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COVID-19 / SARS-CoV-2
Handlungsleitlinie
Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Immunisierungsstatus
in Tagespflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz ≥ 35
Aktualisierung (Stand: 16.08.2021)
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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung...4
2 Grundsätzliches ...5
3 Begriffserklärungen ...5
4 Feststellung der Immunisierungsrate...6
6 Allgemeine Anforderungen an Tagespflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19- 5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen...7
Pandemie...8
6.1 Organisation ...8
6.2 Belegung...8
6.3 Basishygienemaßnahmen/Schulung des Personals ...8
6.4 Aufklärung/Information der Tagespflegegäste...9
6.5 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen...9
6.6 Besucherkonzept...10
6.7 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion ...10
6.8 Wäscheaufbereitung ...11
6.9 Reinigung der Einrichtung ...11
6.10 Lüftung der Einrichtung...11
6.11 Abfallentsorgung ...11
6.12 Typische COVID-19-Symptomatik ...11
6.13 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Tagespflegegästen ...12
6.14 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen ...12
6.15 PoC-Antigen-Testung...12
6.16 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Tagespflegegästen 13 6.17 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen.14 6.18 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen ...14
6.19 Kontaktpersonennachverfolgung...14
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7 Tagespflegegäste ...15
8 Fahrdienst...16
9 Belegung der Tagespflegeeinrichtung bei einer Immunisierungsrate unter 80 %...16
10 Belegung der Tagespflegeeinrichtung bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %...18
11 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Tagespflegegäste...20
12 Beispiel: Umfangreiche Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für gesetzliche Betreuer*innen ...21
13 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für Tagespflegeeinrichtungen ...22
14 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt...27
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1 Einleitung
Diese Handlungsleitlinie gilt für Tagespflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz von ≥ 35 (an drei aufeinander folgenden Tagen). Eine Übersicht der Infektionsschutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung des Immunisierungsstatus ist unter Punkt 13 zu finden.
Tagespflegeeinrichtungen haben sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um einen Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtung abzuwehren, dafür sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) sowie die
Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Mittlerweile habe alle Tagespflegegäste und Mitarbeiter*innen aus Tagespflegeeinrichtungen der Stadt Bremen ein Impfangebot erhalten, zudem kann bei einem Teil der Tagespflegegäste und Mitarbeiter*innen aufgrund einer bereits durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion davon ausgegangen werden, dass nach Genesung ein Immunschutz aufgebaut worden ist.
Laut Robert Koch-Institut ist nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften, gleiches wird für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion angenommen, daher müssen für diese
Personengruppen, dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend, gemäß des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(SchAusnahmV) sowie der Coronaverordnung in der jeweils gültigen Fassung, Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.
Nachfolgende Handlungsleitlinie regelt weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Tagespflegegäste und Mitarbeiter*innen in Tagespflegeeinrichtungen bei einer Inzidenz von ≥ 35, zur Umsetzung ist eine
Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Tagespflegegästen der gesamten Einrichtung erforderlich, die kontinuierlich aufrechterhalten werden muss.
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2 Grundsätzliches
Grundsätzlich gelten weiterhin die bestehenden Empfehlungen zur Prävention und Management von COVID-19 in Tagespflegeeinrichtungen, ungeachtet des individuellen Immunisierungsstatus, dazu zählen insbesondere:
Einhaltung der Basishygienemaßnahmen
Einhaltung der Abstandsregeln
Erweiterte Hygienemaßnahmen in der Pandemie
Vorgehen bei Ausbrüchen
Symptomscreening bei Tagespflegegästen und Mitarbeiter*innen
Testung gemäß der nationalen Teststrategie
Auch wenn lt. RKI nach derzeitigem Kenntnisstand das Risiko einer Infektion und die
Übertragung auf Andere bei vollständig Geimpften deutlich geringer als bei Nichtgeimpften ist, können sich vollständig Geimpfte trotzdem mit SARS-CoV-2 infizieren und die Infektion auf Andere übertragen.
3 Begriffserklärungen
Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweises sind. Zudem werden Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, vollständig geimpften Personen gleichgestellt:
Folgender Personenkreis gilt als immunisiert:
1. Vollständiger Impfschutz besteht bei Personen, deren Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt.
Für den Impfstoff Johnson & Johnson ist nach bisherigen Kenntnissen nur eine Impfdosis erforderlich. Für weiterführende Informationen zu den jeweiligen Impfstoffen verweisen wir hier auf das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), für Impfempfehlungen auf die Ständige Impfkommission des RKI (STIKO)
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2. Ein gültiger Genesenenstatus liegt vor, wenn eine SARS-COV-2-Infektion durch einen PCR- Test diagnostiziert wurde, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt 3. Genesene Personen, die frühestens nach 6 Monaten nach Diagnosestellung eine
Impfstoffdosis verabreicht bekommen haben und seit dieser erforderlichen Einzelimpfung 15 Tage zurückliegen
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest belegen, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Personenkreis aufgrund des fehlenden Immunschutzes einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist und sich das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöht
Immunisierungsrate: Zur Berechnung der Immunisierungsrate sind alle Tagespflegegäste zu berücksichtigen. Die Immunisierungsrate stellt den prozentualen Anteil der Personen dar, die innerhalb dieser Gruppe als immunisierte Personen gemäß der oben aufgeführten Definition gelten
Hohe Immunisierungsrate:
Von einer hohen Immunisierungsrate wird gesprochen, wenn diese unter den Tagespflegegästen der gesamten Einrichtung ≥ 80 % beträgt.
4 Feststellung der Immunisierungsrate
Die Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Tagespflegegäste und Mitarbeiter*innen dürfen nur bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % umgesetzt werden, dafür ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Tagespflegegäste notwendig. Für eine zeitnahe Umsetzung der Erleichterungen und Ausnahmen, ist die Ersterhebung der
Immunisierungsrate der Tagespflegegäste dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln, nachfolgend ist eine quartalsweise Übermittlung erforderlich.
Die Erhebung und Meldung der Immunisierungsrate der Tagespflegegäste erfolgt auf Grundlage des § 14 der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen
Nach der Ersterhebung ist eine monatliche einrichtungsinterne Überprüfung der
Immunisierungsrate erforderlich und muss auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden können:
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o Treten bei der monatlichen Überprüfung Änderungen auf, die zur Überschreitung bzw. Unterschreitung von 80 % führen, ist eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich, die daraus ggf. resultierenden
Handlungskonsequenzen erfolgen in enger Abstimmung zwischen Einrichtung und Gesundheitsamt
Eine Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus der Mitarbeiter*innen ist freiwillig, wird jedoch bei Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen in Bezug auf das Tragen von FFP2-Masken notwendig:
o Diese Daten müssen auf Aufforderung des Gesundheitsamtes Bremen vorgelegt werden können
o Zur Übermittlung der Daten wird den Verantwortlichen der Einrichtungen eine entsprechende Tabelle zur Verfügung gestellt
Die Immunisierungsraten sind an die unter Punkt 14 aufgeführten Kontaktdaten zu übermitteln
5 Limitationen zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen
Die Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Tagespflegegäste und Mitarbeiter*innen wird ggf. beim Auftreten folgender Aspekte notwendig:
o Gehäuftes Auftreten von einer oder mehrerer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung, die eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach
Impfung/Immunisierung vermuten lassen oder eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Krankheitsverläufe erwarten lassen
o Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Limitation zur Dauer des Impfschutzes/ der Immunisierung:
o Die Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen darf nur analog zur Schutzdauer durchgeführt werden
Ob die beiden oben genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Gesundheitsämter in Absprache mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und
Sport. Die Trägerverbände und Einrichtungen werden im Anschluss von den
Gesundheitsämtern unverzüglich schriftlich informiert. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Rücknahme der Anpassungen wieder aufgehoben wird.
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Weitere Aspekte, die unabhängig von der epidemiologischen Lage, ggf. zur Rücknahme von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Tagespflegegäste und
Mitarbeiter*innen führen:
o COVID-19-Fälle unter Tagespflegegästen oder Mitarbeiter*innen:
o In enger Absprache mit dem Gesundheitsamt sind die üblichen spezifischen COVID-19-Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen
o Bei Tagespflegegästen und Mitarbeiter*innen bestehen direkte Kontakte zu SARS-CoV-2- positiven Personen
o Bei Tagespflegegästen und Mitarbeiter*innen bestehen typische COVID-19-Symptome
6 Allgemeine Anforderungen an Tagespflegeeinrichtungen im Rahmen der COVID-19- Pandemie
6.1 Organisation
Es muss ein Hygieneverantwortlicher als Ansprechpartner speziell für COVID-19 benannt werden
Ein auf COVID-19 abgestimmter Hygieneplan muss vorhanden sein
Ein auf COVID-19 abgestimmter Reinigungs- und Desinfektionsplan muss vorhanden sein 6.2 Belegung
Die Belegung der Plätze erfolgt gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung des Landes Bremen
6.3 Basishygienemaßnahmen/Schulung des Personals
o Basishygienemaßnahmen sind stets umzusetzen und im Hygieneplan zu verankern:
o Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion):
Vor jedem direkten Kontakt mit dem Tagespflegegast
Vor aseptischen Tätigkeiten
Nach Kontakt mit potenziell infektiösen Materialien
Nach jedem direkten Kontakt mit dem Tagespflegegast
Nach jedem indirekten Kontakt mit dem Tagespflegegast o Hygienegerechte Durchführung medizinisch-pflegerischer Maßnahmen o Indikationsgerechte Benutzung von Schutzkleidung
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o Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln o Flächenreinigung und Flächendesinfektion
o Das Pflege-, Reinigungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal (inklusive Zeitarbeitskräfte, Haustechnik, Verwaltung, etc.) ist über COVID-19 zu informieren, regelmäßige und anlassbezogene Schulungen sind durchzuführen:
o Die Einrichtung kann beispielsweise anhand interner Audits zunächst erst einmal feststellen, welche Schulungsbedarfe bei Mitarbeiter*innen bestehen und die Schulungsinhalte und zeitlichen Abstände auf die Bedarfe der Mitarbeiter*innen ausrichten:
Aufklärung über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden
Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)
Basishygienemaßnahmen, insbesondere die Händehygiene (die fünf Indikationen der Händedesinfektion) und die indikationsgerechte Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
o Schulungsnachweise müssen vorhanden sein 6.4 Aufklärung/Information der Tagespflegegäste o Die Tagespflegegäste sind zu informieren:
o Aufklärung über COVID-19 (insbesondere bei grundlegenden
Veränderungen/Neuerungen) und Verhaltensmaßnahmen (insbesondere bei grundlegenden Veränderungen/Neuerungen)
o Persönliche Hygienemaßnahmen (Hände waschen, etc.) o Aufklärungsnachweise müssen vorhanden sein, beispielsweise:
Bei Neuaufnahmen im Rahmen des Aufnahmegesprächs durch einen Vermerk in der Dokumentation des Tagespflegegastes
Anlassbezogene Informationsschreiben für alle Tagespflegegäste 6.5 Informationsweitergabe an externe Dienstleister*innen
o Externe Dienstleister (Therapeuten, Fußpfleger, etc.) haben ein auf COVID-19 abgestimmtes Hygienekonzept vorzulegen:
o Externe Dienstleister sind vor der Behandlung von Tagespflegegästen in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzuweisen
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6.6 Besucherkonzept
o Ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besucherkonzept für An- und Zugehörige muss den Vorgaben der aktuell gültigen Besuchsregelungen der Coronaverordnung des Landes Bremen entsprechen. Das Besucherkonzept muss Regelungen für „Schnuppertage für Probegäste“ und Hospitationen von An- und Zugehörigen enthalten
6.7 Dienstkleidung – Schutzkleidung – Desinfektion
o Von allen Mitarbeiter*innen ist während der gesamten Dienstzeit eine FFP2-Maske zu tragen:
o Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren:
Ausnahme: Im direkten Kontakt zu nicht immunisierten
Tagespflegegästen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden o Dienstkleidung im eigentlichen Sinne ist häufig nicht vorhanden, die Mitarbeiter* tragen in
der Regel Privatkleidung:
o Die im Dienst getragene Privatkleidung muss im COVID-19-Erkrankungsfall sowie bei sichtbarer Verschmutzung in der Einrichtung gewechselt und aufbereitet werden:
Die im Dienst getragene Privatkleidung muss mit einem VAH-
gelisteten/RKI-gelisteten Waschmittel bei mind. 60 °C und getrennt von nicht-kontaminierter Wäsche gewaschen werden
Wir verweisen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrt) o Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für das Personal in ausreichender Anzahl
vorzuhalten:
o Flüssigkeitsdichte Einmalschutzkittel
o Mund- und Naseschutz (medizinischer MNS) /FFP2 Maske o Einmalhandschuhe
o Schutzbrillen
o Zur Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden
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o Der Haupteingangsbereich, die Aus-/Zugänge der Tagespflegeeinrichtung sowie die Flure der Tagespflegeeinrichtung sind mit einer adäquaten Anzahl von
Händedesinfektionsmittelspendern auszustatten:
o Bei Missbrauchsgefahr durch die Tagespflegegäste müssen andere adäquate Lösungen gefunden werden (z.B. Taschenflaschen)
6.8 Wäscheaufbereitung
o Die in der Tagespflegeeinrichtung anfallende Wäsche ist grundsätzlich durch eine zertifizierte Wäscherei (oder in der Einrichtung durch ein zertifiziertes Waschverfahren;
gewartete Industriewaschmaschine/VAH-gelistetes Waschmittel) aufzubereiten. Die Wäscheentsorgung erfolgt nach den Vorgaben der zertifizierten Wäscherei
6.9 Reinigung der Einrichtung
Am Ende des Tages muss eine desinfizierende Reinigung aller Räumlichkeiten der Tagespflege durchgeführt werden.
Häufig berührte Handkontaktflächen müssen 3x täglich wischdesinfiziert (Handläufe, Lichtschalter, Handtaster, Türklinken etc.) werden.
6.10 Lüftung der Einrichtung
Hier verweisen wir auf die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt.
6.11 Abfallentsorgung
Für eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sind die aktuell gültigen Anforderungen der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten
6.12 Typische COVID-19-Symptomatik
o Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Schnupfen
o Weitere Symptome: Muskel- und Gelenkschmerzen, verstopfte Nase,
Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Konjunktivitis, Hautausschlag, Apathie, Somnolenz, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
o Sauerstoffsättigung <95% (Pulsoxymeter) o Erhöhte Atemfrequenz (>25/min)
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Anmerkung: Die häufigsten Symptome sind Fieber und Husten, bei Personen aus Risikogruppen kann es jedoch vorkommen, dass sie kein Fieber entwickeln und eher unspezifische Symptome wie z.B. Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit und zunehmende Verwirrtheit auftreten. Bei Personen mit vorbestehender Lungenerkrankung kann es zu einer akuten Verschlechterung der vorbestehenden Symptomatik kommen.
6.13 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Tagespflegegästen o Das Pflegepersonal muss bezüglich der COVID-19-Symptomatik in der
Krankenbeobachtung geschult werden o Alle Tagespflegegäste der Einrichtung:
o Bei Ankunft der Tagespflegegäste muss der Gesundheitszustand überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden.
o Tagespflegegäste sollten dazu aufgefordert werden, sich zu melden, wenn respiratorische Symptome auftreten oder sich fiebrig fühlen
6.14 Klinisches Monitoring auf COVID-19 bei Mitarbeiter*innen
o Das gesamte Personal (Pflege, Reinigung, Betreuung, etc.) der Einrichtung:
o Mitarbeiter*innen müssen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand überprüfen und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren.
6.15 PoC-Antigen-Testung
Die Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erfolgt gemäß den Vorgaben der nationalen Teststrategie, bzw. der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung.
Tagespflegegäste:
o Es besteht keine Testpflicht für Tagespflegegäste
o Gemäß der aktuellen Coronaverordnung ist Tagespflegegästen jedoch 1x wöchentlich ein Antigentest anzubieten
Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Tagespflegegäste 1x wöchentlich und immunisierte Tagespflegegäste 14-tägig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen
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Mitarbeiter*innen:
o Mitarbeiter*innen sollten, je nach Testkonzept der Einrichtung, regelmäßig mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet werden
o Die aktuell gültigen Arbeitsschutzverordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden
Empfehlung: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen-Schnelltest auf SARS- CoV-2 zu testen
Besucher*innen/externe Dienstleister*innen:
Die Testung der Besucher erfolgt gemäß den Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung
Besucher*innen/externe Dienstleister*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen:
o Bei vollständig geimpften bzw. genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden
6.16 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Tagespflegegästen o Akut erkrankte Tagespflegegäste mit COVID-19-Symptomatik dürfen das Angebot der
Tagespflege nicht in Anspruch nehmen
o Tagespflegegäste, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sollten unter Einhaltung der zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen umgehend zurück in die eigene Häuslichkeit gebracht werden
o Tagespflegegäste, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen das Angebot der Tagespflege nicht in Anspruch nehmen
o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes zuzusenden
o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (dieser erfolgt in der Regel seitens des Gesundheitsamtes)
o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt
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6.17 Verdachtsfälle/Positiver POC-Antigentest/Positiver PCR-Test unter Mitarbeiter*innen o Mitarbeiter*innen mit akuten Atemwegssymptomen dürfen nicht in einer
Tagespflegeeinrichtung tätig sein
o Mitarbeiter*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer Tagespflegeeinrichtung tätig sein
o Mitarbeiter*innen, die mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen nicht in einer Tagespflegeeinrichtung tätig sein
o In allen drei Fällen ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
o Ein COVID-19-Abstrich (PCR-Test) ist zu veranlassen (Bestätigungstest).
o Das weitere Vorgehen in der Einrichtung wird mit dem Gesundheitsamt abgestimmt
6.18 Positiver PoC-Antigen-Schnelltest bei Besucher*innen/externen Dienstleister*innen o Besucher*innen/ externe Dienstleister*innen, die mittels PoC-Antigen-Schnelltest positiv
auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen die Einrichtung nicht betreten
o Es ist der Erhebungsbogen für Verdachtsfälle/laborbestätigte COVID-19-Fälle und positive PoC-Antigen-Schnelltests auszufüllen und dem Gesundheitsamt zuzusenden
o Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der aktuellen Coronaverordnung ein PCR-Test zu erfolgen hat
6.19 Kontaktpersonennachverfolgung
o Zunächst keine Änderung der bestehenden Regelung zur Kontaktpersonennachverfolgung (14-tägige häusliche Quarantäne der betroffenen Tagespflegegäste, PCR-Testungen vonseiten des Gesundheitsamtes), da es sich um eine vulnerable Gruppe handelt und die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion, insbesondere auf
Ungeimpfte/nicht Immunisierte, frühzeitig erkannt werden soll:
o Individuelle Absprache der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Pflegeteam des Gesundheitsamtes Bremen unter Berücksichtigung der
Immunisierungsrate bei Tagespflegegästen und Mitarbeiter*innen und der örtlichen Gegebenheiten, ggf. kann beispielsweise von einer Schließung der Tagespflegeeinrichtung abgesehen werden
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6.20 Wiederaufnahme der Tätigkeit von SARS-CoV-2-positiven Mitarbeiter*innen o 14 Tage häusliche Isolierung nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48
Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung UND
o Negative PCR-Untersuchung, gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)
7 Tagespflegegäste
Bei Ankunft und vor Abreise sollten sich, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, die Hände desinfizieren
Tagespflegegäste sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, kontaktreduzierende Maßnahmen einhalten
Alle Tagespflegegäste sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen. Dieser wird von der Einrichtung gestellt
Jedem Tagespflegegast sollte möglichst ein fester Platz am Tisch zugewiesen werden:
o Der Platz sollte durch ein Namensschild oder einem Platzdeckchen für den Tagespflegegast kenntlich gemacht werden
Jedem Tagespflegegast sollte möglichst ein fester Ruheplatz zugewiesen werden:
o Jeder Tagespflegegast hat sein eigenes Kissen, seine eigene Decke, seine eigene Unterlage etc., welche bei der Aufbewahrung nicht durchmischt werden sollen
Bei der Beschäftigung sollte jeder Tagespflegegast sein eigenes Material haben
Hilfsmittel wie Rollatoren, Gehstöcke etc. müssen personenbezogen verwendet werden:
o Ist eine personenbezogene Verwendung nicht möglich, so sind die Hilfsmittel nach Gebrauch und vor Personenwechsel einer Wischdesinfektion zu unterziehen
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8 Fahrdienst
Der Fahrer muss in die Maßnahmen der Basishygiene eingewiesen werden
Der Fahrer trägt während der gesamten Fahrt eine FFP2-Maske
Die Gäste tragen, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske
Die Tagespflegegäste desinfizieren sich, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Hände
Alle gästenahen Handkontaktflächen (Türgriffe, Fensterhebel, Fensterscheiben etc.) müssen nach Fahrtende einer Wischdesinfektion unterzogen werden
Bei Bedarf sind die Desinfektionsmaßnahmen auf weitere kontaminationsgefährdete bzw.
kontaminierte Flächen auszudehnen
9 Belegung der Tagespflegeeinrichtung bei einer Immunisierungsrate unter 80 %
In der Regel soll der Betrieb auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze begrenzt sein, eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist erlaubt, wenn die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes eingehalten werden können (z.B. die Raumgröße erlaubt die Einhaltung der Mindestabstände):
Eine Zuordnung der Tagespflegegäste zu festen Gruppen ist weiterhin erforderlich Innenbereich:
Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Tagespflegegästen sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, gemeinschaftliche Aktivitäten und
Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten weiterhin unter Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden
Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
Alle Tagespflegegäste sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen
Die Teilnahme von Besucher*innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten im Innenbereich der Einrichtung ist nicht zulässig
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Außenbereich
Bei einer Immunisierungsrate von unter 80% unter den Tagespflegegästen können
gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich unter Einhaltung der Mindestabstände, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, durchgeführt werden
Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
Die Teilnahme von immunisierten und negativ getesteten Besucher*innen an Aktivitäten im Außenbereich der Einrichtung ist zulässig, eine FFP2 -Maske ist dabei zu tragen:
o Finden die Angebote unter Einbeziehung von Besucher*innen statt, gilt
grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß § 1 (2) Nr. 1 der 27.
Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen
o Alle Tagespflegegäste sollten, soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, einen medizinischen MNS tragen
o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m
gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
Fahrdienst
Bei der Beförderung von Tagespflegegästen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden
Eine Beförderung der Tagespflegegäste darf nur in festen Gruppen erfolgen
Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten die Tagespflegegäste während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske, tragen
Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Beförderung ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
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10 Belegung der Tagespflegeeinrichtung bei einer Immunisierungsrate ≥ 80 %
Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Tagespflegegästen können alle Plätze der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze belegt werden:
Eine Zuordnung der Tagespflegegäste zu festen Gruppen ist nicht mehr erforderlich Innenbereich
o Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Tagespflegegästen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der
Mahlzeiten ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden
o Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
o Die Teilnahme von immunisierten oder negativ getesteten Besucher*innen ist möglich:
o Finden die Angebote unter Einbeziehung von Besucher*innen statt, gilt
grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß § 1 (2) Nr. 1 der 27.
Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten alle teilnehmenden Personen einen medizinischen MNS tragen
o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m
gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
Außenbereich
o Bei einer Immunisierungsrate von ≥ 80 % unter den Tagespflegegästen können gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote ohne Einhaltung der
Mindestabstände durchgeführt werden, solange sie unter Ausschluss von Besucher*innen stattfinden
o Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
o
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o Finden die Angebote unter Einbeziehung von Besucher*innen statt gilt
grundsätzlich das Abstandsgebot, wobei Angehörige gemäß § 1 (2) Nr. 1 der 27.
Coronaverordnung untereinander keinen Abstand einhalten müssen
o Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollten alle teilnehmenden Personen einen medizinischen MNS getragen werden
o Die Anzahl aller teilnehmenden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden, so dass die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 m
gewährleistet werden kann, zudem muss die Anzahl der teilnehmenden Personen den Vorgaben der jeweils gültigen Coronaverordnung entsprechen
Fahrdienst
Bei der Beförderung von Tagespflegegästen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden
Eine Beförderung der Tagespflegegäste in festen Gruppen ist nicht mehr erforderlich
Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten die Tagespflegegäste während der gesamten Fahrt einen medizinischen MNS, noch besser eine FFP2-Maske, tragen
Nicht immunisierte Tagespflegegäste müssen nachweislich darüber informiert werden, dass bei der Beförderung ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte die Information der Tagespflegegäste aufgrund kognitiver oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich sein, so ist der gesetzliche Vertreter entsprechend zu informieren
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11 Beispiel: Einfache Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für Tagespflegegäste
Liebe/r Frau/Herr _____________________________,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass aufgrund Ihrer fehlenden Immunisierung gegen COVID-19, ein erhöhtes Risiko für den Erwerb einer COVID-19-Infektion vorliegen kann.
SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar.
Zudem können Sie als Tagespflegegast zum Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.
Aufgrund der gemeinsamen Beförderung, räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei
Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten, steigt bei nicht vorhandener Immunisierung das Risiko für den Erwerb einer COVID-19- Infektion.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Infektionsrisiko bei fehlender Immunisierung gegen COVID-19 erhöht sein kann.
Bremen, den _________________________________
(Unterschrift Tagespflegegast, ggf. gesetzl. Vertreter/in)
(>.<><> Freie
Gesundheitsamt ~ Hansestadt
lJ Bremen
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Gesundheit und Umwelt
12 Beispiel: Umfangreiche Information zum COVID-19-Infektionsrisiko für gesetzliche Betreuer*innen
Sehr geehrte/r Frau/Herr,
die überwiegende Mehrheit der Tagespflegegäste in den Tagespflegeeinrichtungen der Stadt Bremen hat ein Impfangebot erhalten und ein Teil der Tagespflegegäste sind nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion genesen und haben einen Immunschutz.
Das Risiko einer Infektion und die Übertragung auf Andere ist bei vollständig Geimpften und Genesenen laut dem Robert Koch-Institut (RKI) deutlich geringer als bei
Nichtgeimpften/Nichtgenesenen. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden vollständig
Geimpften gleichgestellt. Sie sind jedoch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt und das Risiko für schwere Krankheitsverläufe kann daher erhöht sein. Dieses gilt auch für Personen, die sich aus eigener Entscheidung nicht impfen lassen möchten.
Für immunisierte Personen müssen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils gültigen Fassung Erleichterungen und Ausnahmen von
Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Dafür wurde vom Gesundheitsamt Bremen eine Handlungsleitlinie erstellt, die weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für
Tagespflegegäste in Tagespflegeeinrichtungen vorsieht, wenn unter diesen eine Immunisierungsrate von ≥ 80 % erreicht wird.
Wenn Tagespflegeeinrichtungen wieder voll oder nahezu voll belegt sind, kann nicht garantiert werden, dass die Mindestabstände im Alltagsgeschehen der Tagespflegeeinrichtung
eingehalten werden.
Wir bitten Sie daher als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer, Ihre Betreuten darüber zu informieren, dass sowohl aus gesundheitlichen Gründen nicht Geimpfte und freiwillig nicht Geimpfte aufgrund der gemeinsamen Beförderung, räumlichen Unterbringung, der Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten (insbesondere bei Unterschreitung des
Mindestabstandes von 1,5 m ohne Maske) und nahem physischen Kontakt bei pflegerischen Tätigkeiten einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind und das Risiko für einen
schwereren Krankheitsverlauf erhöht sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
lJ Bremen
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Gesundheit und Umwelt
13 Übersichtstabelle zur Handlungsleitlinie für Tagespflegeeinrichtungen
Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Tagespflegegästen
Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Tagespflegegästen
Anmerkungen
Einhaltung der Basishygienemaßnahmen
Erforderlich
Hygienekonzept der Einrichtung (abgestimmter Pandemie-,
Schulungs-, Hygiene-, Reinigungs- und
Desinfektionsplan auf COVID-19)
Erforderlich
POC-Antigen-Testungen bei Tagespflegegästen, Mitarbeiter*innen und
Besucher*innen
Tagespflegegäste: Es wird empfohlen nicht immunisierte Tagespflegegäste 1x wöchentlich und immunisierte Tagespflegegäste 14-tägig mittels PoC-Antigen- Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen.
Mitarbeiter*innen: Es wird empfohlen nicht immunisierte Mitarbeiter*innen 2x wöchentlich und immunisierte Mitarbeiter*innen 1x wöchentlich mittels PoC-Antigen- Schnelltest auf SARS-CoV-2 zu testen, die aktuell gültigen Vorgaben der
Arbeitsschutzverordnung müssen berücksichtigt werden.
Besucher*innen: Besucher*innen müssen vor Besuchsantritt ein aktuelles (nicht älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen. Bei vollständig geimpften bzw.
genesenen Besucher*innen kann auf ein negatives Testergebnis verzichtet werden.
Gemäß den Vorgaben der Bundestestverordnung und der Coronaverordnung des Landes Bremen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
lJ Bremen
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Gesundheit
Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Tagespflegegästen
Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Tagespflegegästen
Anmerkungen
Tragen von FFP2-Masken bei Mitarbeiter*innen
Mitarbeiter*innen tragen grundsätzlich FFP2-Masken. Nachweislich immunisierte Mitarbeiter*innen können auf einen medizinischen MNS ausweichen (Ausnahme: Bei der Assistenz bei der Einnahme der Mahlzeiten und einfacher Behandlungspflege von nicht immunisierten Tagespflegegästen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden).
Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in der aktuell gültigen
Fassung.
Klinisches Monitoring bei Tagespflegegästen und
Mitarbeiter*innen
Tagespflegegäste: Der Gesundheitszustand muss täglich überprüft werden, Abweichungen müssen dokumentiert werden.
Mitarbeiter*innen: überprüfen vor Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand und bei Auftreten von COVID-19-Symptomen informieren sie unverzüglich ihren Arbeitgeber.
Immunisierungsrate Übermittlung an das Gesundheitsamt: Ersterhebung, nachfolgend quartalsweise sowie bei Änderungen die zu einer Über- bzw. Unterschreitung von 80 % führen.
Verdachtsfall/positiver POC- Antigentest/positiver PCR-Test
bei Tagespflegegästen und Mitarbeiter*innen
Zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen veranlasst werden, das weitere Vorgehen erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.
Kontaktpersonennachverfolgung Erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
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Gesundheit
Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Tagespflegegästen
Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Tagespflegegästen
Anmerkungen
Belegung Der Betrieb soll auf die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze
begrenzt sein, eine darüber hinaus gehende Belegung von Plätzen ist erlaubt,
wenn die Handlungsleitlinien und Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamtes eingehalten werden können (z.B. die Raumgröße erlaubt die
Einhaltung der Mindestabstände).
Alle Plätze der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze können belegt
werden.
Gruppenzuordnung Erforderlich Nicht erforderlich
Gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote sowie die Einnahme der Mahlzeiten im
Innen- und Außenbereich
Die Einhaltung der Mindestabstände sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich
möglich, eingehalten werden.
Möglich:
Ohne Einhaltung der Mindestabstände.
Nicht-immunisierte Tagespflegegäste (ggf.
gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt werden. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Tagespflegegäste einen medizinischen MNS tragen.
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
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Gesundheit
Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Tagespflegegästen
Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Tagespflegegästen
Anmerkungen
Besucher*innen im Innenbereich
Nicht möglich Möglich:
Unter Einhaltung der Mindestabstände.
Zum Schutz aller Tagespflegegäste tragen alle Besucher*innen einen medizinischen
MNS.
Nicht-immunisierte Tagespflegegäste (ggf.
gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt werden. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Tagespflegegäste einen medizinischen MNS tragen.
Besucher*innen im Außenbereich
Möglich:
Zum Schutz aller Tagespflegegäste tragen alle Besucher*innen eine FFP2-Maske.
Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss den
Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.
Möglich:
Zum Schutz aller Tagespflegegäste tragen alle Besucher*innen einen medizinischen
MNS.
Das Abstandsgebot sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen muss den
Vorgaben der aktuell gültigen Coronaverordnung entsprechen.
Nicht-immunisierte Tagespflegegäste (ggf.
gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt werden. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Tagespflegegäste einen medizinischen MNS tragen.
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
lJ Bremen
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Gesundheit
Maßnahmen Immunisierungsrate unter 80% bei Tagespflegegästen
Immunisierungsrate ≥ 80 % bei Tagespflegegästen
Anmerkungen
„Schnuppertage“ für Probegäste und Hospitationen von An- und
Zugehörigen
Möglich
Die Einhaltung der Mindestabstände sollte, soweit kognitiv und gesundheitlich
möglich, eingehalten werden.
„Probegäste“ und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen ein aktuelles (nicht
älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen.
Bei vollständig geimpften bzw. genesenen
„Probegästen“ und An- und Zugehörigen, die hospitieren, kann auf ein negatives
Testergebnis verzichtet werden
Möglich:
Ohne Einhaltung der Mindestabstände.
„Probegäste“ und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen ein aktuelles (nicht
älter als 24 Stunden) negatives Testergebnis vorlegen.
Bei vollständig geimpften bzw. genesenen
„Probegästen“ und An- und Zugehörigen, die hospitieren, kann auf ein negatives
Testergebnis verzichtet werden
Nicht-immunisierte
Tagespflegegäste/Probegäste (ggf. gesetzl. Vertreter) und An- und Zugehörige, die hospitieren, müssen nachweislich über erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt werden. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Tagespflegegäste einen medizinischen MNS tragen.
Fahrdienst Bei der Beförderung von
Tagespflegegästen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden.
Eine Beförderung der Tagespflegegäste darf nur in festen Gruppen erfolgen.
Bei der Beförderung von
Tagespflegegästen muss vom Fahrer eine FFP2-Maske getragen werden
Eine Beförderung der Tagespflegegäste in festen Gruppen ist nicht mehr erforderlich.
Nicht-immunisierte Tagespflegegäste (ggf.
gesetzl. Vertreter) müssen nachweislich über erhöhte Infektionsgefahr aufgeklärt werden. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich, sollten Tagespflegegäste einen medizinischen MNS tragen.
~ Freie Gesundheitsamt ~ Hansestadt
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14 Informationsweitergabe an das Gesundheitsamt
Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen- Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles das Fachteam Pflege des Gesundheitsamtes Bremen zu kontaktieren:
Telefonnummer: 0421/ 361 10069 oder 0421/ 361 92415
Emailadresse: corona-teampflege@gesundheitsamt.bremen.de
Jede Tagespflegeeinrichtung wird bei Vorliegen eines COVID-19-Verdachtsfalls, eines positiven PoC-Antigen-Tests oder eines laborbestätigten COVID-19-Falles umgehend persönlich beraten (telefonisch oder vor Ort, je nach Lage).
Ein individuell auf die Einrichtung angepasster Maßnahmenplan wird erstellt und der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Zudem wird nach jeder Lageänderung in der Einrichtung der Maßnahmenplan entsprechend angepasst.