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Bekanntmachung über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von5 und 10 Pfennig

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Academic year: 2022

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von 5 und 10 Pfennig

Münz5/10PfBek

Ausfertigungsdatum: 07.03.1949 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausgabe von Münzen im Nennwert von 5 und 10 Pfennig in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 691-6, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 5 und 10 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.

(2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen

Tombakplattierung (Legierung aus Kupfer und Zink). Die Münzen zu 5 Pfennig haben einen Durchmesser von 18,5 Millimeter und ein Gewicht von 3 Gramm. Die Münzen zu 10 Pfennig haben einen Durchmesser von 21,5 Millimeter und ein Gewicht von 4 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "Pfennig" angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "5" oder "10".

(4) Die Schauseite trägt im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am untern Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.

B a n k D e u t s c h e r L ä n d e r

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