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Corona Handlungsleitlinie - Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen

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Gesundheitsamt ~ Hansestadt

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Gesundheit und Umwelt

COVID-19 / SARS-CoV-2

Handlungsleitlinie

Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus

in Tagesförderstätten und Fördergruppen

für Menschen mit Behinderungen bei einer Inzidenz ≥ 35

Aktualisierung (Stand: 16.08.2021)

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Gesundheit und Umwelt

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung...4

2 Grundsätzliches ...5

3 Begriffserklärungen...5

4 Feststellung der Immunisierungsrate ...7

5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen...8

6 Allgemeine Anforderungen an Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ...9

6.1 Organisation ...9

6.2 Belegung...9

6.3 Basishygienemaßnahmen/Schulung des Personals ...9

6.4 Information der Nutzer*innen ...10

6.5 Externe Dienstleister*innen...10

6.6 Schutzkleidung – Desinfektion ...10

6.7 Wäscheaufbereitung ...11

6.8 Reinigung der Einrichtung ...11

6.9 Lüftung der Einrichtung...11

6.10 Abfallentsorgung ...11

6.11 Typische COVID-19-Symptomatik ...11

6.12 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Nutzer*innen ...12

6.13 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen ...12

6.14 PoC-Antigen-Testung...12

6.15 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Nutzer*innen ...13

6.16 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen.13 6.17 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen ...14

6.18 Kontaktpersonennachverfolgung...14

6.19 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen ...14

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7 Maßnahmen für Nutzer*innen ...15

8 Fahrdienst...16

9 Belegung von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %...17

10 Belegung von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 % ...18

11 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Nutzer*innen ...20

12 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für Tagesförderstätten/Fördergruppen ...21

13 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt...25

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1 Einleitung

Diese Handlungsleitlinie gilt für Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus bei einer Inzidenz von ≥ 35 (an drei aufeinander folgenden Tagen).

Eine Übersicht der Infektionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus ist unter Punkt 12 zu finden.

Mittlerweile habe alle Nutzer*innen von Tagesförderstätten und Fördergruppen der Stadt Bremen ein Impfangebot erhalten, zudem kann bei einem Teil der Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen aufgrund einer bereits durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion davon ausgegangen werden, dass nach Genesung ein Immunschutz aufgebaut worden ist.

Laut Robert Koch-Institut ist nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften, gleiches wird für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer

überstandenen SARS-CoV-2-Infektion angenommen. Für diese Personengruppen müssen daher gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung, Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Nachfolgende Handlungsleitlinie regelt weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen in

Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen, zur Umsetzung ist eine Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Nutzer*innen der gesamten Einrichtung erforderlich, die kontinuierlich aufrechterhalten werden muss.

Individuelle Anpassungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt möglich.

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2 Grundsätzliches

Grundsätzlich gelten weiterhin die bestehenden Empfehlungen des RKI und die Vorgaben des Gesundheitsamtes Bremen zur Prävention und Management von COVID-19, ungeachtet des individuellen Immunisierungsstatus, dazu zählen insbesondere:

 Einhaltung der Basishygienemaßnahmen

 Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m

 Schutz und Hygienekonzept der Einrichtungen

 Vorgehen bei Ausbrüchen

 Symptomscreening bei Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen

 Testung gemäß der nationalen Teststrategie der Mitarbeiter*innen

Auch wenn lt. RKI nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die

Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften ist, können sich vollständig Geimpfte trotzdem mit Sars-CoV-2 infizieren und die Infektion auf Andere übertragen.

3 Begriffserklärungen

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sowie genesene Personen, die im Besitz eines auf sie

ausgestellten Genesenen-Nachweises, zudem gehören Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können zum immunisierten Personenkreis:

Folgender Personenkreis gilt als immunisiert:

1. Vollständiger Impfschutz besteht bei Personen, deren Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt.

Für den Impfstoff Johnson & Johnson ist nach bisherigen Kenntnissen nur eine Impfdosis erforderlich. Für weiterführende Informationen zu den jeweiligen Impfstoffen verweisen wir hier auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), für Impfempfehlungen auf die Ständige Impfkommission des RKI (STIKO)

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2. Ein gültiger Genesenenstatus liegt vor, wenn eine SARS-COV-2-Infektion durch einen PCR- Test diagnostiziert wurde, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt 3. Genesene Personen, die frühestens nach 6 Monaten nach Diagnosestellung eine

Impfstoffdosis verabreicht bekommen haben und seit dieser erforderlichen Einzelimpfung 15 Tage zurückliegen

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest belegen, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Personenkreis aufgrund des fehlenden Immunschutzes einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist und sich das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöht

Immunisierungsrate: Zur Berechnung der Immunisierungsrate sind alle Nutzer*innen zu berücksichtigen. Die Immunisierungsrate stellt den prozentualen Anteil der Personen dar, die innerhalb dieser Gruppe als immunisierte Personen gemäß der oben aufgeführten Definition gelten.

Hohe Immunisierungsrate:

Von einer hohen Immunisierungsrate wird gesprochen, wenn diese unter den Nutzer*innen der gesamten Einrichtung ≥ 80 % beträgt.

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4 Feststellung der Immunisierungsrate

Die Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Nutzer*innen und

Mitarbeiter*innen dürfen nur bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % bei den Nutzer*innen umgesetzt werden, dafür ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Nutzer*innen notwendig. Für eine zeitnahe Umsetzung der Erleichterungen und Ausnahmen, ist die

Ersterhebung der Immunisierungsrate der Nutzer*innen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln, nachfolgend ist eine quartalsweise Übermittlung erforderlich.

 Nach der Ersterhebung ist eine monatliche einrichtungsinterne Überprüfung der

Immunisierungsrate in Bezug auf den Status der Genesenen und der Geimpften ab Datum der vollen Immunisierung erforderlich und muss auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden können:

o Treten bei der monatlichen Überprüfung Änderungen auf, die zur Überschreitung bzw. Unterschreitung von 80 % führen, ist eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich, die daraus ggf. resultierenden Handlungskonsequenzen erfolgen in enger Abstimmung von Einrichtung und Gesundheitsamt

 Eine Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus der Mitarbeiter*innen ist freiwillig, wird jedoch bei Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen in Bezug auf das Tragen von FFP2-Masken notwendig: Diese Daten müssen auf Aufforderung des Gesundheitsamtes Bremen vorgelegt werden können

 Zur Übermittlung der Daten wird den Verantwortlichen der Einrichtungen eine entsprechende Tabelle zur Verfügung gestellt

Die Immunisierungsraten sind an die unter Punkt 13 aufgeführten Kontaktdaten zu übermitteln

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5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen

Die Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen wird ggf. beim Auftreten folgender Aspekte notwendig:

 Gehäuftes Auftreten von einer oder mehrerer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach

Impfung/Immunisierung vermuten lassen oder eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Krankheitsverläufe erwarten lassen

 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Limitation zur Dauer des Impfschutzes/ der Immunisierung:

o Die Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen darf nur analog zur Schutzdauer durchgeführt werden

Ob die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Gesundheitsämter in Absprache mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und

Sport. Die Trägerverbände und Einrichtungen werden im Anschluss von den

Gesundheitsämtern unverzüglich schriftlich informiert. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Rücknahme der Anpassungen wieder aufgehoben wird.

Weitere Aspekte, die unabhängig von der epidemiologischen Lage, ggf. zur Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Nutzer*innen und

Mitarbeiter*innen führen:

 COVID-19-Fälle unter Nutzer*innen oder Mitarbeiter*innen: In enger Absprache mit dem Gesundheitsamt sind die üblichen spezifischen COVID-19-Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen, wie z.B. Kontaktpersonennachverfolgung, ggf. Quarantänemaßnahmen für betroffene Nutzer*innen

 Bei Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen bestehen direkte Kontakte zu Sars-CoV-2- positiven Personen

 Bei Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen bestehen typische COVID-19-Symptome

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6 Allgemeine Anforderungen an Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

6.1 Organisation

 Es muss ein Hygieneverantwortlicher als Ansprechpartner speziell für COVID-19 benannt werden

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan muss vorhanden sein

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan muss vorhanden sein 6.2 Belegung

 Die Belegung der Plätze muss gemäß der aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen erfolgen.

6.3 Basishygienemaßnahmen/Schulung des Personals

 Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:

o Händehygiene

o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung

o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion

 Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, es sind regelmäßige Schulungen durchzuführen:

o Aufklärung über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

o Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein

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6.4 Information der Nutzer*innen

 Die Nutzer*innen sind, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, zu informieren:

o Aufklärung über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.) o Aufklärungsnachweise müssen vorhanden sein, beispielsweise:

 Bei Neuaufnahmen im Rahmen des Aufnahmegesprächs durch einen Vermerk in die Dokumentation der Nutzer*innen

 Anlassbezogene Informationsschreiben für alle Nutzer*innen 6.5 Externe Dienstleister*innen

 Externe Dienstleister müssen vor Kontakt mit Nutzer*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingewiesen werden

 Externe Dienstleister müssen einen aktuellen Test vorlegen / durchführen, oder den Nachweis der Immunisierung vorlegen

6.6 Schutzkleidung – Desinfektion

 Von allen Mitarbeiter*innen ist während der gesamten Dienstzeit eine FFP2-Maske zu tragen:

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren:

Ausnahme: Im direkten engen Kontakt (z.B. Begleitung zur Toilette, pflegerische Tätigkeiten) zu nicht immunisierten Nutzer*innen sollte weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal bei der Pflege in ausreichender Anzahl vorzuhalten:

o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel

o Mund- und Nasenschutz (medizinischer MNS) /FFP2 Maske o Einmalhandschuhe

o Schutzbrillen

 Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden

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 Der Haupteingangsbereich, die Aus-/Zugänge der Einrichtung sowie die Flure sind mit einer adäquaten Anzahl von Händedesinfektionsmittelspendern auszustatten:

o Bei Missbrauchsgefahr durch die Nutzer*innen müssen andere adäquate Lösungen gefunden werden (z.B. Taschenflaschen für die Mitarbeiter*innen)

6.7 Wäscheaufbereitung

 Die in der Einrichtung anfallende Wäsche ist grundsätzlich durch eine zertifizierte Wäscherei oder durch die Einrichtung selbst mittels eines zertifizierten Waschverfahrens (gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel) aufzubereiten. Die Wäscheentsorgung erfolgt nach einrichtungsinternen Vorgaben oder den Vorgaben der zertifizierten Wäscherei

6.8 Reinigung der Einrichtung

 Am Ende des Tages muss eine desinfizierende Reinigung aller Räumlichkeiten durchgeführt werden

 Häufig berührte Handkontaktflächen sollten 1x täglich wischdesinfiziert (Handläufe, Lichtschalter, Handtaster, Türklinken etc.) werden

6.9 Lüftung der Einrichtung

Hier verweisen wir auf die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt.

6.10 Abfallentsorgung

 Für eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung sind die aktuell gültigen Anforderungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten 6.11 Typische COVID-19-Symptomatik

Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Schnupfen

 Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns

 Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter), Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)

Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.

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6.12 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Nutzer*innen

 Mitarbeiter*innen müssen bezüglich der COVID-19-Symptomatik geschult werden

 Alle Nutzer*innen der Einrichtung:

o Bei Ankunft der Nutzer*innen muss der Gesundheitszustand überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden

6.13 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen

 Das gesamte Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) der Einrichtung:

o Mitarbeiter*innen müssen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand überprüfen und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren

6.14 PoC-Antigen-Testung

Die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erfolgt gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

Nutzer*innen:

Nutzer*innen sollten, wenn dies je nach Testkonzept der Einrichtung durchführbar und möglich ist, regelmäßig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Nutzer*innen 1x wöchentlich und immunisierte Nutzer*innen 14-tägig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen

Mitarbeiter*innen:

Mitarbeiter*innen sollten, je nach Testkonzept der Einrichtung, regelmäßig mittels PoC- Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden, die aktuell gültigen

Arbeitsschutzverordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS- CoV-2 zu testen, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben müssen dabei beachtet werden.

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Besucher*innen/externe Dienstleister*innen:

Die Testung der Besucher*innen/externe Dienstleister*innen erfolgt gemäß aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen

 Besucher*innen/externe Dienstleister*innen sollten vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen bzw. einen negativen PoC-Antigen- Schnelltest durchgeführt haben:

o Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden

6.15 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Nutzer*innen

 Akut erkrankte Nutzer*innen mit COVID-19-Symptomatik dürfen das Angebot von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen nicht in Anspruch nehmen

 Nutzer*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Nutzer*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen das Angebot von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen nicht in Anspruch nehmen

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

6.16 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen

 Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer Tagesförderstätte und Fördergruppe für Menschen mit Behinderungen tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer Tagesförderstätte und Fördergruppe für Menschen mit Behinderungen tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer Tagesförderstätte und Fördergruppe für Menschen mit Behinderungen tätig sein

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Gesundheit und Umwelt

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

6.17 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen

 Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten

 Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

 Betroffene Personen müssen darauf hingewiesen werden, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat

6.18 Kontaktpersonennachverfolgung

 Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung (14-tägige Quarantäne der betroffenen Personen, erhöhtes klinisches Monitoring,

Durchführung engmaschiger Testungen für die Dauer von 14 Tagen nach letztem Kontakt), da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf Ungeimpfte/nicht Immunisierte, vermieden werden soll:

o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen und Kontaktpersonennachverfolgung mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der Immunisierungsrate bei Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen, der örtlichen Gegebenheiten und der epidemiologischen Lage, ggf. kann von Quarantänemaßnahmen abgesehen werden

6.19 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen

14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung UND negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-

Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe

Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)

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6.20 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen

 Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:

o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen sollte grundsätzlich der Abstand von 1,5 m eingehalten und eine FFP2-Maske getragen werden.

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren:

Ausnahme: Im direkten engen Kontakt (z.B. Begleitung zur Toilette, pflegerische Tätigkeiten), zu nicht immunisierten Nutzer*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

 Eine gruppenübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) sollte, soweit möglich, grundsätzlich vermieden werden:

o Ausnahmen sind zu dokumentieren 7 Maßnahmen für Nutzer*innen

 Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, kontaktreduzierende Maßnahmen einhalten, wenn dies in Abhängigkeit von der Belegung der Einrichtung möglich ist.

 Bei Ankunft und vor Abreise desinfizieren sich die Nutzer*innen die Hände, ggf. erfolgt eine passive Händedesinfektion durch die Mitarbeiter*innen

 Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, während der gesamten Betreuung (auch bei der Beschäftigung in Gruppen) 1,5 m Abstand halten. Hierbei sind die trägerindividuellen räumlichen Gegebenheiten und die Belegung zu berücksichtigen.

 Alle Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen. Dieser wird von der Einrichtung gestellt

 Nutzer*innen sollten möglichst einen festen Platz am Tisch erhalten:

o Der Platz sollte durch ein Namensschild oder einem Platzdeckchen für die Nutzer*innen kenntlich gemacht werden.

 Nutzer*innen sollten möglichst einen festen Ruheplatz bekommen:

o Jede*r Nutzer*in hat ein eigenes Kissen, eine eigene Decke, eine eigene Unterlage etc., welche bei der Aufbewahrung nicht durchmischt werden sollen.

 Bei der Beschäftigung sollten Nutzer*innen ihr eigenes Material haben.

 Hilfsmittel wie Rollatoren, Gehhilfen etc. müssen personenbezogen verwendet werden:

o Ist eine personenbezogene Verwendung nicht möglich, so sind die Hilfsmittel nach Gebrauch und vor Personenwechsel einer Wischdesinfektion zu unterziehen.

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8 Fahrdienst

 Fahrer*innen müssen in die Maßnahmen der Basishygiene eingewiesen werden

 Fahrer*innen tragen während der gesamten Fahrt eine FFP2-Maske

 Nutzer*innen tragen, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske

 Nutzer*innen desinfizieren sich vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Hände

 Alle nutzernahen Handkontaktflächen (Türgriffe, Fensterhebel, Fensterscheiben etc.) müssen nach Fahrtende einer Wischdesinfektion unterzogen werden

 Bei Bedarf sind die Desinfektionsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete bzw.

kontaminierte Flächen auszudehnen

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9 Belegung von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %

Bei der Belegung von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit

Behinderungen müssen gemäß aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen infektionsschutzrechtliche Standards eingehalten werden, dabei müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

 Die Raumgröße (die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m muss gewährleistet sein), im Einzelfall die Art und Schwere der Beeinträchtigung von Nutzer*innen Die Gruppengrößen müssen entsprechend angepasst werden, eine Zuordnung der Nutzer*innen zu festen Gruppen ist weiterhin erforderlich.

Innenbereich:

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Nutzer*innen sollten gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin in festen Gruppen und unter Einhaltung der Mindestabstände, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, durchgeführt werden

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der

Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Alle Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Nutzer*innen können

gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich unter Einhaltung der Mindestabstände, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, gruppenübergreifend durchgeführt werden

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der

Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Alle Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen

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Fahrdienst

 Bei der Beförderung von Nutzer*innen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden

 Eine Beförderung der Nutzer*innen darf nur in festen Gruppen erfolgen

 Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske, tragen

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der

Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

10 Belegung von Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %

Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Nutzer*innen können alle vorhandenen Plätze belegt werden. Eine Zuordnung der Nutzer*innen zu festen Gruppen ist nicht mehr erforderlich.

Innenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Nutzer*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten ohne Einhaltung der Mindestabstände gruppenübergreifend durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der

Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Alle Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen

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~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt

lJ Bremen

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Gesundheit und Umwelt

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Nutzer*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote ohne Einhaltung der

Mindestabstände gruppenübergreifend durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der

Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Alle Nutzer*innen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen

Fahrdienst

 Bei der Beförderung von Nutzer*innen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden

 Eine Beförderung der Nutzer*innen in festen Gruppen ist nicht mehr erforderlich

 Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske, tragen

 Nicht immunisierte Nutzer*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Beförderung ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Nutzer*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

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Freie

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11 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Nutzer*innen

Liebe/r Frau/Herr _____________________________,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aufgrund Ihrer fehlenden Immunisierung gegen COVID-19, ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion vorliegen kann.

SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.

Zudem können Sie als Nutzer/in zum Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.

Aufgrund der gemeinsamen Beförderung, räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei

Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten, steigt bei nicht vorhandener Immunisierung das Risiko für den Erwerb einer COVID-19- Infektion.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Infektionsrisiko bei fehlender Immunisierung gegen COVID-19 erhöht sein kann.

Bremen, den _________________________________

(Unterschrift Nutzer/in, ggf. gesetzl. Vertreter/in)

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~ Freie Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

b

Bremen

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12 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für Tagesförderstätten/Fördergruppen

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Nutzer*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Nutzer*innen

Anmerkungen Einhaltung der

Basishygienemaßnahmen

Erforderlich Hygienekonzept der Einrichtung

(abgestimmter Pandemie-, Schulungs-, Hygiene-,

Reinigungs- und

Desinfektionsplan auf COVID-19)

Erforderlich

POC-Antigen-Testungen bei Nutzer*innen, Mitarbeiter*innen und

Besucher*innen

Nutzer*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Nutzer*innen 1x wöchentlich und immunisierte Nutzer*innen 14-tägig mittels PoC-Antigen- Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen.

Mitarbeiter*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC- Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen, die aktuell gültigen Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung müssen berücksichtigt werden.

Besucher*innen: Besucher*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen. Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden.

Gemäß den Vorgaben der Bundestestverordnung und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

(22)

~ Freie Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

b

Bremen

G

Gesundheit und Umwelt

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Nutzer*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Nutzer*innen

Anmerkungen Tragen von FFP2-Masken bei

Mitarbeiter*innen

Mitarbeiter*innen tragen grundsätzlich FFP2-Masken. Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen (Ausnahme:

Bei der Assistenz der Einnahme von Mahlzeiten und pflegerischen Tätigkeiten von nicht immunisierten Nutzer*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden).

Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in der aktuell gültigen Fassung.

Klinisches Monitoring bei Nutzer*innen und Mitarbeiter*innen

Nutzer*innen: Der Gesundheitszustand muss bei Ankunft überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden.

Mitarbeiter*innen: Überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren Arbeitgeber.

Immunisierungsrate Übermittlung an das Gesundheitsamt: Ersterhebung, nachfolgend quartalsweise sowie bei Änderungen die zu einer Über- bzw. Unterschreitung von 80 % führen.

Verdachtsfall/positiver POC- Antigentest/positiver PCR-Test

bei Nutzer*innenn und Mitarbeiter*innen

Zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen veranlasst werden, das weitere Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Kontaktpersonennachverfolgung Erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

(23)

~ Freie Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

b

Bremen

G

Gesundheit und Umwelt

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Nutzer*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Nutzer*innen

Anmerkungen

Belegung Bei der Belegung von

Tagesförderstätten und Fördergruppen für Menschen mit Behinderungen müssen gemäß der aktuell geltenden

Coronaverordnung

infektionsschutzrechtliche Standards eingehalten werden.

Alle vorhandenen Plätze können belegt werden. Eine Zuordnung der Nutzer*innen zu festen Gruppen ist

nicht mehr erforderlich.

Nicht-immunisierte Nutzer*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte

Infektionsgefahr aufgeklärt werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen einen medizinischen MNS tragen.

Gruppenzuordnung Erforderlich Nicht erforderlich

Gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten im

Innen- und Außenbereich

Die Einhaltung der Mindestabstände sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, eingehalten

werden.

Möglich:

Ohne Einhaltung der Mindestabstände.

Nicht-immunisierte Nutzer*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte

Infektionsgefahr aufgeklärt werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen einen medizinischen MNS tragen.

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~ Freie Gesundheitsamt ~~ Hansestadt

b

Bremen

G

Gesundheit und Umwelt

Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Nutzer*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Nutzer*innen

Anmerkungen

„Schnuppertage“ für Möglich: Möglich: Nicht-immunisierte

Probenutzer*innen und Die Einhaltung der Mindestabstände Ohne Einhaltung der Mindestabstände. Nutzer*innen/Probenutzer*innen Hospitationen von An- und

Zugehörigen

sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, eingehalten

werden.

„Probenutzer*innen“ und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen

ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis

vorlegen.

Bei vollständig geimpften bzw.

genesenen „Probenutzer*innen“ und An- und Zugehörigen, die hospitieren kann auf ein negatives Testergebnis

verzichtet werden.

„Probenutzer*innen“ und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen

ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis

vorlegen.

Bei vollständig geimpften bzw.

genesenen „Probenutzer*innen“ und An- und Zugehörigen, die hospitieren kann auf ein negatives Testergebnis

verzichtet werden.

(ggf. gesetzl. Vertreter) und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen nachweislich über erhöhte

Infektionsgefahr aufgeklärt werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen einen medizinischen MNS tragen.

Anmeldung, Registrierung der

„Probenutzer*innen“ und An- und Zugehörigen, die hospitieren und Einweisung dieser in die

Hygienemaßnahmen durch die Einrichtung.

Fahrdienst Bei der Beförderung von Nutzer*innen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske

getragen werden.

Eine Beförderung der Nutzer*innen darf nur in festen Gruppen erfolgen.

Bei der Beförderung von Nutzer*innen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske

getragen werden.

Eine Beförderung der Nutzer*innen in festen Gruppen ist nicht mehr

erforderlich.

Nicht-immunisierte Nutzer*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte

Infektionsgefahr aufgeklärt werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Nutzer*innen einen medizinischen MNS tragen.

(25)

~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt

lJ Bremen

G

Gesundheit und Umwelt

13 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt

Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen- Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles das Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes Bremen zu kontaktieren:

Telefonnummer: 0421/ 361 10069 oder 0421/ 361 92415

Emailadresse: corona-teampflege@gesundheitsamt.bremen.de

Jede Tagesförderstätte und Fördergruppe für Menschen mit Behinderungen wird bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen-Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles umgehend persönlich beraten (telefonisch oder vor Ort, je nach Lage).

Ein individuell auf die Einrichtung angepasster Maßnahmenplan wird erstellt und der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Zudem wird nach jeder Lageänderung in der Einrichtung der Maßnahmenplan entsprechend angepasst.

Referenzen

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