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Begriffserklärung

Im Dokument Corona Handlungsleitlinie - Pflege (Seite 5-0)

Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweises sind. Zudem werden Personen, die aus

gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, vollständig geimpften Personen gleichgestellt.

Folgender Personenkreis gilt als immunisiert:

1. Vollständiger Impfschutz besteht bei Personen, deren Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt.

Für den Impfstoff Johnson & Johnson ist nach bisherigen Kenntnissen nur eine Impfdosis erforderlich. Für weiterführende Informationen zu den jeweiligen Impfstoffen verweisen wir hier auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), für Impfempfehlungen auf die Ständige Impfkommission des RKI (STIKO)

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2. Ein gültiger Genesenenstatus liegt vor, wenn eine SARS-COV-2-Infektion durch einen PCR-Test diagnostiziert wurde, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt 3. Genesene Personen, die frühestens nach 6 Monaten nach Diagnosestellung eine

Impfstoffdosis verabreicht bekommen haben und seit dieser erforderlichen Einzelimpfung 15 Tage zurückliegen

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest belegen, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Personenkreis aufgrund des fehlenden Immunschutzes einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist und sich das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöht

Immunisierungsrate: Zur Berechnung der Immunisierungsrate sind alle Bewohner*innen zu berücksichtigen. Die Immunisierungsrate stellt den prozentualen Anteil der Personen dar, die innerhalb dieser Gruppe als immunisierte Personen gemäß der oben aufgeführten Definition gelten

Hohe Immunisierungsrate:

Von einer hohen Immunisierungsrate wird gesprochen, wenn diese unter den Bewohner*innen der gesamten Einrichtung ≥ 80 % beträgt

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4 Feststellung der Immunisierungsrate

Die Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen dürfen nur bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % umgesetzt werden, dafür ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Bewohner*innen notwendig. Für eine zeitnahe Umsetzung der Erleichterungen und Ausnahmen, ist die Ersterhebung der

Immunisierungsrate der Bewohner*innen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln, nachfolgend ist eine quartalsweise Übermittlung erforderlich.

 Die Erhebung und Meldung der Immunisierungsrate der Bewohner*innen erfolgt auf Grundlage des § 14 der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen

 Nach der Ersterhebung ist eine monatliche einrichtungsinterne Überprüfung der

Immunisierungsrate erforderlich und muss auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden können:

o Treten bei der monatlichen Überprüfung Änderungen auf, die zur Überschreitung bzw. Unterschreitung von 80 % führen, ist eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich, die daraus ggf. resultierenden

Handlungskonsequenzen erfolgen in enger Abstimmung zwischen Einrichtung und Gesundheitsamt

 Eine Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus der Mitarbeiter*innen ist freiwillig, wird jedoch bei Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen in Bezug auf das Tragen von FFP2-Masken notwendig:

o Diese Daten müssen auf Aufforderung des Gesundheitsamtes Bremen vorgelegt werden können

o Zur Übermittlung der Daten wird den Verantwortlichen der Einrichtungen eine entsprechende Tabelle zur Verfügung gestellt

 Die Immunisierungsraten sind an die unter Punkt 12 aufgeführten Kontaktdaten zu übermitteln

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5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen

Die Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen wird ggf. beim Auftreten folgender Aspekte notwendig:

 Gehäuftes Auftreten von einer oder mehrerer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach

Impfung/Immunisierung vermuten lassen oder eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Krankheitsverläufe erwarten lassen

 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Limitation zur Dauer des Impfschutzes/ der Immunisierung:

o Die Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen darf nur analog zur Schutzdauer durchgeführt werden

Ob die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Gesundheitsämter in Absprache mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und

Sport. Die Trägerverbände und Einrichtungen werden im Anschluss von den

Gesundheitsämtern unverzüglich schriftlich informiert. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Rücknahme der Anpassungen wieder aufgehoben wird.

Weitere Aspekte, die unabhängig von der epidemiologischen Lage, ggf. zur Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen und

Mitarbeiter*innen führen:

 COVID-19-Fälle unter Bewohner*innen oder Mitarbeiter*innen:

o In enger Absprache mit dem Gesundheitsamt sind die üblichen spezifischen COVID-19-Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen

 Bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen bestehen direkte Kontakte zu SARS-CoV-2-positiven Personen

 Bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen bestehen typische COVID-19-Symptome

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6 Allgemeine Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

6.1 Organisation

 Ein Ansprechpartner als Hygieneverantwortlicher speziell für COVID-19 ist zu benennen:

o Empfehlung: Bildung eines interdisziplinären Teams, mit klarer Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Bereiche wie z.B.

Hygiene/Infektionskontrolle, medizinische Versorgung, Kommunikation, Beschaffung von notwendigem Material.

 Ein auf die Pflegeeinrichtung abgestimmter Pandemieplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

 Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan ist vorzuhalten und laufend zu aktualisieren

6.2 Schulung des Personals

 Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:

o Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion):

 Vor jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen

 Vor aseptischen Tätigkeiten

 Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien

 Nach jedem direkten Kontakt mit Bewohner*innen

 Nach jedem indirekten Kontakt mit Bewohner*innen

o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung

o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion

 Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige und anlassbezogene Schulungen sind durchzuführen:

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o Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei den Mitarbeitern bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter*innen ausrichten:

 Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

 Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein 6.3 Information der Bewohner*innen

 Bewohner*innen sind zu informieren:

o Information über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden

Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)

o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.)

o Informationsnachweise müssen vorhanden sein, beispielsweise:

 Bei Neuaufnahmen im Rahmen des Aufnahmegesprächs durch einen Vermerk in die Dokumentation der Bewohner*innen

 Anlassbezogene Informationsschreiben für alle Bewohner*innen 6.4 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen

 Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19 abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen:

o Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen

6.5 Informationsweitergabe an (Haus-)Ärzt*innen

Die ärztliche Versorgung der Bewohner*innen ist grundsätzlich sicherzustellen:

o Hausärzte sind anlassbezogen zu informieren

o Hausärzte sind vor der Behandlung von Bewohner*innen in die einrichtungsspezifischen Hygienemaßnahmen einzuweisen

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6.6 Besucherkonzept

 Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige, unter Berücksichtigung der Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen, muss erstellt werden

6.7 Konzept Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung

 Es ist ein allgemeines Hygienekonzept für Bewohner*innen zu erstellen, die die Einrichtung verlassen und wiederaufsuchen:

o z.B. Herausgabe von Informationen zu allgemein gültigen Verhaltensregeln (AHA), Tragen eines medizinischen MNS/einer FFP2-Maske, Händedesinfektion,

Desinfektion der Hilfsmittel, etc.

6.8 Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus

 Es ist ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewohner*innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen bzw. Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen:

o Die Durchführung der 14-tägigen Präventivquarantäne von Bewohner*innen bei Neuaufnahme aus dem häuslichen Umfeld und bei Verlegungen bzw.

Rückverlegungen aus dem Krankenhaus kann analog zu den aktuellen RKI-Empfehlungen unter folgenden Voraussetzungen ab sofort ausgesetzt werden:

 Die betroffenen Bewohner*innen sind vollständig immunisiert

 Es bestehen/bestanden keine direkten Kontakte zu SARS-CoV-2-positiven Personen

 Es bestehen keine typischen COVID-19-Symptome

 Die Testung erfolgt weiterhin gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung

 Das tägliche klinische Monitoring auf COVID-19 erfolgt weiterhin

 Kein gehäuftes Auftreten von besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten) in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach Impfung vermuten lassen

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 Sollten betroffene Bewohner*innen keinen oder einen unvollständigen Impfschutz besitzen, gilt die bisher praktizierte Regelung der 14-tägigen Präventivquarantäne:

o Sollten Bewohner*innen die 14-tägigen Präventivquarantäne aus kognitiven oder gesundheitlichen Gründen nicht einhalten können, können in Einzelfällen in enger Absprache von Einrichtung und Gesundheitsamt Sonderregelungen/Abweichungen festgelegt werden

6.9 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Bewohner*innen

 Das Pflegepersonal muss bezüglich der COVID-19-Symptomatik in der Krankenbeobachtung geschult werden

 Alle Bewohner*innen der Einrichtung:

o Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden

6.10 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen

 Das gesamte Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) der Einrichtung:

o Mitarbeiter*innen überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren

Arbeitgeber

6.11 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion

 Von allen Mitarbeiter*innen ist während der gesamten Dienstzeit eine FFP2-Maske zu tragen:

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten

Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

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 Die Dienstkleidung des Personals ist zu stellen und durch eine zertifizierte Wäscherei aufzubereiten:

o Alternativ kann die Dienstkleidung mit einem zertifizierten Waschverfahren in der Pflegeeinrichtung aufbereitet werden (gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel)

o Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt)

o Bei einer Kontamination der Dienstkleidung mit Krankheitserregern ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber aufzubereiten

 Die Umkleidesituation für das Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) ist wohnbereichsweise zu trennen

 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl vorzuhalten:

o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel

o Medizinischer Mund- und Nasenschutz (MNS)/FFP2 Maske o Einmalhandschuhe

o Schutzbrillen

 Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden

 Der Haupteingangsbereich und die Aus-/Zugängen der Wohnbereiche sind mit einer adäquaten Anzahl an Händedesinfektionsmittelspender auszustatten

6.12 Wäscheaufbereitung

 Die Pflegewäsche, Leibwäsche und Oberbekleidung der Bewohner*innen ist grundsätzlich durch eine zertifizierte Wäscherei (oder in der Einrichtung durch ein zertifiziertes

Waschverfahren; gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel) aufzubereiten. Die Wäscheentsorgung erfolgt nach den Vorgaben der zertifizierten Wäscherei

6.13 Reinigung der Einrichtung

 Hier verweisen wir auf die Veröffentlichung „Flächenreinigung und Flächendesinfektion in stationären Pflegeeinrichtungen“ des Gesundheitsamtes Bremen vom 15.07.2021

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6.14 Lüftung der Einrichtung

 Hier verweisen wir auf die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt

6.15 Abfallentsorgung

 Für eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sind die aktuell gültigen Anforderungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten

6.16 PoC-Antigen-Testung

Die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erfolgt gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

Bewohner*innen:

 Es besteht keine Testpflicht für Bewohner*innen

 Gemäß der aktuellen Coronaverordnung ist Bewohner*innen jedoch 1x wöchentlich ein Antigentest anzubieten

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Bewohner*innen 1x wöchentlich und immunisierte Bewohner*innen 14-tägig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen

Mitarbeiter*innen:

 Mitarbeiter*innen sollten, je nach Testkonzept der Einrichtung, regelmäßig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden

 Die aktuell gültigen Arbeitsschutzverordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden

 Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen

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Besucher*innen/externe Dienstleister*innen:

Die Testung der Besucher erfolgt gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung

 Besucher*innen/externe Dienstleister*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen:

o Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden

6.17 Typische COVID-19-Symptomatik

 Fieber

 Husten, Halsschmerzen

 Kurzatmigkeit

 Schnupfen

o Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase,

Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter), Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)

Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.

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6.18 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Bewohner*innen

 Akut erkrankte Bewohner*innen mit COVID-19-Symptomatik sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

 Bewohner*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind abzusondern, zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu veranlassen

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

6.19 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen

 Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

 Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sein

o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).

o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt

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6.20 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen

 Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten

 Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden

 Es muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat

6.21 Kontaktpersonennachverfolgung

 Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung, da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf Ungeimpfte/nicht Immunisierte, vermieden werden soll:

o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der

Immunisierungsrate bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen und der örtlichen Gegebenheiten, ggf. kann von Quarantänemaßnahmen abgesehen werden

6.22 Zusätzliche Hygienemaßnahmen im COVID-19-Erkrankungsfall bei Bewohner*innen

 Es ist 2x täglich der Gesundheitszustand aller Bewohner*innen zu überprüfen und zu dokumentieren

 Vor dem Betreten des betroffenen Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchführen

 Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, FFP2 Maske, Einmalhandschuhe, Schutzbrille und Händedesinfektionsmittel sind bereitzustellen

 Vor dem /Nach dem Betreten (je nach örtlicher Gegebenheit) des Bewohnerzimmers sind umgehend flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel, Mundschutz (FFP2 Maske),

Einmalhandschuhe und Schutzbrille anzulegen und bei allen Tätigkeiten zu tragen.

 Ein Hinweisschild ist an der Zimmertür des Bewohners anzubringen

 Pflegehilfsmittel sind streng bewohnerbezogen zu benutzen (begrenzte Bevorratung von Pflegematerialien „Tagesbedarf“)

 Abfälle und Wäsche sind im Bewohnerzimmer zu sammeln und zu kennzeichnen (Vorgaben der Wäscherei sind zu beachten)

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 Gezielte tägliche Flächendesinfektion aller bewohnernahen Flächen und des Sanitärbereiches ist durchzuführen

 Der betroffene Wohn-/Pflegebereich ist deutlich abzutrennen und Personalbewegungen aus dem/in den betroffenen Bereich sind zwingend zu unterbinden

 Eine Versorgung ist nur durch eingewiesenes/informiertes Pflegepersonal (besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdpersonal) durchzuführen

 Vor dem Verlassen des Bewohnerzimmers ist eine Händedesinfektion durchzuführen 6.23 Umgang mit Verstorbenen

 Bei Versterben aufgrund einer COVID-19-Erkrankung ist der Leichnam als kontagiös zu betrachten

 Der Tod an COVID-19 ist nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden

 Die SARS-CoV-2-Übertragungswege entsprechen im Wesentlichen den

Übertragungswegen einer Influenza, daher finden hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen Anwendung

 Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der

Vertorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert werden: Ein berührungsloses Abschiednehmen mit entsprechendem Abstand ist möglich

 Grundsätzlich müssen beim Umgang mit COVID-19-Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden. Im Wesentlichen sind dies beim direkten Kontakt mit dem Leichnam:

o Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden:

zusätzlich Mund-Nasen- und Augenschutz)

o Strikte Händehygiene, Flächendesinfektion – entsprechend der KRINKO-Empfehlung, Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen

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6.24 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen

 14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung

UND

 Negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)

6.25 Maßnahmen für Mitarbeiter*innen

 Kontaktreduzierende Maßnahmen unter den Mitarbeiter*innen sind einzuhalten:

o Im Kontakt unter den Mitarbeiter*innen ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen

o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Ausnahme: In der direkten Pflege von nicht immunisierten

Bewohner*innen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden

 Die maximale Anzahl von Mitarbeitern in den Umkleideräumen ist festzulegen:

o Mitarbeiter*innen ziehen sich alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5m Abstand um

 Mitarbeiter*innen machen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand Pause

o Auf eine gute Durchlüftung des Raumes ist zu achten

o Mitarbeiter*innen rauchen alleine oder in kleinen Gruppen mit mindestens 1,5 m Abstand

 Sollte die Einrichtung über mehrere Wohnbereiche verfügen, sollten Mitarbeiter*innen wohnbereichsbezogen eingesetzt werden:

o Eine wohnbereichsübergreifende Vermischung des Personals (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) sollte grundsätzlich vermieden werden

o Ausnahmen sind zu dokumentieren

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7 Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Bewohner*innen bei einer Immunisierungsrate unter 80 %

Innenbereich:

 Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Bewohner*innen sollten gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin wohnbereichsbezogen durchgeführt werden

 Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner*innen an einzelnen Angeboten teil, können diese Angebote auch ohne Einhaltung der Mindestabstände

wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden

 Nehmen nicht immunisierte Bewohner*innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner*innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 m eingehalten werden:

o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend

o Nicht immunisierte Bewohner*innen müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte eine Information der Bewohner*innen aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend

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