6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der
6.2 Schulung des Personals
6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie
6.1 Organisation
Ein Ansprechpartner als Hygieneverantwortlicher speziell für COVID-19 ist zu benennen:
o Empfehlung: Bildung eines interdisziplinären Teams, mit klarer Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Bereiche wie z.B.
Hygiene/Infektionskontrolle, medizinische Versorgung, Kommunikation, Beschaffung von notwendigem Material.
Ein auf die Pflegeeinrichtung abgestimmter Pandemieplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren
Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren
Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren
6.2 Schulung des Personals
Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:
o Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion):
Vor jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen
Vor aseptischen Tätigkeiten
Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien
Nach jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen
Nach jedem indirekten Kontakt mit Bewohner*innen
o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung
o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion
Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige und anlassbezogene Schulungen sind durchzuführen:
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o Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter*innen ausrichten:
Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden
Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)
Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein 6.3 Information der Bewohner*innen
Bewohner*innen sind zu informieren:
o Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden
Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)
o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.)
o Informationsnachweise müssen vorhanden sein, beispielsweise:
Bei Neuaufnahmen im Rahmen des Aufnahmegesprächs durch einen Vermerk in die Dokumentation der Bewohner*innen
Anlassbezogene Informationsschreiben für alle Bewohner*innen 6.4 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen
Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19 abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen:
o Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen
6.5 Informationsweitergabe an (Haus-)Ärzt*innen
Die ärztliche Versorgung der Bewohner*innen ist grundsätzlich sicherzustellen:
o Hausärzte sind anlassbezogen zu informieren
o Hausärzte sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die einrichtungsspezifischen Hygienemaßnahmen einzuweisen
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6.6 Besucherkonzept
Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige, unter Berücksichtigung der Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen, muss erstellt werden
6.7 Konzept Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung
Es ist ein allgemeines Hygienekonzept für Bewohner*innen zu erstellen, die die Einrichtung verlassen und wiederaufsuchen:
o z.B. Herausgabe von Informationen zu allgemein gültigen Verhaltensregeln (AHA), Tragen eines medizinischen MNS/einer FFP2-Maske, Händedesinfektion,
Desinfektion der Hilfsmittel, etc.
6.8 Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus
Es ist ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen:
o Die Durchführung der 14-tägigen Präventivquarantäne von Bewohner*innen bei Neuaufnahme aus dem häuslichen Umfeld und bei Verlegungen bzw.
Rückverlegungen aus dem Krankenhaus kann analog zu den aktuellen RKI-Empfehlungen unter folgenden Voraussetzungen ab sofort ausgesetzt werden:
Die betroffenen Bewohner*innen sind vollständig immunisiert
Es bestehen/bestanden keine direkten Kontakte zu SARS-CoV-2-positiven Personen
Es bestehen keine typischen COVID-19-Symptome
Die Testung erfolgt weiterhin gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung
Das tägliche klinische Monitoring auf COVID-19 erfolgt weiterhin
Kein gehäuftes Auftreten von besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten) in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach Impfung vermuten lassen
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Sollten betroffene Bewohner*innen keinen oder einen unvollständigen Impfschutz besitzen, gilt die bisher praktizierte Regelung der 14-tägigen Präventivquarantäne:
o Sollten Bewohner*innen die 14-tägigen Präventivquarantäne aus kognitiven oder gesundheitlichen Gründen nicht einhalten können, können in Einzelfällen in enger Absprache von Einrichtung und Gesundheitsamt Sonderregelungen/Abweichungen festgelegt werden
6.9 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen
Das Pflegepersonal muss bezüglich der COVID-19-Symptomatik in der Krankenbeobachtung geschult werden
Alle Bewohner*innen der Einrichtung:
o Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden
6.10 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen
Das gesamte Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) der Einrichtung:
o Mitarbeiter*innen überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren
Arbeitgeber
6.11 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion
Von allen Mitarbeiter*innen ist während der gesamten Dienstzeit eine FFP2-Maske zu tragen:
o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren
Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten
Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden
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Die Dienstkleidung des Personals ist zu stellen und durch eine zertifizierte Wäscherei aufzubereiten:
o Alternativ kann die Dienstkleidung mit einem zertifizierten Waschverfahren in der Pflegeeinrichtung aufbereitet werden (gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel)
o Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt)
o Bei einer Kontamination der Dienstkleidung mit Krankheitserregern ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber aufzubereiten
Die Umkleidesituation für das Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist wohnbereichsweise zu trennen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl vorzuhalten:
o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel
o Medizinischer Mund- und Nasenschutz (MNS)/FFP2 Maske o Einmalhandschuhe
o Schutzbrillen
Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden
Der Haupteingangsbereich und die Aus-/Zugängen der Wohnbereiche sind mit einer adäquaten Anzahl an Händedesinfektionsmittelspender auszustatten
6.12 Wäscheaufbereitung
Die Pflegewäsche, Leibwäsche und Oberbekleidung der Bewohner*innen ist grundsätzlich durch eine zertifizierte Wäscherei (oder in der Einrichtung durch ein zertifiziertes
Waschverfahren; gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel) aufzubereiten. Die Wäscheentsorgung erfolgt nach den Vorgaben der zertifizierten Wäscherei
6.13 Reinigung der Einrichtung
Hier verweisen wir auf die Veröffentlichung „Flächenreinigung und Flächendesinfektion in stationären Pflegeeinrichtungen“ des Gesundheitsamtes Bremen vom 15.07.2021
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6.14 Lüftung der Einrichtung
Hier verweisen wir auf die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt
6.15 Abfallentsorgung
Für eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sind die aktuell gültigen Anforderungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten
6.16 PoC-Antigen-Testung
Die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erfolgt gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung.
Bewohner*innen:
Es besteht keine Testpflicht für Bewohner*innen
Gemäß der aktuellen Coronaverordnung ist Bewohner*innen jedoch 1x wöchentlich ein Antigentest anzubieten
Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Bewohner*innen 1x wöchentlich und immunisierte Bewohner*innen 14-tägig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen
Mitarbeiter*innen:
Mitarbeiter*innen sollten, je nach Testkonzept der Einrichtung, regelmäßig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden
Die aktuell gültigen Arbeitsschutzverordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden
Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen
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Besucher*innen/externe Dienstleister*innen:
Die Testung der Besucher erfolgt gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung
Besucher*innen/externe Dienstleister*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen:
o Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden
6.17 Typische COVID-19-Symptomatik
Fieber
Husten, Halsschmerzen
Kurzatmigkeit
Schnupfen
o Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase,
Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter), Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)
Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.
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6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen
Akut erkrankte Bewohner*innen mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen
Bewohner*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen
Bewohner*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen
o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden
o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)
o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt
6.19 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen
Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein
Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein
Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein
o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).
o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt
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6.20 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen
Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten
Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
Es muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat
6.21 Kontaktpersonennachverfolgung
Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung, da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf Ungeimpfte/nicht Immunisierte, vermieden werden soll:
o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der
Immunisierungsrate bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen und der örtlichen Gegebenheiten, ggf. kann von Quarantänemaßnahmen abgesehen werden
6.22 Zusätzliche Hygienemaßnahmen im COVID-19-Erkrankungsfall bei Bewohner*innen
Es ist 2x täglich der Gesundheitszustand aller Bewohner*innen zu überprüfen und zu dokumentieren
Vor dem Betreten des betroffenen Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchführen
Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, FFP2 Maske, Einmalhandschuhe, Schutzbrille und Händedesinfektionsmittel sind bereitzustellen
Vor dem /Nach dem Betreten (je nach örtlicher Gegebenheit) des Bewohnerzimmers sind umgehend flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, Mundschutz (FFP2 Maske),
Einmalhandschuhe und Schutzbrille anzulegen und bei allen Tätigkeiten zu tragen.
Ein Hinweisschild ist an der Zimmertür des Bewohners anzubringen
Pflegehilfsmittel sind streng bewohnerbezogen zu benutzen (begrenzte Bevorratung von Pflegematerialien „Tagesbedarf“)
Abfälle und Wäsche sind im Bewohnerzimmer zu sammeln und zu kennzeichnen (Vorgaben der Wäscherei sind zu beachten)
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Gezielte tägliche Flächendesinfektion aller bewohnernahen Flächen und des Sanitärbereiches ist durchzuführen
Der betroffene Wohn-/Pflegebereich ist deutlich abzutrennen und Personalbewegungen aus dem/in den betroffenen Bereich sind zwingend zu unterbinden
Eine Versorgung ist nur durch eingewiesenes/informiertes Pflegepersonal (besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdpersonal) durchzuführen
Vor dem Verlassen des Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchzuführen 6.23 Umgang mit Verstorbenen
Bei Versterben aufgrund einer COVID-19-Erkrankung ist der Leichnam als kontagiös zu betrachten
Der Tod an COVID-19 ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden
Die SARS-CoV-2-Übertragungswege entsprechen im Wesentlichen den
Übertragungswegen einer Influenza, daher finden hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen Anwendung
Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der
Vertorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert werden: Ein berührungsloses Abschiednehmen mit entsprechendem Abstand ist möglich
Grundsätzlich müssen beim Umgang mit COVID-19-Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies beim direkten Kontakt mit dem Leichnam:
o Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden:
zusätzlich Mund-Nasen- und Augenschutz)
o Strikte Händehygiene, Flächendesinfektion – entsprechend der KRINKO-Empfehlung, Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen
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6.24 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen
14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
UND
Negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)
6.25 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen
Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:
o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen
o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren
Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten
Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden
Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen:
o Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5m Abstand um
Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand Pause
o Auf eine gute Durchlüftung des Raumes ist zu achten
o Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand
Sollte die Einrichtung über mehrere Wohnbereiche verfügen, sollten Mitarbeiter*innen wohnbereichsbezogen eingesetzt werden:
o Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) sollte grundsätzlich vermieden werden
o Ausnahmen sind zu dokumentieren
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7 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %
Innenbereich:
Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen sollten gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin wohnbereichsbezogen durchgeführt werden
Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen Angeboten teil, können diese Angebote auch ohne Einhaltung der Mindestabstände
wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden
Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:
o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen
Die Teilnahme von Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten im Innenbereich der Einrichtung ist nicht zulässig
Außenbereich
Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden
Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an diesen Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden
Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:
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o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen
Die Teilnahme von immunisierten und negativ getesteten Besucher*innen an Aktivitäten im Außenbereich der Einrichtung ist zulässig, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:
o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten
angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen
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8 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %
Innenbereich
Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote auch wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden
Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:
o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten
angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen
Außenbereich
Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden
Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
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Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:
o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten
angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen
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9 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Bewohner*innen