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Die Beteiligungsrechte der Personalräte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom GVBl

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Schulpraktische Ausbildung an den öffentlichen Schulen RdErl. des MK vom 12.92014 - 31-84102

1. Allgemeines

Öffentliche Schulen des Landes Sachsen-Anhalt wirken als Ausbildungsschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Als eigenverantwortliche Schule übernimmt die Ausbildungsschule Verantwortung für die pädagogische Nachwuchsgewinnung des Landes und ermöglicht als Schnittstelle zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehramtsausbildung praxisbezogene Lerngelegenheiten, die zu einem progressiven Aufbau von berufsfeldbezogenen Handlungskompetenzen von der universitären Phase bis zum Berufseinstieg beitragen. Die sich aus einer Kohärenz der Lernorte Universität, Staatliches Seminar für Lehrämter und Ausbildungsschule ergebenden Synergien sollen im Hinblick auf die Gestaltung beruflicher Entwicklungsprozesse sowie den Umgang mit Personalressourcen genutzt werden.

Die Beteiligungsrechte der Personalräte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.8.2014 (GVBl. LSA S. 384), sind zu beachten.

2. Verwendung des Stundenkontingentes aus dem eigenverantwortlichen Unterricht der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Gemäß § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt vom 13. 7.2011 (GVBl. LSA S. 623) in der jeweils geltenden Fassung erteilen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Qualifizierungsphase vier bis sechs Stunden und in der Prüfungsphase sechs bis zehn Stunden eigenverantwortlichen Unterricht. Das damit entstehende Stundenkontingent verbleibt vollständig an der Ausbildungsschule. Wird der eigenverantwortliche Unterricht an einer weiteren Ausbildungsschule erteilt, verbleibt das entstehende Stundenkontingent anteilig an der jeweiligen Schule.

Schulleiterinnen und Schulleiter tragen dafür Sorge, dass das entstehende Stundenkontingent für Aufgaben im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung für die Betreuung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Studierenden während der Blockpraktika genutzt wird.

Schulleiterinnen und Schulleiter sichern, dass im Stundenplan der Schule wöchentlich mindestens eine Stunde verankert ist, die den Mentoren, den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und den Studierenden in den Blockpraktika gemeinsame Reflexionen und persönliches Feedback ermöglicht.

Ein über Ausbildungszwecke hinaus verbleibendes Stundenkontingent aus dem eigenverantwortlichen Unterricht wird an der Schule für „unterrichtliche Zwecke“ genutzt.

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Ausgehend von ihren Möglichkeiten stellt die Schule sicher, dass Ausbildungsplätze für Studierende und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der Regel zu gleichen Teilen vorgehalten werden.

Mentorinnen und Mentoren sind gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die geleistete Ausbildungsarbeit rechenschaftspflichtig.

3. Organisatorische Absicherung der schulpraktischen Ausbildung

Schulleiterinnen und Schulleiter tragen gemeinsam mit den Mentorinnen und Mentoren die Verantwortung für die organisatorische Absicherung der schulpraktischen Ausbildung sowohl in der ersten Phase, gemäß der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26.3.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.1.2014 (GVBl. LSA S. 27), in der jeweils geltenden Fassung, als auch in der zweiten Phase der Lehramtsausbildung. Dazu zählen unter anderem die:

a) Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Auszubildenden in der Schulpraxis, b) Einführung der Auszubildenden in die Organisationsstrukturen der Schule,

c) Teilnahme der Mentorinnen und Mentoren an Unterrichtsbesuchen von Ausbildenden und den anschließenden Beratungsgesprächen,

d) Teilnahme der Mentorinnen und Mentoren an Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere an solchen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,

e) Organisation von Gruppenhospitationen einschließlich der sich anschließenden Beratungsgespräche und

f) Kooperation mit anderen ausbildenden Einrichtungen.

4. Sicherung einer hohen Qualität der schulpraktischen Ausbildung

Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mentorinnen und Mentoren tragen gemeinsam mit den Ausbildern der Universitäten und der Staatlichen Seminare für Lehrämter Verantwortung für eine auf den Praxisanforderungen im künftigen Berufsfeld basierende kompetenzorientierte schulpraktische Ausbildung. Dazu zählen unter anderem die:

a) Beratung und Unterstützung der Auszubildenden bei der Entwicklung berufsfeldorientierter Handlungskompetenzen im jeweiligen Fach,

b) Beratung und Unterstützung der Auszubildenden bei der Führung ihres Portfolios als Instrument der Selbstreflexion,

c) Einführung der Auszubildenden in die besonderen Bedingungen des jeweiligen Unterrichts,

d) Einführung der Auszubildenden in die Aufgaben eines Klassenlehrers,

e) Nutzung der Potenzen des kollegialen Lernens von Auszubildenden und Lehrkräften für die Qualitätsentwicklung an der Schule und

f) Unterstützung der ausbildenden Einrichtungen bei der Evaluation der Ausbildungsprozesse.

5. Folgeänderung

Nummer 5.4.6 des RdErl. des MK über die Unterrichtsorganisation an den Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium und Kollegs) ab dem Schuljahr 2008/2009 vom 9.6.2008 (SVBl. LSA S. 245), geändert durch RdErl. vom 18.6.2013 (SVBl.

LSA S. 166), wird aufgehoben.

(3)

„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

6. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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