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Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen

Im Dokument Corona Handlungsleitlinie - Pflege (Seite 16-31)

6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der

6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen

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6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen

 Akut erkrankte Bewohner*innen mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

6.19 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen

 Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

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6.20 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen

 Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten

 Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

 Es muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat

6.21 Kontaktpersonennachverfolgung

 Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung, da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf Ungeimpfte/nicht Immunisierte, vermieden werden soll:

o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der

Immunisierungsrate bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen und der örtlichen Gegebenheiten, ggf. kann von Quarantänemaßnahmen abgesehen werden

6.22 Zusätzliche Hygienemaßnahmen im COVID-19-Erkrankungsfall bei Bewohner*innen

 Es ist 2x täglich der Gesundheitszustand aller Bewohner*innen zu überprüfen und zu dokumentieren

 Vor dem Betreten des betroffenen Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchführen

 Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, FFP2 Maske, Einmalhandschuhe, Schutzbrille und Händedesinfektionsmittel sind bereitzustellen

 Vor dem /Nach dem Betreten (je nach örtlicher Gegebenheit) des Bewohnerzimmers sind umgehend flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, Mundschutz (FFP2 Maske),

Einmalhandschuhe und Schutzbrille anzulegen und bei allen Tätigkeiten zu tragen.

 Ein Hinweisschild ist an der Zimmertür des Bewohners anzubringen

 Pflegehilfsmittel sind streng bewohnerbezogen zu benutzen (begrenzte Bevorratung von Pflegematerialien „Tagesbedarf“)

 Abfälle und Wäsche sind im Bewohnerzimmer zu sammeln und zu kennzeichnen (Vorgaben der Wäscherei sind zu beachten)

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 Gezielte tägliche Flächendesinfektion aller bewohnernahen Flächen und des Sanitärbereiches ist durchzuführen

 Der betroffene Wohn-/Pflegebereich ist deutlich abzutrennen und Personalbewegungen aus dem/in den betroffenen Bereich sind zwingend zu unterbinden

 Eine Versorgung ist nur durch eingewiesenes/informiertes Pflegepersonal (besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdpersonal) durchzuführen

 Vor dem Verlassen des Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchzuführen 6.23 Umgang mit Verstorbenen

 Bei Versterben aufgrund einer COVID-19-Erkrankung ist der Leichnam als kontagiös zu betrachten

 Der Tod an COVID-19 ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden

 Die SARS-CoV-2-Übertragungswege entsprechen im Wesentlichen den

Übertragungswegen einer Influenza, daher finden hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen Anwendung

 Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der

Vertorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert werden: Ein berührungsloses Abschiednehmen mit entsprechendem Abstand ist möglich

 Grundsätzlich müssen beim Umgang mit COVID-19-Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies beim direkten Kontakt mit dem Leichnam:

o Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden:

zusätzlich Mund-Nasen- und Augenschutz)

o Strikte Händehygiene, Flächendesinfektion – entsprechend der KRINKO-Empfehlung, Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen

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6.24 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen

 14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung

UND

 Negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)

6.25 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen

 Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:

o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten

Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

 Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen:

o Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5m Abstand um

 Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand Pause

o Auf eine gute Durchlüftung des Raumes ist zu achten

o Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand

 Sollte die Einrichtung über mehrere Wohnbereiche verfügen, sollten Mitarbeiter*innen wohnbereichsbezogen eingesetzt werden:

o Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) sollte grundsätzlich vermieden werden

o Ausnahmen sind zu dokumentieren

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7 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %

Innenbereich:

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen sollten gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin wohnbereichsbezogen durchgeführt werden

 Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen Angeboten teil, können diese Angebote auch ohne Einhaltung der Mindestabstände

wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden

 Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:

o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

 Die Teilnahme von Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten im Innenbereich der Einrichtung ist nicht zulässig

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden

 Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an diesen Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden

 Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:

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o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

 Die Teilnahme von immunisierten und negativ getesteten Besucher*innen an Aktivitäten im Außenbereich der Einrichtung ist zulässig, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

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8 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %

Innenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote auch wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

 Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

Außenbereich

 Bei einer Immunisierungsrate von mindestens 80% unter den Bewohner*innen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden, die Angebote können ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden

 Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren

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 Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich, ein medizinischer MNS ist dabei von Besucher*innen zu tragen:

o Es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß der aktuell gültigen Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten

angepasst sein, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen

o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen einen medizinischen MNS tragen

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9 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Bewohner*innen

Liebe/r Frau/Herr _____________________________,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aufgrund Ihrer fehlenden Immunisierung gegen COVID-19, ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion vorliegen kann.

SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.

Zudem können Sie als Bewohner*in zum Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.

Aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei Unterschreitung des

Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten, steigt bei nicht vorhandener Immunisierung das Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion.

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Infektionsrisiko bei fehlender Immunisierung gegen COVID-19 erhöht sein kann.

Bremen, den _________________________________

(Unterschrift Bewohner/in, ggf. gesetzl. Vertreter/in)

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10 Beispiel: Umfangreiche Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für gesetzliche Betreuer*innen

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

die überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen in den stationären Pflegeeinrichtungen der Stadt Bremen hat ein Impfangebot erhalten und ein Teil der Bewohner*innen sind nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion genesen und haben einen Immunschutz.

Das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere ist bei vollständig Geimpften und Genesenen laut dem Robert Koch-Institut (RKI) deutlich geringer als bei Nichtgeimpften/

Nichtgenesenen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden vollständig Geimpften gleichgestellt.

Sie sind jedoch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und das Risiko für schwere

Krankheitsverläufe kann daher erhöht sein. Dieses gilt auch für Personen, die sich aus eigener Entscheidung nicht impfen lassen möchten.

Für immunisierte Personen müssen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung Erleichterungen und Ausnahmen von

Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Dafür wurde vom Gesundheitsamt Bremen eine Handlungsleitlinie erstellt, die weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für

Bewohner*innen in stationären Pflegeeinrichtungen vorsieht, wenn unter diesen eine Immunisierungsrate von ≥ 80 % erreicht wird.

Wir bitten Sie daher als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer, Ihre Betreuten darüber zu informieren, dass sowohl aus gesundheitlichen Gründen nicht Geimpfte und freiwillig nicht Geimpfte aufgrund der gemeinsamen räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind und das Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf erhöht sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

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11 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für stationäre Pflegeeinrichtungen Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei

Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen Einhaltung der

Basishygienemaßnahmen

Erforderlich Hygienekonzept der Einrichtung

(abgestimmter Pandemie-, Schulungs-, Hygiene- und Reinigungs- und Desinfektionsplan auf COVID-19)

Erforderlich

POC-Antigen-Testungen bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Bewohner*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Bewohner*innen 1x wöchentlich und immunisierte Bewohner*innen 14-tägig mittels

PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen.

Mitarbeiter*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen, die aktuell gültigen Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung müssen berücksichtigt werden.

Besucher*innen: Besucher*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen. Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives

Testergebnis verzichtet werden.

Gemäß den Vorgaben der Bundestestverordnung und der

Coronaverordnung des Landes Bremen in der aktuell gültigen

Fassung.

Tragen von FFP2-Masken bei Mitarbeiter*innen

Mitarbeiter*innen tragen grundsätzlich FFP2-Masken. Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen (Ausnahme: In der direkten pflegerischen Versorgung von nicht immunisierten Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden).

Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in der aktuell

gültigen Fassung.

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Bewohner*innen Bewohner*innen Klinisches Monitoring bei

Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Bewohner*innen: Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden.

Mitarbeiter*innen: überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren Arbeitgeber.

Immunisierungsrate Übermittlung an das Gesundheitsamt: Ersterhebung, nachfolgend

quartalsweise sowie bei Änderungen die zu einer Über- bzw. Unterschreitung von 80 % führen.

Verdachtsfall/positiver POC-Antigentest/positiver PCR-Test bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen

Zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen veranlasst werden, das weitere Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Kontaktpersonennachverfolgung Erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

Wohnbereichsübergreifendes Arbeiten Nicht möglich:

Ausnahmen durch personalbedingte Ausfälle müssen dokumentiert

werden

Möglich:

Wohnbereichsübergreifendes Arbeiten ist möglich, es muss gewährleistet werden, dass die Kontaktpersonennachverfolgung

lückenlos erfolgen kann.

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Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen wohnbereichsbezogene

gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangebote und Einnahme der

Mahlzeiten für Bewohner*innen im Innenbereich und Außenbereich

Möglich:

Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten

teil, sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, weiterhin ein

Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m

eingehalten werden

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen wohnbereichsübergreifende

gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme der Mahlzeiten für Bewohner*innen im

Innenbereich

Teilweise möglich:

Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen

Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der

Mindestabstände und wohnbereichsübergreifend

durchgeführt werden.

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen.

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Bewohner*innen Bewohner*innen

wohnbereichsübergreifende gemeinschaftliche Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme der Mahlzeiten für Bewohner*innen im

Außenbereich

Möglich:

Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen

Angeboten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt

werden.

Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten

teil, sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, weiterhin ein

Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m

eingehalten werden.

Möglich:

ohne Einhaltung der Mindestabstände.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen.

Teilnahme von negativ getesteten oder immunisierten Besucher*innen an

gemeinschaftlichen Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme

der Mahlzeiten im Innenraum

Nicht möglich Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen

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Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Bewohner*innen

Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Bewohner*innen

Anmerkungen Teilnahme von negativ getesteten oder

immunisierten Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten, Betreuungsangeboten und Einnahme

der Mahlzeiten im Außenbereich

Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Möglich:

Zum Schutz aller Bewohner*innen tragen alle Besucher*innen einen

medizinischen MNS.

Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss

den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.

Nicht immunisierte Bewohner*innen (ggf. gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle Bewohner*innen

einen medizinischen MNS tragen

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12 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt

Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen-Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles das Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes Bremen zu kontaktieren:

Telefonnummer: 0421/ 361 10069 oder 0421/ 361 92415

mailto:corona-teampflege@gesundheitsamt.bremen.de

Jede Einrichtung wird bei einem neuen positiven laborbestätigten COVID-19-Fall umgehend persönlich beraten (telefonisch oder vor Ort, je nach Lage). Ein individuell auf die Einrichtung angepasster Maßnahmenplan wird erstellt und der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Zudem wird nach jeder Lageänderung in der Einrichtung der Maßnahmenplan entsprechend

angepasst.

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