUR

157.622.480 EUR

160.328.500 EUR 11.864.200 EUR 38.073.800 EUR 54.365.620 EUR 25.450.000 EUR

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

26.209.600 EUR festgesetzt.

§3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlun­

gen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

17.116.000 EUR festgesetzt.

Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 5 vom 26.03.2021

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§4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

und

die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

festgesetzt.

OEUR

OEUR

§5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

55.000.000 EUR festgesetzt.

§6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt;

1.

I für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

600 v.H.

Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf

875 v.H.

515 v.H.

[Anmerkung: Aufgrund des Erlasses einer gesonderten Hebesatzsatzung haben die hier angege­

benen Hebesätze nur deklaratorische Bedeutung.]

g y

Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2016 wieder hergestellt.

Die im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

§8

Die in den Produktbudgets geltenden Deckungsfähigkeiten ergeben sich im Einzelnen aus den

„Leitlinien zur Ausführung des Haushaltsplans".

§9

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Durch ihre Übertragung erhöhen sie die jeweiligen Posi­

tionen des Haushaltsplanes des Folgejahres. Ermächtigungen für Auszahlungen begonnener In­

vestitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung zweckentsprechend verfügbar. Wurden In­

vestitionsmaßnahmen noch nicht begonnen, so können die dafür eingeplanten Mittel ebenfalls auf Antrag übertragen werden und bleiben bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 5 vom 26.03.2021

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§10

Sofern im Stellenplan eine Stelle als künftig wegfallend („kw-Vermerk“) bezeichnet ist, darf nach Ausscheiden der(s) Stelleninhaber(s) eine Stelle nicht wieder besetzt werden.

Bei Neubesetzung von im Stellenplan als künftig umzuwandeln („ku-Vermerk“) bezeichneten Stel­

len sind das Stellenprofil und die Wertigkeit dieser Stellen neu festzulegen.

§11

Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO für die Einzelveranschlagung von Investitionen in den Teii- finanzplänen geltenden Wertgrenzen werden wie folgt festgelegt;

a) Jährlich wiederkehrende Veranschlagungen von Investitionen werden unabhängig von der Höhe des Planansatzes einzeln in den Teilfinanzplänen ausgewiesen.

b) Investitionen in unbewegliches Vermögen werden bei Neuveranschlagung ab einem Planansatz von 100.000 EUR einzeln in den Teilfinanzplänen ausgewiesen.

c) Investitionen in bewegliches Vermögen werden bei Neuveranschlagung ab einem Planansatz von 50.000 EUR einzeln in den Teilfinanzplänen ausgewiesen.

d) Unabhängig von der Höhe des geplanten Jahresansatzes sind investive Maßnahmen It. Buch­

staben b) und c) einzeln in den Teilfinanzplänen auszuweisen, wenn ihre Gesamtkosten zwar die vorstehenden Wertgrenzen überschreiten, die Veranschlagung sich aber über mehrere Jah­

re erstreckt.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öf­

fentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Schwelm mit Schreiben vom 01. März 2021 angezeigt worden.

Die nach § 6 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz erforderliche Genehmigung des Haushaltssanierungs­

planes ist von der Bezirksregierung Arnsberg mit Verfügung vom 19. März 2021 erteilt worden.

Der Haushaltsplan und der Haushaltssanierungsplan liegen bis zur Feststellung des Jahresab­

schlusses für das folgende Haushaltsjahr zur Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer 5b, während der Dienststunden (montags - donnerstags 8.30 bis 15.30 Uhr, freitags 8.30 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge­

meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Sat­

zung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und da­

bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hattingen, 22.03.2021

Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 5 vom 26.03.2021

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