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Corona Handlungsleitlinie - Pflege

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COVID-19 / SARS-CoV-2

Handlungsleitlinie

Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus

in stationären Pflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz ≥ 35

Aktualisierung (Stand: 16.08.2021)

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Gesundheit und Umwelt

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ...4

2 Grundsätzliches...5

3 Begriffserklärung...5

4 Feststellung der Immunisierungsrate ...7

5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen ...8

6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ...9

6.1 Organisation...9

6.2 Schulung des Personals...9

6.3 Information der Bewohner*innen ...10

6.4 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen ...10

6.5 Informationsweitergabe an (Haus-)Ärzt*innen...10

6.6 Besucherkonzept ...11

6.7 Konzept Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung ...11

6.8 Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus ...11

6.9 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen ...12

6.10 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen ...12

6.11 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion...12

6.12 Wäscheaufbereitung...13

6.13 Reinigung der Einrichtung...13

6.14 Lüftung der Einrichtung ...14

6.15 Abfallentsorgung...14

6.16 PoC-Antigen-Testung ...14

6.17 Typische COVID-19-Symptomatik ...15

6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen ..16 6.19 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen 16

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6.20 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen...17 6.21 Kontaktpersonennachverfolgung ...17 6.22 Zusätzliche Hygienemaßnahmen im COVID-19-Erkrankungsfall bei Bewohner*innen....17 6.23 Umgang mit Verstorbenen ...18 6.24 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen ...19 6.25 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen ...19 7 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer

Immunisierungsrate unter 80 % ...20 8 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer

Immunisierungsrate ≥ 80 % ...22 9 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Bewohner*innen ...24 10 Beispiel: Umfangreiche Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für gesetzliche

Betreuer*innen...25 11 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für stationäre Pflegeeinrichtungen...26 12 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt ...31

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1 Einleitung

Diese Handlungsleitlinie gilt für stationäre Pflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz von ≥ 35 (an drei aufeinander folgenden Tagen), eine Übersicht der Infektionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus ist unter Punkt 11 zu finden.

Stationäre Pflegeeinrichtungen haben sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um einen Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtung abzuwehren, dafür sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) sowie die

Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Mittlerweile habe alle Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen der stationären

Pflegeeinrichtungen der Stadt Bremen ein Impfangebot erhalten, zudem kann bei einem Teil der Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen aufgrund einer bereits durchgemachten SARS- CoV-2-Infektion davon ausgegangen werden, dass nach Genesung ein Immunschutz aufgebaut worden ist.

Laut Robert Koch-Institut ist nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften, gleiches wird für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion angenommen. Daher müssen für diese

Personengruppen, dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend, gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) sowie der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung, Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Nachfolgende Handlungsleitlinie regelt weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen in stationären Pflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz von ≥ 35, zur Umsetzung ist eine Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Bewohner*innen der gesamten Einrichtung erforderlich, die kontinuierlich aufrechterhalten werden muss.

Individuelle Anpassungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt generell möglich.

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2 Grundsätzliches

Grundsätzlich gelten weiterhin die bestehenden Empfehlungen zur Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, ungeachtet des individuellen Immunisierungsstatus, dazu zählen insbesondere:

 Einhaltung der Basishygienemaßnahmen

 Einhaltung der Abstandsregeln

 Erweiterte Hygienemaßnahmen in der Pandemie

 Spezifische Hygienemaßnahmen bei der Versorgung von infizierten Bewohner*innen

 Vorgehen bei Ausbrüchen

 Symptomscreening bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

 Testung gemäß der nationalen Teststrategie

Auch wenn lt. RKI nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die

Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften ist, können sich vollständig Geimpfte trotzdem mit SARS-CoV-2 infizieren und die Infektion auf Andere übertragen.

3 Begriffserklärung

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweises sind. Zudem werden Personen, die aus

gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, vollständig geimpften Personen gleichgestellt.

Folgender Personenkreis gilt als immunisiert:

1. Vollständiger Impfschutz besteht bei Personen, deren Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt.

Für den Impfstoff Johnson & Johnson ist nach bisherigen Kenntnissen nur eine Impfdosis erforderlich. Für weiterführende Informationen zu den jeweiligen Impfstoffen verweisen wir hier auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), für Impfempfehlungen auf die Ständige Impfkommission des RKI (STIKO)

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2. Ein gültiger Genesenenstatus liegt vor, wenn eine SARS-COV-2-Infektion durch einen PCR- Test diagnostiziert wurde, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt 3. Genesene Personen, die frühestens nach 6 Monaten nach Diagnosestellung eine

Impfstoffdosis verabreicht bekommen haben und seit dieser erforderlichen Einzelimpfung 15 Tage zurückliegen

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest belegen, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Personenkreis aufgrund des fehlenden Immunschutzes einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist und sich das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöht

Immunisierungsrate: Zur Berechnung der Immunisierungsrate sind alle Bewohner*innen zu berücksichtigen. Die Immunisierungsrate stellt den prozentualen Anteil der Personen dar, die innerhalb dieser Gruppe als immunisierte Personen gemäß der oben aufgeführten Definition gelten

Hohe Immunisierungsrate:

Von einer hohen Immunisierungsrate wird gesprochen, wenn diese unter den Bewohner*innen der gesamten Einrichtung ≥ 80 % beträgt

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4 Feststellung der Immunisierungsrate

Die Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen dürfen nur bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % umgesetzt werden, dafür ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Bewohner*innen notwendig. Für eine zeitnahe Umsetzung der Erleichterungen und Ausnahmen, ist die Ersterhebung der

Immunisierungsrate der Bewohner*innen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln, nachfolgend ist eine quartalsweise Übermittlung erforderlich.

 Die Erhebung und Meldung der Immunisierungsrate der Bewohner*innen erfolgt auf Grundlage des § 14 der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen

 Nach der Ersterhebung ist eine monatliche einrichtungsinterne Überprüfung der

Immunisierungsrate erforderlich und muss auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden können:

o Treten bei der monatlichen Überprüfung Änderungen auf, die zur Überschreitung bzw. Unterschreitung von 80 % führen, ist eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich, die daraus ggf. resultierenden

Handlungskonsequenzen erfolgen in enger Abstimmung zwischen Einrichtung und Gesundheitsamt

 Eine Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus der Mitarbeiter*innen ist freiwillig, wird jedoch bei Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen in Bezug auf das Tragen von FFP2-Masken notwendig:

o Diese Daten müssen auf Aufforderung des Gesundheitsamtes Bremen vorgelegt werden können

o Zur Übermittlung der Daten wird den Verantwortlichen der Einrichtungen eine entsprechende Tabelle zur Verfügung gestellt

 Die Immunisierungsraten sind an die unter Punkt 12 aufgeführten Kontaktdaten zu übermitteln

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5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen

Die Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen wird ggf. beim Auftreten folgender Aspekte notwendig:

 Gehäuftes Auftreten von einer oder mehrerer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach

Impfung/Immunisierung vermuten lassen oder eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Krankheitsverläufe erwarten lassen

 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Limitation zur Dauer des Impfschutzes/ der Immunisierung:

o Die Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen darf nur analog zur Schutzdauer durchgeführt werden

Ob die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Gesundheitsämter in Absprache mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und

Sport. Die Trägerverbände und Einrichtungen werden im Anschluss von den

Gesundheitsämtern unverzüglich schriftlich informiert. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Rücknahme der Anpassungen wieder aufgehoben wird.

Weitere Aspekte, die unabhängig von der epidemiologischen Lage, ggf. zur Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und

Mitarbeiter*innen führen:

 COVID-19-Fälle unter Bewohner*innen oder Mitarbeiter*innen:

o In enger Absprache mit dem Gesundheitsamt sind die üblichen spezifischen COVID-19-Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen

 Bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen bestehen direkte Kontakte zu SARS-CoV-2- positiven Personen

 Bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen bestehen typische COVID-19-Symptome

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6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

6.1 Organisation

 Ein Ansprechpartner als Hygieneverantwortlicher speziell für COVID-19 ist zu benennen:

o Empfehlung: Bildung eines interdisziplinären Teams, mit klarer Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Bereiche wie z.B.

Hygiene/Infektionskontrolle, medizinische Versorgung, Kommunikation, Beschaffung von notwendigem Material.

 Ein auf die Pflegeeinrichtung abgestimmter Pandemieplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

6.2 Schulung des Personals

 Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:

o Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion):

 Vor jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen

 Vor aseptischen Tätigkeiten

 Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien

 Nach jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen

 Nach jedem indirekten Kontakt mit Bewohner*innen

o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung

o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion

 Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige und anlassbezogene Schulungen sind durchzuführen:

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o Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter*innen ausrichten:

 Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

 Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein 6.3 Information der Bewohner*innen

 Bewohner*innen sind zu informieren:

o Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.)

o Informationsnachweise müssen vorhanden sein, beispielsweise:

 Bei Neuaufnahmen im Rahmen des Aufnahmegesprächs durch einen Vermerk in die Dokumentation der Bewohner*innen

 Anlassbezogene Informationsschreiben für alle Bewohner*innen 6.4 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen

 Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19 abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen:

o Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen

6.5 Informationsweitergabe an (Haus-)Ärzt*innen

Die ärztliche Versorgung der Bewohner*innen ist grundsätzlich sicherzustellen:

o Hausärzte sind anlassbezogen zu informieren

o Hausärzte sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die einrichtungsspezifischen Hygienemaßnahmen einzuweisen

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6.6 Besucherkonzept

 Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige, unter Berücksichtigung der Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen, muss erstellt werden

6.7 Konzept Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung

 Es ist ein allgemeines Hygienekonzept für Bewohner*innen zu erstellen, die die Einrichtung verlassen und wiederaufsuchen:

o z.B. Herausgabe von Informationen zu allgemein gültigen Verhaltensregeln (AHA), Tragen eines medizinischen MNS/einer FFP2-Maske, Händedesinfektion,

Desinfektion der Hilfsmittel, etc.

6.8 Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus

 Es ist ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen:

o Die Durchführung der 14-tägigen Präventivquarantäne von Bewohner*innen bei Neuaufnahme aus dem häuslichen Umfeld und bei Verlegungen bzw.

Rückverlegungen aus dem Krankenhaus kann analog zu den aktuellen RKI- Empfehlungen unter folgenden Voraussetzungen ab sofort ausgesetzt werden:

 Die betroffenen Bewohner*innen sind vollständig immunisiert

 Es bestehen/bestanden keine direkten Kontakte zu SARS-CoV-2-positiven Personen

 Es bestehen keine typischen COVID-19-Symptome

 Die Testung erfolgt weiterhin gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung

 Das tägliche klinische Monitoring auf COVID-19 erfolgt weiterhin

 Kein gehäuftes Auftreten von besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten) in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach Impfung vermuten lassen

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 Sollten betroffene Bewohner*innen keinen oder einen unvollständigen Impfschutz besitzen, gilt die bisher praktizierte Regelung der 14-tägigen Präventivquarantäne:

o Sollten Bewohner*innen die 14-tägigen Präventivquarantäne aus kognitiven oder gesundheitlichen Gründen nicht einhalten können, können in Einzelfällen in enger Absprache von Einrichtung und Gesundheitsamt Sonderregelungen/Abweichungen festgelegt werden

6.9 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen

 Das Pflegepersonal muss bezüglich der COVID-19-Symptomatik in der Krankenbeobachtung geschult werden

 Alle Bewohner*innen der Einrichtung:

o Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden

6.10 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen

 Das gesamte Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) der Einrichtung:

o Mitarbeiter*innen überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren

Arbeitgeber

6.11 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion

 Von allen Mitarbeiter*innen ist während der gesamten Dienstzeit eine FFP2-Maske zu tragen:

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten

Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

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 Die Dienstkleidung des Personals ist zu stellen und durch eine zertifizierte Wäscherei aufzubereiten:

o Alternativ kann die Dienstkleidung mit einem zertifizierten Waschverfahren in der Pflegeeinrichtung aufbereitet werden (gewartete Industriewaschmaschine/VAH- gelistetes Waschmittel)

o Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt)

o Bei einer Kontamination der Dienstkleidung mit Krankheitserregern ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber aufzubereiten

 Die Umkleidesituation für das Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist wohnbereichsweise zu trennen

 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl vorzuhalten:

o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel

o Medizinischer Mund- und Nasenschutz (MNS)/FFP2 Maske o Einmalhandschuhe

o Schutzbrillen

 Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden

 Der Haupteingangsbereich und die Aus-/Zugängen der Wohnbereiche sind mit einer adäquaten Anzahl an Händedesinfektionsmittelspender auszustatten

6.12 Wäscheaufbereitung

 Die Pflegewäsche, Leibwäsche und Oberbekleidung der Bewohner*innen ist grundsätzlich durch eine zertifizierte Wäscherei (oder in der Einrichtung durch ein zertifiziertes

Waschverfahren; gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel) aufzubereiten. Die Wäscheentsorgung erfolgt nach den Vorgaben der zertifizierten Wäscherei

6.13 Reinigung der Einrichtung

 Hier verweisen wir auf die Veröffentlichung „Flächenreinigung und Flächendesinfektion in stationären Pflegeeinrichtungen“ des Gesundheitsamtes Bremen vom 15.07.2021

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6.14 Lüftung der Einrichtung

 Hier verweisen wir auf die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt

6.15 Abfallentsorgung

 Für eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sind die aktuell gültigen Anforderungen der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten

6.16 PoC-Antigen-Testung

Die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erfolgt gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

Bewohner*innen:

 Es besteht keine Testpflicht für Bewohner*innen

 Gemäß der aktuellen Coronaverordnung ist Bewohner*innen jedoch 1x wöchentlich ein Antigentest anzubieten

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Bewohner*innen 1x wöchentlich und immunisierte Bewohner*innen 14-tägig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen

Mitarbeiter*innen:

 Mitarbeiter*innen sollten, je nach Testkonzept der Einrichtung, regelmäßig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden

 Die aktuell gültigen Arbeitsschutzverordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS- CoV-2 zu testen

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Besucher*innen/externe Dienstleister*innen:

Die Testung der Besucher erfolgt gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung

 Besucher*innen/externe Dienstleister*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen:

o Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden

6.17 Typische COVID-19-Symptomatik

 Fieber

 Husten, Halsschmerzen

 Kurzatmigkeit

 Schnupfen

o Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase,

Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter), Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)

Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.

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6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen

 Akut erkrankte Bewohner*innen mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

6.19 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen

 Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

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6.20 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen

 Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten

 Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

 Es muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat

6.21 Kontaktpersonennachverfolgung

 Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung, da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf Ungeimpfte/nicht Immunisierte, vermieden werden soll:

o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der

Immunisierungsrate bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen und der örtlichen Gegebenheiten, ggf. kann von Quarantänemaßnahmen abgesehen werden

6.22 Zusätzliche Hygienemaßnahmen im COVID-19-Erkrankungsfall bei Bewohner*innen

 Es ist 2x täglich der Gesundheitszustand aller Bewohner*innen zu überprüfen und zu dokumentieren

 Vor dem Betreten des betroffenen Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchführen

 Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, FFP2 Maske, Einmalhandschuhe, Schutzbrille und Händedesinfektionsmittel sind bereitzustellen

 Vor dem /Nach dem Betreten (je nach örtlicher Gegebenheit) des Bewohnerzimmers sind umgehend flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, Mundschutz (FFP2 Maske),

Einmalhandschuhe und Schutzbrille anzulegen und bei allen Tätigkeiten zu tragen.

 Ein Hinweisschild ist an der Zimmertür des Bewohners anzubringen

 Pflegehilfsmittel sind streng bewohnerbezogen zu benutzen (begrenzte Bevorratung von Pflegematerialien „Tagesbedarf“)

 Abfälle und Wäsche sind im Bewohnerzimmer zu sammeln und zu kennzeichnen (Vorgaben der Wäscherei sind zu beachten)

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 Gezielte tägliche Flächendesinfektion aller bewohnernahen Flächen und des Sanitärbereiches ist durchzuführen

 Der betroffene Wohn-/Pflegebereich ist deutlich abzutrennen und Personalbewegungen aus dem/in den betroffenen Bereich sind zwingend zu unterbinden

 Eine Versorgung ist nur durch eingewiesenes/informiertes Pflegepersonal (besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdpersonal) durchzuführen

 Vor dem Verlassen des Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchzuführen 6.23 Umgang mit Verstorbenen

 Bei Versterben aufgrund einer COVID-19-Erkrankung ist der Leichnam als kontagiös zu betrachten

 Der Tod an COVID-19 ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden

 Die SARS-CoV-2-Übertragungswege entsprechen im Wesentlichen den

Übertragungswegen einer Influenza, daher finden hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen Anwendung

 Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der

Vertorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung des Coronavirus SARS- CoV-2 verhindert werden: Ein berührungsloses Abschiednehmen mit entsprechendem Abstand ist möglich

 Grundsätzlich müssen beim Umgang mit COVID-19-Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies beim direkten Kontakt mit dem Leichnam:

o Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden:

zusätzlich Mund-Nasen- und Augenschutz)

o Strikte Händehygiene, Flächendesinfektion – entsprechend der KRINKO- Empfehlung, Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen

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6.24 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen

 14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung

UND

 Negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)

6.25 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen

 Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:

o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten

Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

 Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen:

o Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5m Abstand um

 Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand Pause

o Auf eine gute Durchlüftung des Raumes ist zu achten

o Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand

 Sollte die Einrichtung über mehrere Wohnbereiche verfügen, sollten Mitarbeiter*innen wohnbereichsbezogen eingesetzt werden:

o Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) sollte grundsätzlich vermieden werden

o Ausnahmen sind zu dokumentieren

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7 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %

Innenbereich:

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen sollten gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin wohnbereichsbezogen durchgeführt werden

 Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen Angeboten teil, können diese Angebote auch ohne Einhaltung der Mindestabstände

wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden

 Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:

o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

 Die Teilnahme von Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten im Innenbereich der Einrichtung ist nicht zulässig

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden

 Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an diesen Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden

 Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:

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o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

 Die Teilnahme von immunisierten und negativ getesteten Besucher*innen an Aktivitäten im Außenbereich der Einrichtung ist zulässig, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

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lJ Bremen

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Gesundheit und Umwelt

8 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %

Innenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote auch wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

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 Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

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tf>o Freie

Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

lJ Bremen

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Gesundheit und Umwelt

9 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Bewohner*innen

Liebe/r Frau/Herr _____________________________,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aufgrund Ihrer fehlenden Immunisierung gegen COVID-19, ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion vorliegen kann.

SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.

Zudem können Sie als Bewohner*in zum Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.

Aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei Unterschreitung des

Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten, steigt bei nicht vorhandener Immunisierung das Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Infektionsrisiko bei fehlender Immunisierung gegen COVID-19 erhöht sein kann.

Bremen, den _________________________________

(Unterschrift Bewohner/in, ggf. gesetzl. Vertreter/in)

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10 Beispiel: Umfangreiche Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für gesetzliche Betreuer*innen

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

die überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen in den stationären Pflegeeinrichtungen der Stadt Bremen hat ein Impfangebot erhalten und ein Teil der Bewohner*innen sind nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion genesen und haben einen Immunschutz.

Das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere ist bei vollständig Geimpften und Genesenen laut dem Robert Koch-Institut (RKI) deutlich geringer als bei Nichtgeimpften/

Nichtgenesenen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden vollständig Geimpften gleichgestellt.

Sie sind jedoch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und das Risiko für schwere

Krankheitsverläufe kann daher erhöht sein. Dieses gilt auch für Personen, die sich aus eigener Entscheidung nicht impfen lassen möchten.

Für immunisierte Personen müssen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung Erleichterungen und Ausnahmen von

Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Dafür wurde vom Gesundheitsamt Bremen eine Handlungsleitlinie erstellt, die weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für

Bewohner*innen in stationären Pflegeeinrichtungen vorsieht, wenn unter diesen eine Immunisierungsrate von ≥ 80 % erreicht wird.

Wir bitten Sie daher als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer, Ihre Betreuten darüber zu informieren, dass sowohl aus gesundheitlichen Gründen nicht Geimpfte und freiwillig nicht Geimpfte aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind und das Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf erhöht sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

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l:J Bremen

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Gesundheit und Umwelt

11 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für stationäre Pflegeeinrichtungen Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei

Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen Einhaltung der

Basishygienemaßnahmen

Erforderlich Hygienekonzept der Einrichtung

(abgestimmter Pandemie-, Schulungs-, Hygiene- und Reinigungs- und Desinfektionsplan auf COVID-19)

Erforderlich

POC-Antigen-Testungen bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Bewohner*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Bewohner*innen 1x wöchentlich und immunisierte Bewohner*innen 14-tägig mittels PoC-

Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen.

Mitarbeiter*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen, die aktuell gültigen Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung müssen berücksichtigt werden.

Besucher*innen: Besucher*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen. Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives

Testergebnis verzichtet werden.

Gemäß den Vorgaben der Bundestestverordnung und der

Coronaverordnung des Landes Bremen in der aktuell gültigen

Fassung.

Tragen von FFP2-Masken bei Mitarbeiter*innen

Mitarbeiter*innen tragen grundsätzlich FFP2-Masken. Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen (Ausnahme: In der direkten pflegerischen Versorgung von nicht immunisierten Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden).

Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in der aktuell

gültigen Fassung.

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Bewohner*innen Bewohner*innen Klinisches Monitoring bei

Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Bewohner*innen: Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden.

Mitarbeiter*innen: überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren Arbeitgeber.

Immunisierungsrate Übermittlung an das Gesundheitsamt: Ersterhebung, nachfolgend

quartalsweise sowie bei Änderungen die zu einer Über- bzw. Unterschreitung von 80 % führen.

Verdachtsfall/positiver POC- Antigentest/positiver PCR-Test bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen veranlasst werden, das weitere Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Kontaktpersonennachverfolgung Erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Wohnbereichsübergreifendes Arbeiten Nicht möglich:

Ausnahmen durch personalbedingte Ausfälle müssen dokumentiert

werden

Möglich:

Wohnbereichsübergreifendes Arbeiten ist möglich, es muss gewährleistet werden, dass die Kontaktpersonennachverfolgung

lückenlos erfolgen kann.

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,<> Freie

Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

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Gesundheit und Umwelt

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen wohnbereichsbezogene

gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangebote und Einnahme der

Mahlzeiten für Bewohner*innen im Innenbereich und Außenbereich

Möglich:

Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten

teil, sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, weiterhin ein

Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m

eingehalten werden

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen wohnbereichsübergreifende

gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme der Mahlzeiten für Bewohner*innen im

Innenbereich

Teilweise möglich:

Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen

Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der

Mindestabstände und wohnbereichsübergreifend

durchgeführt werden.

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen.

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Bewohner*innen Bewohner*innen

wohnbereichsübergreifende gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme der Mahlzeiten für Bewohner*innen im

Außenbereich

Möglich:

Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen

Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt

werden.

Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten

teil, sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, weiterhin ein

Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m

eingehalten werden.

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen.

Teilnahme von negativ getesteten oder immunisierten Besucher*innen an

gemeinschaftlichen Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme

der Mahlzeiten im Innenraum

Nicht möglich Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen

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,<> Freie

Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

l:J Bremen

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Gesundheit und Umwelt

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen Teilnahme von negativ getesteten oder

immunisierten Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme

der Mahlzeiten im Außenbereich

Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen

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12 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt

Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen- Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles das Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes Bremen zu kontaktieren:

Telefonnummer: 0421/ 361 10069 oder 0421/ 361 92415

mailto:corona-teampflege@gesundheitsamt.bremen.de

Jede Einrichtung wird bei einem neuen positiven laborbestätigten COVID-19-Fall umgehend persönlich beraten (telefonisch oder vor Ort, je nach Lage). Ein individuell auf die Einrichtung angepasster Maßnahmenplan wird erstellt und der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Zudem wird nach jeder Lageänderung in der Einrichtung der Maßnahmenplan entsprechend

angepasst.

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